Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung

Typ Konvention
Veröffentlichung 1992-10-08
Letzte Aktualisierung 2021-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API
  • B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
  • B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften[^26] aufweisen
  • B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver
  • B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
  • B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht im Anhang I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen[^27]
  • B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien
  • B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
  • B1110 Elektrische und elektronische Geräte:
  • B1115 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und nicht in Liste A (A1190) aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anhang IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschliessen
  • B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die Folgendes enthalten:
  • B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
  • B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
  • B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
  • B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]
  • B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotographischen Filmen
  • B1180 Abfälle von fotographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
  • B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
  • B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
  • B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschliesslich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
  • B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
  • B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
  • B1240 Kupferoxid-Walzzunder
  • B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
  • B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
  • B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
  • B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:
  • B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
  • B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
  • B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]
  • B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der im Anhang I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]
  • B2070 Calciumfluoridschlamm
  • B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]
  • B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
  • B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
  • B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
  • B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]
  • B2130 Bituminöses teerfreies[^31] Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und -instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
  • B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
  • B3010 Aufgehoben
  • B3011 Kunststoffabfälle (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anhang II und in Liste A, A3210):
  • B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: - ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe - hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe - hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) - andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf:

  • B3026 Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der im Anhang I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
  • B3027 Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
  • B3030 Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: - Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff): - Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff: - Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff): - Flachswerg und -abfälle - Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) - Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie) - Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Kokos - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind - Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff): - Altwaren - Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:

  • B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle
  • B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: - Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) - andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

  • B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
  • B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
  • B3065 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), die keine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen
  • B3070 Folgende Abfälle:
  • B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
  • B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)]
  • B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)- Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]
  • B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3110)]
  • B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
  • B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
  • B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein im Anhang IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
  • B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
  • B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]
  • B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der im Anhang III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]
  • B4030 Gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

[^1]: Präambel abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 6.

[^2]: Art. 4A eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 6.

[^3]: Anhang I abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 98.

[^4]: Anhang II abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 113.

[^5]: Die Vertragsparteien können bezüglich dieses Eintrags strengere Anforderungen vorschreiben.

[^6]: Siehe den diesbezüglichen Eintrag A3210 in Liste A in Anhang VIII.

[^7]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

[^8]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^9]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^10]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^11]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^12]: Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.

[^13]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

[^14]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^15]: Entspricht der Numerierung der Gefahrenklassen der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev.5, Vereinte Nationen, New York, 1988).

[^16]: Anhang VII eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 6.

[^17]: Anhang VIII eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 98 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 113.

[^18]: Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

[^19]: Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

[^20]: PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.

[^21]: Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).

[^22]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

[^23]: Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

[^24]: "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

[^25]: Anhang IX eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 98 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 113.

[^26]: Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

[^27]: Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

[^28]: Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

[^29]: Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.

[^30]: In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

[^31]: Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.

[^32]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

[^33]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^34]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^35]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^36]: Als Bezugspunkte für "fast ausschliesslich" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

[^37]: Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.

[^38]: Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anhang IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

[^39]: Als Bezugspunkte für "fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten" können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

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