Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
2) Die Landespolizei kann von ihr verarbeitete personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen. Auf eine Anonymisierung kann nur dann verzichtet werden, wenn dies dem Aus- oder Weiterbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
Art. 34d143
Offenlegung personenbezogener Daten144
1) Die Landespolizei darf Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogener Daten, die auf einem Profiling beruhen, offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger erforderlich ist.145
2) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten anderen Stellen oder Personen offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:146
- a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
- b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
- c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
2a) Die Landespolizei darf im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 Gesundheitsdaten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst übermitteln.147
3) Die Landespolizei darf geeigneten sozialen und therapeutischen Fachstellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, insbesondere:148
- a) in Fällen häuslicher Gewalt;
- b) beim Einsatz des Kriseninterventionsteams der Stiftung für Krisenintervention.
4) Die Landespolizei darf personenbezogene Daten von Personen, die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben, an Organisatoren von Sportveranstaltungen in Liechtenstein übermitteln, wenn diese Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger dieser Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte übermitteln.149
Art. 34e150
Speicherung, Löschung, Sperrung und Archivierung personenbezogener Daten151
1) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf der durch die Regierung mit Verordnung festgelegten Speicherfrist; sie sind danach zu löschen.152
2) Schon vor der Löschung nach Abs. 1 ist ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu sperren. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere die Sperrfristen für die einzelnen Ereignisse. Dabei kann sie vorsehen, dass miteinander verknüpfte Daten gemeinsam gesperrt werden, wenn die Frist des letzten erfassten Ereignisses abgelaufen ist.
3) Aufgehoben153
4) Vor der Löschung bietet die Landespolizei die Daten dem Landesarchiv nach den Bestimmungen des Archivgesetzes an.
Art. 34f154
Aufgehoben
Art. 34g156
a) Im Allgemeinen
1) Jede Person kann bei der Landespolizei nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft über die polizeilichen Daten, die ihre Person betreffen, verlangen. Vorbehalten bleibt Art. 34h.
2) Über Auskunftsgesuche betreffend personenbezogene Daten, die die Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation verarbeitet, entscheidet die Landespolizei nach Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Das Untersuchungsgeheimnis muss gewahrt bleiben.
Art. 34h
b) In besonderen Bereichen157
1) Jede Person kann bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Landespolizei rechtmässig personenbezogene Daten im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass entweder keine personenbezogene Daten über sie unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.158
2) Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.159
3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Landespolizei zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene personenbezogene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 34g zu erteilen.160
4) Der Landespolizei steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der personenbezogenen Daten beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.161
5) Sowohl die Datenschutzstelle als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrem Verfahren die geschützten öffentlichen Interessen zu wahren.162
6) Gesuchstellenden Personen, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 34g Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert 12 Monaten nach Gesuchseinreichung, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens wenn die personenbezogenen Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe des Art. 34g Auskunft erteilt.163
7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) bei der Landespolizei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.164
Art. 34i165
Aufgehoben
V. Internationale Amtshilfe166
A. Im Allgemeinen167
Art. 35168
Grundsatz
1) Die Landespolizei kann ausländische Sicherheitsbehörden und -organisationen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder um Vornahme anderer Amtshandlungen ersuchen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.169
1a) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung einer Straftat nach Massgabe der aufgrund des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung:170
- a) daktyloskopische Daten und DNA-Profile in den entsprechenden Informationssystemen anderer teilnehmender Staaten abgleichen lassen;
- b) bei einem Treffer um die Übermittlung personenbezogener Daten und weiterer verfügbarer Daten nach Massgabe des Rechts des teilnehmenden Staates ersuchen.
2) Die Landespolizei kann ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen Amtshilfe nach Art. 35a leisten:
- a) auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht;
- b) von sich aus, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte.
2a) Im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm können die nationalen Kontaktstellen der anderen teilnehmenden Staaten nach Massgabe der nach Abs. 1a anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung daktyloskopische Daten und DNA-Profile mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen lassen. Die Landespolizei kann bei einem Treffer mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen den Sicherheitsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten auf Ersuchen personenbezogene Daten und weitere verfügbare Daten aus polizeilichen Informationssystemen übermitteln.171
3) Die Leistung von Amtshilfe hat zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht dass:
- a) hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt werden;
- b) der Gegenstand des betreffenden Sachverhalts eine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsache betrifft;
- c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn geeignete Garantien nach Art. 78 des Datenschutzgesetzes für einen angemessenen Datenschutz nicht gewährleistet wäre; vorbehalten bleibt Art. 79 des Datenschutzgesetzes;172
- d) die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation diese Informationen für politische, militärische, religiöse oder rassistische Zwecke verwenden werde.
4) Personenbezogene Daten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn diese Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen.173
5) Die Landespolizei ist verpflichtet Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Die Aufzeichnung darf nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwendet werden.
6) Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn personenbezogene Daten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind.174
Art. 35a175
Art der Amtshilfe
1) Die Landespolizei kann Amtshilfe leisten durch:
- a) die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen;176
- b) die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet;
- c) sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen.
2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. a ist nur zulässig durch:177
- a) Verwenden von personenbezogenen Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet hat;178
- b) Einholen von Auskünften anderer Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und der Gerichte;
- c) polizeiliche Vernehmungen;
- d) Observation, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung der Amtshilfe darstellt.
3) Die Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. b bedarf der Bewilligung des Polizeichefs. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht.
4) Mit Zustimmung des Polizeichefs dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bei der polizeilichen Vernehmung und der Observation anwesend sein, soweit dies zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Diese Organe dürfen jedoch keine Amtshandlungen für den ersuchenden Staat vornehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung ist die betroffene Person auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
5) Die Regierung kann entscheiden, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p im Rahmen des Zeugenschutzes an das Ausland zu übergeben oder eine solche Person vom Ausland zu übernehmen, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen dieser Person unerlässlich ist. Das Nähere wird in einer Vereinbarung der Landespolizei mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts geregelt; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Regierung.179
Art. 35b180
Vorbehalt
Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes und zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie völkerrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
B. Vereinfachter Informationsaustausch mit EU/Schengen-Staaten181
Art. 35c182
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels über die internationale Amtshilfe regelt dieser Abschnitt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977183 die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zwischen der Landespolizei und den Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten.184
2) Dieser Abschnitt lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und einzelnen oder mehreren EU/Schengen-Staaten über die Zusammenarbeit unberührt.
Art. 35d185
Begriffe
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
- a) Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen;
- b) benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die Landespolizei als zentrale Kontaktstelle zu richten;
- c) verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu natürlichen und juristischen Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
-
- in Informationssystemen, auf welche die Landespolizei unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar); oder
-
- von der Landespolizei ohne Anwendung von prozessualem Zwang erhoben werden können (mittelbar verfügbar).
Art. 35e186
Datenschutz und Informationssicherheit
1) Die Übermittlung von Informationen beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.
2) Die Landespolizei sorgt dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen EU/Schengen-Staaten zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen liechtensteinischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder gleichwertig sind, beachtet werden.
Art. 35f187
Gleichbehandlung
1) Für die Übermittlung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten gelten keine strengeren Regeln als für die Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden.
2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes strengere Regeln für die Übermittlung von Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen als für inländische Strafverfolgungsbehörden, finden sie auf Strafverfolgungsbehörden der EU/Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 35g188
Zentrale Kontaktstelle und sicherer Kommunikationskanal
1) Die Landespolizei ist die zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977.
2) Die Landespolizei nutzt für den Informationsaustausch mit den zentralen Kontaktstellen und den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).
3) Die Landespolizei kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder konkreten Zwischenfalls erforderlich ist.
Art. 35h189
Ersuchen aus anderen EU/Schengen-Staaten
1) Informationsersuchen müssen in Deutsch oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a) die ersuchende Stelle;
- b) die Informationen, um die ersucht wird;
- c) den Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden;
- d) eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;
- e) die objektiven Gründe, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen der Landespolizei zur Verfügung stehen;
- f) eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;
- g) bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird. Als dringend gilt ein Ersuchen, wenn:
-
- die Informationen zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit unerlässlich sind;
-
- die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einer Person abzuwenden;
-
- die Informationen für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung von Massnahmen zur Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten oder von freiheitsentziehenden Massnahmen umfassen könnte, erforderlich sind;
-
- es wichtige Informationen für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten enthält und die Relevanz der Informationen unmittelbar gefährdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden;
- h) allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen.
2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die Landespolizei dies der ersuchenden zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich schriftlich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen.
Art. 35i190
Beantwortung
1) Die Landespolizei beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und die Geheimhaltungspflichten.
2) Wird die Beantwortung eines Ersuchens verweigert, so informiert die Landespolizei innert Frist nach Art. 35l die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
3) Die Landespolizei übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der zentralen Kontaktstelle des ersuchenden EU/Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
4) Die Landespolizei prüft bei der Beantwortung des Ersuchens, ob es im Einzelfall erforderlich ist, nach Massgabe des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation eine Kopie des Ersuchens oder dessen Beantwortung an Europol zu übermitteln.
5) Informationen, die der Landespolizei von einem EU/Schengen-Staat oder von einem Drittstaat übermittelt wurden, dürfen einem anderen EU/Schengen-Staat oder Europol nur mit dessen Einwilligung und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.
Art. 35k191
Ablehnungsgründe
1) Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:
- a) das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Art. 35h Abs. 1 erfüllt;
- b) die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
- c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
- d) die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte;
- e) die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
- f) die personenbezogenen Daten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
- g) die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
- h) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist;
- i) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach liechtensteinischem Recht keine Straftat darstellt;
- k) die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen EU/Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes;
- l) die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
- m) die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
- n) die angeforderten Informationen der Landespolizei nicht zur Verfügung stehen.
2) Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
Art. 35l192
Fristen
1) Die Landespolizei beantwortet Ersuchen innerhalb der folgenden Fristen ab deren Eingang:
- a) bei dringenden Ersuchen:
-
- acht Stunden bei unmittelbar verfügbaren Informationen;
-
- drei Tage bei mittelbar verfügbaren Informationen;
- b) bei nicht dringenden Ersuchen: sieben Tage.
2) Werden Ergänzungen nach Art. 35h Abs. 2 angefordert, so steht die Frist in dieser Zeit still.
Art. 35m193
Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
1) Die Landespolizei kann verfügbare Informationen aus eigener Initiative an die zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für diesen anderen EU/Schengen-Staat für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.
2) Sie muss verfügbare Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein.
3) Auf die Übermittlung verfügbarer Informationen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 35i Abs. 4 sinngemäss Anwendung.
4) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn:
- a) in den Fällen nach Abs. 1 einer der Gründe von Art. 35k Abs. 1 vorliegt;
- b) in den Fällen nach Abs. 2 einer der Gründe nach Art. 35k Abs. 1 Bst. b, d und e vorliegt.
Art. 35n194
Liechtensteinische Ersuchen
1) Ersuchen der Landespolizei an die zentralen Kontaktstellen oder die benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten müssen in einer vom betreffenden EU/Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Art. 35h Abs. 1 enthalten.
2) Richtet die Landespolizei das Ersuchen direkt an eine benannte Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU/Schengen-Staates, so übermittelt sie gleichzeitig eine Kopie des Gesuchs an dessen zentrale Kontaktstelle, sofern dadurch nicht Ermittlungen mit überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
Art. 35o195
Statistiken
Die Landespolizei erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
- a) gestellter Informationsersuchen;
- b) beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden EU/Schengen-Staaten;
- c) abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden EU/Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen.
2) Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Art. 35p und 35q196
Aufgehoben
VI. Verfahren und Rechtsschutz197
Art. 35r198
Grundsatz
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
1a) Gegen die Androhung oder Anwendung von körperlichem Zwang oder gegen sonstige Anordnungen der Landespolizei, die nicht in Form einer Verfügung oder Entscheidung ergangen sind, kann binnen 14 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung (Art. 23 Abs. 4 LVG) erhoben werden.199
2) Beschwerden haben, soweit nichts anderes angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung.
Art. 35s200
Akteneinsicht
1) Vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften hat die Landespolizei den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
2) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Landespolizei herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
3) Sind polizeiliche Akten einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
VII. Strafbestimmungen201
Art. 36202
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer:
- a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet;
- b) gegen ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung oder eine Meldeauflage nach Art. 26 Abs. 1 verstösst;
- c) einer Anordnung nach Art. 26a zuwiderhandelt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer die Auskunft nach Art. 25e Abs. 1 Bst. a oder b verweigert oder diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt. Die Busse beträgt bis zu 30 % des Werts der mitgeführten Barmittel in Schweizer Franken.
3) Bei einer Übertretung nach Abs. 2 durch eine juristische Person gelten die §§ 74a und 74d des Strafgesetzbuches.
4) Bei Übertretungen nach Abs. 2 hat der Richter zu verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheitsleistung in der Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat. § 322a Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
VIII. Schlussbestimmungen203
Art. 37
Terminologie
Wo in Gesetzen und Verordnungen vom Sicherheitskorps die Rede ist, ist darunter die Landespolizei im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Art. 38
Verhältnis zu anderen Gesetzen
Soweit andere Gesetze der Landespolizei Aufgaben zuweisen, ohne dabei die Befugnisse der Landespolizei näher zu regeln, ist dieses Gesetz anwendbar.
Art. 39
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), LGBl. 1933 Nr. 1, aufgehoben.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1204
Straftaten nach liechtensteinischem Recht, die denjenigen nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI205 oder Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/794206 entsprechen oder gleichwertig sind
Anhang 2225
Auflistung personenbezogener Daten, die nach Art. 35e Abs. 1 an andere EU/Schengen-Staaten übermittelt werden können
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
143.0 Polizeigesetz (PolG)
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Inkrafttreten
II.
Inkrafttreten
II.
Inkrafttreten
Eingriffe
Waffengebrauch
Personensicherheitsprüfungen81
Zeugenschutz90
Auskunftsrecht155
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
(Art. 24d Abs. 2a und Art. 35m Abs. 2)
(Art. 35e Abs. 1 und Art. 35k Abs. 1)
- A. Personenkategorien:
Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn:
-
- die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist; oder
-
- nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.
- B. Datenkategorien:
Folgende personenbezogene Daten dürfen, soweit vorhanden, übermittelt werden:
-
- Angaben zur Person: aktuelle und frühere Nachnamen, aktuelle und frühere Vornamen, Geburtsname, Elternnamen (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitige/r und frühere/r Wohnadresse und/oder Aufenthaltsort;
-
- Personenbeschreibung: Personenbeschreibung, Signalement (besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe);
-
- Identifizierungsmittel: Identitätsausweis bzw. Identitätspapier, Ausweis- nummer/Sozialversicherungsnummer bzw. PEID-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum äusseren Erscheinungsbild; Finger- und Handflächenabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss;
-
- Beruf und Fähigkeiten: aktuelle und frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit, Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung), berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges);
-
- Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse: Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.), Barvermögen, Aktien/sonstige Vermögenswerte, Immobilienbesitz, Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen, Kontakte zu Banken und Kreditinstituten, steuerlicher Status, sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person;
-
- Informationen zum Verhalten: Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten, Ortswechsel, regelmässig aufgesuchte Orte, Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten, Gefährlichkeit, spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden, kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile, Drogenmissbrauch;
-
- Kontakte und Begleitpersonen einschliesslich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen;
-
- verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschlüsse;
-
- verwendete Verkehrsmittel wie Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschliesslich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern);
-
- Informationen über kriminelles Verhalten: Vorstrafen, vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten, Modi operandi, Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten, Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation, Rolle in der kriminellen Organisation, geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten, bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos;
-
- Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind: Europol, Polizei-/Zollbehörden, sonstige Strafverfolgungsbehörden, internationale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, private Einrichtungen;
-
- Informationen über juristische Personen, die mit den unter Ziff. 5 und 10 erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen: Name der juristischen Person, Adresse, Zeitpunkt und Angaben des Handelsregisters (Ort der Gründung, verwaltungstechnische Registriernummer, Rechtsform), Kapital, Tätigkeitsbereich, Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Direktoren, Verbindungen zu Banken.
...
Daten, die bereits bei der Landespolizei bearbeitet werden, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten226 dieses Gesetzes auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
...
...
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems nach Massgabe von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1862227 Anwendung.
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 in Kraft228.
...
...
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm in Kraft.229
2) Art. 35 Abs. 2b tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen nach Art. 3 und 7 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten vorliegen; die Regierung bestimmt das Inkrafttreten mit Verordnung.
...
Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 33.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 2 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 274.
Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.
Art. 2 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.
Art. 2 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 407.
Art. 2 Abs. 1 Bst. obis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 430.
Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)
Art. 2 Abs. 1 Bst. oter eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35.
Art. 2 Abs. 1 Bst. oquater eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35.
Art. 2 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 518.
Art. 2 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 69.
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 255.
Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 144.
Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.
Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 23b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 240.
Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 24d Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 24d Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 240.
Art. 24d Abs. 2a Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 24d Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 240.
Art. 24d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 24e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 24h Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 222.
Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 25 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 240.
Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 25a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 240.
Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 25c Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 7.
Art. 25d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 25e eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 344.
Art. 25e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Sachüberschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 394.
Art. 30a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.
Art. 30a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.
Art. 30b Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 407.
Art. 30b Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 30c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.
Art. 30c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 30c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Sachüberschrift vor Art. 30d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30f Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 30f Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 30g eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Überschrift vor Art. 30h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30i eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 30k eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 7.
Art. 31 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 518.
Art. 31 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 518.
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 31 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 7.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 7.
Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 33 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 8 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34a Abs. 8 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 3 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 6a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34b Abs. 8 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 8 Abs. 8 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 8 Abs. 8 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34b Abs. 8 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.
Art. 34c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34d Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34d Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34d Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34d Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34e abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Art. 34e Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34e Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34f aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Sachüberschrift vor Art. 34g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34g abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 34h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.
Art. 34h Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34h Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.
Art. 34h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34h Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 34i aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 394. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 394. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35.
Art. 35 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35.
Art. 35 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 35a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382.
Art. 35a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Überschrift vor Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 394. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Art. 35c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1)
Art. 35c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35i abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35k abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35l abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35m abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35n abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35o abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Art. 35p und 35q aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Überschrift vor Art. 35r eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 394. In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Art. 35r abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. Umnummeriert durch LGBl. 2010 Nr. 394; In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Art. 35r Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109.
Art. 35s abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. Umnummeriert durch LGBl. 2010 Nr. 394, In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 (LGBl. 2011 Nr. 565).
Überschrift vor Art. 36 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158.
Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.
Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2022/584/JI) (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)
Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Patentschutzvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Der Umfang der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung folgt aus der jeweils aktuellen Kundmachung der insbesondere aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 147.
Inkrafttreten: 1. Oktober 2007.
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
Inkrafttreten: 16. Februar 2022 (LGBl. 2022 Nr. 24).
Inkrafttreten: 1. Juni 2025 (LGBl. 2025 Nr. 244).
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