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Verordnung vom 1. Oktober 1996 über den Verkehr mit Textilien im Europäischen Wirtschaftsraum

Geltender Text a fecha 1996-10-25

Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Textilien nach Massgabe von Anhang II Kapitel XI des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.

2) Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Textilien nach Massgabe von Anhang II Kapitel XI EWRA (Textilien).

Art. 3

Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

Art. 4

Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

3) Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 71/307/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XI - 1.01) wird wie folgt ergänzt: " - uusi villa - ny ull - ren ull - kamull".

II. Inverkehrbringen

Art. 6

Grundsatz

Textilien können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Anhang II Kapitel XI EWRA entspricht.

III. Marktüberwachung

Art. 7

Meldung

1) Wer erstmals Textilien, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle zu melden.

2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:

Art. 8

Hinweise

1) Wer Textilien, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.

2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.

Art. 9

Nachweise

1) Wer Textilien, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.

2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:

3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 10

Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.

2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:

V. Schlussbestimmung

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage

A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Juli 1996)[^1]

B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand 1. Juli 1996)[^2]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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[^1]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der vom 1. Juli 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

[^2]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist vom 1. Juli 1996.