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Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

Geltender Text a fecha 2016-12-01

Aufgrund von Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Grundsatz

1) Ziel der Jagdeignungsprüfung sowie der Jagdaufseherprüfung ist der Nachweis der Eignung, die Jagd selbständig und verantwortungsbewusst entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und nach den Grundsätzen der Hege auszuüben.

2) Hege bedeutet die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogen zusammengesetzten, an die lebensräumlichen Bedingungen angepassten und gesunden Wildbestands sowie die Sicherung und Pflege seiner natürlichen Lebensgrundlagen.

Art. 2

Jagdprüfungskommission

1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung sind vor einer von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellten Jagdprüfungskommission abzulegen.[^2]

2) Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Vertreter des Amtes für Umwelt gehört der Kommission von Amtes wegen an.[^3]

3) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.[^4]

4) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem von der Regierung bestimmten Vorsitzenden.[^5]

Art. 3

Durchführung der Prüfung

1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt. Diese Prüfungen bestehen aus einer praktischen Waffenhandhabungsprüfung und einer Schiessprüfung sowie einer darauf folgenden theoretischen Prüfung.

2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens ein Jahr vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.

3) Aufgehoben[^6]

4) Aufgehoben[^7]

5) Das Bestehen der Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung.

Art. 3a[^8]

Zulassung zur Prüfung

1) Bewerber haben beim Amt für Umwelt schriftlich um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.

2) Bewerber für die Jagdeignungsprüfung haben dem Ansuchen den Nachweis über die Absolvierung der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a beizulegen.

3) Bewerber für die Jagdaufseherprüfung haben dem Ansuchen beizulegen:

4) Aufgehoben[^10]

Art. 4

Prüfungsreglement

1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen gemäss Art. 3 Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die Prüfungen massgebenden Prüfungsstoff umfasst.

2) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung umfassen folgende Prüfungsgegenstände:

3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen fundierte Grundkenntnisse notwendig.

4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsgegenständen detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.

5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^13]

Art. 5

Hegestunden

1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^14]

2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^15]

3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^16]

4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^17]

5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.

Art. 6

Prüfungsergebnis

1) Das Prüfungsergebnis, das für jeden Prüfungsgegenstand auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsgegenstand die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.

2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsgegenstände "Waffenhandhabung" oder "Schiessen" nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.[^18]

3) Besteht ein Prüfungsanwärter den theoretischen Teil der Prüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden. In diesem Falle müssen auch die Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung wiederholt werden.

4) Nach bestandener Prüfung ist dem Prüfungsabsolventen ein Zeugnis auszustellen, welches von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist.

Art. 7

Rechtsmittel

1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^19]

Art. 8

Gebühren

1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Jagdeignungsprüfung 250 Franken und für die Jagdaufseherprüfung 300 Franken.[^20]

2) Die Gebühr ist vor dem Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 5 bis 9 der Verordnung vom 22. März 1962 zum Jagdgesetz, LGBl. 1962 Nr. 10, werden aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 922.0

[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 377.

[^6]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^7]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^8]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^9]: Art. 3a Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 377.

[^10]: Art. 3a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 377.

[^11]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^12]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^13]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 377.

[^14]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^15]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^16]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^17]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^18]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^19]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^20]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 377.