Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987
Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
1) Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat.
2) Geschützte wildlebende Tier- und Pflanzenarten sind die in Anhang I bis III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, LGBl. 1982 Nr. 42, aufgezählten Arten.
§ 181f291
Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181e mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181g292
Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde.
§ 181h293
Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181g mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 182294
Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist295 ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
-
- die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
-
- die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass herbeiführt.
§ 183
Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 183a296
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181c, 181e, 181g und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im Übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181b Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181b Abs. 3, 181d, 181f und 181h, wenn er grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) handelt.
§ 183b297
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181a bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.
2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 184
Kurpfuscherei
Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten gesetzlich vorbehalten ist, in bezug auf eine grössere Zahl von Menschen gewerbsmässig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 185
Luftpiraterie
1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 186
Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
1) Wer auf solche Weise, dass dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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- gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
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- das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
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- Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
2) Ebenso ist zu bestrafen,
-
- wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, dass es flugunfähig wird, oder
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- wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 187
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
8. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
§ 188
Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 189
Störung einer Religionsübung
1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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- an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
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- bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
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- mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
§ 190
Störung der Totenruhe
1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbewahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 191
Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
9. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe, Familie und eingetragene Partnerschaft298
§ 192299
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Wer eine neue Ehe schliesst oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schliesst oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 193300
Ehe- und Partnerschaftstäuschung
1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, deretwegen die Ungültigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schliessen oder die eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.301
2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 193a302
Verbotene Adoptionsvermittlung
1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
§ 194
Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.303
2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen.304
4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.305
5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.
§ 195
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmassnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Massnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmassnahme zu entscheiden hat.
3) § 194 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 196306
Aufgehoben
§ 197
Verletzung der Unterhaltspflicht
1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.307
2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.308
§ 198
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
Wer die ihm aufgrund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 199309
Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
10. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte310
§ 200311
Vergewaltigung
1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.312
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 201313
Sexuelle Nötigung
1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 202314
Aufgehoben
§ 203315
Sexuelle Belästigung
1) Wer unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch berechtigtes Ärgernis erregt oder wer eine Person tätlich oder unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 unter den Umständen des § 212 Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person im Sinne von Abs. 1 sexuell belästigt.
§ 204316
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 204a317
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.
§ 205318
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.319
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.320
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.321
§ 206322
Sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer ausser dem Fall des § 205 eine sexuelle Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.323
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer sexuellen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.324
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.325
§ 207
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher326
1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen Person vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist.327
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.328
3) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 erster Fall nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.329
§ 208330
Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Person, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
-
- unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
-
- unter Ausnützung einer Notlage
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Besteht der sexuelle Missbrauch in den Fällen des Abs. 1 oder 2 im Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.331
4) Hat die Tat nach Abs. 1, 2 oder 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.332
§ 209333
Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
1) Wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien oder auf sonstige Art unter Täuschung über seinen Vorsatz die persönliche Annäherung oder ein persönliches Treffen mit einer unmündigen Person mit dem Vorsatz vorschlägt oder vereinbart, gegen diese eine Straftat nach §§ 200, 201, 204, 205, 206 oder 219 Abs. 1 Ziff. 1 zu begehen, ist, sofern bereits eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf ein solches Treffen gesetzt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 219 Abs. 1 Ziff. 2 oder Abs. 4 in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 219 Abs. 5) dieser Person zu begehen, mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.
§ 209a334
Unsittliches Einwirken auf Unmündige
1) Wer eine unmündige Person aus sexuellen Gründen veranlasst, eine sexuelle Handlung mitzuerleben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und sind die sexuellen Handlungen keine strafbaren Handlungen nach den §§ 200, 201, 204 bis 206 oder 208, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.335
§ 210336
Anbieten zur Prostitution
1) Wer sich zur Prostitution anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.337
2) Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das in einer Art, die berechtigtes öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung von Prostitution abzielt.
§ 211338
Inzest
1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.339
2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.340
4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.
§ 212341
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
1) Wer eine mit ihm in absteigender Linie verwandte minderjährige Person, sein minderjähriges Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.342
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer343 unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
-
- als Arzt, Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmässig betreuten Person,
-
- als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person,
-
- als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
-
- eine Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist oder
-
- eine Person, die von ihm aufgrund einer Zwangslage, eines Arbeitsverhältnisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 213
Kuppelei
1) Wer eine Person, zu der er in einem der in § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu sexuellen Handlungen mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.344
2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 214345
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 215
Zuführen zur Prostitution346
1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.347
2) Aufgehoben348
§ 215a349
Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, in diesem Zusammenhang ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.350
2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.351
3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäusserungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende sexuelle Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche sexuelle Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung besucht, an der minderjährige Personen mitwirken.
§ 216
Zuhälterei352
1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.353
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.354
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben.355
4) Wer eine nach Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.356
5) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.357
§ 217
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel358
1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution ergeben sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hierfür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.359
2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.360
§ 218361
Exhibitionismus
Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine sexuelle Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 218a
Pornographie362
1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anbietet, zeigt, überlässt, sonst zugänglich macht oder durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.363
2) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.364
3) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.365
4) Wer sich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.366
5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Taten gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.367
6) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.368
§ 219369
Pornographische Darstellungen Minderjähriger
1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5)370 ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
-
- herstellt oder
-
- einem andern anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht.371
3) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.372
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer373
-
- sich eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) verschafft oder eine solche besitzt oder
-
- mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift.
5) Pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sind
-
- Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
-
- Abbildungen oder bildliche Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend minderjähriger Personen, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäusserungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
6) Nach Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 1 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt.374
6a) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer375
-
- in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 Ziff. 1 eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
-
- eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person von sich selbst besitzt.
7) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§ 220376
Tätigkeitsverbot
1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen oder sonst intensive Kontakte mit minderjährigen Personen einschliesst, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.377
2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiss, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 221378
Aufgehoben
11. Abschnitt
Tierquälerei
§ 222379
Tierquälerei
Aufgehoben
12. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
§ 223
Urkundenfälschung
1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.380
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
§ 224
Fälschung besonders geschützter Urkunden
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 224a381
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 225
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht.
3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.
§ 225a382
Datenfälschung
Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 226
Tätige Reue
1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.383
2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 227
Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.384
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 228
Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
1) Wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.385
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
3) § 226 gilt entsprechend.
§ 229
Urkundenunterdrückung
1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.386
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.
§ 230
Versetzung von Grenzzeichen
1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.
§ 231
Gebrauch fremder Ausweise
1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.
13. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln387
§ 232
Geldfälschung
1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
§ 233388
Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
-
- mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, ausser dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
-
- als echt und unverfälscht ausgibt,
2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Franken begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 234
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine verringerte Geldmünze389
-
- mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
-
- als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 300 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 235390
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 236
Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.391
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 genannten Handlungen für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.
§ 237
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.
§ 238
Wertzeichenfälschung
1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
-
- mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
-
- als echt und unverfälscht verwertet,
3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.
4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens ist gerichtlich nicht strafbar.
§ 239
Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 240
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
-
- seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,
-
- das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und
-
- durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.
2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.
§ 241a392
Fälschung unbarer Zahlungsmittel
1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 241b393
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241c394
Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241d395
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241e396
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmässig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.
2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241f397
Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmässig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241g398
Tätige Reue
1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241h399
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
-
- dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmässig bereichert werde oder
-
- sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,
2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
14. Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
§ 242
Hochverrat
1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein zu ändern oder ein zum Fürstentum Liechtenstein gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
§ 243
Tätige Reue
1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
§ 244
Vorbereitung eines Hochverrats
1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
§ 245
Tätige Reue
1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 246
Staatsfeindliche Verbindungen
1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.400
§ 247
Tätige Reue
Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 247a401
Staatsfeindliche Bewegung
1) Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein (Land, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumassen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemassten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.
4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.
§ 248
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.402
2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Landesflagge oder Landesfahne, ein von einer liechtensteinischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen oder die Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
15. Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 249
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 250
Nötigung des Landtags oder der Regierung
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Landtag oder die Regierung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 251
Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
Wer ein Mitglied des Landtags oder der Regierung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
16. Abschnitt
Landesverrat
§ 252
Verrat von Staatsgeheimnissen
1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den monarchischen, demokratischen, parlamentarischen oder rechtsstaatlichen Aufbau des Fürstentums Liechtenstein zu beseitigen oder ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstossen.
§ 253
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiss, dass es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 254
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
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