Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
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- Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf das Zollgebiet des Mutterlandes der Vertragspartner ebenso wie auf jedes andere Zollgebiet Anwendung, hinsichtlich dessen das vorliegende Abkommen in Ausführung von Art. XXVI angenommen oder auf Grund des Art. XXXIII oder auf Grund des Protokolls über die vorläufige Anwendung angewendet wird. Jedes dieser Zollgebiete wird ausschliesslich für die Zwecke der territorialen Anwendung dieses Abkommens als ein Partner dieses Abkommens angesehen werden; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer nicht so ausgelegt werden sollen, als ob sie zwischen zwei oder mehreren Zollgebieten Rechte oder Verpflichtungen schaffen würden, hinsichtlich deren das vorliegende Abkommen in Ausführung von Art. XXVI angenommen ist oder auf Grund des Art. XXXIII oder entsprechend dem Protokoll über die vorläufige Anwendung angewendet wird.
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- Im Sinne des vorliegenden Abkommens ist unter Zollgebiet jedes Gebiet zu verstehen, für das besondere Zolltarife oder andere auf den Handelsaustausch anwendbare Regelungen für einen wesentlichen Teil des Handels des betreffenden Gebietes mit anderen Gebieten bestehen.
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- Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht dahingehend ausgelegt werden, als ob sie entgegenstünden:
- a) den Vergünstigungen, die ein Vertragspartner angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt; oder
- b) den Vergünstigungen, die dem Handel mit dem freien Gebiet Triest von den diesem Gebiet benachbarten Ländern gewährt werden, vorausgesetzt, dass diese Vergünstigungen den Bestimmungen der Friedensverträge nach dem Zweiten Weltkriege nicht entgegenstehen.
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- Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wünschenswert ist, durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der teilnehmenden Länder eine grössere Freiheit des Handels herbeizuführen. Sie erkennen ferner an, dass es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.
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- Infolgedessen stehen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens der Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Gebieten der Vertragspartner oder dem Abschluss einer vorläufigen, für die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone notwendigen Vereinbarung nicht entgegen, vorausgesetzt, dass:
- a) im Fall einer Zollunion oder einer zum Zwecke der Bildung einer Zollunion abgeschlossenen vorläufigen Vereinbarung die mit der Bildung dieser Zollunion oder mit dem Abschluss dieser Vereinbarung eingeführten Zölle, im ganzen gesehen, für den Handel mit den Vertragspartnern, die keine Partner einer solchen Zollunion oder Vereinbarung sind, keine höhere allgemeine Belastung darstellen und die Bestimmungen für den Aussenhandel nicht einschränkender sind als die Zölle bzw. als die Bestimmungen, die vor der Bildung einer solchen Union bzw. vor dem Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung in den Mitgliedstaaten dieser Union auf den Aussenhandel angewendet wurden;
- b) im Fall einer Freihandelszone oder im Fall einer vorläufigen, die Errichtung einer Freihandelszone bezweckenden Vereinbarung die Zölle, die im Gebiet jedes Mitgliedstaates bei der Errichtung der Freihandelszone oder bei Abschluss der vorläufigen Vereinbarung im Handel mit Vertragspartnern, die keiner solchen Zone angeschlossen oder keine Partner einer solchen Vereinbarung sind, beibehalten werden, nicht höher und die anderen Bestimmungen für den Aussenhandel nicht einschränkender sind als die entsprechenden Zölle bzw. Bestimmungen, die in diesen Gebieten vor der Errichtung dieser Zone bzw.vor dem Abschluss der vorläufigen Vereinbarung bestanden;
- c) ferner unter dem Vorbehalt, dass jede vorläufige Vereinbarung im Sinne der Abs. a und b einen Plan und ein Programm für die binnen einer angemessenen Frist durchzuführende Bildung einer solchen Zollunion oder Errichtung einer solchen Freihandelszone enthält.
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- Wenn in Erfüllung der in Ziff. 5 Abs. a genannten Bedingungen ein Vertragspartner beabsichtigt, einen Zoll in einer mit den Bestimmungen des Art. II unvereinbaren Weise zu erhöhen, so findet das in Art. XXVIII vorgesehene Verfahren Anwendung. Bei der Festsetzung der Ausgleichszugeständnisse ist der Ausgleich, der sich bereits aus den Ermässigungen des entsprechenden, von den übrigen Mitgliedstaaten der Union erhobenen Zolles ergibt, gebührend zu berücksichtigen.
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- a) Jeder Vertragspartner, der sich entschliesst, einer Zollunion beizutreten oder sich einer Freihandelszone anzuschliessen oder an einer vorläufigen, zum Zwecke der Bildung einer solchen Union oder einer solchen Zone geschlossenen Vereinbarung teilzunehmen, wird die Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und ihnen über diese Union oder diese Zone alle erforderlichen Auskünfte geben, um sie in die Lage zu versetzen, den Vertragspartnern die Berichte und Empfehlungen zugehen zu lassen, die sie für angezeigt halten.
- b) Gelangen die Vertragsparteien, nachdem sie Plan und Programm einer in Abs. 5 erwähnten vorläufigen Vereinbarung in Konsultationen mit den Parteien dieser Vereinbarung und unter gebührender Berücksichtigung der ihnen nach Bst. a übermittelten Auskünfte geprüft haben, zu der Auffassung, dass diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht innerhalb der von den teilnehmenden Parteien vorgesehenen Zeitspanne zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone führen wird oder dass die Zeitspanne nicht angemessen ist, so werden die Vertragsparteien den Parteien der Vereinbarung Empfehlungen erteilen. Diese sollen entweder eine solche Vereinbarung nicht aufrechterhalten oder nicht in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie entsprechend diesen Empfehlungen zu ändern.
- c) Jede wesentliche Änderung des in Abs. c der Ziff. 5 erwähnten Plans oder Programms muss den Vertragspartnern mitgeteilt werden; diese können die daran interessierten Vertragspartner ersuchen, mit ihnen in Beratungen darüber einzutreten, ob die Änderung geeignet erscheint, die Bildung der Zollunion oder die Errichtung der Freihandelszone zu gefährden oder ungebührlich zu verzögern.
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- Im Sinne dieses Abkommens wird verstanden:
- a) unter Zollunion die Ersetzung von zwei oder mehreren Zollgebieten durch ein einziges Zollgebiet, und zwar in der Weise:
- i) dass die Zölle und die anderen den Aussenhandel einschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Art. XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels zwischen den Mitgliedstaaten der Union oder zumindest für den Hauptteil des Aussenhandels mit den aus diesen Ländern stammenden Erzeugnissen beseitigt werden; sowie
- ii) dass, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 9, im wesentlichen gleiche Tarife und sonstige Bestimmungen von jedem Mitglied der Union im Handelsverkehr mit Gebieten, die dieser nicht angehören, angewendet werden;
- b) unter Freihandelszone eine Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und die anderen den Aussenhandel beschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Art. XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels mit den Erzeugnissen, die aus den die Freihandelszonen bildenden Gebieten stammen, beseitigt sind.
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- Die in Ziff. 2 des Art. I aufgeführten Präferenzen werden durch die Bildung einer Zollunion oder die Errichtung einer Freihandelszone nicht berührt; sie können jedoch durch Verhandlungen mit den daran interessierten Vertragspartnern beseitigt oder umgestaltet werden. Dieses Verfahren der Verhandlung mit den betroffenen Vertragspartnern findet besonders auf die Beseitigung von Präferenzen Anwendung, die zur Durchführung der Bestimmungen der Abs. a, i und b der Ziff. 8 notwendig sein könnte.
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- Die Vertragspartner können durch eine mit Zweidrittelmehrheit gefasste Entscheidung Vorschläge genehmigen, die nicht völlig mit den Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 5 bis einschliesslich 9 in Einklang stehen, vorausgesetzt, dass sie auf die Bildung einer Zollunion oder die Errichtung einer Freihandelszone im Sinne dieses Artikels abzielen.
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- Unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Verhältnisse, die sich aus der Errichtung Indiens und Pakistans als unabhängige Staaten ergeben und in Würdigung des Umstandes, dass diese beiden Staaten lange Zeit ein einheitliches Wirtschaftsgebiet gebildet haben, kommen die Vertragspartner überein, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens diese beiden Länder nicht hindern sollen, Sonderabkommen in bezug auf ihren beiderseitigen Handel abzuschliessen, bis ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen endgültig geregelt sind.
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- Jeder Vertragspartner wird die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen treffen, damit die Regierungs-, Verwaltungs-, Regional- und Lokalbehörden seines Gebietes die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beachten.
Art. XXV
Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner
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- Die Vertreter der Vertragspartner sollen periodisch zusammentreten, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um ganz allgemein seine Anwendung zu erleichtern und die Erreichung der Ziele des Abkommens zu ermöglichen. Jedesmal, wenn im vorliegenden Abkommen die kollektiv handelnden Vertragspartner erwähnt sind, werden sie als Vertragspartner bezeichnet.
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- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, die erste Versammlung der Vertragspartner einzuberufen. Sie soll spätestens am 1. März 1948 stattfinden.
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- Jeder Vertragspartner verfügt bei allen Versammlungen der Vertragspartner über eine Stimme.
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- Sofern im vorliegenden Abkommen nicht anders bestimmt ist, sollen die Beschlüsse der Vertragspartner mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
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- Unter aussergewöhnlichen, in dem vorliegenden Abkommen nicht anderweitig vorgesehenen Umständen können die Vertragspartner einen Vertragspartner von einer der ihm durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtung entbinden, vorausgesetzt, dass ein solcher Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Vertragspartner umfasst. Durch eine solche Abstimmung können die Vertragspartner gleichfalls
- i) bestimmte Arten von aussergewöhnlichen Umständen bezeichnen, für welche dann andere Abstimmungsbedingungen gelten sollen, um einen Vertragspartner von einer oder mehreren seiner Verpflichtungen zu entbinden;
- ii) die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Vorbedingungen festlegen.
Art. XXVI
Annahme, Inkrafttreten und Registrierung
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- Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.
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- Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.
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- Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Urschrift abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind; es wird bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
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- Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Abs. 6 in Kraft tritt.
- 5.
- a) Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien bei der Annahme mitteilt.
- b) Eine Regierung, die dem Geschäftsführenden Sekretär eine Ausnahme nach Bst. a notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, dass sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht einbezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang beim Geschäftsführenden Sekretär wirksam.
- c) Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Aussenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei.
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- Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien für in Anlage H genannte Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 Prozent des gesamten Aussenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Prozentsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreissigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.
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- Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.
Art. XXVII
Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen
Jedem Vertragspartner steht es frei, jederzeit ein in der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste aufgenommenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn festgestellt wird, dass es ursprünglich mit einer Regierung vereinbart worden ist, die kein Vertragspartner geworden oder als solcher ausgeschieden ist. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme trifft, notifiziert dies den Vertragsparteien und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.
Art. XXVIII
Änderung der Listen
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- In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Mal am 1. Januar 1958 (oder in anderen von den Vertragsparteien mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgesetzten Zeitabschnitten, und zwar jeweils am ersten Tag) kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als "antragstellende Vertragspartei" bezeichnet) ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien Hauplieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als "hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien" bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt, sowie dass sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.
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- Bei diesen Verhandlungen und der Einigung, die auch ausgleichende Regelungen bei anderen Waren einschliessen können, werden sich die beteiligten Vertragsparteien bemühen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand zu halten, der insgesamt für den Handel nicht weniger günstig ist, als in diesem Abkommen vor den Verhandlungen vorgesehen war.
- 3.
- a) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Januar 1958 oder vor Ablauf eines der in Abs. 1 vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die gemäss einer Feststellung nach Abs. 1 Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Massnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
- b) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäss einer Feststellung nach Abs. 1 ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Massnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
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- Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Vertragsparteien einer Vertragspartei jederzeit genehmigen, in Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses einzutreten; hierbei sind folgende Verfahrensregeln und Bedingungen einzuhalten:
- a) Die Verhandlungen und alle damit zusammenhängenden Konsultationen sind nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu führen.
- b) Wird bei den Verhandlungen eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt, so findet Abs. 3 Bst. b Anwendung.
- c) Wird innerhalb von sechzig Tagen nach Genehmigung der Verhandlungen oder innerhalb einer von den Vertragsparteien festgesetzten längeren Zeitspanne zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so kann die antragstellende Vertragspartei die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen.
- d) Die Vertragsparteien werden daraufhin die Angelegenheit unverzüglich prüfen und den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien zur Herbeiführung einer Regelung ihre Stellungnahme bekanntgeben. Kommt eine Regelung zustande, so wird Abs. 3 Bst. b so angewendet, als sei eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt worden. Kommt zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Regelung nicht zustande, so kann die antragstellende Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, es sei denn, die Vertragsparteien stellen fest, dass es die antragstellende Vertragspartei ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten. Leitet die antragstellende Vertragspartei eine derartige Massnahme ein, so kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die gemäss einer Feststellung nach Abs. 4 Bst. a Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Massnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
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- Vor dem 1. Januar 1958 und vor Ablauf jedes in Abs. 1 vorgesehenen Zeitabschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifizierung an die Vertragsparteien für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verfahrens zu ändern. In einem solchen Fall sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnitts unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.
Art. XXVIIIbis
Zollverhandlungen
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- Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zölle den Handel oft erheblich behindern; von grosser Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die Vertragsparteien können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.
- 2.
- a) Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.
- b) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, dass alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaussenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.
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- Die Verhandlungen werden so geführt, dass folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können:
- a) die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;
- b) die Tatsache, dass weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaflichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und dass für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;
- c) alle anderen diesbezüglichen Umstände einschliesslich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.
Art. XXIX
Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta
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- Die Vertragspartner verpflichten sich, in dem vollen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Verwaltungsmitteln zu vereinbarendem Masse die in den Kapiteln I bis IV einschliesslich und in Kapitel IX der Havanna-Charta niedergelegten allgemeinen Grundsätze bis zu dem Zeitpunkt zu beachten, an dem sie die Charta gemäss ihren verfassungsmässigen Bestimmungen angenommen haben werden.
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- Die Anwendung des Teils II des vorliegenden Abkommens wird mit dem Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta ausgesetzt.
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- Sollte die Havanna-Charta bis zum 30. September 1949 nicht in Kraft getreten sein, so werden die Vertragspartner vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.
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- Sollte die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkt ausser Kraft treten, so sollen die Vertragspartner sobald wie möglich danach zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über diese Frage soll Teil II des vorliegenden Abkommens von neuem in Kraft treten, wobei Einverständnis darüber herrscht, dass die Bestimmungen des Teils II, mit Ausnahme des Art. XXIII mutatis mutandis durch den zu diesem Zeitpunkt in der Havanna- Charta enthaltenen Text ersetzt werden und dass ferner kein Vertragspartner durch Bestimmungen gebunden sein soll, die ihn zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens der Havanna-Charta nicht banden.
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- Sollte ein Vertragspartner die Havanna-Charta bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angenommen haben, so sollen die Vertragspartner zusammentreten, um darüber zu befinden, ob und in welcher Weise das vorliegende Abkommen, soweit es die Beziehungen zwischen dem Vertragspartner, der die Charta nicht angenommen hat und den übrigen Vertragspartnern berührt, ergänzt oder geändert werden soll. Bis zum Zeitpunkt einer Vereinbarung hierüber sollen die Bestimmungen des Teils II des vorliegenden Abkommens weiterhin zwischen diesem Vertragspartner und den übrigen Vertragspartnern, unbeschadet der Bestimmungen der Ziff. 2 des vorliegenden Artikels, Anwendung finden.
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- Vertragspartner, die Mitglied der Internationalen Handelsorganisation sind, sollen sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berufen können, um irgendeine Bestimmung der Havanna-Charta unwirksam zu machen. Die Anwendung des in dieser Ziffer behandelten Grundsatzes auf einen Vertragspartner, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, soll Gegenstand einer Vereinbarung gemäss den Bestimmungen der Ziff. 5 dieses Artikels sein.
Art. XXX
Änderungen
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- Ausser wenn an einer anderen Stelle dieses Abkommens Bestimmungen zur Vornahme von Änderungen vorgesehen sind, sollen die Änderungen der Bestimmungen des Teiles I des vorliegenden Abkommens, des Art. XXIX oder dieses Artikels von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, in dem sie von allen Vertragspartnern angenommen sind; andere Änderungen des vorliegenden Abkommens sollen hinsichtlich der Vertragspartner, die sie annehmen, von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragspartner angenommen sind und danach für jeden anderen Vertragspartner von dem Zeitpunkt ab, an dem dieser die Änderung angenommen hat.
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- Jeder Vertragspartner, der eine Änderung des vorliegenden Abkommens annimmt, soll eine Annahmeurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen einer Frist hinterlegen, die von den Vertragspartnern festzusetzen ist. Die Vertragspartner können festlegen, dass eine auf Grund dieses Artikels in Kraft getretene Änderung solcher Art ist, dass es jedem Vertragspartner, der sie nicht innerhalb einer von den Vertragspartnern festgesetzten Frist angenommen hat, freistehen soll, von dem vorliegenden Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der Vertragspartner Vertragspartner zu bleiben.
Art. XXXI
Rücktritt
Unbeschadet der Bestimmungen in Art. XVIII Ziff. 12, in Art. XXIII oder in Ziff. 2 des Art. XXX kann jeder Vertragspartner von diesem Abkommen zurücktreten oder den gesonderten Rücktritt eines oder mehrerer bestimmter Zollgebiete erklären, für die er völkerrechtlich verantwortlich ist und die zu diesem Zeitpunkte in der Durchführung ihrer Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der anderen in diesem Abkommen behandelten Fragen vollständige Handlungsfreiheit haben. Der Rücktritt kann erfolgen und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die schriftliche Mitteilung über diesen Rücktritt erhalten hat.
Art. XXXII
Vertragspartner
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- Als Vertragspartner des vorliegenden Abkommens gelten diejenigen Staaten, die seine Bestimmungen auf Grund von Art. XXVI oder XXXIII oder gemäss dem Protokoll über die vorläufige Anwendung anwenden.
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- Die Vertragspartner, die das vorliegende Abkommen gemäss Ziff. 4 des Art. XXVI angenommen haben, können jederzeit nach dem gemäss Ziff. 6 dieses Artikels erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens beschliessen, dass ein Vertragspartner, der das Abkommen nicht nach dem hierin beschriebenen Verfahren angenommen hat, aufhört, Vertragspartner zu sein.
Art. XXXIII
Beitritt
Jeder Staat, der nicht Partner des vorliegenden Abkommens ist, oder jeder Staat, der im Namen eines gesonderten Zollgebietes handelt, das in der Führung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen behandelten Fragen völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann für sich oder für dieses Gebiet dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesem Staat und den Vertragspartnern festzusetzen sind. Die Vertragspartner werden die in diesem Absatz vorgesehenen Entscheidungen mit Zweidrittelsmehrheit treffen.
Art. XXXIV
Anlagen
Die Anlagen zu dem vorliegenden Abkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
Art. XXXV
Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
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- Dieses Abkommen oder wahlweise sein Art. II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,
- a) wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und
- b) wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
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- In Sonderfällen können die Vertragsparteien die Auswirkung dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.
Teil IV
Handel und Entwicklung
Art. XXXVI
Grundsätze und Ziele
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- Die Vertragsparteien,
- a) eingedenk der Tatsache, dass die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist;
- b) in der Erwägung, dass die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können und dass das Ausmass dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vom Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhängt;
- c) unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der andern Staaten ein erheblicher Abstand besteht;
- d) in der Erkenntnis, dass individuelles und gemeinsames Handeln unerlässlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken;
- e) in der Erkenntnis, dass Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Massnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, massgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;
- f) unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermassnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden;
sind wie folgt übereingekommen:
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- Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.
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- Es ist notwendig, tatkräftige Anstrengungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.
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- Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für wirtschaftliche Entwicklung zufliessen.
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- Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermässigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigen Bedingungen einen besseren Zugang zu den Märkten zu verschaffen.
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- Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine bedeutsame Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, dass die Vertragsparteien und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.
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- Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien, sonstige zwischenstaatliche Körperschaften sowie die Organe und Institutionen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.
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- Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.
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- Die Annahme von Massregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewusster und zweckdienlicher Bemühungen der einzeln sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.
Art. XXXVII
Verpflichtungen
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- Die entwickelten Vertragsparteien wenden, soweit irgend möglich, d.h. sofern nicht zwingende Gründe einschliesslich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an:
- a) Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, dass zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird;
- b) sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten;
- c)
- i) sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Massnahmen und
- ii) räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Massnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Massnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden.
- 2.
- a) Besteht die Auffassung, dass Abs. 1 Bst. a, b oder c nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.
- b)
- i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Art. XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultation sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Abs. 1 Bst. a, b oder c nicht angewendet wird.
- ii) Da einzelne Vertragsparteien den Abs. 1 Bst. a, b oder c in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.
- iii) Die Konsultationen der Vertragsparteien können ferner, wie dies in Art. XXV Abs. 1 vorgesehen ist, in geeigneten Fällen darauf gerichtet sein, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen.
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- Die entwickelten Vertragsparteien
- a) werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten;
- b) werden ernsthaft sonstige Massnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Massnahmen mitarbeiten;
- c) werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Massnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Massnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.
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- Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Massnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Massnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.
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- Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Abs. 1 bis 4 gibt jede Vertragspartei jeglichen andern interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.
Art. XXXVIII
Gemeinsames Vorgehen
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- Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmässigkeit im Rahmen und ausserhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Art. XXXVI zu fördern.
-
- Die Vertragsparteien werden insbesondere
- a) in geeigneten Fällen handeln - unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte -, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschliesslich von Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse;
- b) eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschliesslich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;
- c) bei der Analyse der Entwicklungspläne und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Massnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Massnahmen planmässig zu untersuchen;
- d) die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;
- e) bei der Suche nach zweckmässigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und
- f) die etwa erforderlichen institutionellen Vorkehrungen treffen, um die in Art. XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um diesem Teil Wirksamkeit zu verleihen.
Anlage A
Liste der in Art. I Ziff. 2 a genannten Gebiete des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland
Anlage B
Liste der in Art. I Ziff. 2 b genannten Gebiete der Französischen Union
Anlage C
Liste der in Art. I Ziff. 2 b genannten Gebiete der Zollunion Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande (Benelux)
Anlage D
Liste der in Art. I Ziff. 2 b genannten Gebiete, die die USA betreffen
Anlage E
Liste der in Art. I Ziff. 2 d genannten Gebiete, auf welche die zwischen Chile und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden
Anlage F
Liste der in Art. I Ziff. 2 d genannten Gebiete, auf welche die zwischen Syrien und Libanon und den Nachbarländern geschlossenen Präferenzabkommen Anwendung finden
Anlage G
Stichtage für die Festsetzung der in Art. I Ziff. 3 aufgeführten Präferenzhöchstspannen
Anlage H
Prozentuale Anteile am Gesamtaussenhandel für die in Art. XXVI vorgesehene Feststellung (auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949-1953)
Anlage I
Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen
Anlage J
Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung
Liste der Protokolle zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welchen Liechtenstein beigetreten ist
Von dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abhängige Gebiete:
Canada
Commonwealth Australien
Vom Commonwealth Australien abhängige Gebiete
Neuseeland
Von Neuseeland abhängige Gebiete
Südafrikanische Union einschliesslich Südwestafrika
Irland
Indien (wie am 10. April 1947)
Neufundland
Süd-Rhodesien
Burma
Ceylon
In einigen der obengenannten Gebiete sind zwei oder mehr Präferenztarife für bestimmte Erzeugnisse in Kraft. Diese Gebiete können im Wege von Abkommen mit den anderen Vertragspartnern, die unter den zur Meistbegünstigung zugelassenen Ländern die Hauptlieferanten dieser Erzeugnisse sind, diese Präferenztarife durch einen einheitlichen Präferenztarif ersetzen, der als Ganzes für die die Meistbegünstigung geniessenden Lieferländer nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor einer solchen Ersetzung in Kraft waren.
Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenztarifspanne an Stelle der Präferenzspanne, die am 10. April 1947 in der Anwendung einer inneren Steuer ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in dieser Anlage genannten Gebiete bestand, oder an Stelle der in dem nachfolgenden Absatz genannten mengenmässigen Präferenzvereinbarungen gilt nicht als eine Erhöhung der Präferenztarifspanne.
Die in Art. XIV Ziff. 5 b bezeichneten Präferenzvereinbarungen sind diejenigen, die im Vereinigten Königreich am 10. April 1947 auf Grund von Abkommen -mit den Regierungen von Canada, Australien und Neuseeland über gefrorenes und gekühltes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gefrorenes und gekühltes Schweinefleisch und Speck in Kraft waren. Unbeschadet etwaiger Massnahmen auf Grund des Art. XX Teil I Abs. h ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder sie durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald wie möglich zwischen den unmittelbar oder mittelbar an diesen Erzeugnissen wesentlich interessierten Ländern Verhandlungen einzuleiten.
Die Filmmietsteuer, die am 10. April 1947 in Neuseeland in Kraft war, wird bei Anwendung dieses Abkommens wie ein Zoll im Sinne des Art. I angesehen. Die Kontingentierung, der am 10. April 1947 die Entleiher von Filmen unterworfen waren, wird für die Zwecke dieses Abkommens wie ein Spielzeit-Kontingent angesehen.
Die Dominien von Indien und Pakistan sind in der obigen Liste nicht einzeln genannt, da diese Dominien am 10. April 1947 noch nicht als solche bestanden.
Frankreich
Französisch-Äquatorialafrika (Kongo-Konventionsgebiet)[^1] und andere Gebiete
Französisch-Westafrika
Kamerun unter französischen Mandat[^2]
Französische Somaliküste und zugehörige Gebiete
Französische Niederlassungen in Indien[^1]
Französische Niederlassungen in Ozeanien
Französische Niederlassungen im Condominium der Neuen Hebriden[^1]
Guadeloupe und zugehörige Gebiete
Französisch-Guyana
Indochina
Madagaskar und zugehörige Gebiete
Marokko (französische Zone)[^1]
Martinique
Neukaledonien und zugehörige Gebiete
Reunion
Saint-Pierre und Miquelon
Togo unter französischem Mandat[^1]
Tunesien
Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion
Belgisch-Kongo
Ruanda-Urundi
Niederlande
Neuguinea
Surinam
Niederländische Antillen
Republik Indonesien
Für Einfuhren in die die Zollunion bildenden Mutterländer.
Vereinigte Staaten von Amerika (Zollgebiet)
Von den Vereinigten Staaten abhängige Gebiete
Republik der Philippinen.
Die Schaffung einer gleichwertigen Tarifpräferenzspanne an Stelle einer Präferenzspanne, die in der Anwendung einer am 10. April 1947 geltenden inneren Steuer bestand, ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren der in dieser Anlage aufgeführten Gebiete ist nicht als eine Erhöhung einer Tarifpräferenzspanne anzusehen.
Präferenzen, die ausschliesslich zwischen Chile einerseits und
-
- Argentinien
-
- Bolivien
-
- Peru
anderseits in Kraft sind.
Präferenzen, die ausschliesslich zwischen der syrisch-libanesischen Zollunion einerseits und
-
- Palästina
-
- Transjordanien
anderseits in Kraft sind.
Australien: 15. Oktober 1946
Canada: 1. Juli 1939
Frankreich: 1. Januar 1939
Syrisch-libanesische Zollunion: 30. November 1939
Südafrikanische Union: 1. Juli 1938
Süd-Rhodesien: 1. Mai 1941
Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Aussenhandel nach Spalte I den in Art. XXVI Abs. 6 bezeichneten Prozentsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.
Anmerkung: Diese Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des Handels aller Gebiete festgesetzt, für die die obgenannten Länder völkerrechtlich verantwortlich sind und die in bezug auf die in dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen behandelten Fragen nicht vollständige Handlungsfreiheit besitzen.
zu Art. I
Ziff. 1
Die in Ziff. 1 des Art. I mit Bezugnahme auf die Ziff. 2 und 4 des Art. III aufgeführten Verpflichtungen ebenso wie die in Ziff. 2 Abs. b des Art. II mit Bezugnahme auf Art. VI aufgeführten Verpflichtungen werden für die Zwecke des. Protokolls über die vorläufige Anwendung als in den Rahmen von Teil II fallend angesehen.
Die Hinweise auf die Ziff. 2 und 4 des Art. III in dieser Ziffer sowie in Ziff. 1 des Art. I finden nur dann Anwendung, wenn Art. III durch das Inkrafttreten der im Protokoll vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Art. XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehene Änderung geändert worden ist.
Ziff. 4
Das Wort "Präferenzspanne" bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für das gleiche Erzeugnis und nicht das Verhältnis zwischen diesen beiden Sätzen; zum Beispiel:
-
- Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36 % vom Werte und der Präferenzzollsatz 24 % vom Werte beträgt, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 12 % vom Werte und nicht auf ein Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes.
-
- Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36 % vom Werte beträgt und der Präferenzzollsatz mit zwei Dritteln des Meistbegünstigungszollsatzes angegeben ist, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 12 % vom Werte.
-
- Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 2.00 Franken für ein Kilogramm und der Präferenzzollsatz 1.50 Franken für ein Kilogramm ist, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 0.50 Franken für ein Kilogramm.
Folgende Zollmassnahmen werden, wenn sie nach einheitlichen und festgelegten Verfahrensregeln getroffen werden, nicht als einer allgemeinen Bindung der Präferenzspannungen zuwiderlaufend angesehen:
- i) bei einem eingeführten Erzeugnis die Wiederinkraftsetzung einer auf dieses Erzeugnis normalerweise anwendbaren Tarifklassifizierung oder eines Zollsatzes in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Klassifizierung oder dieses Zollsatzes auf dieses Erzeugnis am 10. April 1947 vorübergehend ausgesetzt worden war;
- ii) die Klassifizierung eines bestimmten Erzeugnisses unter eine andere Tarifposition als diejenige, unter die es am 10. April 1947 eingereiht war, in den Fällen, in denen die Tarifgesetzgebung klar vorsieht, dass ein solches Erzeugnis unter mehrere Tarifpositionen klassifiziert werden kann.
zu Art. II
Ziff. 2 a
Der Hinweis auf Art. III Ziff. 2 in Art. II Ziff. 2 a findet nur dann Anwendung, wenn Art. III durch das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Art. XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.
Ziff. 2 b
Siehe Anmerkung zu Art. I Ziff. 1.
Ziff. 4
Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, anderweitig vereinbart, finden die Bestimmungen dieser Ziffer unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 31 der Havanna-Charta Anwendung.
zu Art. III
Jede innere Steuer oder andere innere Abgabe oder jedes Gesetz, jede Regelung oder Vorschrift gemäss der Ziff. 1, die auf ein eingeführtes Erzeugnis, ebenso wie auf das gleichartige einheimische Erzeugnis Anwendung findet, und die bezüglich des eingeführten Erzeugnisses zum Zeitpunkt und am Ort der Einfuhr erhoben wird, gilt nichtsdestoweniger als eine innere Steuer oder andere innere Abgabe oder als ein Gesetz, eine Regelung oder Vorschrift im Sinne der Ziff. 1 und unterliegt folglich den Bestimmungen des Art. III.
Ziff. 1
Die Anwendung der Ziff. 1 auf die inneren Steuern, welche durch die Regierungsstellen oder die örtlichen Verwaltungsstellen des Vertragspartners erhoben werden, erfolgt gemäss den Bestimmungen der letzten Ziffer des Art. XXIV. Der Ausdruck "die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen" in dieser Ziffer ist nicht dahin zu verstehen, dass er z. B. einen Vertragspartner verpflichtet, ein einheimisches Gesetz aufzuheben, das den obengenannten Behörden das Recht gibt, Steuern zu erheben, die in ihrer Form dem Wortlaut des Art. III widersprechen, ohne tatsächlich im Gegensatz zu dem Sinn dieses Artikels zu stehen, wenn diese Aufhebung für die beteiligten örtlichen Behörden ernstliche finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen würde. Was die von den örtlichen Behörden erhobenen Steuern betrifft, die dem Wortlaut wie dem Sinn des Art. III widersprechen, so erlaubt der Ausdruck "die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen" einem Vertragspartner, diese Steuern allmählich im Verlauf einer Übergangszeit abzuschaffen, wenn ihre sofortige Aufhebung die Gefahr ernstlicher Verwaltungs- und Finanzschwierigkeiten mit sich bringen würde.
Ziff. 2
Eine den Vorschriften des ersten Satzes der Ziff. 2 entsprechende Steuer ist nur dann als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes nicht vereinbar anzusehen, wenn zwischen dem belasteten Erzeugnis und einem unmittelbar damit in Wettbewerb stehenden Erzeugnis oder einem Erzeugnis, das unmittelbar an seine Stelle gesetzt werden kann und nicht mit einer ähnlichen Steuer belastet ist, Konkurrenz besteht.
Ziff. 5
Die mit den Bestimmungen des ersten Satzes der Ziff. 5 in Einklang stehenden Regelungen gelten nicht als im Gegensatz zu den Bestimmungen des zweiten Satzes stehend, wenn das Land, das die Regelung durchführt, alle dieser Regelung unterliegenden Erzeugnisse in beträchtlicher Menge erzeugt. Eine Berufung darauf, dass durch Festsetzung eines Verhältnisses oder einer bestimmten Menge für jedes der der Regelung unterliegenden Erzeugnisse ein gerechtes Verhältnis zwischen den eingeführten Erzeugnissen und den einheimischen Erzeugnissen aufrechterhalten worden sei und damit eine Regelung den Bestimmungen des zweiten Satzes entspreche, ist nicht möglich.
zu Art. V
Ziff. 5
Was die Beförderungskosten anlangt, so findet der in Ziff. 5 aufgestellte Grundsatz auf gleichartige Erzeugnisse Anwendung, die unter gleichartigen Bedingungen auf der gleichen Strecke befördert werden.
zu Art. VI
Ziff. 1
-
- Das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping (d. h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der niedriger ist als der von einem Exporteur, mit dem der Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis und der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis) stellt ein Preisdumping dar, für das die Dumping-Spanne berechnet werden kann, indem von dem Preis, zu dem die Waren von dem Importeur weiterverkauft werden, ausgegangen wird.
-
- Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Abs. 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.
Abs. 2 und 3
Anmerkung 1: Wie auch sonst oft in der Zollpraxis üblich, kann eine Vertragspartei eine angemessene Sicherheit (Bargeld oder sonstige Sicherheitsleistung) für die Entrichtung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls bis zur endgültigen Feststellung des. Sachverhalts in allen Fällen verlangen, in denen ein Verdacht auf Dumping oder Subventionierung besteht.
Anmerkung 2: Die Anwendung multipler Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention darstellen, der durch Ausgleichszölle nach Abs. 3 begegnet werden kann; sie kann aber auch durch eine teilweise Abwertung einer Landeswährung ein Dumping darstellen, dem durch Massnahmen nach Abs. 2 begegnet werden kann. Unter "Anwendung multipler Wechselkurse" sind Praktiken zu verstehen, die von Regierungen ausgeübt oder gebilligt werden.
Abs. 6 Bst. b
Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.
zu Art. VII
Abs. 1
Unter "sonstigen Belastungen" sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.
Abs. 2
-
- Art. VII lässt die Annahme zu, dass der "wirkliche Wert" dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des "wirklichen Wertes" gehören, sowie zuzüglich jedes aussergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermässigung des üblichen Wettbewerbspreises.
-
- Art. VII Abs. 2 Bst. b gestattet es einer Vertragspartei, die Worte "im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbes" dahin auszulegen, dass hierdurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.
-
- Der Begriff "Bedingungen des freien Wettbewerbes" gestattet es einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, welche nur Alleinvertretern zugestanden werden.
-
- Der Wortlaut der Bst. a und b gestattet den Vertragsparteien eine einheitliche Feststellung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem beistimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.
zu Art. VIII
-
- Obwohl Art. VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler Wechselkurse behandelt, wird in den Abs. 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil dies auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Art. XV Abs. 9 Bst. a hierfür eine ausreichende Grundlage.
-
- Es ist mit Abs. 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmass verlangt wird.
zu den Art. XI, XII, XIII, XIV und XVIII
Die Begriffe "Einfuhrbeschränkungen" und "Ausfuhrbeschränkungen" in den Art. XI, XII, XIII, XIV und XVIII umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.
zu Art. XI
Abs. 2 Bst. c
Der Ausdruck "in jeglicher Form" bezieht sich auch auf wenig veredelte und noch verderbliche gleiche Erzeugnisse, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem frischen Erzeugnis stehen und bei unbehinderter Einfuhr die dem frischen Erzeugnis auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.
Abs. 2 letzter Satz
Der Ausdruck "besondere Umstände" umfasst auch die Schwankungen in der relativen Produktivität der in- und ausländischen Erzeuger oder der verschiedenen ausländischen Erzeuger untereinander, jedoch nicht die Schwankungen, die künstlich durch Mittel hervorgerufen werden, die nach diesem Abkommen unzulässig sind.
zu Art. XII
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird.
Abs. 3 Bst.c Ziff. i
Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Abs. 4 Bst. b
Es besteht Einverständnis, dass dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäss dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muss. Gelangen die Vertragsparteien jedoch zu der Auffassung, dass die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Abs. 4 Bst. b nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muss jedoch innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Art. VIII Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Aussenhandel mindestens 50 % des Gesamtaussenhandels aller Vertragsparteien darstellt.
Abs. 4 Bst. e
Es besteht Einverständnis, dass Abs. 4 Bst. e keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll hierdurch lediglich sichergestellt werden, dass alle aussenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Aussenhandel, mengenmässige Beschränkungen, übermässige Zölle und Subventionen voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.
zu Art. XIII
Abs. 2 Bst. d
"Kommerzielle Erwägungen" sind nicht als ein Massstab für die Aufteilung der Kontingente erwähnt worden, weil die Auffassung bestand, dass die Anwendung dieses Massstabes durch staatliche Behörden nicht immer durchführbar sein dürfte. Überdies könnte eine Vertragspartei, soweit dies durchführbar ist, diese Erwägungen vorbringen, wenn sie bestrebt ist, eine Vereinbarung im Sinne der in Abs. 2 einleitend aufgestellten allgemeinen Regel zu erzielen.
Abs. 4
Siehe die Anmerkung über "besondere Umstände" zu Art. XI Abs. 2 letzter Satz.
zu Art. XIV
Ziff. 1 g
Die Bestimmungen der Ziff. 1 g gestatten den Vertragspartnern nicht zu verlangen, dass das Verfahren der Beratung auf einzelne Handelsgeschäfte angewendet wird, es sei denn, dass ein solches Handelsgeschäft so weitreichend ist, dass es zu einem Akt der allgemeinen Handelspolitik wird. In diesem Falle werden die Vertragspartner, wenn der beteiligte Vertragspartner es beantragt, das in Rede stehende Geschäft prüfen, jedoch nicht als Einzelfrage, sondern in Verbindung mit der allgemeinen Politik des beteiligten Vertragspartners hinsichtlich der Einfuhr des in Rede stehenden Erzeugnisses.
Ziff. 2
Ein Fall nach Ziff. 2 liegt vor, wenn ein Vertragspartner als Folge laufender Handelsgeschäfte über Überschüsse verfügt, die er unmöglich ohne einen Rückgriff auf diskriminierende Massnahmen verwerten kann.
zu Art. XV
Ziff. 4
Die Worte "zuwiderlaufen würde" sollen namentlich bedeuten, dass im Widerspruch zu dem Wortlaut eines Artikels des vorliegenden Abkommens stehende Währungskontrollmassnahmen nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn sie nicht wesentlich von seinem Sinne abweichen. Daher würde ein Vertragspartner, der auf Grund einer solchen, in Übereinstimmung mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds angewandten Währungskontrollmassnahme fordern würde, die Bezahlung seiner Ausfuhren in seiner eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds zu erhalten, nicht so angesehen werden, als ob er die Bestimmungen des Art. XI oder des Art. XIII verletzt habe. Es könnte auch noch das Beispiel angeführt werden, dass ein Vertragspartner auf einer Einfuhrlizenz genau ein Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht, um ein neues Element der Diskriminierung in sein Verfahren bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen einzuführen, sondern um zugelassene Währungskontrollmassnahmen anzuwenden.
zu Art. XVI
Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen, zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.
Abschnitt B
-
- Abschnitt B schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.
-
- Grundstoffe im Sinne des Abschnitts B sind alle Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen, für ihren Absatz in grösseren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredelung.
Abs. 3
-
- Die Tatsache, dass eine Vertragspartei eine bestimmte Ware während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schliesst an sich nicht aus, dass sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.
-
- Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem solchen Grundstoff zu stabilisieren und das zeitweise dazu führt, dass dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren, für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Abs. 3, wenn die Vertragsparteien feststellen, dass dieses System
- a) beim Verkauf des Grundstoffes für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und
- b) sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, dass es die Ausfuhr nicht übermässig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.
Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die Vertragsparteien unterliegen Massnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Abs. 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.
Abs. 4
Abs. 4 zielt darauf hin, dass die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom 1. Januar 1958 zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.
zu Art. XVII
Ziff. 1
Die Geschäfte der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegen den Bestimmungen der Abs. a und b.
Die Tätigkeit der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen treffen, die auf den Privathandel Anwendung finden, wird durch die einschlägigen Artikel im vorliegenden Abkommen geregelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern ein staatliches Unternehmen nicht daran, ein Erzeugnis auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, dass dies aus handelsmässigen Gründen geschieht, um auf den Exportmärkten den Bedingungen von Angebot und Nachfrage gerecht zu werden.
Ziff. 1 Abs. a
Staatliche Massnahmen, die zur Einhaltung bestimmter Richtlinien, für die Qualität oder den Ertrag in Handelsgeschäften mit dem Auslande angewendet werden, oder Privilegien, die für die Ausnutzung einheimischer natürlicher Hilfsquellen gewährt werden, die aber die Regierungen nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens zu lenken, stellen keine "ausschliesslichen oder besonderen Privilegien" dar.
Ziff. 1 Abs. b
Ein Land, das die Vergünstigung einer "Anleihe für besondere Zwecke" geniesst, kann diese Anleihe als eine "Erwägung handelsmässiger Art" ansehen, wenn es die Erzeugnisse, deren es bedarf, im Auslande erwirbt.
Das Wort "Waren" bezieht sich nur auf Waren im handelsüblichen Sinne, nicht aber auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten.
Ziff. 3
Die von den Vertragsparteien nach dieser Ziffer vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluss einer anderen, alle Teile zufriedenstellenden Abmachung zum Gegenstand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. (Siehe Art. II Abs. 4 und die Anmerkung dazu.)
Ziff. 4 Bst. b
In Abs. 4 Bst. b bedeutet der Begriff "Aufschlag auf den Einfuhrpreis" die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Art. III die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.
zu Art. XVIII
Die Vertragsparteien und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.
Ziff. 1 und 4
-
- Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei "nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt", werden die Vertragsparteien die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf aussergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, dass für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.
-
- Der Ausdruck "in den Anfangsstadien der Entwicklung" bezieht sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermässige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.
Ziff. 2, 3, 7, 13 und 22
Der Ausdruck "Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges" bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismässig geringen Teil des Inlandsbedarfs deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.
Ziff. 7 Bst. b
Will eine in Ziff. 7 Bst. a bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Ziff. 7 Bst. b ändern oder zurücknehmen, so muss sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Massnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreissigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die Vertragsparteien wirksam.
Ziff. 11
Ziff. 11 Satz 2 bedeutet nicht, dass eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muss, wenn dadurch eine Lage entstände, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Art. XVIII Ziff. 9 rechtfertigen würde.
Ziff. 12 Bst. b
Unter dem in Ziff. 12 Bst. b genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die Vertragsparteien nach Art. XII Ziff. 4 Bst. b bestimmen.
Ziff. 13 und 14
Es wird anerkannt, dass eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäss Ziff. 14 die Einführung einer Massnahme beschliessen und den Vertragsparteien notifizieren kann.
Ziff. 15 und 16
Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Ziff. 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Massnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.
Ziff. 16, 18, 19 und 22
-
- Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Massnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Massnahme diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Massnahme, der die Vertragsparteien nicht zugestimmt haben. Haben die Vertragsparteien einer Massnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die Vertragspartei bei den Vertragsparteien eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beibehaltung dieser Massnahme für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.
-
- Es wird erwartet, dass die Vertragsparteien in der Regel einer Massnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Ziff. 18 und 22
Die Worte "dass die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind" bedeuten, dass jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, dass die Vertragspartei, welche die Abschnitte C und D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt oder dass eine in Ziff. 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Massnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die Vertragsparteien bei einer Massnahme einer unter Ziff. 4 Bst. a fallenden Vertragspartei festgestellt haben, dass das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.
Ziff. 19
Ziff. 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Ziff. 13 und 14 erwähnte "angemessene Zeitspanne" hinaus bestehen; er bedeutet nicht, dass eine unter Art. XVIII Ziff. 4 Bst. a fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnitts C einschliesslich der Ziff. 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.
Ziff. 21
Wird eine nach Ziff. 17 eingeleitete Massnahme rückgängig gemacht oder geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Massnahme nach Ablauf der in Ziff. 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Ziff. 21 eingeleitete Massnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.
zu Art. XX
Bst. h
Die in diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschliessung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.
zu Art. XXIV
Ziff. 9
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Art. I erfordern, dass dann, wenn ein in das Gebiet eines Teilnehmerstaates einer Zollunion oder einer Freihandelszone zu einem Präferenzzoll eingeführtes Erzeugnis nach dem Gebiet eines anderen Teilnehmerstaates dieser Zollunion oder dieser Freihandelszone wieder ausgeführt wird, dieser letztere Teilnehmerstaat einen Zoll zu erheben hat, der dem Unterschied zwischen dem schon erhobenen Zoll und dem Zoll gleichkommt, der zu zahlen wäre, wenn das Erzeugnis unmittelbar in das Gebiet dieses Staates eingeführt würde.
Ziff. 11
Nach Abschluss eines endgültigen Handelsabkommens zwischen Indien und Pakistan können die von diesen Ländern zur Durchführung derartiger Abkommen getroffenen Massnahmen von gewissen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abweichen, doch ohne sich dabei von seinen Zielen zu entfernen.
zu Art. XXVIII
Die Vertragsparteien und jede beteiligte Vertragspartei sollen dafür Sorge tragen, dass die Verhandlungen und Konsultationen so geheim wie irgend möglich geführt werden, um eine vorzeitige Preisgabe von Einzelheiten der voraussichtlichen Zolltarifänderungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien sind unverzüglich von allen Änderungen in den Zolltarifen der einzelnen Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Artikels ergeben.
Abs. 1
-
- Setzen die Vertragsparteien einen anderen Zeitabschnitt als einen solchen von drei Jahren fest, so kann eine Vertragspartei am ersten Tag nach Ablauf dieses Zeitabschnittes gemäss Art. XXVIII Abs. 1 oder Abs. 3 verfahren; die darauffolgenden Zeitabschnitte sind dann, soweit die Vertragsparteien nicht erneut etwas anderes festsetzen, Zeitabschnitte von drei Jahren.
-
- Die Bestimmung, dass eine Vertragspartei am 1. Januar 1958 oder an anderen nach Abs. 1 festgesetzten Stichtagen "ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen kann", bedeutet, dass sich an diesem Tag oder am ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts ihre rechtliche Verpflichtung aus Art. II ändert; sie bedeutet nicht, dass die in ihrem Zolltarif vorgenommenen Änderungen auch an diesem Tag in Kraft gesetzt werden müssen. Wird eine Zolltarifänderung, die sich aus den nach diesem Artikel geführten Verhandlungen ergibt, verzögert, so kann das Inkrafttreten etwaiger Ausgleichszugeständnisse entsprechend hinausgeschoben werden.
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- Eine Vertragspartei, die ein in ihrer Liste enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, hat dies den Vertragsparteien frühestens sechs, spätestens jedoch drei Monate vor dem 1. Januar 1958 oder vor dem letzten Tag des jeweiligen späteren Zeitabschnittes zu notifizieren. Die Vertragsparteien werden dann die Vertragsparteien feststellen, mit denen Verhandlungen und Konsultationen nach Abs. 1 stattfinden müssen. Jede so bestimmte Vertragspartei wird an den Verhandlungen oder Konsultationen mit der antragstellenden Vertragspartei mit dem Ziel teilnehmen, vor Ende des genannten Zeitabschnitts zu einer Einigung zu gelangen. Jede Verlängerung der gesicherten Geltungsdauer der Listen bezieht sich auf die in den Verhandlungen nach Art. XXVIII Abs. 1, 2 und 3 geänderten Listen. Veranlassen die Vertragsparteien, dass mehrseitige Zollverhandlungen innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Januar 1958 oder vor einem nach Abs. 1 festgesetzten Stichtag stattfinden, so werden sie dabei auch geeignete Verfahrensregeln für die in diesem Absatz genannten Verhandlungen festlegen.
-
- Durch die Bestimmung, dass nicht nur die Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, sondern auch die Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen teilnimmt, soll erreicht werden, dass einer Vertragspartei, die einen grösseren Anteil an dem durch das Zugeständnis betroffenen Handel hat als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, tatsächlich die Möglichkeit geboten wird, das ihr auf Grund dieses Abkommens zustehende vertragliche Recht zu schützen. Dagegen ist nicht beabsichtigt, den Rahmen der Verhandlungen so zu erweitern, dass Verhandlungen und Einigung gemäss Art. XXVIII übermässig erschwert werden oder dass für die künftige Anwendung dieses Artikels auf Zugeständnisse, die sich aus derartigen Verhandlungen ergeben, Komplikationen verursacht werden. Deshalb sollen die Vertragsparteien die Feststellung, dass eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, nur dann treffen, wenn diese Vertragspartei während einer angemessenen Zeitspanne vor den Verhandlungen an dem Markt der antragstellenden Vertragspartei einen grösseren Anteil als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, gehabt hat oder nach Ansicht der Vertragsparteien ohne die von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltenen diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen gehabt hätte. Nicht angebracht wäre daher eine Feststellung der Vertragsparteien, dass mehr als eine Vertragspartei oder in den aussergewöhnlichen Fällen, in denen die Anteile am Markt ungefähr gleich gross sind, mehr als zwei Vertragsparteien Hauptlieferant sind.
-
- Abweichend von der Bestimmung des Begriffs Hauptlieferant in Anmerkung 4 zu Abs. 1 können die Vertragsparteien ausnahmsweise feststellen, dass eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, wenn das betreffende Zugeständnis einen Handelszweig berührt, der einen überwiegenden Teil der Gesamtausfuhr dieser Vertragspartei stellt.
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- Die Bestimmung, dass jede Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen beteiligt werden muss und dass Konsultationen mit allen anderen Vertragsparteien stattfinden müssen, die ein wesentliches Interesse an dem Zugeständnis haben, welches die antragstellende Vertragspartei ändern oder zurücknehmen will, darf sich nicht dahin auswirken, dass diese Vertragspartei einen höheren Ausgleich gewähren oder schärfere Vergeltungsmassnahmen hinnehmen muss, als der beabsichtigten Änderung oder Zurücknahme entspricht, wenn die zur Zeit der beabsichtigten Zurücknahme oder Änderung bestehender Handelsbedingungen zugrunde gelegt und etwaige, von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltene diskriminierende mengenmässige Beschränkungen berücksichtigt werden.
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- Der Begriff "wesentliches Interesse" lässt sich nicht genau bestimmen; dies könnte den Vertragsparteien Schwierigkeiten bereiten. Der Begriff soll jedoch nur für die Vertragsparteien gelten, die einen bedeutenden Anteil am Markt der Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, haben oder aller Voraussicht nach ohne die ihre Ausfuhren schädigenden diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen haben würden.
Abs. 4
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- Einem Antrag auf Genehmigung von Verhandlungen sind alle in Betracht kommenden statistischen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Der Beschluss über einen derartigen Antrag muss innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung getroffen werden.
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- Es wird anerkannt, dass einzelne Vertragsparteien, die weitgehend von einer verhältnismässig geringen Anzahl von Grundstoffen abhängig sind und sich auf den Zolltarif als wichtiges Mittel zur Vermehrung ihrer Wirtschaftszweige oder als wichtige Steuerquelle stützen, falls ihnen Verhandlungen über Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen in der Regel nur nach Art. XXVIII Abs. 1 gestattet sind, sich bei dieser Gelegenheit veranlasst sehen könnten, Änderungen oder Zurücknahmen durchzuführen, die sich auf die Dauer als unnötig erweisen. Um dies zu vermeiden, werden die Vertragsparteien solchen Vertragsparteien im Rahmen des Abs. 4 gestatten, in Verhandlungen einzutreten, sofern dies nach ihrer Auffassung nicht zu einer derartigen Erhöhung des Zollniveaus führen oder wesentlich beitragen würde, dass dadurch die Stabilität der Listen dieses Abkommens bedroht oder eine unbillige Störung des internationalen Handels hervorgerufen wird.
-
- Es ist zu erwarten, dass nach Abs. 4 genehmigte Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer einzelnen Position oder einer sehr kleinen Gruppe von Positionen normalerweise innerhalb von sechzig Tagen abgeschlossen sind. Es wird jedoch anerkannt, dass bei Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer grösseren Anzahl von Positionen eine Frist von sechzig Tagen nicht ausreicht; daher wäre es in solchen Fällen zweckmässig, dass die Vertragsparteien eine längere Frist festsetzen.
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- Die Vertragsparteien werden die in Abs. 4 Bst. d vorgesehene Feststellung innerhalb von dreissig Tagen treffen, nachdem ihnen die Angelegenheit vorgelegt wurde, es sei denn, dass die antragstellende Vertragspartei mit einer längeren Frist einverstanden ist.
-
- Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung nach Abs. 4 Bst. d, ob eine antragstellende Vertragspartei es ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten, die besondere Lage einer Vertragspartei gebührend berücksichtigen werden, die einen grossen Teil ihrer Zölle auf einem sehr niedrigen Niveau gebunden und deshalb einen geringeren Spielraum für ausgleichende Regelungen als Vertragsparteien hat.
zu Art. XXVIIIbis
Abs. 3
Es besteht Einverständnis, dass bei den Bedürfnissen auf steuerlichem Gebiet im Sinne des Abs. 3 auch der fiskalische Aspekt der Zölle berücksichtigt wird, insbesondere derjenigen, die vorwiegend als Finanzzölle oder zur Verhinderung der Umgehung von Finanzzöllen für Waren erhoben werden, die mit Finanzzöllen belegte Waren ersetzen können.
zu Art. XXIX
Ziff. 1
Der Text der Ziff. 1 bezieht sich nicht auf die Kapitel VII und VIII der Havanna-Charta, weil diese Artikel in allgemeiner Weise die Organisation, die Befugnisse und das Verfahren der Internationalen Handelsorganisation behandeln.
zu Teil IV
Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke "entwickelte Vertragsparteien" und "weniger entwickelte Vertragsparteien" bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.
zu Art. XXXVI
Abs. 1
Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Art. I, wie er durch Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt[^3].
Abs. 4
Der Ausdruck "Grundstoffe" umfasst auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Abs. 2 der Anmerkungen zu Art. XVI Abschnitt B.
Abs. 5
Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.
Abs. 8
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausdruck "erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit" in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hierbei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Dieser Absatz würde gelten bei Massnahmen nach Art. XVIII Abschnitt A, nach Art. XXVIII und Art. XXVIIIbis (der Art. XXIX wird, sobald die Änderung nach Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX in Kraft getreten ist[^4]), nach Art. XXXIII oder nach jeder andern Verfahrensregel dieses Abkommens.
Zu Art. XXXVII
Abs. 1 Bst. a
Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Art. XXVIII und Art. XXVIIIbis (der Art. XXIX wird, sobald die Änderung nach Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX in Kraft getreten ist[^5]), nach Art. XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmassnahmen, die zu ergreifen Vertragsparteien gegebenenfalls in der Lage sind.
Abs. 3 Bst. b
Die in diesem Absatz genannten sonstigen Massnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmassnahmen umfassen.
(Anwendbar auf Vertragspartner, die sich gemäss Art. XIV Ziff. 1 d dahin entscheiden, nach diesen Bestimmungen und nicht nach den Bestimmungen des Art. XIV Ziff. 1 b und c behandelt zu werden.)
- 1.
- a) Ein Vertragspartner, der Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Art. XII anwendet, kann diese Beschränkungen lockern, indem er von den Bestimmungen des Art. XIII insoweit abweicht, als dies notwendig ist, um zusätzliche Einfuhren über das Höchstmass der Einfuhren hinaus zu erhalten, das dieser Vertragspartner im Rahmen der Vorschriften des Art. XII Ziff. 3 a und b erreichen könnte, wenn diese Beschränkungen vollständig mit den Bestimmungen des Art. XIII in Einklang stünden, vorausgesetzt, dass
- i) das Niveau der Lieferpreise der auf diese Weise eingeführten Erzeugnisse nicht wesentlich höher liegt als bei den Preisen für vergleichbare Waren, die andere Vertragspartner regelmässig liefern können, und dass jede Überschreitung der Höhe der Preise der auf diese Weise eingeführten Erzeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist schrittweise abgebaut wird;
- ii) der Vertragspartner, der diese Massnahmen trifft, dies nicht im Rahmen einer Vereinbarung tut, in deren Auswirkung die laufenden Einnahmen an Gold oder konvertierbaren Währungen, die er unmittelbar oder mittelbar aus seinen Ausfuhren nach anderen, an der Vereinbarung nicht teilnehmenden Vertragspartnern bezieht, wesentlich unter das Niveau herabsinken, das bei Fehlen dieser Massnahmen zu erwarten gewesen wäre;
- iii) diese Massnahmen die Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragspartner nicht unnötigerweise schädigen.
- b) Der Vertragspartner, der Massnahmen auf Grund dieser Ziffer trifft, wird die in Bst. a dieser Ziffer festgelegten Grundsätze beachten. Er wird Geschäfte unterlassen, die sich als mit diesem Absatz unvereinbar erweisen, aber er ist, wenn die praktischen Schwierigkeiten zu gross sind, nicht gehalten, sich zu vergewissern, dass die Vorschriften dieses Absatzes bei jedem einzelnen Geschäft beachtet werden.
-
- Jeder Vertragspartner, der auf Grund von Ziff. 1 dieser Anlage Massnahmen trifft, wird regelmässig die Vertragspartner über diese Massnahmen unterrichten und ihnen alle verfügbaren zweckdienlichen Auskünfte, um die sie ersuchen können, erteilen.
-
- Wenn die Vertragspartner zu einem beliebigen Zeitpunkt feststellen, dass ein Vertragspartner bei der Einfuhr diskriminierende Beschränkungen anwendet, die mit den in Ziff. 1 dieser Anlage vorgesehenen Ausnahmen unvereinbar sind, so soll der Vertragspartner diese Diskriminierungen je nach den Weisungen der Vertragspartner innerhalb von sechzig Tagen aufheben oder ändern. Jedoch kann eine nach Ziff. 1 dieser Anlage getroffene Massnahme auf Grund dieser Ziffer oder des Art. XII Ziff. 4 d nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen des Art. XIII angegriffen werden, sofern diese Massnahme auf Antrag eines Vertragspartners durch die Vertragspartner in einem Verfahren gebilligt worden ist, das dem in Art. XII Ziff. 4 c vorgesehenen Verfahren gleichkommt.
Anmerkung zur Auslegung der Anlage J
Es besteht Einverständnis darüber, dass ein Vertragspartner, der Massnahmen auf Grund der Bestimmungen des Art. XX Teil II a trifft, dadurch nicht daran gehindert wird, Massnahmen auf Grund dieser Anlage zu treffen, dass aber andererseits die Bestimmungen des Art. XIV und dieser Anlage in keiner Weise die Rechte beschränken, die die Vertragspartner nach den Bestimmungen des Art. XX Teil II a geniessen.
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