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Verordnung vom 27. August 1996 über den Verkehr mit Filmen im Europäischen Wirtschaftsraum

Geltender Text a fecha 2012-01-01

Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Filmen nach Massgabe von Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.

2) Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Filme nach Massgabe der Rechtsakte, auf die in Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) EWRA Bezug genommen wird.

Art. 3

Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen:

Art. 4

Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Art. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

II. Einfuhr, Verleih und Nutzung von Filmen

Art. 6

Grundsatz

Filme können eingeführt, verliehen und genutzt werden, sofern dies den Rechtsakten entspricht, auf die im Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) EWRA Bezug genommen wird.

III. Marktüberwachung

Art. 7

Marktüberwachung

Wer Filme, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder die Einfuhr, den Verleih oder die Nutzung in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 8

Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^3]

2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen insbesondere:[^4]

V. Schlussbestimmung

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b (Stand: 1. Mai 1995)[^5]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

--- --- ---

[^1]: LR 0.110

[^2]: LR 947.1

[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^4]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^5]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand vom 1. Januar 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.