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Verordnung vom 7. Juli 1998 über den Verkehr mit Kristallglas im Europäischen Wirtschaftsraum

Geltender Text a fecha 1998-08-20

Aufgrund von Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von Kristallglas nach Massgabe von Kapitel XIX von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 3g.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Kristallglas nach Massgabe von Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

Art. 3

Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

Art. 4

Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Die Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes.

II. Inverkehrbringen

Art. 6

Grundsatz

Kristallglas kann in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XIX von Anhang II EWRA, insbesondere den Regelungen der Richtlinie 69/493/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung entspricht.

III. Marktüberwachung

Art. 7

Hinweise

1) Wer Kristallglas, das die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllt, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.

2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.

Art. 8

Nachweise

1) Wer Kristallglas, das die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllt, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.

2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:

3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 9

Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.

2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:

V. Schlussbestimmung

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird (Stand: 18. Juni 1998) [^1]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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[^1]: Die Anlage enthält den Rechtsakt gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand vom 18. Juni 1998. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes. In der linken Spalte steht der Referenzvermerk des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes sowie ein Verweis auf die Fundstelle des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem der in der Anlage enthaltene Rechtsakt mit Titel und Fundstelle kundgemacht worden ist. Der vollständige Wortlaut des in der Anlage enthaltenen Rechtsaktes wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.