Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
- b) Während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und dem Anwendungsbeginn für Hongkong unterliegen Rechte und Verpflichtungen zwischen Hongkong und allen anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die am 15. April 1994 Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (geschehen zu Genf am 12. April 1979 mit Änderungen vom 2. Februar 1987, "Übereinkommen von 1988") waren, den wesentlichen Bestimmungen9 des Übereinkommens von 1988, einschliesslich der geänderten oder berichtigten Anhänge, deren Bestimmungen zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert werden und bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft bleiben sollen.
- c) Zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens von 1988 sind, haben die Rechte und Verpflichtungen des vorliegenden Übereinkommens Vorrang vor denjenigen des Übereinkommens von 1988.
- d) Art. XXII wird erst beim Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam. Bis dahin sind die Bestimmungen von Art. VII des Übereinkommens von 1988 auf Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens anwendbar. Die einschlägigen Bestimmungen werden zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert. Sie sind unter der Schirmherrschaft des aufgrund des vorliegenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusses anzuwenden.
- e) Vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens sollen Hinweise auf WTO-Organe dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die entsprechenden GATT-Organe beziehen; Hinweise auf den Generaldirektor der WTO und auf das WTO-Sekretariat sollen dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf den Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 beziehungsweise auf das GATT-Sekretariat beziehen.
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- Vorbehalte
Es können keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemacht werden.
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- Innerstaatliche Rechtsvorschriften
- a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
- b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.
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- Berichtigungen oder Änderungen
- a) Berichtigungen und Verschiebungen innerhalb der Listen der Beschaffungsstellen oder ausnahmsweise andere Änderungen bezüglich der Anhänge I bis IV sind dem Ausschuss mitzuteilen. Informationen zu wahrscheinlichen Folgen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich sind dem Ausschuss ebenfalls zu übermitteln. Geringfügige Berichtigungen und Verschiebungen oder andere Änderungen rein formeller Art werden innerhalb von 30 Tagen wirksam, sofern keine Einwände dagegen erhoben werden. Andernfalls muss der Vorsitzende des Ausschusses unverzüglich eine Sitzung einberufen. Der Ausschuss prüft die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herzustellen sowie den allseits vereinbarten Geltungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten. Für den Fall, dass keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Art. XXII weiterbehandelt.
- b) Wünscht eine Vertragspartei in Ausübung ihrer Rechte eine Beschaffungsstelle aus Anhang I zu streichen, weil Kontrolle oder Einfluss der Regierung über die Beschaffungsstelle aufgehoben wurde, so teilt sie dies dem Ausschuss mit. Diese Änderung wird am Tag nach dem Ende der nächsten Sitzung des Ausschusses wirksam, vorausgesetzt, dass der Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung tagt und dass keine Einwände erhoben werden. Andernfalls wird die Angelegenheit in Übereinstimmung mit den Verfahren zu Konsultationen und zur Streitbeilegung nach Art. XXII weiterbehandelt. Bei der Prüfung der beabsichtigten Änderung von Anhang I und etwaiger ausgleichender Anpassungen sollte die Marktöffnung durch Aufhebung des staatlichen Einflusses oder der staatlichen Kontrolle berücksichtigt werden.
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- Überprüfungen, Verhandlungen und künftige Arbeiten
- a) Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Generalrat der WTO jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
- b) Die Vertragsparteien führen nicht später als nach Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erweitern und zu verbessern, wobei sie Art. V, der sich auf die Entwicklungsländer bezieht, im Auge behalten.
- c) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Verlängerung von diskriminierenden Massnahmen oder Praktiken, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden und in den Verhandlungen laut Bst. b diejenigen Massnahmen zu beseitigen, welche beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens noch bestehen.
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- Informationstechnologie
Um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen keine unnötige Behinderung des technischen Fortschrittes verursacht, befassen sich die Vertragsparteien im Ausschuss regelmässig mit den neuesten Einsatzmöglichkeiten von Informationstechnologie im öffentlichen Beschaffungswesen und handeln gegebenenfalls Änderungen dieses Übereinkommens aus. Ihre Arbeiten zielen namentlich darauf ab, Offenheit, Nichtdiskriminierung und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens durch den Einsatz der Informationstechnologie zu verbessern, vom Übereinkommen erfasste Aufträge klar zu bezeichnen und verfügbare Angaben bezüglich bestimmter Beschaffungen zu ermitteln. Wenn eine Vertragspartei Neuerungen einführt, so bemüht sie sich, die Hinweise anderer Vertragsparteien auf etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen.
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- Änderungen
Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
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- Rücktritt
- a) Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
- b) Wenn eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht Mitglied der WTO wird oder die WTO-Mitgliedschaft aufkündigt, so gilt sie ab demselben Zeitpunkt nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens.
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- Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
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- Anmerkungen, Anhänge und Annexe
Die Anmerkungen, Anhänge und Annexe sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
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- Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
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- Hinterlegung
Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Abs. 6 und jeder Änderung nach Abs. 9 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach den Abs. 1 und 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Abs. 10 notifiziert.
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- Registrierung
Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Anmerkungen
Anhänge und Annexe10
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Im Sinne dieses Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge, erfassen die Begriffe "Land" oder "Länder" auch getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit "national" umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
Art. I Abs. 1
Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschliesslich des von den Entwicklungsländern verfolgten Ziels, diese Bindung der Hilfe aufzuheben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.
Anhang I: Anwendungsbereich - Art. I Annex 1: Enthält zentrale Regierungsstellen Annex 2: Enthält subzentrale Regierungsstellen Annex 3: Enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten Annex 4: Führt in positiven oder negativen Listen, die von diesem Übereinkommen abgedeckten Dienstleistungen auf Annex 5: Führt die Baudienstleistungen auf Anhang II: Publikationsorgane, in welchen die Parteien die geplante Beschaffung - Art. IX Abs. 1 - und den erfolgten Zuschlag - Art. XVIII Abs. 1 - veröffentlichen Anhang III: Publikationsorgane, in welchen die Parteien jährlich ständige Listen qualifizierter Anbieter für das selektive Verfahren - Art. IX Abs. 9 - veröffentlichen Anhang IV: Publikationsorgan, in welchem die Parteien alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse allgemeiner Tragweite und alle Verfahren zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen veröffentlichen
Für jede Vertragspartei ist Anhang I in fünf Annexe unterteilt: -Annex 1 enthält zentrale Regierungsstellen. -Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen. -Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten. -Annex 4 führt in positiven oder negativen Listen die von diesem Übereinkommen abgedeckte Dienstleistungen auf. -Annex 5 führt die Baudienstleistungen auf. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Annexen der einzelnen Vertragsparteien aufgeführt.
Dieses Übereinkommen gilt für jeden Beschaffungsauftrag, dessen geschätzter Vertragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Art. IX dem Schwellenwert entspricht oder ihn übersteigt.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und -methoden niedergelegt sind, eingeschlossen die zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackungen, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
Es gilt als vereinbart, dass "bestehende Anlagen" Software in dem Ausmass umfassen, als die Erstbeschaffung der Software diesem Übereinkommen unterlag.
Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Vermarktbarkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.
Kompensationsgeschäfte im öffentlichen Beschaffungswesen sind Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften.
Alle Bestimmungen des Übereinkommens von 1988 ausser der Präambel, Art. VII und Art. IX, ohne die Abs. 5 Bst. a und b sowie 10.
Anhänge und Annexe zu diesem Übereinkommen können bei der Regierungskanzlei, beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten sowie beim Hochbauamt eingesehen und bezogen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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