Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
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- Wenn die Vertragspartner zu einem beliebigen Zeitpunkt feststellen, dass ein Vertragspartner bei der Einfuhr diskriminierende Beschränkungen anwendet, die mit den in Ziff. 1 dieser Anlage vorgesehenen Ausnahmen unvereinbar sind, so soll der Vertragspartner diese Diskriminierungen je nach den Weisungen der Vertragspartner innerhalb von sechzig Tagen aufheben oder ändern. Jedoch kann eine nach Ziff. 1 dieser Anlage getroffene Massnahme auf Grund dieser Ziffer oder des Art. XII Ziff. 4 d nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen des Art. XIII angegriffen werden, sofern diese Massnahme auf Antrag eines Vertragspartners durch die Vertragspartner in einem Verfahren gebilligt worden ist, das dem in Art. XII Ziff. 4 c vorgesehenen Verfahren gleichkommt.
Anmerkung zur Auslegung der Anlage J
Es besteht Einverständnis darüber, dass ein Vertragspartner, der Massnahmen auf Grund der Bestimmungen des Art. XX Teil II a trifft, dadurch nicht daran gehindert wird, Massnahmen auf Grund dieser Anlage zu treffen, dass aber andererseits die Bestimmungen des Art. XIV und dieser Anlage in keiner Weise die Rechte beschränken, die die Vertragspartner nach den Bestimmungen des Art. XX Teil II a geniessen.
[^1]: Siehe jedoch eine Abweichung in der Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schluss "Allgemeine Bemerkungen" (SR 0.632.211.2).
[^2]: Für Einfuhren in das Mutterland und in die Gebiete der Französischen Union.
[^3]: Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
[^4]: Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
[^5]: Dieses Protokoll trat nicht in Kraft.
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