Übereinkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1992-02-10
Letzte Aktualisierung 2013-09-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 64
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Die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen aufgrund dieses Kapitels werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die es bestimmt, die aufgrund dieses Kapitels gewährten Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen in den Fällen aufheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank am besten entspricht. Der Präsident hat das Recht und die Pflicht, die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen einer leitenden oder sonstigen Bediensteten oder eines Sachverständigen der Bank mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten in den Fällen aufzuheben, in denen diese Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen nach seiner Auffassung verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden können. Unter ähnlichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen hat das Direktorium das Recht und die Pflicht, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten aufzuheben.

Kapitel IX

Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren

Art. 56

Änderungen

1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben mindestens drei Viertel der Mitglieder - darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder -, die über mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.

2) Ungeachtet des Abs. 1 Sobald die Voraussetzungen für die Annahme einer vorgeschlagenen Änderung erfüllt sind, bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.

  • i) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für jede Änderung betreffend,
  • a) das Recht zum Austritt aus der Bank;
  • b) die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von Stammkapital nach Art. 5 Abs. 3;
  • c) die Haftungsbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 7;
  • d) den Zweck und die Aufgaben der Bank im Sinne der Art. 1 und 2;
  • ii) ist die Annahme durch mindestens drei Viertel der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig (85) v. H. der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, für jede Änderung des Art. 8 Abs. 4 erforderlich.

3) Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Art. 57

Auslegung und Anwendung

1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen ist, so hat dieses Mitglied während dieser Beratung ein Recht auf direkte Vertretung in der Sitzung des Direktoriums. Der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Abs. 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Art. 58

Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem Schiedsgericht aus drei (3) Schiedsrichtern unterbreitet, von denen einer von der Bank, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle ernannt wird. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Art. 59

Als erteilt geltende Genehmigung

Ist die Genehmigung oder Annahme eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt ausser im Fall des Art. 56 diese Genehmigung oder Annahme als erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist, welche die Bank bei der Notifikation der geplanten Handlung an das Mitglied festsetzt, Einspruch erhebt.

Kapitel X

Schlussbestimmungen

Art. 60

Unterzeichnung und Hinterlegung

1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Französischen Republik (im folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung auf.

2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Art. 61

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des Abs. 2 bis zum 31. März 1991 beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.

2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschlossenen späteren Zeitpunkt eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.

3) Ein Unterzeichner, dessen in Abs. 1 genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des Abs. 2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.

Art. 62

Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

2) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. März 1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden festlegt.

Art. 63

Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

1) Sobald dieses Übereinkommen nach Art. 62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Der Verwahrer beraumt binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Art. 62 oder so bald wie möglich danach die erste Sitzung des Gouverneursrats an.

2) Auf seiner ersten Sitzung

  • i) wählt der Gouverneursrat den Präsidenten;
  • ii) wählt der Gouverneursrat die Direktoren der Bank nach Art. 26;
  • iii) trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
  • iv) trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen, die ihm zur Vorbereitung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich erscheinen.

3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Art. 53 Abs. 7

Gemäss Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge, die von der Bank an liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein ausbezahlt werden, der Besteuerung zu unterstellen.

Anlage A

Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital durch voraussichtliche Mitglieder3, die nach Art. 61 Mitglieder werden können

Anlage B

Abschnitt A - Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, die Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxembourg, die Niederlande, Portugal, Spanien, das vereinigte Königreich, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank vertreten (im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts A" bezeichnet)

Abschnitt B - Wahl der Direktoren durch die Gouverneure, die andere Länder vertreten

Abschnitt B i) - Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als mittel- und osteuropäische Länder aufgeführten Länder (Empfängerländer) vertreten (im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts B i)" bezeichnet)

Abschnitt B ii) - Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als andere europäische Länder aufgeführten Länder vertreten (im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts B ii)" bezeichnet)

Abschnitt B iii) - Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, welche die in Anlage A als nichteuropäische Länder aufgeführten Länder vertreten (im folgenden als "Gouverneure des Abschnitts B iii)" bezeichnet)

Abschnitt C - Regelungen für die Wahl der Direktoren, die nicht in Anlage A Aufgeführte Länder vertreten

Abschnitt D - Übertragung von Stimmen

Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 in einer Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern beglaubigte Abschriften.

Vorbehalt Liechtensteins

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts A benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts A.

3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

4) Vorbehaltlich des Abs. 10 werden die 11 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 4.5 v. H. der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt A abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

5) Vorbehaltlich des Abs. 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 11 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 11 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  • a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  • b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Abs. 6 und 7 angenommen wird, dass sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 5.5 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben.

6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 5.5 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, dass diese 5.5 v. H. zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 5.5 v. H. erreicht sind.

7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 4.5 v. H. anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 5.5 v. H. übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 11 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Abs. 10 nach Massgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 11 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 10 Personen gewählt werden, die elfte ungeachtet des Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts A zu wählen sind, werden die in den Abs. 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.

10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2.4 v. H. beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Art. 26 Abs. 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B i) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B i).

3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

4) Vorbehaltlich des Abs. 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 12 v. H. der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B i) abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

5) Vorbehaltlich des Abs. 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  • a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  • b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Abs. 6 und 7 angenommen wird, dass sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 13 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben.

6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 13 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, dass diese 13 v. H. zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 13 v. H. erreicht sind.

7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 12 v. H. anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 13 v. H. übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Abs. 10 nach Massgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B i) zu wählen sind, werden die in den Abs. 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.

10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2.8 v. H. beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Art. 26 Abs. 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B ii) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B ii).

3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

4) Vorbehaltlich des Abs. 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 20.5 v. H. der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B ii) abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

5) Vorbehaltlich des Abs. 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  • a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  • b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Abs. 6 und 7 angenommen wird, dass sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 21.5 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben.

6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 21.5 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, dass diese 21.5 v. H. zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 21.5 v. H. erreicht sind.

7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 20.5 v. H. anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 21.5 v. H. übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Abs. 10 nach Massgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B ii) zu wählen sind, werden die in den Abs. 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.

10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 2.8 v. H. beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Art. 26 Abs. 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren des Abschnitts B iii) benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts B iii).

3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

4) Vorbehaltlich des Abs. 10 werden die 4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als 8 v. H. der Gesamtzahl der Stimmen erhält, die nach Abschnitt B iii) abgegeben werden können (berechtigte Stimmen).

5) Vorbehaltlich des Abs. 10 findet, wenn im ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang beteiligen sich nur

  • a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben, sowie
  • b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach den Abs. 6 und 7 angenommen wird, dass sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über 9 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben.

6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, das sie die Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 9 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, dass diese 9 v. H. zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 9 v. H. erreicht sind.

7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über 8 v. H. anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 9 v. H. übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des Abs. 10 nach Massgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet des Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden.

9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B iii) zu wählen sind, werden die in den Abs. 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.

10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als 5 v. H. beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Art. 26 Abs. 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direktoriums gewählt wird.

Beschliesst der Gouverneursrat nach Art. 26 Abs. 3, die Zahl der Mitglieder des Direktoriums zu erhöhen oder zu verringern oder seine Zusammensetzung zu ändern, um Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen, so prüft der Gouverneursrat zunächst, ob diese Anlage geändert werden muss, und nimmt solche Änderungen gegebenenfalls im Rahmen seines Beschlusses vor.

Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimme nicht zur Wahl eines Direktors nach Abschnitt A oder Abschnitt B i), Abschnitt B ii) oder Abschnitt B iii) beiträgt, kann die ihm zustehenden Stimmen einem gewählten Direktor übertragen; jedoch muss der Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt haben.

Ein Beschluss eines Gouverneurs, nicht an der Stimmabgabe für die Wahl eines Direktors teilzunehmen, lässt die Berechnung der berechtigten Stimmen nach Abschnitt A, Abschnitt B i), Abschnitt B ii), Abschnitt B iii) unberührt.

1

Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 363.

2

Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 363.

3

Die voraussichtlichen Mitglieder sind nur für die Zwecke dieses Übereinkommens in den oben genannten Kategorien aufgeführt. Die Empfängerländer werden sonst in diesem Übereinkommen als mittel- und osteuropäische Länder bezeichnet.

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