Änderungshistorie
Verordnung vom 16. April 1996 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Europäischen Wirtschaftsraum
3 Versionen
· 1996-05-08
2021-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 5, 7, 9 y 2 más
2019-10-01
Verordnung vom 16 — arts. 7, 9, 7, 9
Änderungen vom 2019-10-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 16. April 1996 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7, 8, 11, 12, 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, und aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 7, 8, 11, 12, 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, und aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -104,7 +104,7 @@
entsprochen wurde.
3) Bei Zulassungen unter den Bedingungen von Abs. 2 Bst. b bleiben Einzelprüfungen durch die Motorfahrzeugkontrolle vorbehalten.
3) Bei Zulassungen unter den Bedingungen von Abs. 2 Bst. b bleiben Einzelprüfungen durch das Amt für Strassenverkehr vorbehalten.[^3]
### III. Marktüberwachung
@@ -116,11 +116,11 @@
### IV. Organisation und Durchführung
##### Art. 9
##### Art. 9[^4]
**Zuständigkeit**
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Motorfahrzeugkontrolle.
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Strassenverkehr.
### V. Schlussbestimmung
@@ -132,11 +132,11 @@
### Anlage
### A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Januar 1996) [^1]
### A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Januar 1996)[^5]
### Anhang
### B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand 1. Januar 1996) [^2]
### B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand 1. Januar 1996)[^6]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -370,6 +370,14 @@
| --- | --- | --- | --- |
| | | | |
[^1]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand vom 1. Januar 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^2]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand 1. Januar 1996.
[^1]: LR 741.01
[^2]: LR 947.1
[^3]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^4]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^5]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand vom 1. Januar 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
[^6]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand 1. Januar 1996.
1996-05-08
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum