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Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)

Geltender Text a fecha 2019-10-01

Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf Strassen mit öffentlichem Verkehr (Art. 1 Abs. 1 SVG) sowie auch auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr, sofern die Beförderung nicht ausschliesslich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet.

2) Vom Geltungsbereich nach Abs. 1 erfasst sind auch:

3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 mit Fahrzeugen, die der Landespolizei gehören oder der Verantwortung der Landespolizei unterstehen.

4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie Arbeitnehmerschutz, Gewerberecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Art. 1a[^8]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^9]

die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt;[^11]

2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

3) Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personen- oder Berufsbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

Art. 3[^17]

Anwendbare Vorschriften

Für die Beförderung gefährlicher Güter nach Art. 1 Abs. 1 gelten die Anlagen A und B des ADR.

Art. 3a[^18]

1) Ausnahmen und Abweichungen der Bestimmungen nach Art. 3 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Art. 12, 13, 29, 30, 33, 36, 37 und 45 sowie im Anhang 5 geregelt.

2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn:[^19]

Art. 4

Verweisungen und Publikationen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.[^20]

4) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.[^21]

6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, dem Amt für Strassenverkehr, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Bau und Infrastruktur, dem Amt für Volkswirtschaft und dem Amt für Bevölkerungsschutz zur Einsicht auf.[^22]

II. Verpackungen und Fahrzeuge

Art. 5

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen

1) Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieser Verordnung nur verwendet werden, wenn:

2) Das Amt für Umwelt weist anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen (Art. 44) auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften Verpackungen erforderlichen Kurzbezeichnungen zu, aus welcher der Sachverständige oder die Prüfstelle feststellbar ist. Die Kurzbezeichnung setzt sich aus Buchstaben und Ziffern zusammen.[^23]

Art. 6

Bewilligung von Versandstückmustern und von einzelnen Verpackungen

1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.

2) Über einen Antrag auf Bewilligung des Bauartmusters einer Verpackung entscheidet das Amt für Umwelt.[^24]

3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Art. 44) darüber vorzulegen, dass das Bauartmuster den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist nach den in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Reichen die vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Umwelt weitere Unterlagen beizubringen.[^25]

4) Das Amt für Umwelt kann seiner Bewilligung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmässigkeit dieser Prüfungen bestehen.[^26]

5) In der Bewilligung setzt das Amt für Umwelt für das bewilligte Bauartmuster ein Kennzeichen fest. Das Kennzeichen hat den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, dass auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung des Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.[^27]

6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Bewilligung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.

7) Die Bestimmungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften über die Bewilligung von Mustern von Versandstücken durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Bewilligungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.

8) Die Abs. 1 und 3 bis 7 sind auf die Bewilligung von einzelnen Verpackungen sinngemäss anzuwenden. Über einen Antrag auf Bewilligung einer einzelnen Verpackung hat das Amt für Umwelt zu entscheiden.[^28]

Art. 7

Bewilligungswidrige Verpackungen und Versandstücke

1) Gelangt der Landespolizei zur Kenntnis, dass ein bewilligtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine bewilligte einzelne Verpackung nicht mehr der Bewilligung nach Art. 6 entspricht, so hat sie das Amt für Umwelt unverzüglich zu benachrichtigen.[^29]

2) Das Amt für Umwelt hat festzustellen, dass der Bewilligungsentscheid und die aufgrund dieses Entscheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der Vorschriften nach Art. 3 gelten und hat das Bewilligungszeichen zu widerrufen.[^30]

3) Dies gilt auch für die Verpackungen (Versandstücke), die einem bewilligten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.

Art. 8

Bewilligung von Containern

1) Soweit Container zur Beförderung gefährlicher Güter aufgrund der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu bewilligen sind, sind auf diese Bewilligung und das Verfahren hierfür im Fürstentum Liechtenstein bei Grosscontainern und Tankcontainern die Bestimmungen des CSC oder die UIC-Merkblätter (Abschnitt 7.1.3 ADR) anzuwenden. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 44 beizugeben.[^31]

2) Das Amt für Umwelt kann zur Bewilligung von Containern nach Abs. 1 Sachverständige aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat beiziehen.[^32]

3) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen sind für Bewilligungen von Containern, einschliesslich Tankcontainern, Art. 5 bis 7 sinngemäss anzuwenden.

Art. 9

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn:

III. Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Bewilligung, Ausnahmen

Art. 10

Sicherheitsvorsorge; Zulässigkeit der Beförderung

1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben sofort die zweckmässigen Schutzmassnahmen, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführt sind, zu treffen und im Fall einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Landespolizei, die Feuerwehr und das Amt für Umwelt zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.[^35]

2) Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen von einem Fahrzeug in ein anderes umgepumpt werden, wo diese Flüssigkeit leicht in ein ober- oder unterirdisches Gewässer oder unmittelbar in eine Kanalisation fliessen könnte. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt oder entleert, so sind zusätzliche Vorschriften über den Gewässerschutz zu beachten.

3) Bei abgestellten, unbewachten Tankwagen muss der Armaturenschrank abgeschlossen sein, ebenso die Auslaufschieber bei abgestellten, unbewachten Tankanhängern.

4) Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn:

5) Der Absender darf gefährliche Güter nur zur Beförderung übergeben, wenn:

6) Handelt der Absender in fremdem Auftrag, so muss der Auftraggeber dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäss Abs. 5 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben und die hiefür erforderlichen Weisungen erteilt haben.

7) Der Verpacker hat die Verpackungsvorschriften einschliesslich der Vorschriften über die Zusammenpackung und, wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken zu beachten.

8) Der Befüller

9) Der Betreiber eines Tankcontainers

10) Der Verlader

11) Der Empfänger

Art. 11

Beförderungsbewilligung

1) Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf der Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr, wenn in den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben ist.[^37]

2) Wird der Transport eines Eisenbahnwagens mit gefährlichen Gütern auf der Strasse mit Rollschemeln nach Art. 76 Abs. 2 Bst. e VRV bewilligt, kommen für die eingesetzte Beförderungseinheit und den Führer die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen der Anlage B des ADR sowie die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung. Der Eisenbahnwagen unterliegt den Vorschriften des RID.[^38]

3) Der Antrag für die Beförderungsbewilligung hat zu enthalten: Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen (Abs. 5) können die Angaben nach den Bst. e und f entfallen.

4) Reichen die gemäss Abs. 3 vorliegenden Unterlagen zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen des Amtes für Strassenverkehr weitere Unterlagen beizubringen.[^40]

5) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieser Verordnung gegeben ist. Sie ist, insofern dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder in der jeweiligen Bewilligung festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit ist, falls dies zum Schutz vor den von der Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter erforderlich ist, insbesondere auch eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene Begleitung durch die Landespolizei vorzuschreiben. Wird eine Begleitung vorgeschrieben, so ist die Beförderungsbewilligung im Einvernehmen mit dem Chef der Landespolizei zu erteilen. Die Bewilligung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

6) Wird die Beförderung bewilligt, so hat das Amt für Strassenverkehr die Landespolizei von der Erteilung der Beförderungsbewilligung in Kenntnis zu setzen und ihr eine Abschrift der Bewilligung zuzustellen.[^41]

7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsbewilligungen aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäss.

8) Die Beförderungsbewilligung ist zu entziehen oder, sofern dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsbewilligung ist auch zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Massnahmen als unzureichend erweisen.

9) Einem Rechtsmittel gegen eine Verfügung gemäss Abs. 8 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 116 LVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Art. 12

Ausnahmebewilligung

1) Die Regierung kann auf Antrag Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieser Verordnung nicht zulässig sind, bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung darf erteilt werden:

2) Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und mit Auflagen zu versehen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordert.

Art. 13

Befristete Abweichungen (ADR-Vereinbarungen)

1) Die Regierung kann unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR abschliessen, damit im Fürstentum Liechtenstein die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Regierung hat die ECE WP 15 sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten hievon in Kenntnis zu setzen.

2) Die befristeten Abweichungen werden von der Regierung mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Abschnitts 1.5.1 der Anlagen A und B des ADR in Form einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vereinbart. Die Regierung hat den zuständigen Behörden aller anderen EWR-Mitgliedstaaten den Beitritt vorzuschlagen.[^42]

Art. 14

a) Ernennung und Befreiungen[^44]

1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen, Verpacken, Beladen, Entladen oder Versenden, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu ernennen.[^45]

2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann auch wahrgenommen werden:

3) Die Ernennung des Gefahrgutbeauftragten ist, sofern nicht der Leiter des Unternehmens die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, schriftlich festzuhalten.[^47]

4) Die Unternehmen haben dem Amt für Umwelt binnen eines Monats nach Ernennung oder Änderung der Ernennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.[^48]

5) Ernennt das Unternehmen mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss es deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.[^49]

6) Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind befreit:

Art. 14a[^51]

b) Aufgaben

1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.

2) Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

4) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge fortlaufend zu führen und innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.

Art. 14b[^52]

c) Unfallbericht

Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoss, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.

Art. 14c

d) Ausbildung und Prüfung[^53]

1) Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR sein. Zur Erlangung des Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR erhalten, die durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen wird.[^54]

2) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftrage dürfen in Liechtenstein nur von Schulungsveranstaltern, die von der Regierung anerkannt sind, durchgeführt werden. Wird der Antrag auf Anerkennung von einer natürlichen Person gestellt, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.[^55]

3) Im Übrigen richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten.[^56]

4) Aufgehoben[^57]

5) Aufgehoben[^58]

6) Aufgehoben[^59]

Art. 14d[^60]

e) Besondere Pflichten der Unternehmen

Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass:

Art. 15

Sofortmassnahmen

Die Regierung kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn:

Art. 16

Unzulässige Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die aufgrund der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Fahrzeugen anzubringen sind, dürfen an Versandstücken oder Fahrzeugen nicht angebracht sein, es sei denn, andere Vorschriften sehen eine derartige Kennzeichnung vor. Ausgenommen ist die Kennzeichnung nach Art. 33.

IV. Pflichten des Beförderers und des Führers[^61]

Art. 17[^62]

Pflichten des Beförderers

1) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 9 erfüllt sind.

2) Der Beförderer darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Führern überlassen, die im Sinne des Art. 19 besonders ausgebildet sind.

3) Der Beförderer darf eine Beförderungseinheit an Führer nur überlassen, wenn er eine dem Fahrzeug entsprechende Einführung über die Bedienungselemente vorgenommen hat und der Führer der Bedienung gerecht wird.

Art. 18

Pflichten des Führers

1) Der Führer darf eine Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen, wenn:

2) Der Führer hat bei der Beförderung die in Art. 10 Abs. 4 Bst. g angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

3) Dem Führer ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt. Dies gilt auch für die Fahrzeugbesatzung und den Führer beim Transport in freigestellter und begrenzter Menge.[^63]

Art. 19

Besondere Ausbildung der Führer

1) Führer von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies aufgrund der gemäss Art. 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften entsprechen.[^64]

2) Der Veranstalter eines nach Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich an einem Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung nach Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 1. November 2009 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen nach Abschnitt 8.2.1 ADR binnen sechs Monaten nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert der Landespolizei zur Verfügung zu stellen.[^65]

2a) Die Landespolizei hat auf dem neusten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Abs. 1 zu führen, die aufgrund dieser Lehrgänge nach dem 1. November 2009 ausgestellt und verlängert wurden.[^66]

3) Die besondere Ausbildung darf in Liechtenstein nur im Rahmen der von der Regierung anerkannten Lehrgänge durchgeführt werden. Sofern der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein massgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person zu bestellen.[^67]

4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Organisation und die Ausbildungskurse.

5) Die Anerkennung gemäss Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften erfüllt.

6) Die Anerkennung gemäss Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

V. Kontrollen in Unternehmen und auf der Strasse

Art. 20

Kontrollen in Unternehmen

1) Neben den Massnahmen nach Art. 21 können - vorbeugend oder, wenn unterwegs Verstösse festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durch die Landespolizei und das Amt für Umwelt durchgeführt werden.[^68]

2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein oder mehrere insbesondere der im Anhang II der Richtlinie 95/50/EG, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, genannten Verstösse im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.[^69]

3) Die Landespolizei und das Amt für Umwelt führen die Kontrollen bei den Absendern, Beförderern und Empfängern durch und können Muster von Gütern, Verpackungen und Behältnissen der in Art. 3 anwendbaren Vorschriften verlangen und beschlagnahmen. Sie kann hiefür Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beiziehen.[^70]

Art. 21

Kontrollen auf der Strasse

1) Die Landespolizei führt in regelmässigen Abständen Kontrollen über die Einhaltung der nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften durch nach Massgabe:

2) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste nach Anhang 2 durchzuführen.

3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Strassennetzes zu erfassen.

4) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäss Abs. 2 ist von der Landespolizei dem Führer des Fahrzeuges nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Anstelle der Prüfliste kann die Kontrollbescheinigung nach Anhang 3 ausgehändigt werden.

5) Die Ausfertigung der Prüfliste oder Kontrollbescheinigung ist vom Führer bei der Beförderung des kontrollierten Gefahrguttransportes mitzuführen und bei weiteren Kontrollen auf Verlangen vorzuweisen.

6) Weitere Kontrollen eines Gefahrguttransportes können nur dann erfolgen, wenn für die Landespolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten auf dem Gebiet des EWR durchgeführten Kontrolle eine wesentliche Änderung der zu überprüfenden Punkte laut Prüfliste gemäss Abs. 2 eingetreten sein könnte. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten kann in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.

7) Der Führer eines Gefahrguttransportes hat auf Verlangen der Landespolizei an Ort und Stelle oder an einem von ihr bezeichneten geeigneten Platz das Fahrzeug kontrollieren zu lassen. Als geeigneter Platz gilt ein solcher, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstösse festgestellt wurden, in einen vorschriftsmässigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

8) Die Kontrolle eines Gefahrguttransportes darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Ist eine Kontrolle in dieser Zeitspanne nicht möglich, kommen die Bestimmungen nach Art. 23 Abs. 1 bis 6 zur Anwendung.

Art. 22

Überwachung der Beförderung

1) Die Landespolizei kann jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieser Verordnung gegeben ist. Zu dieser Prüfung können Sachverständige und/oder besonders geschulte Personen beigezogen werden.

2) Der Führer hat auf Verlangen der Landespolizei, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Motorfahrzeuges oder Anhängers zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen die hierfür notwendigen Mengen und Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Art. 22a[^72]

Mängeleinstufung

1) Bei Kontrollen nach Art. 22 festgestellte Mängel sind unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Gefahrenkategorien einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele als Leitlinie heranzuziehen.

2) In die Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel mit einem hohen Sterberisiko oder der Gefahr schwerer Verletzungen von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist.

3) In die Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel mit einer Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

4) In die Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder der Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

Art. 23

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so ist die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Können festgestellte Mängel an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen leicht behoben werden, so ist die Unterbrechung der Beförderung aufzuheben, nachdem die Mängel behoben worden sind und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.

2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur nach den Weisungen der Landespolizei in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen ist die Landespolizei berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmassnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund der Anordnung nicht mehr gegeben ist.

3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landespolizei die Gemeindevorstehung und das Amt für Bevölkerungsschutz unter Bekanntgabe der in oder an der Beförderungseinheit verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Massnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen ergibt, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist. Diesfalls ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch unter Beizug von Sachverständigen oder besonders geschulten Personen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. Der Führer und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmassnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.[^73]

4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Landespolizei dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Die Landespolizei hat, unter Beizug von Sachverständigen und/oder besonders geschulten Personen, sodann auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit oder dem beförderten gefährlichen Gut bis zur Erlassung einer Verfügung gemäss Art. 24 und 25 zu geschehen hat. Bei Beförderungen, die aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgen, ist die Beförderungsbewilligung abzunehmen.

5) Gegen die vorläufige Untersagung gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel. Sie erlischt mit der Erlassung eines Entscheides nach Art. 24 und 25.

6) Die Landespolizei hat das Amt für Umwelt über die unverzügliche Untersagung zu verständigen und die vorliegenden Akten sowie die gemäss Abs. 4 abgenommene Beförderungsbewilligung vorzulegen.[^74]

Art. 24

Untersagung und Einschränkung der Beförderung

1) Das Amt für Umwelt hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht aufgrund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen und Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist diese nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.[^75]

2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäss Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Massnahmen die Beförderungseinheit oder das gefährliche Gut auf kürzestem Weg von den Strassen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen ist.

3) Einem Rechtsmittel gegen eine Verfügung gemäss Abs. 1 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 116 LVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Art. 25

Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung

1) Das Amt für Umwelt hat, nachdem es gemäss Art. 23 Abs. 6 verständigt wurde, unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken oder die Beförderungsbewilligung zu entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine Überprüfung des Fahrzeuges anordnen.[^76]

2) Der Führer hat auf Verlangen des Amtes für Umwelt alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen und Art. 22 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäss.[^77]

3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so ist die Beförderungsbewilligung, sofern sie nicht bereits gemäss Art. 23 Abs. 4 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.

4) Der Führer hat die Verfügung über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung bei den Begleitpapieren mitzuführen.

5) Der Führer gilt hinsichtlich der gemäss Art. 23 und 25 erlassenen Anordnungen und Verfügungen als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.

Art. 26

Kontrollberichte

1) Die Landespolizei hat dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:[^78]

2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.[^79]

VI. Einfahrt in den EWR; Amtshilfe

Art. 27

Einfahrt in den EWR

Fahrzeuge, die nicht im EWR zugelassen sind, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden, ist die Einfahrt in den EWR zu verweigern. Von der Verweigerung der Einreise kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.

Art. 28

Amtshilfe bei Verstössen

1) Die Behörden der EWR-Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von Verstössen nach Art. 7 und 8 der Richtlinie 95/50/EG erforderlich ist.

2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstösse durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen sind den zuständigen Behörden desjenigen EWR-Mitgliedstaates zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

3) Verlangt die Behörde eines EWR-Mitgliedstaates, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstösse mit einem im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeug festgestellt wurden, Massnahmen gegenüber dem Fahrzeughalter oder Unternehmen, so ist diesem Verlangen nachzukommen.

4) Gibt eine Strassenkontrolle, bei welcher der Fahrzeugführer eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuges unterzogen wird, Anlass zur Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstösse vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, da die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, so kann der betreffende EWR-Mitgliedstaat bei der Abklärung um Amtshilfe ersucht werden. Im umgekehrten Fall wird einem EWR-Mitgliedstaat Amtshilfe geleistet.

5) Die Meldungen und Ersuchen nach Abs. 2 bis 4 erfolgen über die Regierung.

VII. Besondere Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Inland

Art. 29

Sprengstoffe

1) Bei Transporten nach Unterabschnitt 7.5.2.2, FN a, ADR sind die zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel (Art. 91 Abs. 2 iVm. Art. 84 Abs. 1 der schweizerischen Sprengstoffverordnung), die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen nach Abs. 2.2.1.1.6, Bemerkungen 3, ADR sind einzuhalten.[^80]

2) Aufgehoben[^81]

3) Die Kennzeichnung der Fahrzeuge richtet sich nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften.

Art. 30

Tankrevisionsunternehmen[^82]

1) Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Art. 21 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten eine Bewilligung des Amtes für Umwelt besitzen, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Revisionsarbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, in Abweichung zu den vorhergehenden Bestimmungen wie folgt transportieren:[^83]

2) Tanks nach Abs. 1 und ihre Trägerfahrzeuge sind den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.[^87]

3) Im Übrigen sind die nach Art. 3 anwendbaren Vorschriften zu beachten.[^88]

Art. 31[^89]

Aufgehoben

Art. 32[^90]

Aufgehoben

Art. 33[^91]

Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen

Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Abfälle (Abschnitt 1.2.1 ADR) transportiert werden, müssen ungeachtet der Beförderungsmasse mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden weissen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" mit einer Buchstabenhöhe von 20 cm und einer Schriftstärke von 2 cm tragen. Sie sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1.50 m über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Für das Anbringen hat der Führer zu sorgen.

Art. 34[^92]

Aufgehoben

Art. 35[^93]

Aufgehoben

Art. 36

Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer

1) Ungeachtet des Gesamtgewichtes müssen Führer eines im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuges besonders ausgebildet sein, die gefährliche Güter im Stückgut, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, über der Freimenge im Inland transportieren. Für die Ausbildung gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 1.

2) Inhaber von durch das BBT ausgestellten Sprengausweisen sind im Inland berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) über die Freimenge hinaus zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.[^94]

3) Der Führer eines Transportes nach Abs. 2 muss den der Ladung entsprechenden Sprengausweis oder zumindest eine Kopie mitführen und der Landespolizei auf Verlangen vorweisen.

Art. 37

Halten und Parkieren

1) Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften dürfen nur mit angezogener Stellbremse halten oder parkieren.

2) Das freie Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kontrolle des Fahrzeuges oder Ladung, Verpflegung des Führers, schlechte Witterungsverhältnisse usw.). Nach Möglichkeit soll ein längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.

3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.[^95]

Art. 38

Verkehr auf einzelnen Strassenstrecken oder in Tunneln

1) Fahrzeuge mit bestimmten Mengen gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften dürfen einzelne Strassenstrecken wie Tunnels mit ungenügenden Sicherheitseinrichtungen oder Strassen, die durch Gewässerschutzgebiete führen, nicht befahren. Die Regierung legt die Strassenstrecken fest.

2) Die Einschränkungen auf diesen Strassenstrecken werden mit den entsprechenden Signalen der SSV angezeigt. Diese Signale sind am Anfang der betreffenden Strassenstrecken und als Vorsignale bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit aufzustellen. Die Regierung kann Ausnahmen gestatten.

VIII. Auskunftspflichten; Rechtsmittel

Art. 39[^96]

Auskunftspflicht

Die unterwiesenen Personen, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung (Führer wie Begleiter), Auftraggeber und Gefahrgutbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

Art. 40

Rechtsmittel[^97]

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Strassenverkehr und des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^98]

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^99]

IX. Strafbestimmungen; Administrativmassnahmen

Art. 41

Strafbestimmungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:

2) Aufgehoben[^102]

3) Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Gesetz mit strengerer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nur nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

Art. 42[^103]

Administrativmassnahmen

Das Amt für Strassenverkehr kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordung die Voraussetzungen nach Art. 13 und 15 SVG erfüllt sind.

X. Vollzug

Art. 43

Vollzug

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt, dem Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei.[^104]

1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umwelt aus.[^105]

1b) Das Amt für Umwelt und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen kontrollieren.[^106]

2) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

Art. 44

Sachverständige[^107]

1) Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:

2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.[^109]

3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.[^110]

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45

Übergangsbestimmungen

1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden.[^111]

2) Aufgehoben[^112]

3) Aufgehoben[^113]

4) Aufgehoben[^114]

5) Aufgehoben[^115]

6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.[^116]

Art. 45a[^117]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009

Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Art. 14c, die vor dem 1. Januar 2009 für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 ausgestellt wurden, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Nummern 1268 und 1863 (Unterabschnitt 1.8.3.13 ADR).

Art. 45b[^118]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2010

Die nach bisherigem Recht erteilten Genehmigungen bleiben bis zum Tage des Ablaufs ihrer Geltungsdauer gültig.

Art. 46

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), LGBl. 1996 Nr. 147, wird aufgehoben.

Art. 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Anhang 1[^119]

Anhang 2[^120]

Prüfliste

Anhang 3

Kontrollbescheinigung

Anhang 4[^121]

FORMULAR FÜR DEN BERICHT AN DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN

Anhang 5[^124]

Besondere Bestimmungen für nationale Transporte

Anhang 6[^125]

Gefahrgutbeauftragter[^43]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Aufgehoben

(Art. 21 Abs. 2 VTGGS i.V.m. Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG)

(1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung.

(2) Bei Sammelbeförderung unter "Bemerkungen" angeben.

(3) Prüfung auf sichtbare Verstösse.

(Art. 21 Abs. 4 VTGGS i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG)

Kontrollstempel / Unterschrift

(Art. 26)

KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRASSE

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Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.6.3 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapitels 6.14 entsprechen, unterliegen denselben Freistellungen wie Verstandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahrzeuge, mit denen sie befördert werden, müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit Grosszetteln und organgefarbener Kennzeichnung versehen sein. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten.

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks

1.6.3.21 Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Rn. 212 127 (5) des Anhangs B.1b für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5.

1.6.3.23 Aufgehoben

1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Übergangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.

1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.

1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.

1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Sonderabfällen im Sinne des Unterabschnitts 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum im Binnenverkehr weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.

1.6.3.28 Aufgehoben

1.6.5 Fahrzeuge

1.6.5.7 In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.

Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

6.10.1 Allgemeines

6.10.1.2 Anwendungsbereich

6.10.1.2.2 Die Technische Richtlinie vom 31. Oktober 1989 der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt für Saug-Druck-Tanks (EMPA-Richtlinie) gilt nur für die Saug-Druck-Tanks, die bis zum 31. Dezember 1998 gebaut wurden.

6.10.4.1 Saug-Druck-Tanks gemäss Abs. 6.10.1.2.2 dieses Anhangs sind den in Abschnitt 6.10.4 ADR genannten Prüffristen unterstellt.

Kapitel 6.11 Aufgehoben

Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks

Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7 ADR; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.8 ADR; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 6.9 ADR.

6.14.1 Allgemeines

6.14.1.1 Begriffsbestimmungen Baustellentanks (BT): Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Bem. - Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als "Baustellentank".

6.14.1.2 Anwendungsbereich

6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet werden.

6.14.2 Bau

6.14.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach der Formel von Abs. 6.8.2.1.18) hergestellt sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.

6.14.3 Prüfungen und Zulassung des Baumusters

6.14.3.1 Baumusterprüfung - Genehmigung der Konstruktionsunterlagen - Druckprüfung mit 0,5 bar, Innenkontrolle und Kontrolle der Ausrüstung des Innenbehälters sowie eine Sichtprüfung der Auffangwanne 6.14.3.2 Erstmalige Prüfung

Aufgehoben

[^1]: LR 741.01

[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^4]: Art. 1 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^5]: Art. 1 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^6]: Art. 1 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^7]: Art. 1 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^8]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^9]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^12]: Art. 2 Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^14]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 109.

[^16]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^17]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^18]: Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^19]: Art. 3a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^20]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^21]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 109.

[^22]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^23]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^24]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^26]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^27]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^28]: Art. 6 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^29]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^30]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^31]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^32]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^33]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^34]: Art. 9 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^35]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^36]: Art. 10 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 109.

[^37]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^38]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^39]: Art. 11 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 109.

[^40]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^41]: Art. 11 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^42]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^43]: Sachüberschrift vor Art. 14 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^44]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^45]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^46]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^47]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^48]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^49]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^50]: Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^51]: Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^52]: Art. 14b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^53]: Art. 14c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^54]: Art. 14c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^55]: Art. 14c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^56]: Art. 14c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 150.

[^57]: Art. 14c Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 150.

[^58]: Art. 14c Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 150.

[^59]: Art. 14c Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 150.

[^60]: Art. 14d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^61]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^62]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^63]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^64]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^65]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^66]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^67]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^68]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^69]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^70]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^71]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^72]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^73]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 139.

[^74]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^75]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^76]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^77]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^78]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^79]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^80]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^81]: Art. 29 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^82]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^83]: Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^84]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^85]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^86]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^87]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^88]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^89]: Art. 31 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^90]: Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^91]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^92]: Art. 34 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^93]: Art. 35 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^94]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 109.

[^95]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^96]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^97]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 119.

[^98]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^99]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 119 und LGBl. 2004 Nr. 33.

[^100]: Art. 41 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^101]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^102]: Art. 41 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^103]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^104]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^105]: Art. 43 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^106]: Art. 43 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 150 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^107]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^108]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^109]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^110]: Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^111]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^112]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^113]: Art. 45 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^114]: Art. 45 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^115]: Art. 45 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^116]: Art. 45 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 131.

[^117]: Art. 45a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^118]: Art. 45b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^119]: Anhang 1 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^120]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 287.

[^121]: Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 66.

[^122]: Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.

[^123]: Bei mehreren Verstössen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Ziff. 39 von Anhang 1 der Richtlinie 95/50/EG angegeben) angewandt.

[^124]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 131, LGBl. 2009 Nr. 287 und LGBl. 2010 Nr. 66.

[^125]: Anhang 6 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 109.