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Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

Aufgrund von Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3, Art. 37, Art. 40 Abs. 2, Art. 49, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeit

1) Die unmittelbare verwaltungsrechtliche Ausführung des Markenschutzgesetzes obliegt dem Amt für Handel und Transport.[^2]

2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten bei den Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr.

3) Aufgehoben[^3]

4) Aufgehoben[^4]

5) Aufgehoben[^5]

Art. 2

Fristberechnung

Berechnet sich eine im Markenschutzgesetz oder in dieser Verordnung festgelegte Frist nach Monaten oder Jahren und erfolgt der Zugang der Mitteilung oder das auslösende Ereignis am letzten Tag eines Monats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, in dem sie abläuft.

Art. 3

Sprache

1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 3 und 4 (internationale Registrierungen).[^6]

2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 3 (Sprache des Prioritätsbeleges). Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^7]

Art. 4

Mehrere Markenhinterleger oder Markeninhaber

1) Sind mehrere Personen Hinterleger oder Inhaber einer Marke, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.[^8]

2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die im Eintragungsgesuch oder im Markenregister zuerst genannte Person als Vertreter.[^9]

Art. 5

Vertretung

1) Wer in einem Verfahren nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung vor dem Amt für Handel und Transport einen Vertreter bestellt oder nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes oder Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung einen Vertreter bestellen muss, hat eine entsprechende Vollmacht einzureichen.[^10]

2) Der Markenhinterleger oder Markeninhaber, für den ein Vertreter nach Art. 39 des Markenschutzgesetzes bestellt ist, kann Eingaben betreffend die Zurückziehung des Eintragungsgesuchs und den Antrag auf vollständige Löschung der Markeneintragung auch direkt an das Amt für Handel und Transport richten.[^11]

Art. 6

Unterschrift[^12]

1) Fehlt die Unterschrift auf einer Eingabe mit Ausnahme einer Eingabe die eine Hinterlegung betrifft, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn die Unterschrift innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachgereicht wird.[^13]

2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Handel und Transport nachgereicht wird.[^14]

Art. 6a[^15]

Nachweise

1) Das Amt für Volkswirtschaft kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

2) Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 7

Gebühren

Für die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz massgebend.

Art. 7a[^15]

Elektronische Kommunikation

Das Amt für Handel und Transport kann die elektronische Kommunikation zulassen.

II. Eintragung von Marken

A. Eintragungsverfahren

Art. 8

Hinterlegung

1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 entsprechendes Formular verwendet werden.[^16]

2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^17]

Art. 8a[^18]

Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch

Ein Eintragungsgesuch nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf Liechtenstein.

Art. 9

Eintragungsgesuch

1) Das Eintragungsgesuch umfasst:

2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

3) Alle nach diesem Artikel genannten Ausweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Art. 10

Wiedergabe der Marke

1) Die Marke muss graphisch darstellbar sein.

2) Bei Bildmarken, Wort-/Bildmarken sowie bei Wortmarken mit besonderer graphischer Gestaltung sind drei reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen einzureichen.

3) Wird für eine Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben und es sind zusätzlich drei farbige Abbildungen der Marke einzureichen.

4) Handelt es sich um eine dreidimensionale Marke, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

5) Handelt es sich um eine akustische Marke, so muss diese notenmässig umschrieben werden.

Art. 11

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

1) Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.

2) Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.[^21]

Art. 12

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:

2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.

3) Das Amt für Handel und Transport führt ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die dem Fürstentum Liechtenstein Gegenrecht nach Art. 7 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes halten.[^22]

Art. 13

Ausstellungspriorität

1) Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:

2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

Art. 14

Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1) Die Prioritätserklärung muss spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben, der Prioritätsbeleg innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung eingereicht werden; andernfalls erlischt der Prioritätsanspruch.

2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3) Prioritätsbelege können sowohl in englischer als auch in französischer Sprache eingereicht werden.

Art. 15[^23]

Eingangsprüfung

Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht entspricht, so kann das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.

Art. 16

Formalprüfung

1) Wenn die Hinterlegung den im Markenschutzgesetz (Art. 29) oder in dieser Verordnung (Art. 8 ff.) festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^24]

2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^25]

Art. 17

Materielle Prüfung

1) Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c oder d des Markenschutzgesetzes vor, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^26]

2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^27]

3) Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 des Markenschutzgesetzes) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.

Art. 17a[^29]

Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18

Hinterlegungs- und Zuschlagsgebühren

1) Für die Hinterlegung ist die Hinterlegungsgebühr im voraus zu bezahlen.

2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Handel und Transport bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).[^28]

Art. 18a[^41]

Beschleunigung der Prüfung

1) Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.

2) Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Anmeldegebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.

Art. 19

Eintragung und Veröffentlichung

1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Handel und Transport die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung der Marke in den amtlichen Publikationsorganen.[^29]

2) Nach der Veröffentlichung stellt das Amt für Handel und Transport dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, welche die im Register eingetragenen Angaben enthält.[^30]

B. Verlängerung der Markeneintragung

Art. 19a[^45]

Form des Widerspruchs

1) Für jede Marke, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.

2) Der Widerspruch kann unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulars eingereicht werden.

Art. 19b[^46]

Inhalt des Widerspruchs

1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angefochtenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des Widersprechenden festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.

2) Im Widerspruch sind, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Abs. 1 erforderlich, anzugeben:

Art. 19c[^47]

Mehrere Widersprüche; Aussetzung des Verfahrens

1) Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das Amt für Volkswirtschaft die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.

2) Hält das Amt für Volkswirtschaft es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden sowie die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.

3) Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenanmeldung, so kann das Amt für Volkswirtschaft das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.

4) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.

Art. 19d[^48]

Rückerstattung der Widerspruchsgebühr

1) Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.

2) Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Zurückziehung erledigt, kann die Widerspruchsgebühr anteilig höchstens bis zur Hälfte zurückerstattet werden.

C. Änderungen in der Markeneintragung

Art. 19e[^50]

Antrag

1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach Art. 31e des Markenschutzgesetzes kann unter Verwendung der vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulare gestellt werden.

2) Im Antrag auf Erklärung des Verfalls sind anzugeben:

3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter und relativer Ausschlussgründe gilt Abs. 2 sinngemäss.

4) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 sind bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen relativer Ausschlussgründe die Angaben anzugeben, die es erlauben, die Identität und den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.

5) Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.

6) Für den Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

7) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts und zur Feststellung der Identität des Inhabers nach Abs. 4 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen gegebenenfalls zusätzlich anzugeben:

Art. 19f[^51]

Mehrere Anträge; Aussetzung des Verfahrens

Auf das Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit findet Art. 19c sinngemäss Anwendung.

Art. 19g[^52]

Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Auf die Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren findet Art. 19d sinngemäss Anwendung.

D. Löschung der Markeneintragung

Art. 20[^31]

Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer

Das Amt für Handel und Transport erinnert den Markeninhaber oder im Falle einer Vertretung nach Art. 4 oder 5 dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung an das Datum des Ablaufs. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt. Der Erlass einer solchen Mitteilung ist für das Amt für Handel und Transport nicht verbindlich.

Art. 21

Verlängerung

1) Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 10 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes); der Antrag ist in schriftlicher Form beim Amt für Handel und Transport einzureichen.[^32]

2) Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.

3) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.[^33]

4) Für die Verlängerung ist die Verlängerungsgebühr sowie gegebenenfalls eine Klassengebühr im voraus zu bezahlen.

5) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

III. Aktenheft und Markenregister

Art. 22

Übertragung

1) Der Antrag auf Eintragung einer Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:

2) Ist eine Marke teilweise übertragen worden, so endet die Gültigkeitsdauer der Eintragung des übertragenen Teils gleichzeitig mit derjenigen der Eintragung des dem bisherigen Inhaber verbliebenen Teils der Marke.

Art. 23

Lizenz

1) Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:

2) Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Abs. 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 24

Sonstige Änderungen der Markeneintragung

Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:

Art. 25[^34]

Löschung von Rechten anderer

Das Amt für Handel und Transport löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 26

Berichtigungen

1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.

2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^35]

Art. 27

Einreichung des Antrags, Gebührenzahlung

Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist schriftlich einzureichen. Die vorgeschriebene Gebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen. Wird für dieselbe Marke gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 28

Gebührenfreie Änderungen

Folgende Änderungen sind gebührenfrei:

A. Das Aktenheft

Art. 29

1) Der Antrag auf Löschung der Markeneintragung ist schriftlich zu stellen. Der Antrag auf teilweise Löschung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) ist ebenfalls schriftlich zu stellen. Die dafür vorgeschriebene Gebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen; die vollständige Löschung ist gebührenfrei.

2) Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen; es wird keine Gebühr erhoben.

B. Das Markenregister

IV. Veröffentlichungen des Amtes für Handel und Transport[^51]

Art. 30

Inhalt

1) Das Amt für Handel und Transport führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.[^37]

2) Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.

3) Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

4) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.[^38]

Art. 31

Akteneinsicht

1) Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

2) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.

3) Nach der Eintragung kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 30 Abs. 3) entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung des Hinterlegers, des Inhabers oder des zur Vertretung Berechtigten der Marke.[^39]

5) Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr wird die Einsichtnahme durch die Abgabe von Kopien gewährt.

Art. 32

Auskünfte über Eintragungsgesuche

1) Das Amt für Handel und Transport erteilt Drittpersonen gegen Zahlung einer Gebühr Auskünfte über hängige Eintragungsgesuche.[^40]

2) Diese Auskünfte sind beschränkt auf Angaben, die im Falle einer späteren Eintragung der Marke veröffentlicht werden.

Art. 33

Aktenaufbewahrung

1) Das Amt für Handel und Transport verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.[^41]

2) Es verwahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche im Original oder Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder der Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der Hinterlegung.

3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.[^42]

V. Nachforschungen

Art. 34

Registerinhalt

1) Die Eintragung im Markenregister enthält:

2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

3) Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung eingetragen:

4) Das Amt für Handel und Transport kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.[^47]

Art. 34a[^48]

Elektronisches Markenregister

Das Amt für Handel und Transport kann ein elektronisches Markenregister führen.

Art. 35

Einsichtnahme; Registerauszüge; Prioritätsbeleg

1) Das Markenregister steht jeder Person gegen Zahlung einer Gebühr zur Einsichtnahme offen.

2) Gegen Zahlung einer Gebühr erteilt das Amt für Handel und Transport Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.[^49]

3) Das Amt für Handel und Transport erstellt einen Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt und die dafür festgelegte Gebühr gezahlt worden ist.[^50]

VI. Internationale Markenregistrierung[^56]

Art. 36

Gegenstand der Veröffentlichungen

Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht:[^52]

Art. 37[^53]

Publikationsorgane

1) Die Angaben nach Art. 36 werden vorbehaltlich Abs. 2 in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen veröffentlicht.

2) Die Wiedergabe der Marke nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e und die detaillierte Liste der Waren und Dienstleistungen nach Art. 34 Abs. 1 Bst. f können im Internet veröffentlicht werden.

Art. 38 und 39[^86]

Aufgehoben

VII. Produzentenkennzeichen

VIII. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr

Art. 40

Einreichung des Gesuchs

1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke ist beim Amt für Handel und Transport einzureichen, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken oder von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist.[^57]

2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Handel und Transport zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum zu verwenden.[^58]

3) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Markenabkommens, so sind die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in französischer Sprache anzugeben.

4) Ist Liechtenstein Ursprungsland im Sinne des Madrider Protokolls, so können die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, in französischer oder englischer Sprache angegeben werden.

5) Die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz vorgesehenen Gebühren sind gleichzeitig mit der Einreichung des Gesuchs zu bezahlen.

Art. 41

Prüfung durch dasAmt für Handel und Transport[^59]

1) Wenn ein beim Amt für Handel und Transport eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach dem Markenschutzgesetz (Art. 29), dieser Verordnung (Art. 8 ff.) oder der Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren (Art. 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes) nicht bezahlt sind, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels.[^60]

2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise weitere Fristen setzen.[^61]

Art. 42

Aktenheft

1) Das Amt für Handel und Transport führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland Liechtenstein ist.[^62]

2) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.[^63]

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42a[^68]

Herkunftsangaben für Dienstleistungen

Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Art. 47 des Markenschutzgesetzes wird der Ort vermutet an dem:

Art. 42b[^98]

Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs

Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:

Art. 42c[^99]

Aussetzung des Entscheides

1) Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das Amt für Volkswirtschaft ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist.

2) Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das Amt für Volkswirtschaft den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.

Art. 42d[^100]

Schutzverweigerung und Ungültigerklärung

1) Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:

2) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht weder die Schutzverweigerung noch die Ungültigerklärung.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42e[^102]

Herkunftsangaben für Dienstleistungen

Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Art. 47 des Markenschutzgesetzes wird der Ort vermutet an dem:

Art. 42f[^103]

Herkunftsangaben für Waren

Liechtensteinische Herkunftsangaben, die insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut des Zeichens sowie die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL enthalten, gelten als zutreffend wenn:

VII. Produzentenkennzeichen

Art. 43

Produzentenkennzeichen

1) Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.

2) Das Produzentenkennzeichen darf nur für liechtensteinische Erzeugnisse gebraucht werden.

3) Die Ausschlussgründe nach Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes gelten auch für Produzentenkennzeichen.

VIII. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr[^105]

Art. 44

Zollager

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren sowie auf die Lagerung solcher Waren in einem Zollager.

Art. 45

Antrag auf Hilfeleistung

1) Der Berechtigte muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem widerrechtlich gekennzeichnete Waren ein- oder ausgeführt werden sollen.[^64]

2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 46

Zurückbehalten von Waren

1) Behält das Zollamt Waren zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

2) Der Antragsteller ist berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Der zur Verfügung über die Ware Berechtigte kann an der Besichtigung teilnehmen.

3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 70 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Markenschutzgesetzes fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.

Art. 46a[^73]

Proben oder Muster

1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.

2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Ware zurückbehält.

Art. 46b[^74]

Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.

2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

Art. 46c[^75]

Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.

2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 47

Gebühren

1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie die Verwahrung zurückbehaltener Waren richtet sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 45 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.[^65]

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48[^66]

Fristen

Vom Amt für Handel und Transport gesetzte Fristen bleiben vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.

Art. 49

Gebrauchspriorität

1) Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Art. 76 des Markenschutzgesetzes wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.

2) Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem Amt für Handel und Transport bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.[^67]

Art. 49a[^119]

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 49b[^120]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[^121].

2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 50

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1964 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1964 Nr. 39, wird aufgehoben.

Art. 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Markenschutzgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 232.11

[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

[^4]: Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

[^5]: Art. 1 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 285.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^7]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^11]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^12]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^13]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^15]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^16]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^17]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^18]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^19]: Art. 9 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^20]: Art. 9 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^21]: Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^22]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^23]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^24]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^25]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^26]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^27]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^28]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^29]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^30]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^31]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^32]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^33]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^34]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^35]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^36]: Art. 28 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^37]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^38]: Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^39]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^40]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^41]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^42]: Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^43]: Art. 34 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^44]: Art. 34 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^45]: Art. 34 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^46]: Art. 34 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^47]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^48]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^49]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^50]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^51]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^52]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^53]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 285.

[^54]: Art. 38 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^55]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^56]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^57]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^58]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^59]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^60]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 67 und LGBl. 2006 Nr. 299.

[^61]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^62]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^63]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 67.

[^64]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^65]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^66]: Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^67]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Art. 38

Nachforschungen nach identischen oder ähnlichen Marken

Das Amt für Handel und Transport führt auf schriftlich gestellten Antrag hin und gegen Zahlung einer Gebühr eine Nachforschung nach identischen oder ähnlichen Marken durch. Der Antrag muss enthalten:[^54]

Art. 39

Ermittlung von Marken bestimmter Personen

1) Das Amt für Handel und Transport ermittelt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr die Marken, die auf den Namen einer bestimmten Person hinterlegt oder die auf den Namen dieser Person im liechtensteinischen Markenregister eingetragen sind.[^55]

2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse der Person, deren Marken ermittelt werden sollen, sowie den Nachweis über die bezahlten Gebühren enthalten.