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Markenrechtsvertrag

Geltender Text a fecha 1998-03-17

Abgeschlossen in Genf am 27. Oktober 1994

Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. März 1998

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

Art. 2

Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

1) [Wesen der Marken]

2) [Arten von Marken]

Art. 3

Anmeldung

1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind: Gebühr]

2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück,

3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Anmeldung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. Lässt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, dass er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht verlangt werden, dass die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefasst wird.

4) [Unterschrift]

5) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.

6) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.

7) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Abs. 1 bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, folgendes nicht verlangt werden:

8) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.

Art. 4

Vertretung; Zustellungsanschrift

1) [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist.

2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]

3) [Vollmacht]

4) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

5) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.

6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.

7) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.

Art. 5

Anmeldedatum

1) [Zulässige Erfordernisse]

2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse]

3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Abs. 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

Art. 6

Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen

Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.

Art. 7

Teilung der Anmeldung und der Eintragung

1) [Teilung der Anmeldung]

2) [Teilung der Eintragung] Abs. 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig

Art. 8

Unterschrift

1) [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so

2) [Mitteilung durch Telefax]

3) [Übermittlung durch elektronische Mittel] Lässt eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch elektronische Mittel zu, so betrachtet sie die Mitteilung als unterschrieben, wenn das Amt den Absender der elektronisch übermittelten Mitteilung wie von der Vertragspartei vorgeschrieben identifiziert.

4) [Ausschluss des Erfordernisses der Beglaubigung] Eine Vertragspartei darf nicht die Bestätigung, die notarielle Beglaubigung, die Bescheinigung der Echtheit, die Legalisation oder eine andere Beurkundung einer Unterschrift oder eines anderen in den vorhergehenden Absätzen genannten Mittels der Selbstidentifizierung verlangen, ausser in dem im Recht der Vertragspartei vorgesehenen Fall, dass die Unterschrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft.

Art. 9

Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

1) [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vorgenommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintragung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird.

2) [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen]

Art. 10

Änderungen des Namens oder der Anschrift

1) [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers]

2) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Abs. 1 gilt sinngemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

3) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungsanschrift] Abs. 1 gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustellungsanschrift.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden.

5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von im Antrag enthaltenen Angaben hat.

Art. 11

Änderung der Inhaberschaft

1) [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]

2) [Sprache; Übersetzung]

3) [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:

5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Abs. 1 Bst. c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Schriftstück hat.

Art. 12

Berichtigung eines Fehlers

1) [Berichtigung eines Fehlers in bezug auf eine Eintragung]

2) [Berichtigung eines Fehlers in bezug auf eine Anmeldung] Abs. 1 gilt sinngemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.

4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist.

5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei.

6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Abs. 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.

Art. 13

Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind; Gebühr]

2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag auf Verlängerung weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,

3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Verlängerung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.

4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:

5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind.

6) [Ausschluss der Sachprüfung] Ein Amt einer Vertragspartei darf zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen.

7) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung beträgt zehn Jahre.

Art. 14

Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Eine Anmeldung oder ein Antrag nach den Art. 10 bis 13 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne dass, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beabsichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

Art. 15

Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Die Vertragsparteien halten die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche die Marken betreffen, ein.

Art. 16

Dienstleistungsmarken

Die Vertragsparteien tragen Dienstleistungsmarken ein und wenden auf diese Marken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche Warenmarken betreffen, an.

Art. 17

Ausführungsordnung

1) [Inhalt]

2) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.

Art. 18

Revision; Protokolle

1) [Revision] Dieser Vertrag kann von einer diplomatischen Konferenz revidiert werden.

2) [Protokolle] Zur weiteren Harmonisierung des Markenrechts können von einer diplomatischen Konferenz Protokolle angenommen werden, soweit diese Protokolle nicht gegen diesen Vertrag verstossen.

Art. 19

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 und des Art. 20 Abs. 1 und 3 Vertragspartei werden:

2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Abs. 1 genannte Rechtsträger kann

3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]

Art. 20

Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

1) [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Art. 19 Abs. 3 vorgesehen ist.

2) [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Staaten in Kraft.

3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Abs. 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Tag gebunden, zu dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

Art. 21

Vorbehalte

1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 2, der Art. 5, 7, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die Bestimmungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht.

2) [Modalitäten] Vorbehalte nach Abs. 1 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.

3) [Rücknahme] Vorbehalte nach Abs. 1 können jederzeit zurückgenommen werden.

4) [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in Abs. 1 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 22

Übergangsbestimmungen

1) [Einzige Anmeldung für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen; Teilung der Anmeldung]

2) [Einzelvollmacht für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Art. 4 Abs. 3 Bst. b eine Vollmacht sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen darf.

3) [Ausschluss des Erfordernisses einer Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht und der Unterschrift der Anmeldung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Art. 8 Abs. 4 die Unterschrift unter einer Vollmacht oder die Unterschrift des Anmelders unter einer Anmeldung einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Legalisation oder anderen Beurkundung bedarf.

4) [Einziger Antrag für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung bezüglich einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Inhaberschaft oder der Berichtigung eines Fehlers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Art. 10 Abs. 1 Bst. e und der Abs. 2 und 3, des Art. 11 Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 sowie des Art. 12 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2, der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft und der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen dürfen.

5) [Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass sie ungeachtet des Art. 13 Abs. 4 Ziff. iii anlässlich der Verlängerung die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke verlangen.

6) [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Art. 13 Abs. 6 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde.

7) [Gemeinsame Bestimmungen]

8) [Verlust der Wirkung von Erklärungen]

9) [Möglichkeit, Vertragspartei zu werden] Bis zum 31. Dezember 1999 kann jeder Staat, der am Tag der Annahme dieses Vertrags Mitglied des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ohne Mitglied der Organisation zu sein, ungeachtet des Art. 19 Abs. 1 Ziff. i Vertragspartei dieses Vertrags werden, wenn in seinem eigenen Amt Marken eingetragen werden können.

Art. 23

Kündigung des Vertrags

1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

2) [Tag des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, zu dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie lässt die Anwendung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhängigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt; allerdings kann die kündigende Vertragspartei nach Ablauf dieser Einjahresfrist die Anwendung des Vertrages auf eine Eintragung zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.

Art. 24

Vertragssprachen; Unterzeichnung

1) [Urschriften: amtliche Fassungen]

2) [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. 25

Verwahrer

Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Vertrags.

Verzeichnis der Artikel

Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag

Regel 1

Abkürzungen

1) ["Vertrag"; "Artikel"]

2) [Im Vertrag definierte Abkürzungen] Die in Art. 1 für die Zwecke des Vertrags definierten Abkürzungen haben für die Zwecke der Ausführungsordnung dieselbe Bedeutung.

Regel 2

Angabe von Namen und Anschriften

1) [Namen]

2) [Anschriften]

3) [Zu benutzende Schrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben in der von dem Amt benutzten Schrift gemacht werden.

Regel 3

Einzelheiten bezüglich der Anmeldung

1) [Übliche Schriftzeichen] Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. ix dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird, so wird das Amt die Marke in diesen üblichen Schriftzeichen eintragen und veröffentlichen.

2) [Anzahl der Wiedergaben]

3) [Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke]

4) [Transliteration der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einer anderen als der von dem Amt benutzten Schrift oder aus anderen als den von dem Amt benutzten Ziffern, so kann für die Zwecke des Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xiii eine Transliteration dieser Schrift und dieser Ziffern in die von dem Amt benutzte Schrift und in die von dem Amt benutzten Ziffern verlangt werden.

5) [Übersetzung der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einem Wort oder aus Wörtern in einer anderen als der von dem Amt zugelassenen Sprache oder einer der von dem Amt zugelassenen Sprachen, so kann für die Zwecke des Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. xiv eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter in die zugelassene Sprache oder eine der zugelassenen Sprachen verlangt werden.

6) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] Die in Art. 3 Abs. 6 genannte Frist darf nicht weniger als sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Datum der Zulassung der Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde. Der Anmelder oder der Inhaber hat nach Massgabe der im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu einer Gesamtverlängerung von mindestens zweieinhalb Jahren.

Regel 4

Einzelheiten bezüglich der Vertretung

Die in Art. 4 Abs. 3 Bst. d genannte Frist wird ab dem Datum des Eingangs der in jenem Artikel genannten Mitteilung bei dem Amt der betreffenden Vertragspartei gerechnet und beträgt mindestens einen Monat, wenn sich die Anschrift der Person, in deren Namen die Mitteilung erfolgt, im Gebiet dieser Vertragspartei befindet, und beträgt mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei befindet.

Regel 5

Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums

1) [Verfahren im Fall der Nichterfüllung von Erfordernissen] Erfüllt die Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Amt eines der anzuwendenden Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a nicht, so fordert das Amt den Anmelder umgehend auf, diese Erfordernisse innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen Frist zu erfüllen, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Aufforderung beträgt, wenn sich die Anschrift des Anmelders im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift des Anmelders ausserhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei befindet. Die Befolgung der Aufforderung kann der Zahlung einer besonderen Gebühr unterworfen werden. Selbst wenn das Amt es unterlässt, die genannte Aufforderung zu übersenden, so bleiben die genannten Erfordernisse unberührt.

2) [Anmeldedatum im Fall einer Berichtigung] Kommt der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist der in Abs. 1 genannten Aufforderung nach und entrichtet er eine etwa erforderliche besondere Gebühr, so gilt als Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem alle in Art. 5 Abs. 1 Bst. a genannten erforderlichen Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind und gegebenenfalls die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a genannte erforderliche Gebühr an das Amt entrichtet worden ist. Anderenfalls wird die Anmeldung als nicht eingereicht betrachtet.

3) [Eingangsdatum] Jeder Vertragspartei steht es frei zu bestimmen, unter welchen Umständen der Eingang eines Schriftstücks oder die Zahlung einer Gebühr als Eingang bei dem Amt oder Zahlung an das Amt gilt, wenn das Schriftstück oder die Zahlung tatsächlich eingegangen ist

4) [Benutzung von Telefax] Gestattet eine Vertragspartei die Einreichung einer Anmeldung durch Telefax und wird die Anmeldung durch Telefax eingereicht, so stellt das Datum des Eingangs des Telefaxes bei dem Amt der Vertragspartei das Datum des Eingangs der Anmeldung dar; die betreffende Vertragspartei kann jedoch verlangen, dass das Original dieser Anmeldung innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Datum bei ihr eingeht, zu dem das Telefax bei dem betreffenden Amt eingegangen ist.

Regel 6

Einzelheiten bezüglich der Unterschrift

1) [Juristische Personen] Wird eine Mitteilung im Namen einer juristischen Person unterschrieben, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Unterschrift oder dem Siegel der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird, eine Angabe des Familien- oder Hauptnamens und des Vor- oder Beinamens oder der Vor- oder Beinamen dieser Person oder, nach Wahl dieser Person, des Namens oder der Namen, den oder die diese Person üblicherweise benutzt, in Buchstaben beigefügt wird.

2) [Mitteilung durch Telefax] Die in Art. 8 Abs. 2 Bst. b genannte Frist darf nicht weniger als einen Monat ab dem Datum des Eingangs einer Übermittlung durch Telefax betragen.

3) [Datum] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass einer Unterschrift oder einem Siegel eine Angabe über das Datum des Tages beigefügt wird, an dem die Unterschriftsleistung oder das Anbringen des Siegels erfolgte. Wird diese Angabe verlangt, ist aber nicht beigebracht worden, so gilt das Datum des Tages, an dem die Mitteilung mit der Unterschrift oder dem Siegel bei dem Amt eingegangen ist, als das Datum der Unterschriftsleistung oder des Anbringen des Siegels, beziehungsweise ein früheres Datum, sofern die Vertragspartei dies gestattet.

Regel 7

Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer

1) [Art der Bezeichnung] Wird verlangt, eine Anmeldung anhand ihrer Anmeldenummer zu bezeichnen, ist eine solche Nummer aber noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so gilt die Anmeldung als bezeichnet, wenn folgendes vorgelegt wird:

2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass andere als die in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden, um eine Anmeldung zu bezeichnen, wenn deren Anmeldenummer noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist.

Regel 8

Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung

Für die Zwecke des Art. 13 Abs. 1 Bst. c beginnt die Frist, in welcher der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr entrichtet werden kann, mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen ist, und endet frühestens sechs Monate nach diesem Tag. Wird der Antrag auf Verlängerung nach dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen war, gestellt und/oder wurden die Verlängerungsgebühren nach diesem Tag entrichtet, so kann jede Vertragspartei die Verlängerung von der Zahlung einer Zuschlagsgebühr abhängig machen.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 1

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 2

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 3

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 4

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 5

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 6

Zusätzliche Angaben zu einem Schriftstück über den Rechtsübergang (Nummer 6)

A. Rechtsübergang des Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts

B. Übertragung von Rechten, die sich aus der Benutzung ergeben

C. Übertragung der Klagebefugnis

D. Gegenleistung

E. Tag des Wirksamwerdens des Rechtsübergangs

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 7

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 8

Verzeichnis der Regeln

Verzeichnis der Muster internationaler Formblätter

(Es folgen die Unterschriften)

Art. 1 : Abkürzungen

Art. 2 : Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

Art. 3 : Anmeldung

Art. 4 : Vertretung; Zustellungsanschrift

Art. 5 : Anmeldedatum

Art. 6 : Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen

Art. 7 : Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Art. 8 : Unterschrift

Art. 9 : Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

Art. 10 : Änderungen des Namens oder der Anschrift

Art. 11 : Änderung der Inhaberschaft

Art. 12 : Berichtigung eines Fehlers

Art. 13 : Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

Art. 14 : Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Art. 15 : Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Art. 16 : Dienstleistungsmarken

Art. 17 : Ausführungsordnung

Art. 18 : Revision; Protokolle

Art. 19 : Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Art. 20 : Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Art. 21 : Vorbehalte

Art. 22 : Übergangsbestimmungen

Art. 23 : Kündigung des Vertrags

Art. 24 : Vertragssprachen; Unterzeichnung

Art. 25 : Verwahrer

Anmeldung zur Eintragung einer Marke

vorgelegt bei dem Amt

Hiermit wird die Eintragung der in der vorliegenden Anmeldung wiedergegebenen Marke beantragt.

(Formblatt Nr. 1, Seite 2)

Wohnsitz (Staat):

Niederlassung (Staat):[^3]

Laufende Nummer: [^5]

(Formblatt Nr. 1, Seite 3) (Formblatt Nr. 1, Seite 4)

( Der Anmelder beansprucht hiermit folgende Priorität:

(Formblatt Nr. 1, Seite 5)

( ...[^11] verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.

Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt transliteriert:

Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt übersetzt:

Namen der Waren und/oder Dienstleistungen: [^3] ( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die Namen der Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Zusatzblatt anzugeben. (Formblatt Nr. 1, Seite 6)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn ein Beiblatt über die Erfüllung der bei dem Amt geltenden Spracherfordernisse beigefügt ist. [^14]

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Vollmacht

für Verfahren vor dem Amt

Der Unterzeichner bestellt hiermit die unter Nummer 32 bezeichnete Person zu seinem Vertreter.

(Formblatt Nr. 2, Seite 2)

Diese Vollmacht betrifft:

(Formblatt Nr. 2, Seite 3)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en)

in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

vorgelegt bei dem Amt

Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung(en) beantragt.

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

(Formblatt Nr. 3, Seite 2)

(Formblatt Nr. 3, Seite 3)

Geänderte Angaben: [^23]

(Formblatt Nr. 3, Seite 4)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft

in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

vorgelegt bei dem Amt

Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung der Inhaberschaft beantragt.

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

(Formblatt Nr. 4, Seite 2) (Formblatt Nr. 4, Seite 3)

(Formblatt Nr. 4, Seite 4)

(Formblatt Nr. 4, Seite 5)

Wohnsitz (Staat):

Niederlassung (Staat):[^29]

(Formblatt Nr. 4, Seite 6)

(Formblatt Nr. 4, Seite 7)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Bestätigung des Rechtsübergangs

in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

vorgelegt bei dem Amt

Hiermit bestätigen der (die) unterzeichnete(n) Übertragende(n) und Erwerber, dass die Inhaberschaft der unten angegebenen Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) durch Vertrag übertragen wurde.

Die vorliegende Bestätigung bezieht sich auf den Rechtsübergang folgender Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

(Formblatt Nr. 5, Seite 2)

(Formblatt Nr. 5, Seite 3)

(Formblatt Nr. 5, Seite 4)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben.

Schriftstück über den Rechtsübergang

in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

vorgelegt bei dem Amt

Die (Der) unterzeichnete(n) Übertragende(n) überträgt (übertragen) dem (den) unterzeichneten Erwerber(n) die Inhaberschaft der (den) unten bezeichneten Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

Das vorliegende Schriftstück betrifft den Rechtsübergang folgender Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

(Formblatt Nr. 6, Seite 2)

(Formblatt Nr. 6, Seite 3)

(Die Vorlage dieser Angaben für die Zwecke der Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft ist freigestellt) ( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn die Anlage benutzt wird.

(Formblatt Nr. 6, Seite 4)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben.

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Anlage beigefügt ist; die Anzahl der Seiten der Anlage und die Anzahl etwaiger Zusatzblätter zu der Anlage sind anzugeben.

Anlage des Formblatts Nr. 6

a)

□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt, die in der (den) unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegeben sind.

b)

□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt; die Waren und/oder Dienstleistungen, für die der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts erfolgt, sind anzugeben.

c)

□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn bei mindestens einer von ihnen der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nicht für alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle oder nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. Erfolgt bei einer Anmeldung oder Eintragung der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen, so ist die Angabe in der unter Bst. b beschriebenen Weise zu machen.

Die Rechte, die sich aus der Benutzung der Marke ergeben, werden übertragen a) □ für alle Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) b) □ nur für die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

( Der Erwerber hat das Recht, gegen bisherige Verletzungen zu klagen.

(Anlage des Formblatts Nr. 6, Seite 2)

a)

□ Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld.

b)

□ Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld und aufgrund anderer geldwerter Gegenleistungen.

c)

□ Hiermit bestätigt der Übertragende den Erhalt der oben genannten Gegenleistung.

a)

□ Der Rechtsübergang wird an dem Tag wirksam, an dem das vorliegende Schriftstück über den Rechtsübergang unterschrieben wird.

b)

□ Der Rechtsübergang wird mit folgendem Tag wirksam.

Antrag auf Berichtigung von Fehlern

in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

vorgelegt bei dem Amt

Hiermit wird (werden) die in dem vorliegenden Antrag genannte(n) Berichtigung(en) beantragt.

Der vorliegende Antrag betrifft die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

(Formblatt Nr. 7, Seite 2) (Formblatt Nr. 7, Seite 3)

Antrag auf Verlängerung einer Eintragung

vorgelegt beim Amt

Hiermit wird die Verlängerung der im vorliegenden Antrag bezeichneten Eintragung beantragt.

Datum der Eintragung: (Formblatt Nr. 8, Seite 2)

(Formblatt Nr. 8, Seite 3)

Wichtig:

Eine andere Person als der Inhaber oder der Vertreter des Inhabers kann den Antrag auf Verlängerung nur dann einreichen, wenn die betreffende Vertragspartei dies gestattet. Demnach kann diese Nummer nicht ausgefüllt werden, wenn die Vertragspartei, deren Amt auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags auf Verlängerung als Amt angegeben ist, nicht gestattet, dass ein Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird.

□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird.

(Formblatt Nr. 8, Seite 4)

( Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben.

Regel 1: Abkürzungen

Regel 2: Angabe von Namen und Anschriften

Regel 3: Einzelheiten bezüglich der Anmeldung

Regel 4: Einzelheiten bezüglich der Vertretung

Regel 5: Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums

Regel 6: Einzelheiten bezüglich der Unterschrift

Regel 7: Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer

Regel 8: Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung

Formblatt Nr. 1: Anmeldung zur Eintragung einer Marke

Formblatt Nr. 2: Vollmacht

Formblatt Nr. 3: Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en)

Formblatt Nr. 4: Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 5: Bestätigung des Rechtsübergangs in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 6: Schriftstück über den Rechtsübergang in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 7: Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 8: Antrag auf Verlängerung einer Eintragung

[^1]: Hier kann das der vorliegenden Anmeldung vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

[^2]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen.

[^3]: "Niederlassung" bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.

[^4]: Sind mehrere Anmelder mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.

[^5]: Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

[^6]: Unter Nummer 4 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere Anmelder handelt, keiner der Anmelder einen Wohnsitz oder eine tatsächlich und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite der vorliegenden Anmeldung genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 3 ein Vertreter angegeben ist.

[^7]: Wurde die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei einem anderen als einem nationalen Amt eingereicht (z.B. OAPI, dem Benelux-Markenamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle]), so ist der Name dieses Amtes anstelle des Namens eines Landes anzugeben. Andernfalls ist nicht der Name des Amtes, sondern der Name des Landes anzugeben.

[^8]: "Beglaubigte Kopie" bedeutet eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, für die das Amt, das die Anmeldung erhalten hat, die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

[^9]: Diese Nummer ist auszufüllen, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung Nachweise nach Artikel 6quinquies A(1) der Pariser Verbandsübereinkunft vorlegen möchte.

[^10]: Dieser Wunsch ist unzulässig bei Marken, die bildliche Elemente enthalten oder aus solchen bestehen, Enthalten die Marken nach Auffassung des Amtes solche Elemente, so lässt das Amt den Wunsch des Anmelders unberücksichtigt und trägt die Marke so ein und veröffentlicht sie, wie sie in dem Quadrat dargestellt ist.

[^11]: Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben.

[^12]: Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.

[^13]: Gehören die Waren und/oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so müssen sie nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden. Die Nummer jeder Klasse muss angegeben werden, und die Waren und/oder Dienstleistungen die zu derselben Klasse gehören, müssen nach der Angabe der Nummer der Klasse in Gruppen zusamengefasst werden. Jede Gruppe von Waren- oder Dienstleistungen muss in der Reihenfolge der Klassen der Nizzaer Klassifikation angeordnet sein. Gehören alle Waren oder Dienstleistungen zu einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so muss die Nummer dieser Klasse angegeben werden.

[^14]: Dieses Kästchen ist nicht zu benutzen, wenn des Amt nicht mehr als eine Sprache zulässt.

[^15]: Hier kann das von der Person, die den Vertreter bestellt, der Vollmacht zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

[^16]: Handelt es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um den Anmelder (oder einen der Anmelder), so ist der Name dieses Anmelders anzugeben, wie er in der (den) Anmeldung(en) angegeben ist, auf die sich diese Vollmacht bezieht. Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Inhaber (oder einen der Inhaber), so ist der Name dieses Inhabers anzugeben, wie er im Markenregister eingetragen ist. Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen anderen Beteiligten als den Anmelder oder Inhaber, so ist der volle Name der Person oder der von dieser Person üblicherweise benutzte Name anzugeben.

[^17]: Diese Nummer ist auszufüllen, wenn die Vollmacht zusammen mit der (den) Anmeldung(en) bei dem Amt eingereicht wird.

[^18]: Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i)durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii)durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii)durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.

[^19]: Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

[^20]: Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden i)durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii)durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii)durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.

[^21]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.

[^22]: Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

[^23]: Hier sind der (die) geänderte(n) Name(n) und/oder die geänderte(n) Anschrift(en) anzugeben.

[^24]: Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

[^25]: Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i)durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii)durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii)durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.

[^26]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.

[^27]: Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

[^28]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen des neuen Inhabers oder die von dem neuen Inhaber üblicherweise benutzten Namen.

[^29]: "Niederlassung" bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.

[^30]: Sind mehrere neue Inhaber mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.

[^31]: Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem neuen Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

[^32]: Unter Nummer 10 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der neue Inhaber keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere neue Inhaber handelt, keiner der neuen Inhaber einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende. gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 9 ein Vertreter angegeben ist.

[^33]: Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i)durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii)durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii)durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Übertragenden oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Übertragenden oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.

[^34]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich die vorliegende Bestätigung bezieht.

[^35]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Erwerbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.

[^36]: Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i)durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii)durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii)durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Übertragenden oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Übertragenden oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen,

[^37]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich das vorliegende Schriftstück bezieht.

[^38]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Erwerbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.

[^39]: Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

[^40]: Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i)durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii)durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii)durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.

[^41]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.

[^42]: Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

[^43]: Hier kann das dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung vom Inhaber zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

[^44]: Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind die in der Eintragung eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.

[^45]: Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

[^46]: Nur eines der Kästchen 6.1, 6.2 oder 6.3 ist anzukreuzen.

[^47]: Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die Verlängerung beantragt wird, muss in derselben Weise wiedergegeben werden, wie es in der Eintragung erscheint (Zusammenfassung in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist, und, wenn die Waren oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse gehören. Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation).

[^48]: Die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche eine Verlängerung nicht beantragt wird, müssen, wenn sie zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören, nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist und die Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation zu erfolgen hat.