Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1998-09-02
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 109
Änderungshistorie JSON API

D. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung[^200]

1. Offertöffnung[^201]

Art. 34

Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Berechnung der Fristen.[^202]

Art. 35[^203]

Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

2. Eignungsprüfung[^204]

Art. 35a

Eignung[^205]

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Sie können Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber und Offertsteller genügen müssen.[^206]

2) Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen.[^207]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des öffentlichen Auftrages.[^208]

Art. 35b

a) Ausschlussgründe[^210]

1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 35a) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.[^211]

2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:[^212]

  • a) über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;[^213]
  • b) sie sich in Liquidation befinden oder ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben;[^214]
  • c) der Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte verfügt, dass sie mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen haben, die den Wettbewerb verzerren;[^215]
  • d) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität in Frage stellt und die von den Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde;[^216]
  • e) sie sich bei den Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht haben, solche Auskünfte nicht erteilt haben oder nicht in der Lage sind, die nach Abs. 6b erforderlichen zusätzlichen Unterlagen einzureichen;[^217]
  • f) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt haben;[^218]
  • g) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben;[^219]
  • h) sie an der Vorbereitung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet sein könnte und die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Massnahmen beseitigt werden kann; dies gilt auch für die mit ihnen verbundenen Unternehmen;[^220]
  • i) sie bei der Ausführung eines Auftrags gegen die in Liechtenstein geltenden Bestimmungen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts verstossen haben;[^221]
  • k) ein Interessenkonflikt (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 46) nicht durch andere, weniger einschneidende Massnahmen wirksam beseitigt werden kann;[^222]
  • l) sie bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen liessen, die die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion zur Folge hatten;[^223]
  • m) sie versucht haben, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen können, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidung über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen kann.[^224]

3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, auch wenn sie Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan sind oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:[^225]

  • a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB);[^226]
  • b) Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB);[^227]
  • c) Betrug (§ 146 ff. StGB);
  • d) Untreue (§ 153 StGB);
  • e) Förderungsmissbrauch (§ 153a StGB);
  • f) Geldwäscherei (§ 165 StGB);[^228]
  • g) terroristische Straftat, Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278f StGB);[^229]
  • h) Menschenhandel (§ 104a StGB).[^230]

3a) Bewerber und Offertsteller sind vom Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber davon Kenntnis hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller wegen Verletzung der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeiträge oder Steuern und Abgaben von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden ist.[^231]

4) Ein Bewerber oder Offertsteller ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auszuschliessen, wenn sich herausstellt, dass er sich in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Abs. 3 oder 3a genannten Situationen befindet. Er kann ausgeschlossen werden, wenn er sich in einer der in Abs. 2 genannten Situation befindet.[^232]

5) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 oder 3a nicht vorliegen, hat der Auftraggeber anzuerkennen:[^233]

  • a) in den Fällen nach Abs. 3 einen Auszug aus dem Handelsregister, eine Bescheinigung aus dem Strafregister oder - in Ermangelung von solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
  • b) in den Fällen nach Abs. 2 Bst. a, b, f und g sowie Abs. 3a eine von der zuständigen Behörde des betreffenden EWR-Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 von den zuständigen Behörden des betreffenden EWR-Mitgliedstaates nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden. Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates gibt bei Bedarf eine amtliche Erklärung darüber ab, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt wird oder nicht alle Fälle nach Abs. 5 abdeckt. Die Erklärung wird in der von der Europäischen Kommission betriebenen Online-Datenbank e-Certis veröffentlicht.[^234]

6a) Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.[^235]

6b) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung im Sinne von Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU anstelle von Bescheinigungen nach Abs. 5 als vorläufigen Nachweis dafür, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 und 3a nicht vorliegen.[^236]

7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.[^237]

8) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 und 3a sowie die Nachweise der finanziellen, wirtschaftlichen, beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung.[^238]

Art. 35c[^239]

b) Absehen vom Ausschluss

1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 2 oder Abs. 3a absehen:

  • a) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. a und b, wenn der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, den Auftrag zu erfüllen;
  • b) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. f und g sowie Abs. 3a, wenn der Bewerber oder Offertsteller die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der fälligen Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträge, einschliesslich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen, abgeschlossen hat;
  • c) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. h, wenn der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 3 oder 3a absehen, wenn:

  • a) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die öffentliche Gesundheit oder der Umweltschutz, vorliegen;
  • b) im Fall von Art. 35b Abs. 3a der Ausschluss offensichtlich unverhältnismässig wäre, insbesondere wenn:
    1. nur geringfügige Beträge an Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträgen nicht gezahlt wurden; oder
    1. der Bewerber oder Offertsteller so spät über den genauen geschuldeten Betrag informiert wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Massnahmen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbung oder Offerte zu ergreifen.

Art. 35d[^240]

c) Nachweis der Zuverlässigkeit

1) Der Bewerber oder Offertsteller kann einen Nachweis darüber erbringen, dass die Massnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nach Art. 35b Abs. 2 und 3 seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu weist er nach, dass er einen Ausgleich für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Wurde der Bewerber oder Offertsteller durch ein rechtskräftiges Urteil von der Teilnahme am Auftragsverfahren ausgeschlossen, kann er während des Ausschlusszeitraums von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen.

2) Die vom Bewerber oder Offertsteller ergriffenen Massnahmen nach Abs. 1 werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Wenn diese Massnahmen unzureichend sind, informiert der Auftraggeber die Bewerber oder Offertsteller über die Gründe dieser Entscheidung.

3) Wenn der Bewerber oder Offertsteller keine Massnahmen nach Abs. 1 ergreift oder kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches den Ausschlusszeitraum festlegt, beträgt der höchstzulässige Zeitraum für einen Ausschluss:

  • a) in den Fällen nach Art. 35b Abs. 3 fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung;
  • b) in den Fällen nach Art. 35b Abs. 2 drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis.

Art. 35e[^241]

Wahrung von Betriebsgeheimnissen

1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter von Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.

3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung bzw. Vorlage Kenntnis erhalten.

3. Offertprüfung[^242]

Art. 36

Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.

2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Zuziehung trägt der Auftraggeber.

Art. 37

Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:

  • a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen;
  • b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen;
  • c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
  • d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller;
  • e) Offerten, die verspätet eingereicht worden sind;[^243]
  • f) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 35b ausgeschlossen worden sind;[^244]
  • g) unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.[^245]

Art. 38[^246]

Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 38a[^247]

Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 39[^248]

Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, schreibt der Auftraggeber den Offertstellern vor, die in ihrer Offerte vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern.[^249]

2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:

  • a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung;
  • b) die gewählten technischen Lösungen und/oder aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt;
  • c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen;
  • d) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Offertsteller;
  • e) die Einhaltung der in Art. 49 genannten Verpflichtungen.[^250]

3) Der Auftraggeber bewertet die eingereichten Informationen in Rücksprache mit dem Offertsteller. Er kann die Offerte nur dann ablehnen, wenn die eingereichten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises oder der Kosten nicht zufriedenstellend erklären.[^251]

4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.

5) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 zur Verfügung.[^252]

Art. 40[^253]

Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten

1) Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen.

2) Sind die Offerten unvollständig oder fehlerhaft oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, kann der Auftraggeber den Offertsteller unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen.

Art. 41[^254]

Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

Art. 42 bis 43[^255]

Aufgehoben

E. Zuschlag[^256]

1. Zuschlagserteilung[^257]

Art. 44[^258]

Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten.

2) Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte:

  • a) der Qualität, einschliesslich des technischen Wertes, der Ästhetik, der Zweckmässigkeit, der Zugänglichkeit, des Design für Alle, der sozialen, umweltbezogenen und innovativen Eigenschaften und des Handels sowie der damit verbundenen Bedingungen;
  • b) der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann; oder
  • c) der Kundendienst und die technische Hilfe, die Lieferbedingungen wie der Liefertermin, die Lieferverfahren sowie die Liefer- oder Ausführungsfrist.

3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 33 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind.

5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit: auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

  • a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder des Handels damit; oder
  • b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium,

7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor.

8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.

Art. 44a[^259]

Lebenszykluskostenrechnung

1) Die Lebenszykluskostenrechnung umfasst die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Bauleistung, eines Produkts oder einer Dienstleistung ganz oder teilweise:

  • a) die vom Auftraggeber oder von anderen Nutzern getragenen Kosten, wie beispielsweise Anschaffungskosten, Nutzungskosten (wie Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen), Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingskosten);
  • b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Bauleistung, der Ware oder der Dienstleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.

2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder der Beschreibung die von den Offertstellern bereitzustellenden Daten und die Methode an, die zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten angewendet wird.

3) Die Methode zur Ermittlung der Kosten nach Abs. 1 Bst. b muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • a) sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, darf sie insbesondere nicht bestimmte Unternehmen auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen;
  • b) sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich;
  • c) die geforderten Daten lassen sich von den Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Masse nachkommen, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt nach Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU verbindlich vorgeschrieben ist, ist diese Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten anzuwenden.

Art. 44b[^260]

Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung[^261]

1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.[^262]

2) Werden öffentliche Planungsaufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.[^263]

Art. 44c[^264]

Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte darstellt.

Art. 44d[^265]

Zuschlag bei Variantenofferten

1) Wurde ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird.

2) Wurde ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.

Art. 45[^266]

Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich günstigste ist.

2. Zuschlagsverfahren[^267]

Art. 46

Mitteilung der Vergabe[^268]

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt.[^269]

2) Die Regierung regelt mit Verordnung:

  • a) den Inhalt des Vergabevermerks;
  • b) die Zusatzangaben zum Vergabevermerk, welche der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen sind;
  • c) die Form, die Frist und den Umfang der Bekanntmachungen, die Auftraggeber nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrages zu veröffentlichen haben;
  • d) die Fälle, in denen die Bekanntmachungen nach Bst. c nicht veröffentlicht werden müssen.[^270]

Art. 47

Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.[^271]

2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

Art. 47a[^272]

Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 47b Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 47 wird beantragt.

Art. 47b[^273]

Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 47a bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Die Stillhaltefrist beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.

2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:

  • a) wenn kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht oder keine Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
  • b) wenn der Zuschlag dem einzigen betroffenen Offertsteller erteilt wird und es keine betroffenen Bewerber gibt; oder
  • c) bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder von Einzelaufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems.

Art. 47c[^274]

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn:

  • a) mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten:
    1. die Zulassung anderer Bewerber und Offertsteller ermöglicht hätten;
    1. die Annahme einer anderen Offerte ermöglicht hätten; oder
    1. das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätten;
  • b) mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag oder der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war;
  • c) mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet wird;
  • d) ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Abs. 2 Bst. d vorgesehen Fällen ersetzt.

2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn:

  • a) die Änderung, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen durch klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen ist. Die Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden;
  • b) zusätzliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers:
    1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann; und
    1. mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre;
  • c) die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert; oder
  • d) ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund:
    1. einer Überprüfungsklausel oder Option nach Bst. a;
    1. der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie beispielsweise durch Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen; oder
    1. der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber den Subunternehmern übernimmt.

3) In den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, welche nicht mit dem Ziel vorgenommen werden dürfen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.

4) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich.

5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 3 und 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

6) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.

Art. 48

Widerruf

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:

  • a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt;
  • b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabeverfügung nicht behoben werden kann;
  • c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet;
  • d) Aufgehoben[^275]
  • e) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat.

2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.

3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.

4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

Art. 48a[^276]

Kündigung in besonderen Fällen

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber während dessen Laufzeit gekündigt werden, wenn:

  • a) am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren erforderlich gemacht hätte;
  • b) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund nach Art. 35b Abs. 3 vorlag; oder
  • c) der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWRA oder diesem Gesetz ergeben und die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.

2) Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3. Weitergabe und Subunternehmer[^277]

Art. 49

Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.[^278]

2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmern in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist vorbehaltlich Abs. 5 und 6 nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.[^279]

3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.

4) Der Auftraggeber kann auf Antrag des Subunternehmers, sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen direkt an den Subunternehmer leisten.[^280]

5) Bei Bauaufträgen oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Subunternehmer mitzuteilen, soweit diese bekannt sind. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen über die Subunternehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mit. Den einschlägigen Informationen sind die Eigenerklärung der Subunternehmer nach Art. 35b Abs. 6b oder die Bescheinigungen und andere zusätzliche Unterlagen beizufügen.[^281]

6) Der Auftraggeber kann die in Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen auf Lieferaufträge, andere Dienstleistungsaufträge als solche nach Abs. 5, Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf Subunternehmer der Subunternehmer des Auftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Weitergabe des öffentlichen Auftrags ausweiten.[^282]

4. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^283]

Art. 49a[^284]

Grundsatz

1) Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig.

2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

  • a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; oder
  • b) die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers, für den das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

5. Elektronische Rechnungsstellung[^285]

Art. 49b[^286]

Grundsatz

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, sofern sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und unter Verwendung einer Syntax gestellt wurden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der elektronischen Rechnung.

III. Vergabe von Konzessionen[^287]

Art. 49c[^288]

Grundsatz

1) Auftraggeber dürfen das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels frei gestalten.

2) Auftraggeber können im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit Bewerbern und Offertstellern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

3) Mit der Vergabe der Konzession geht das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn:

  • a) unter normalen Bedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können; und
  • b) der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.

4) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und wird vom Auftraggeber nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.

5) Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.

6) Als Wert der Konzession gilt der vom Auftraggeber geschätzte Gesamtumsatz ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistung sowie die damit verbundenen Lieferungen. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Konzessionswertes.

7) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 12, 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 53 ff. Anwendung.

Art. 49d[^289]

Zuschlag bei Konzessionen

1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die sicherstellen, dass die Offerten unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber ermittelt werden kann.

2) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien umfassen und müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Offertsteller übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Der Auftraggeber gibt die Kriterien vorbehaltlich Abs. 3 und 4 in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

3) Bei einer Offerte, die eine innovative Lösung mit aussergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit enthält, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um die innovative Lösung zu berücksichtigen.

4) Der Auftraggeber unterrichtet alle Offertsteller über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Aufforderung zur Offerteinreichung. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Bekanntmachung veröffentlicht, veröffentlicht der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Bekanntmachung. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Art. 49e[^290]

Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:

  • a) Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 bis 13, 17, 18 Abs. 1, 1a, 3 und 5, Art. 22 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2a, Art. 25a Abs. 2, Art. 25b Abs. 2, Art. 27, 30 und 31, 32 Abs. 3 und 4, Art. 33a, 34 bis 35a, 35b Abs. 2 Bst. a bis g und i bis m, Abs. 3 bis 4, 6b und 7, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2, Art. 35d, 35e Abs. 1 und 2, Art. 36 bis 38a, 40, 41, 46 bis 47b und 48a bis 49b;
  • b) Art. 47c mit der Massgabe, dass:
    1. wenn der Vertrag keine Indexierungsklausel nach Art. 47c Abs. 5 enthält, der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate des Herkunftslandes des Auftraggebers berechnet wird;
    1. die Bekanntmachung nach Art. 47c Abs. 6 die in Anhang XI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält.

IV. Organisation und Durchführung[^291]

Art. 50

Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2) Sie bestimmt mit Verordnung insbesondere die Fälle oberhalb der Schwellenwerte, in denen den Auftraggebern gemäss Art. 2 nach Massgabe des Staatsvertragsrechts eine Auskunftspflicht obliegt.

3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge und Konzessionen verpflichtet.[^292]

Art. 51

Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 52[^293]

Statistiken und Überwachungsbericht

1) Die Regierung erstellt alle drei Jahre eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes und einen Überwachungsbericht. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen und bis zum 1. März jeden Jahres unaufgefordert Unterlagen und Informationen über die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter Art. 20a fallen, zu übermitteln.[^294]

2) Die Rechtsmittelbehörden haben der Regierung zu diesem Zweck unaufgefordert bis zum 1. März jeden Jahres folgende Unterlagen und Informationen zu übermitteln:

  • a) alle Entscheidungen des vorangehenden Kalenderjahres im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte;
  • b) Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit;
  • c) Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten;
  • d) durchschnittliche Verfahrensdauer; und
  • e) Anzahl und Art der Entscheidungen.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken und des Überwachungsberichts.

V. Rechtsmittel[^295]

A. Allgemeine Bestimmungen[^296]

Art. 53[^297]

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 2, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^298]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^299]

2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 60 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden:[^300]

  • a) an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, sofern es sich vorbehaltlich Bst. b um eine Vergabe von Auftraggebern nach Art. 2 oberhalb der Schwellenwerte handelt;
  • b) an den Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um eine Vergabe der Regierung oberhalb der Schwellenwerte handelt.

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 53a

Anfechtbare Verfügungen[^301]

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:[^302]

  • a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 24 Abs. 5), im Verhandlungsverfahren (Art. 25 Abs. 4) und im wettbewerblichen Dialog (Art. 25a Abs. 4);[^303]
  • b) der Ausschluss nach Art. 35b und 37;[^304]
  • c) der Zuschlag nach Art. 47;[^305]
  • d) der Abbruch des Vergabeverfahrens;[^306]
  • e) der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 5b) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 23a Abs. 2).[^307]

Art. 54

Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.[^308]

2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.[^309]

3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 55

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung;
  • b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
  • c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss;
  • d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers;
  • e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Art. 56

Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 57

Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

B. Vorläufiger Rechtsschutz

Art. 58

Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte oder von Konzessionen einstweilige Verfügungen erlassen werden.[^310]

2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

  • a) die Art der zu treffenden Massnahme;
  • b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird;
  • c) die behauptete Rechtswidrigkeit;
  • d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden;
  • e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.

3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 53 gestellt werden.

Art. 59

Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 47b Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3.[^311]

2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages oder der Konzession gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.[^312]

2a) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.[^313]

3) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.

4) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftrags- bzw. Konzessionswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.[^314]

C. Nichtigerklärung und Schadenersatz

Art. 60

Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.

2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.

3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.[^315]

4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 47a für nichtig zu erklären, wenn:[^316]

  • a) ein Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte in rechtswidriger Weise ohne vorgängige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
  • b) ein Verstoss gegen Art. 47a Satz 2, Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1 vorliegt und:
    1. der Bewerber oder Offertsteller nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Vertragsabschluss eine Beschwerde zu erheben; und
    1. dieser Verstoss mit einem Verstoss gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassene Verordnung verbunden ist, welcher die Aussichten des Bewerbers oder Offertstellers auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat; oder
  • c) der Zuschlag bei einer Vergabe nach Art. 47b Abs. 2 Bst. c entgegen Art. 5b oder 23a Abs. 3 und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften erteilt wurde und der Auftrags- bzw. Konzessionswert oberhalb der Schwellenwerte liegt.[^317]

5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks an die betroffenen Bewerber und Offertsteller, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftrags- bzw. Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag bzw. eine Konzession ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.[^318]

Art. 60a[^320]

a) Grundsatz

Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:

  • a) in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 Bst. a, sofern:
    1. der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorgängige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
    1. der Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Bekanntmachung veröffentlicht hat, mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschliessen; und
    1. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde;
  • b) in den Fällen von Art. 60 Abs. 4 Bst. c, sofern:
    1. der Auftraggeber der Ansicht ist, dass kein Verstoss nach Art. 60 Abs. 4 Bst. c vorliegt;
    1. der Auftraggeber einen Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller übermittelt hat; und
    1. der Vertrag bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen oder bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 15 Tagen ab Zustellung geschlossen wurde und keine Vergabeverfügung beantragt wird.

Art. 60b[^321]

b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 60a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:

  • a) die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten;
  • b) die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten;
  • c) die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten;
  • d) die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Nichtigerklärung verursacht werden.

3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.

4) Bei Verstössen gegen Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1, die nicht von Art. 60 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 60c[^322]

Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 60b Abs. 1 und 2.

Art. 61

Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit gemäss Art. 60 festgestellt worden ist.

2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

D. Beanstandungsverfahren

Art. 62[^323]

Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 63[^324]

Aufgehoben

Art. 64[^325]

Bescheinigungsverfahren

Aufgehoben

VI. Sanktionen[^326]

Art. 65[^327]

Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bzw. an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen von Gemeinden, Privaten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge bzw. Konzessionen den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.[^328]

2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:

  • a) die Anwendung eines nicht zulässigen Verfahrens;
  • b) die Bevorzugung eines Bewerbers oder Offertstellers;
  • c) die Anwendung diskriminierender Eignungs- oder Zuschlagskriterien.

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^329]

Art. 66

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bekanntmachung i.e.S. noch nicht stattgefunden hat.

Art. 67

Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.[^330]

2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge bzw. Konzessionen des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 52 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^331]

Art. 68

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird aufgehoben.

Art. 69

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang[^332]

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

172.051 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

IV.

Inkrafttreten

Ausschluss vom Vergabeverfahren[^209]

Ausnahmen von der Nichtigerklärung[^319]

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^333]:

  • a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
  • b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^334]: …

  • a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
  • b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^335] dieses Gesetzes hängige Vergabeverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:

  • a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
  • b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in Kraft.[^336]

2) Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1a treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

1) Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^337]:

  • a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
  • b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.

2) Auftraggeber nach Art. 2, mit Ausnahme des Landes Liechtenstein, sind verpflichtet, elektronische Rechnungen nach Art. 49b spätestens bis zum 27. November 2019 entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

3) Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers nach Art. 35b Abs. 6a sowie die Pflicht zur Anerkennung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in elektronischer Form nach Art. 35b Abs. 6b i.V.m Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind erstmals ab dem 18. Oktober 2018 zu erfüllen.

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens: …

  • a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
  • b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/1161 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^338]

2) Art. 5 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 22 und 23 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

3) Art. 5 Abs. 1 Bst. p tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2023.[^339]

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^4]: Art. 1a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^5]: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)

[^6]: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33)

[^7]: Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5)

[^8]: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)

[^9]: Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1)

[^10]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^13]: Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^14]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^15]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^16]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^17]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^18]: Art. 3 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^19]: Art. 3 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^20]: Art. 3 Abs. 1d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^21]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^22]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^23]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^24]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^25]: Art. 5 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^26]: Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^27]: Art. 5 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^28]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^29]: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)

[^30]: Art. 5 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^31]: Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^32]: Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^33]: Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^34]: Art. 5 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^35]: Art. 5 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^36]: Richtlinie 2018/1972/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)

[^37]: Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^38]: Art. 5 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^39]: Art. 5 Abs. 1 Bst. r abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^40]: Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^41]: Art. 5 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^42]: Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^43]: Art. 5 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^44]: Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^45]: Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^46]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^47]: Art. 5b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^48]: Art. 5c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^49]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^50]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^51]: Art. 6b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^52]: Art. 6c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^53]: Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^54]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^55]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^56]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^57]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^58]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^59]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^60]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^61]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^63]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^65]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^66]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^67]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^68]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^69]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^70]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 22 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^71]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 23 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^72]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 28 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^73]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^74]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^75]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^76]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^77]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^78]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^79]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^81]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 39 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^82]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 40 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^83]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 41 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^84]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 42 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^85]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^86]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^87]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^88]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^89]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^90]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^91]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^92]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^93]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^94]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^95]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^96]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^97]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 55 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^100]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 56 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^101]: Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^102]: Überschrift vor Art. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^103]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^104]: Art. 8 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^105]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^106]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^107]: Art. 8 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^108]: Art. 8 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^109]: Art. 8 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^110]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^111]: Art. 9 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^112]: Art. 9 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^113]: Art. 9 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^114]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^115]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^116]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^117]: Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^118]: Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^119]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^120]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^121]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^122]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^123]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^124]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^125]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^126]: Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^127]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^128]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^129]: Art. 14 bis 16 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^130]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^131]: Überschrift vor Art. 17a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^132]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^133]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^134]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^135]: Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^136]: Art. 18 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^137]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^138]: Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^139]: Art. 18 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^140]: Art. 18 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^141]: Art. 18 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^142]: Art. 18 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^143]: Art. 18 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^144]: Art. 18 Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^145]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^146]: Überschrift vor Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^147]: Art. 20a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 214.

[^149]: Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^150]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^151]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^152]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^153]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^154]: Art. 22 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^155]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^156]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^157]: Art. 23a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^158]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

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