Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1998-01-16
Letzte Aktualisierung 1997-09-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Es können keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemacht werden.

Um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen keine unnötige Behinderung des technischen Fortschrittes verursacht, befassen sich die Vertragsparteien im Ausschuss regelmässig mit den neuesten Einsatzmöglichkeiten von Informationstechnologie im öffentlichen Beschaffungswesen und handeln gegebenenfalls Änderungen dieses Übereinkommens aus. Ihre Arbeiten zielen namentlich darauf ab, Offenheit, Nichtdiskriminierung und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens durch den Einsatz der Informationstechnologie zu verbessern, vom Übereinkommen erfasste Aufträge klar zu bezeichnen und verfügbare Angaben bezüglich bestimmter Beschaffungen zu ermitteln. Wenn eine Vertragspartei Neuerungen einführt, so bemüht sie sich, die Hinweise anderer Vertragsparteien auf etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen.

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Die Anmerkungen, Anhänge und Annexe sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Abs. 6 und jeder Änderung nach Abs. 9 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach den Abs. 1 und 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Abs. 10 notifiziert.

Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Anmerkungen

Anhänge und Annexe10

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Im Sinne dieses Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge, erfassen die Begriffe "Land" oder "Länder" auch getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit "national" umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.

Art. I Abs. 1

Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschliesslich des von den Entwicklungsländern verfolgten Ziels, diese Bindung der Hilfe aufzuheben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.

Anhang I: Anwendungsbereich - Art. I Annex 1: Enthält zentrale Regierungsstellen Annex 2: Enthält subzentrale Regierungsstellen Annex 3: Enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten Annex 4: Führt in positiven oder negativen Listen, die von diesem Übereinkommen abgedeckten Dienstleistungen auf Annex 5: Führt die Baudienstleistungen auf Anhang II: Publikationsorgane, in welchen die Parteien die geplante Beschaffung - Art. IX Abs. 1 - und den erfolgten Zuschlag - Art. XVIII Abs. 1 - veröffentlichen Anhang III: Publikationsorgane, in welchen die Parteien jährlich ständige Listen qualifizierter Anbieter für das selektive Verfahren - Art. IX Abs. 9 - veröffentlichen Anhang IV: Publikationsorgan, in welchem die Parteien alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse allgemeiner Tragweite und alle Verfahren zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen veröffentlichen

1

Für jede Vertragspartei ist Anhang I in fünf Annexe unterteilt: -Annex 1 enthält zentrale Regierungsstellen. -Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen. -Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten. -Annex 4 führt in positiven oder negativen Listen die von diesem Übereinkommen abgedeckte Dienstleistungen auf. -Annex 5 führt die Baudienstleistungen auf. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Annexen der einzelnen Vertragsparteien aufgeführt.

2

Dieses Übereinkommen gilt für jeden Beschaffungsauftrag, dessen geschätzter Vertragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Art. IX dem Schwellenwert entspricht oder ihn übersteigt.

3

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und -methoden niedergelegt sind, eingeschlossen die zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackungen, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.

4

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.

5

Es gilt als vereinbart, dass "bestehende Anlagen" Software in dem Ausmass umfassen, als die Erstbeschaffung der Software diesem Übereinkommen unterlag.

6

Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Vermarktbarkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.

7

Kompensationsgeschäfte im öffentlichen Beschaffungswesen sind Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.

8

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften.

9

Alle Bestimmungen des Übereinkommens von 1988 ausser der Präambel, Art. VII und Art. IX, ohne die Abs. 5 Bst. a und b sowie 10.

10

Anhänge und Annexe zu diesem Übereinkommen können bei der Regierungskanzlei, beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten sowie beim Hochbauamt eingesehen und bezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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