Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987
4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
§ 59
Verjährung der Vollstreckbarkeit
1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem 25. Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.74
2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Massnahme erkannt worden ist.75
3) Die Frist beträgtfünfzehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist; zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist; fünf Jahre, in allen übrigen Fällen.
4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Massnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Massnahmen nach der Strafe oder Massnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.76
§ 60
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Massnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Massnahme erloschen ist.
2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
-
- die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
-
- Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
-
- Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
-
- Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.77
3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne dass der Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.
7. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 61
Zeitliche Geltung
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
§ 62
Strafbare Handlungen im Inland
Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.
§ 63
Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem liechtensteinischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
§ 64
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:78
-
- Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251) und Landesverrat (§§ 252 bis 258) sowie strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung (§§ 259 und 260);
-
- strafbare Handlungen, die jemand gegen einen liechtensteinischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4), einen liechtensteinischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a) oder einen liechtensteinischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4b) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als liechtensteinischer Beamter, liechtensteinischer Amtsträger oder liechtensteinischer Schiedsrichter begeht;79
- 2a. ausser dem Fall der Ziff. 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn80
- a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder
- b) die Tat zugunsten eines liechtensteinischen Amtsträgers oder liechtensteinischen Schiedsrichters begangen wurde;
-
- falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem liechtensteinischen Gericht oder einer liechtensteinischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
-
- Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 123), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes (§ 124), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239), kriminelle Organisation (§ 278a) und die Verbrechen gegen die Bestimmungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;81
- 4a. Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Ziff. 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 193a), Vergewaltigung (§ 200), sexuelle Nötigung (§ 201), sexuelle Belästigung gegenüber Unmündigen nach § 203 Abs. 3, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher (§ 207), sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 208), Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen (§ 209), unsittliches Einwirken auf Unmündige (§ 209a), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217) sowie pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 219), wenn82
- a) der Täter oder das Opfer liechtensteinischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- b) durch die Tat sonstige liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder
- c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
- 4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter liechtensteinischer Staatsangehöriger ist, in Bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, LGBl. 1978 Nr. 15, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;83
- 4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem 25. Abschnitt, wenn84
- a) der Täter oder das Opfer liechtensteinischer Staatsangehöriger ist,
- b) durch die Tat sonstige liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder
- c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
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- Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn
- a) die strafbare Handlung gegen ein liechtensteinisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
- b) das Luftfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
- c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat oder
- d) sich der Täter im Fürstentum Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert wird;
-
- sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung das Fürstentum Liechtenstein, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes verpflichtet ist;
-
- strafbare Handlungen, die ein liechtensteinischer Staatsangehöriger gegen einen anderen liechtensteinischen Staatsangehörigen begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
-
- Aufgehoben85
-
- Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in Bezug auf eine im Inland begangene (Vor-)Tat;86
-
- terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn87
- a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
- b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,88
- c) die Tat zu Gunsten einer juristischen Person mit Sitz in Liechtenstein begangen wurde,
- d) die Tat gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung, ein Gericht oder sonst eine Behörde oder gegen die Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein begangen wurde,
- e) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;89
-
- Aufgehoben90
2) Können die in Abs. 1 genannten Strafgesetze bloss deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den liechtensteinischen Strafgesetzen zu bestrafen.
§ 65
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die liechtensteinischen Strafgesetze:
-
- wenn der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
-
- wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.91
2) Die Strafe ist so zu bestimmen, dass der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den liechtensteinischen Gesetzen strafbar ist.
4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
-
- wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
-
- wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist;
-
- wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;
-
- solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.92
5) Nach den liechtensteinischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Massnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen liechtensteinischen Staatsangehörigen auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.
§ 65a93
Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen.
§ 66
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüsst, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
§ 67
Zeit und Ort der Tat
1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht massgebend.
2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
8. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 68
Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.
§ 69
Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
§ 70
Gewerbsmässige Begehung
Gewerbsmässig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
§ 71
Schädliche Neigung
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
§ 7294
Angehörige
1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Cousins und Cousinen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, die Vormünder Minderjähriger und ihre Mündel zu verstehen.95
2) Personen, die miteinander in faktischer Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
§ 73
Ausländische Verurteilungen
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sind.
§ 74
Andere Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
-
- unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
-
- jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
-
- minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;96
-
- Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Gesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem liechtensteinischen Beamten gleichgestellt ist;97
- 4a. Amtsträger: jeder, der98
- a) für das Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt,
- b) sonst im Namen der in Bst. a genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
- c) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Massnahmen tatsächlich beherrscht;
- 4b. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 603 ff. ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (liechtensteinischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;99
-
- gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflössen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;100
-
- Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
-
- Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
-
- Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;101
-
- unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient;102
-
- kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben.103
1a) Im Sinne dieses Gesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.104
2) Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache oder des Gutes ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.105
3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein massgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats und Prokuristen gleich.106
9. Abschnitt
Verantwortlichkeit von juristischen Personen107
§ 74a108
Verantwortlichkeit
1) Juristische Personen sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln, verantwortlich für Vergehen und Verbrechen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) von Leitungspersonen als solchen rechtswidrig und schuldhaft begangen werden.
2) Juristische Personen sind
-
- im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie juristische Personen, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben, sofern diese nach inländischem Recht im Handelsregister einzutragen wären, und
-
- nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine sowie Stiftungen und Vereine, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben.109
3) Leitungsperson ist, wer
-
- befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten,
-
- Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder
-
- sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.
4) Für Anlasstaten, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person nur dann verantwortlich, wenn die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass Leitungspersonen im Sinne des Abs. 3 es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit von Leitungspersonen oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus.
§ 74b110
Verbandsgeldstrafe
1) Ist eine juristische Person für eine Anlasstat verantwortlich, so ist über sie eine Verbandsgeldstrafe zu verhängen.
2) Die Verbandsgeldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu180, wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist; 155, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist; 130, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist; 100, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist; 85, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist; 70, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist, 55, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist; 40, in allen übrigen Fällen.
4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage der juristischen Person unter Berücksichtigung von deren sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 100 Franken und höchstens mit 15 000 Franken. Dient die juristische Person gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken oder ist sie sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 4 und höchstens 1 000 Franken festzusetzen.
5) Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere und den Folgen der Anlasstat und der Schwere des Organisationsmangels. Überdies ist das Verhalten der juristischen Person nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere ob sie die Folgen der Tat gutgemacht hat.
§ 74c111
Bedingte Nachsicht und Weisungen
1) Wird die juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so ist die Verbandsgeldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist (§ 74a), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Verbandsgeldstrafe bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht des Organisationsmangels, frühere Verurteilungen der juristischen Person, die Verlässlichkeit der Leitungspersonen und die nach der Tat von der juristischen Person gesetzten Massnahmen zu berücksichtigen.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 auf einen Teil der Verbandsgeldstrafe zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen.
3) Wird einer juristischen Person die Verbandsgeldstrafe ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen, so kann ihr das Gericht als Weisungen technische, organisatorische oder personelle Massnahmen auftragen, um der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist, entgegen zu wirken. Der juristischen Person ist jedenfalls als Weisung aufzutragen, den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
§ 74d112
Rechtsnachfolge
1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtnachfolger.
2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann die Verbandsgeldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit diese deren Tätigkeitsbereich betreffen.
§ 74e113
Inländische Gerichtsbarkeit
Macht das Gesetz die Geltung liechtensteinischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit abhängig, so ist für juristische Personen deren Sitz oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung massgebend.
§ 74f114
Verjährung der Vollstreckbarkeit
Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der verhängten Verbandsgeldstrafe beträgt zehn Jahre.
§ 74g115
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze sinngemäss auch für juristische Personen, soweit sie nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar sind.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über die solidarische Mithaftung juristischer Personen für Geldstrafen und Kosten keine Anwendung.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 75
Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 76
Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreissen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 77
Tötung auf Verlangen
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 78
Mitwirkung am Selbstmord
Wer aus verwerflichen Beweggründen einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 79116
Tötung eines Kindes bei der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 80117
Fahrlässige Tötung
1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 81118
Grob fahrlässige Tötung
1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sei.
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer grösseren Zahl von Menschen herbeiführt.
§ 82
Aussetzung
1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.
3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 83
Körperverletzung
1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.119
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
§ 84120
Schwere Körperverletzung
1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder 2) begeht
-
- auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
-
- mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
-
- unter Zufügung besonderer Qualen.
§ 85121
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
-
- den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
-
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
-
- ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
§ 86122
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 87123
Absichtliche schwere Körperverletzung
1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 88
Fahrlässige Körperverletzung
1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist124 so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
-
- die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
-
- aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
-
- der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,
3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.125
4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.126
§ 89127
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 90
Einwilligung des Verletzten
1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstösst.
2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstösst.
3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.128
§ 91
Raufhandel
1) Wer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.129
2) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
§ 92
Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.130
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 93
Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 94
Imstichlassen eines Verletzten
1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.131
2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
4) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
§ 95
Unterlassung der Hilfeleistung
1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.132
2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
2. Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
§ 96
Schwangerschaftsabbruch
1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmässig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.133
2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmässig oder hat sie den Tod der schwangeren Frau zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch eine Person, welche kein Arzt ist, vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.134
4) Die Tat ist nach den Abs. 1 und 3 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch
-
- zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist oder, wenn an der Schwangeren eine Vergewaltigung (§ 200), eine sexuelle Nötigung (§ 201) oder ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204) begangen wurde und die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht, und wenn weiters in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird oder135
-
- zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 97
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 98
Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
Wer, ohne sich vorher gewissenhaft überzeugt zu haben, dass eine der in den §§ 96 Abs. 4 und 97 Abs. 2 bezeichneten Gefahren wirklich besteht, irrtümlich eine solche Gefahr annimmt und in dieser Annahme die Schwangerschaft abbricht oder die Schwangere dazu bestimmt, den Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, oder sonst zur Begehung eines Schwangerschaftsabbruches beiträgt, ist, wenn er Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn er aber nicht Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 98a
Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
Wer öffentlich in der Absicht, den Abbruch von Schwangerschaften zu fördern, seine eigenen oder fremde Dienste anbietet oder Mittel, Gegenstände oder Verfahrensweisen ankündigt, anpreist, ausstellt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 99
Freiheitsentziehung
1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 100136
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
Wer eine Person, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 101137
Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 102
Erpresserische Entführung
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
-
- in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
-
- unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4) Lässt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 103
Überlieferung an eine ausländische Macht
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Liechtensteiner ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 104
Sklavenhandel
1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
§ 104a138
Menschenhandel
1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
§ 105
Nötigung
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.139
2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 106
Schwere Nötigung140
1) Wer eine Nötigung begeht, indem er141 ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.145
-
- mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,142
-
- die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder143
-
- die genötigte Person zur Prostitution, zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3), zu einem Schwangerschaftsabbruch (§ 96) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,144
2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.146
3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.147
§ 106a148
Zwangsheirat
1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschliessung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschliessung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.
3) § 106 Abs. 2 gilt sinngemäss.
§ 107
Gefährliche Drohung
1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.149
2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.150
3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
4) Aufgehoben151
§ 107a
Beharrliche Verfolgung152
1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.153
2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
-
- ihre räumliche Nähe aufsucht,
-
- im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
-
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
-
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.154
3) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.155
§ 107b156
Fortgesetzte Gewaltausübung
1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
-
- die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht oder
-
- durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
4) Wer eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat eine Tat nach Abs. 3 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 107c157
Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
1) Wer im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
-
- eine Person für eine grössere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
-
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine grössere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 108
Täuschung
1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.158
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, dass die Tat durch Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen worden ist.
§ 109
Hausfriedensbruch
1) Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, darin verweilt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in einen in Abs. 1 genannten Bereich erzwingt oder sich der Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.159
3) Hat der Täter, der mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in einen in Abs. 1 genannten Bereich eindringt, dabei entweder ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
-
- die Absicht, gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben, oder
-
- führt er selbst oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
-
- wird das Eindringen mehrerer Personen erzwungen,
4) Wenn der Täter oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um das weitere unberechtigte Verweilen in einem in Abs. 1 genannten Bereich trotz erfolgter Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, zu erzwingen, oder wenn mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das weitere unberechtigte Verweilen mehrerer Personen erzwungen werden soll, ist jeder, der an den Widersetzlichkeiten teilnimmt, schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer sich aber selbst mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
5) Derjenige, dem aus der Teilnahme (Abs. 4) kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
6) Der Täter ist wegen Hausfriedensbruchs nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit schwererer Strafe bedroht ist.
7) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist der Täter nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
§ 110
Eigenmächtige Heilbehandlung
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
4. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
§ 111
Üble Nachrede
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.160
3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
4) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Ebenso sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens über Tatsachen und Behauptungen, die vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen, nicht zuzulassen.
§ 112
Verleumdung
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Verleumdung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 113
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die vom Ausspruch einer Strafe abgesehen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 114
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
1) Wird durch eine im § 111, § 112 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111, § 112 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
§ 115
Beleidigung
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die im Abs. 1 genannte Tat öffentlich oder vor mehreren Leuten begeht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
4) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreissen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 116
Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
Handlungen nach dem § 111, § 112 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3 und 4 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.
§ 117
Berechtigung zur Anklage
1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Landtages oder der beleidigten Behörde einzuholen.
2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschliessen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.
3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 112, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.161
5. Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
§ 118
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
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- ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
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- ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziff. 1) zu erreichen.
3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 118a162
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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- sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
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- einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 119163
Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.
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