Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 1994-03-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Art. XXV

Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner

Art. XXVI

Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

Art. XXVII

Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

Jedem Vertragspartner steht es frei, jederzeit ein in der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste aufgenommenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn festgestellt wird, dass es ursprünglich mit einer Regierung vereinbart worden ist, die kein Vertragspartner geworden oder als solcher ausgeschieden ist. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme trifft, notifiziert dies den Vertragsparteien und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.

Art. XXVIII

Änderung der Listen

Art. XXVIIIbis

Zollverhandlungen

Art. XXIX

Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta

Art. XXX

Änderungen

Art. XXXI

Rücktritt

Unbeschadet der Bestimmungen in Art. XVIII Ziff. 12, in Art. XXIII oder in Ziff. 2 des Art. XXX kann jeder Vertragspartner von diesem Abkommen zurücktreten oder den gesonderten Rücktritt eines oder mehrerer bestimmter Zollgebiete erklären, für die er völkerrechtlich verantwortlich ist und die zu diesem Zeitpunkte in der Durchführung ihrer Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der anderen in diesem Abkommen behandelten Fragen vollständige Handlungsfreiheit haben. Der Rücktritt kann erfolgen und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die schriftliche Mitteilung über diesen Rücktritt erhalten hat.

Art. XXXII

Vertragspartner

Art. XXXIII

Beitritt

Jeder Staat, der nicht Partner des vorliegenden Abkommens ist, oder jeder Staat, der im Namen eines gesonderten Zollgebietes handelt, das in der Führung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen behandelten Fragen völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann für sich oder für dieses Gebiet dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesem Staat und den Vertragspartnern festzusetzen sind. Die Vertragspartner werden die in diesem Absatz vorgesehenen Entscheidungen mit Zweidrittelsmehrheit treffen.

Art. XXXIV

Anlagen

Die Anlagen zu dem vorliegenden Abkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

Art. XXXV

Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Teil IV

Handel und Entwicklung

Art. XXXVI

Grundsätze und Ziele

sind wie folgt übereingekommen:

Art. XXXVII

Verpflichtungen

Art. XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

Anlage A

Liste der in Art. I Ziff. 2 a genannten Gebiete des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland

Anlage B

Liste der in Art. I Ziff. 2 b genannten Gebiete der Französischen Union

Anlage C

Liste der in Art. I Ziff. 2 b genannten Gebiete der Zollunion Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande (Benelux)

Anlage D

Liste der in Art. I Ziff. 2 b genannten Gebiete, die die USA betreffen

Anlage E

Liste der in Art. I Ziff. 2 d genannten Gebiete, auf welche die zwischen Chile und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden

Anlage F

Liste der in Art. I Ziff. 2 d genannten Gebiete, auf welche die zwischen Syrien und Libanon und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden

Anlage G

Stichtage für die Festsetzung der in Art. I Ziff. 3 aufgeführten Präferenzhöchstspannen

Anlage H

Prozentuale Anteile am Gesamtaussenhandel für die in Art. XXVI vorgesehene Feststellung (auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949-1953)

Anlage I

Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen

Anlage J

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

Liste der Protokolle zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welchen Liechtenstein beigetreten ist

Von dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abhängige Gebiete:

Canada

Commonwealth Australien

Vom Commonwealth Australien abhängige Gebiete

Neuseeland

Von Neuseeland abhängige Gebiete

Südafrikanische Union einschliesslich Südwestafrika

Irland

Indien (wie am 10. April 1947)

Neufundland

Süd-Rhodesien

Burma

Ceylon

In einigen der obengenannten Gebiete sind zwei oder mehr Präferenztarife für bestimmte Erzeugnisse in Kraft. Diese Gebiete können im Wege von Abkommen mit den anderen Vertragspartnern, die unter den zur Meistbegünstigung zugelassenen Ländern die Hauptlieferanten dieser Erzeugnisse sind, diese Präferenztarife durch einen einheitlichen Präferenztarif ersetzen, der als Ganzes für die die Meistbegünstigung geniessenden Lieferländer nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor einer solchen Ersetzung in Kraft waren.

Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenztarifspanne an Stelle der Präferenzspanne, die am 10. April 1947 in der Anwendung einer inneren Steuer ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in dieser Anlage genannten Gebiete bestand, oder an Stelle der in dem nachfolgenden Absatz genannten mengenmässigen Präferenzvereinbarungen gilt nicht als eine Erhöhung der Präferenztarifspanne.

Die in Art. XIV Ziff. 5 b bezeichneten Präferenzvereinbarungen sind diejenigen, die im Vereinigten Königreich am 10. April 1947 auf Grund von Abkommen -mit den Regierungen von Canada, Australien und Neuseeland über gefrorenes und gekühltes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gefrorenes und gekühltes Schweinefleisch und Speck in Kraft waren. Unbeschadet etwaiger Massnahmen auf Grund des Art. XX Teil I Abs. h ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder sie durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald wie möglich zwischen den unmittelbar oder mittelbar an diesen Erzeugnissen wesentlich interessierten Ländern Verhandlungen einzuleiten.

Die Filmmietsteuer, die am 10. April 1947 in Neuseeland in Kraft war, wird bei Anwendung dieses Abkommens wie ein Zoll im Sinne des Art. I angesehen. Die Kontingentierung, der am 10. April 1947 die Entleiher von Filmen unterworfen waren, wird für die Zwecke dieses Abkommens wie ein Spielzeit-Kontingent angesehen.

Die Dominien von Indien und Pakistan sind in der obigen Liste nicht einzeln genannt, da diese Dominien am 10. April 1947 noch nicht als solche bestanden.

Frankreich

Französisch-Äquatorialafrika (Kongo-Konventionsgebiet)[^1] und andere Gebiete

Französisch-Westafrika

Kamerun unter französischen Mandat[^2]

Französische Somaliküste und zugehörige Gebiete

Französische Niederlassungen in Indien[^1]

Französische Niederlassungen in Ozeanien

Französische Niederlassungen im Condominium der Neuen Hebriden[^1]

Guadeloupe und zugehörige Gebiete

Französisch-Guyana

Indochina

Madagaskar und zugehörige Gebiete

Marokko (französische Zone)[^1]

Martinique

Neukaledonien und zugehörige Gebiete

Reunion

Saint-Pierre und Miquelon

Togo unter französischem Mandat[^1]

Tunesien

Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion

Belgisch-Kongo

Ruanda-Urundi

Niederlande

Neuguinea

Surinam

Niederländische Antillen

Republik Indonesien

Für Einfuhren in die die Zollunion bildenden Mutterländer.

Vereinigte Staaten von Amerika (Zollgebiet)

Von den Vereinigten Staaten abhängige Gebiete

Republik der Philippinen.

Die Schaffung einer gleichwertigen Tarifpräferenzspanne an Stelle einer Präferenzspanne, die in der Anwendung einer am 10. April 1947 geltenden inneren Steuer bestand, ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren der in dieser Anlage aufgeführten Gebiete ist nicht als eine Erhöhung einer Tarifpräferenzspanne anzusehen.

Präferenzen, die ausschliesslich zwischen Chile einerseits und

anderseits in Kraft sind.

Präferenzen, die ausschliesslich zwischen der syrisch-libanesischen Zollunion einerseits und

anderseits in Kraft sind.

Australien: 15. Oktober 1946

Canada: 1. Juli 1939

Frankreich: 1. Januar 1939

Syrisch-libanesische Zollunion: 30. November 1939

Südafrikanische Union: 1. Juli 1938

Süd-Rhodesien: 1. Mai 1941

Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Aussenhandel nach Spalte I den in Art. XXVI Abs. 6 bezeichneten Prozentsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.

Anmerkung: Diese Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des Handels aller Gebiete festgesetzt, für die die obgenannten Länder völkerrechtlich verantwortlich sind und die in bezug auf die in dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen behandelten Fragen nicht vollständige Handlungsfreiheit besitzen.

zu Art. I

Ziff. 1

Die in Ziff. 1 des Art. I mit Bezugnahme auf die Ziff. 2 und 4 des Art. III aufgeführten Verpflichtungen ebenso wie die in Ziff. 2 Abs. b des Art. II mit Bezugnahme auf Art. VI aufgeführten Verpflichtungen werden für die Zwecke des. Protokolls über die vorläufige Anwendung als in den Rahmen von Teil II fallend angesehen.

Die Hinweise auf die Ziff. 2 und 4 des Art. III in dieser Ziffer sowie in Ziff. 1 des Art. I finden nur dann Anwendung, wenn Art. III durch das Inkrafttreten der im Protokoll vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Art. XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehene Änderung geändert worden ist.

Ziff. 4

Das Wort "Präferenzspanne" bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für das gleiche Erzeugnis und nicht das Verhältnis zwischen diesen beiden Sätzen; zum Beispiel:

Folgende Zollmassnahmen werden, wenn sie nach einheitlichen und festgelegten Verfahrensregeln getroffen werden, nicht als einer allgemeinen Bindung der Präferenzspannungen zuwiderlaufend angesehen:

zu Art. II

Ziff. 2 a

Der Hinweis auf Art. III Ziff. 2 in Art. II Ziff. 2 a findet nur dann Anwendung, wenn Art. III durch das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Art. XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.

Ziff. 2 b

Siehe Anmerkung zu Art. I Ziff. 1.

Ziff. 4

Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, anderweitig vereinbart, finden die Bestimmungen dieser Ziffer unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 31 der Havanna-Charta Anwendung.

zu Art. III

Jede innere Steuer oder andere innere Abgabe oder jedes Gesetz, jede Regelung oder Vorschrift gemäss der Ziff. 1, die auf ein eingeführtes Erzeugnis, ebenso wie auf das gleichartige einheimische Erzeugnis Anwendung findet, und die bezüglich des eingeführten Erzeugnisses zum Zeitpunkt und am Ort der Einfuhr erhoben wird, gilt nichtsdestoweniger als eine innere Steuer oder andere innere Abgabe oder als ein Gesetz, eine Regelung oder Vorschrift im Sinne der Ziff. 1 und unterliegt folglich den Bestimmungen des Art. III.

Ziff. 1

Die Anwendung der Ziff. 1 auf die inneren Steuern, welche durch die Regierungsstellen oder die örtlichen Verwaltungsstellen des Vertragspartners erhoben werden, erfolgt gemäss den Bestimmungen der letzten Ziffer des Art. XXIV. Der Ausdruck "die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen" in dieser Ziffer ist nicht dahin zu verstehen, dass er z. B. einen Vertragspartner verpflichtet, ein einheimisches Gesetz aufzuheben, das den obengenannten Behörden das Recht gibt, Steuern zu erheben, die in ihrer Form dem Wortlaut des Art. III widersprechen, ohne tatsächlich im Gegensatz zu dem Sinn dieses Artikels zu stehen, wenn diese Aufhebung für die beteiligten örtlichen Behörden ernstliche finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen würde. Was die von den örtlichen Behörden erhobenen Steuern betrifft, die dem Wortlaut wie dem Sinn des Art. III widersprechen, so erlaubt der Ausdruck "die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen" einem Vertragspartner, diese Steuern allmählich im Verlauf einer Übergangszeit abzuschaffen, wenn ihre sofortige Aufhebung die Gefahr ernstlicher Verwaltungs- und Finanzschwierigkeiten mit sich bringen würde.

Ziff. 2

Eine den Vorschriften des ersten Satzes der Ziff. 2 entsprechende Steuer ist nur dann als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes nicht vereinbar anzusehen, wenn zwischen dem belasteten Erzeugnis und einem unmittelbar damit in Wettbewerb stehenden Erzeugnis oder einem Erzeugnis, das unmittelbar an seine Stelle gesetzt werden kann und nicht mit einer ähnlichen Steuer belastet ist, Konkurrenz besteht.

Ziff. 5

Die mit den Bestimmungen des ersten Satzes der Ziff. 5 in Einklang stehenden Regelungen gelten nicht als im Gegensatz zu den Bestimmungen des zweiten Satzes stehend, wenn das Land, das die Regelung durchführt, alle dieser Regelung unterliegenden Erzeugnisse in beträchtlicher Menge erzeugt. Eine Berufung darauf, dass durch Festsetzung eines Verhältnisses oder einer bestimmten Menge für jedes der der Regelung unterliegenden Erzeugnisse ein gerechtes Verhältnis zwischen den eingeführten Erzeugnissen und den einheimischen Erzeugnissen aufrechterhalten worden sei und damit eine Regelung den Bestimmungen des zweiten Satzes entspreche, ist nicht möglich.

zu Art. V

Ziff. 5

Was die Beförderungskosten anlangt, so findet der in Ziff. 5 aufgestellte Grundsatz auf gleichartige Erzeugnisse Anwendung, die unter gleichartigen Bedingungen auf der gleichen Strecke befördert werden.

zu Art. VI

Ziff. 1

Abs. 2 und 3

Anmerkung 1: Wie auch sonst oft in der Zollpraxis üblich, kann eine Vertragspartei eine angemessene Sicherheit (Bargeld oder sonstige Sicherheitsleistung) für die Entrichtung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls bis zur endgültigen Feststellung des. Sachverhalts in allen Fällen verlangen, in denen ein Verdacht auf Dumping oder Subventionierung besteht.

Anmerkung 2: Die Anwendung multipler Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention darstellen, der durch Ausgleichszölle nach Abs. 3 begegnet werden kann; sie kann aber auch durch eine teilweise Abwertung einer Landeswährung ein Dumping darstellen, dem durch Massnahmen nach Abs. 2 begegnet werden kann. Unter "Anwendung multipler Wechselkurse" sind Praktiken zu verstehen, die von Regierungen ausgeübt oder gebilligt werden.

Abs. 6 Bst. b

Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.

zu Art. VII

Abs. 1

Unter "sonstigen Belastungen" sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.

Abs. 2

zu Art. VIII

zu den Art. XI, XII, XIII, XIV und XVIII

Die Begriffe "Einfuhrbeschränkungen" und "Ausfuhrbeschränkungen" in den Art. XI, XII, XIII, XIV und XVIII umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.

zu Art. XI

Abs. 2 Bst. c

Der Ausdruck "in jeglicher Form" bezieht sich auch auf wenig veredelte und noch verderbliche gleiche Erzeugnisse, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem frischen Erzeugnis stehen und bei unbehinderter Einfuhr die dem frischen Erzeugnis auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.

Abs. 2 letzter Satz

Der Ausdruck "besondere Umstände" umfasst auch die Schwankungen in der relativen Produktivität der in- und ausländischen Erzeuger oder der verschiedenen ausländischen Erzeuger untereinander, jedoch nicht die Schwankungen, die künstlich durch Mittel hervorgerufen werden, die nach diesem Abkommen unzulässig sind.

zu Art. XII

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird.

Abs. 3 Bst.c Ziff. i

Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Abs. 4 Bst. b

Es besteht Einverständnis, dass dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäss dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muss. Gelangen die Vertragsparteien jedoch zu der Auffassung, dass die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Abs. 4 Bst. b nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muss jedoch innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Art. VIII Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Aussenhandel mindestens 50 % des Gesamtaussenhandels aller Vertragsparteien darstellt.

Abs. 4 Bst. e

Es besteht Einverständnis, dass Abs. 4 Bst. e keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll hierdurch lediglich sichergestellt werden, dass alle aussenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Aussenhandel, mengenmässige Beschränkungen, übermässige Zölle und Subventionen voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.

zu Art. XIII

Abs. 2 Bst. d

"Kommerzielle Erwägungen" sind nicht als ein Massstab für die Aufteilung der Kontingente erwähnt worden, weil die Auffassung bestand, dass die Anwendung dieses Massstabes durch staatliche Behörden nicht immer durchführbar sein dürfte. Überdies könnte eine Vertragspartei, soweit dies durchführbar ist, diese Erwägungen vorbringen, wenn sie bestrebt ist, eine Vereinbarung im Sinne der in Abs. 2 einleitend aufgestellten allgemeinen Regel zu erzielen.

Abs. 4

Siehe die Anmerkung über "besondere Umstände" zu Art. XI Abs. 2 letzter Satz.

zu Art. XIV

Ziff. 1 g

Die Bestimmungen der Ziff. 1 g gestatten den Vertragspartnern nicht zu verlangen, dass das Verfahren der Beratung auf einzelne Handelsgeschäfte angewendet wird, es sei denn, dass ein solches Handelsgeschäft so weitreichend ist, dass es zu einem Akt der allgemeinen Handelspolitik wird. In diesem Falle werden die Vertragspartner, wenn der beteiligte Vertragspartner es beantragt, das in Rede stehende Geschäft prüfen, jedoch nicht als Einzelfrage, sondern in Verbindung mit der allgemeinen Politik des beteiligten Vertragspartners hinsichtlich der Einfuhr des in Rede stehenden Erzeugnisses.

Ziff. 2

Ein Fall nach Ziff. 2 liegt vor, wenn ein Vertragspartner als Folge laufender Handelsgeschäfte über Überschüsse verfügt, die er unmöglich ohne einen Rückgriff auf diskriminierende Massnahmen verwerten kann.

zu Art. XV

Ziff. 4

Die Worte "zuwiderlaufen würde" sollen namentlich bedeuten, dass im Widerspruch zu dem Wortlaut eines Artikels des vorliegenden Abkommens stehende Währungskontrollmassnahmen nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn sie nicht wesentlich von seinem Sinne abweichen. Daher würde ein Vertragspartner, der auf Grund einer solchen, in Übereinstimmung mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds angewandten Währungskontrollmassnahme fordern würde, die Bezahlung seiner Ausfuhren in seiner eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds zu erhalten, nicht so angesehen werden, als ob er die Bestimmungen des Art. XI oder des Art. XIII verletzt habe. Es könnte auch noch das Beispiel angeführt werden, dass ein Vertragspartner auf einer Einfuhrlizenz genau ein Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht, um ein neues Element der Diskriminierung in sein Verfahren bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen einzuführen, sondern um zugelassene Währungskontrollmassnahmen anzuwenden.

zu Art. XVI

Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen, zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.

Abschnitt B

Abs. 3

Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die Vertragsparteien unterliegen Massnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Abs. 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.

Abs. 4

Abs. 4 zielt darauf hin, dass die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom 1. Januar 1958 zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.

zu Art. XVII

Ziff. 1

Die Geschäfte der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegen den Bestimmungen der Abs. a und b.

Die Tätigkeit der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen treffen, die auf den Privathandel Anwendung finden, wird durch die einschlägigen Artikel im vorliegenden Abkommen geregelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern ein staatliches Unternehmen nicht daran, ein Erzeugnis auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, dass dies aus handelsmässigen Gründen geschieht, um auf den Exportmärkten den Bedingungen von Angebot und Nachfrage gerecht zu werden.

Ziff. 1 Abs. a

Staatliche Massnahmen, die zur Einhaltung bestimmter Richtlinien, für die Qualität oder den Ertrag in Handelsgeschäften mit dem Auslande angewendet werden, oder Privilegien, die für die Ausnutzung einheimischer natürlicher Hilfsquellen gewährt werden, die aber die Regierungen nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens zu lenken, stellen keine "ausschliesslichen oder besonderen Privilegien" dar.

Ziff. 1 Abs. b

Ein Land, das die Vergünstigung einer "Anleihe für besondere Zwecke" geniesst, kann diese Anleihe als eine "Erwägung handelsmässiger Art" ansehen, wenn es die Erzeugnisse, deren es bedarf, im Auslande erwirbt.

Das Wort "Waren" bezieht sich nur auf Waren im handelsüblichen Sinne, nicht aber auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten.

Ziff. 3

Die von den Vertragsparteien nach dieser Ziffer vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluss einer anderen, alle Teile zufriedenstellenden Abmachung zum Gegenstand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. (Siehe Art. II Abs. 4 und die Anmerkung dazu.)

Ziff. 4 Bst. b

In Abs. 4 Bst. b bedeutet der Begriff "Aufschlag auf den Einfuhrpreis" die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Art. III die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.

zu Art. XVIII

Die Vertragsparteien und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Ziff. 1 und 4

Ziff. 2, 3, 7, 13 und 22

Der Ausdruck "Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges" bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismässig geringen Teil des Inlandsbedarfs deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.

Ziff. 7 Bst. b

Will eine in Ziff. 7 Bst. a bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Ziff. 7 Bst. b ändern oder zurücknehmen, so muss sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Massnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreissigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die Vertragsparteien wirksam.

Ziff. 11

Ziff. 11 Satz 2 bedeutet nicht, dass eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muss, wenn dadurch eine Lage entstände, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Art. XVIII Ziff. 9 rechtfertigen würde.

Ziff. 12 Bst. b

Unter dem in Ziff. 12 Bst. b genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die Vertragsparteien nach Art. XII Ziff. 4 Bst. b bestimmen.

Ziff. 13 und 14

Es wird anerkannt, dass eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäss Ziff. 14 die Einführung einer Massnahme beschliessen und den Vertragsparteien notifizieren kann.

Ziff. 15 und 16

Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Ziff. 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Massnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.

Ziff. 16, 18, 19 und 22

Ziff. 18 und 22

Die Worte "dass die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind" bedeuten, dass jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, dass die Vertragspartei, welche die Abschnitte C und D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt oder dass eine in Ziff. 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Massnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die Vertragsparteien bei einer Massnahme einer unter Ziff. 4 Bst. a fallenden Vertragspartei festgestellt haben, dass das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.

Ziff. 19

Ziff. 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Ziff. 13 und 14 erwähnte "angemessene Zeitspanne" hinaus bestehen; er bedeutet nicht, dass eine unter Art. XVIII Ziff. 4 Bst. a fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnitts C einschliesslich der Ziff. 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.

Ziff. 21

Wird eine nach Ziff. 17 eingeleitete Massnahme rückgängig gemacht oder geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Massnahme nach Ablauf der in Ziff. 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Ziff. 21 eingeleitete Massnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.

zu Art. XX

Bst. h

Die in diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschliessung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.

zu Art. XXIV

Ziff. 9

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Art. I erfordern, dass dann, wenn ein in das Gebiet eines Teilnehmerstaates einer Zollunion oder einer Freihandelszone zu einem Präferenzzoll eingeführtes Erzeugnis nach dem Gebiet eines anderen Teilnehmerstaates dieser Zollunion oder dieser Freihandelszone wieder ausgeführt wird, dieser letztere Teilnehmerstaat einen Zoll zu erheben hat, der dem Unterschied zwischen dem schon erhobenen Zoll und dem Zoll gleichkommt, der zu zahlen wäre, wenn das Erzeugnis unmittelbar in das Gebiet dieses Staates eingeführt würde.

Ziff. 11

Nach Abschluss eines endgültigen Handelsabkommens zwischen Indien und Pakistan können die von diesen Ländern zur Durchführung derartiger Abkommen getroffenen Massnahmen von gewissen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abweichen, doch ohne sich dabei von seinen Zielen zu entfernen.

zu Art. XXVIII

Die Vertragsparteien und jede beteiligte Vertragspartei sollen dafür Sorge tragen, dass die Verhandlungen und Konsultationen so geheim wie irgend möglich geführt werden, um eine vorzeitige Preisgabe von Einzelheiten der voraussichtlichen Zolltarifänderungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien sind unverzüglich von allen Änderungen in den Zolltarifen der einzelnen Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Artikels ergeben.

Abs. 1

Abs. 4

zu Art. XXVIIIbis

Abs. 3

Es besteht Einverständnis, dass bei den Bedürfnissen auf steuerlichem Gebiet im Sinne des Abs. 3 auch der fiskalische Aspekt der Zölle berücksichtigt wird, insbesondere derjenigen, die vorwiegend als Finanzzölle oder zur Verhinderung der Umgehung von Finanzzöllen für Waren erhoben werden, die mit Finanzzöllen belegte Waren ersetzen können.

zu Art. XXIX

Ziff. 1

Der Text der Ziff. 1 bezieht sich nicht auf die Kapitel VII und VIII der Havanna-Charta, weil diese Artikel in allgemeiner Weise die Organisation, die Befugnisse und das Verfahren der Internationalen Handelsorganisation behandeln.

zu Teil IV

Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke "entwickelte Vertragsparteien" und "weniger entwickelte Vertragsparteien" bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.

zu Art. XXXVI

Abs. 1

Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Art. I, wie er durch Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt[^3].

Abs. 4

Der Ausdruck "Grundstoffe" umfasst auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Abs. 2 der Anmerkungen zu Art. XVI Abschnitt B.

Abs. 5

Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.

Abs. 8

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausdruck "erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit" in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hierbei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Dieser Absatz würde gelten bei Massnahmen nach Art. XVIII Abschnitt A, nach Art. XXVIII und Art. XXVIIIbis (der Art. XXIX wird, sobald die Änderung nach Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX in Kraft getreten ist[^4]), nach Art. XXXIII oder nach jeder andern Verfahrensregel dieses Abkommens.

Zu Art. XXXVII

Abs. 1 Bst. a

Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Art. XXVIII und Art. XXVIIIbis (der Art. XXIX wird, sobald die Änderung nach Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX in Kraft getreten ist[^5]), nach Art. XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmassnahmen, die zu ergreifen Vertragsparteien gegebenenfalls in der Lage sind.

Abs. 3 Bst. b

Die in diesem Absatz genannten sonstigen Massnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmassnahmen umfassen.

(Anwendbar auf Vertragspartner, die sich gemäss Art. XIV Ziff. 1 d dahin entscheiden, nach diesen Bestimmungen und nicht nach den Bestimmungen des Art. XIV Ziff. 1 b und c behandelt zu werden.)

Anmerkung zur Auslegung der Anlage J

Es besteht Einverständnis darüber, dass ein Vertragspartner, der Massnahmen auf Grund der Bestimmungen des Art. XX Teil II a trifft, dadurch nicht daran gehindert wird, Massnahmen auf Grund dieser Anlage zu treffen, dass aber andererseits die Bestimmungen des Art. XIV und dieser Anlage in keiner Weise die Rechte beschränken, die die Vertragspartner nach den Bestimmungen des Art. XX Teil II a geniessen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)