Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 [^2]
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben.
2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.
Art. 1a [^3]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EWR-Rechts-sammlung: Anh. XVI - 2.01), in ihrer geltenden Fassung;
- b) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 2 [^4]
Auftraggeber
Auftraggeber sind:
- a) das Land Liechtenstein;
- b) die Gemeinden;
- c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
- d) Einrichtungen des privaten Rechts, sofern eine von der Regierung mit Verordnung festgelegte Subvention für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch Auftraggeber nach Bst. a bis c ausgerichtet wird;
- e) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a bis d und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a bis d am Auftrag 50 % oder mehr beträgt.
Art. 2a [^5]
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
Auftraggeber können Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG findet Anwendung.
Art. 2b[^14]
Gemeinsame Auftragsvergabe
1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.
2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.
3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.
4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 39 der Richtlinie 2014/24/EU Anwendung.
Art. 3
Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste[^6]
1) Die Auftraggeber behandeln alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.[^7]
1a) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.[^8]
1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.[^9]
2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.
Art. 4
Öffentliche Aufträge
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb und oberhalb der von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachten Schwellenwerte. Vorbehalten bleibt Art. 5.
Art. 5
Ausnahmen
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
- a) für die Vergabe von Aufträgen, die gemäss den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen bedürfen;
- b) für die Vergabe von Aufträgen, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Landes Liechtenstein die Nichtanwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gebieten;[^10]
- c) für die Vergabe von Aufträgen an Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;[^11]
- d) für die Vergabe von Aufträgen, wenn diese aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation erfolgt;
- e) für die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen einem EWR-Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; solche Abkommen sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen;[^12]
- f) für Verträge über den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge. Das Gesetz findet jedoch Anwendung auf Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;[^13]
- g) auf Kauf, Entwicklung, Herstellung von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen;
- h) für Vergabe von Aufträgen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;[^14]
- i) für Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;[^15]
- k) für den Abschluss von Arbeitsverträgen;
- l) für die Vergabe von Aufträgen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;[^16]
- m) für die Beauftragung mit künstlerischen Leistungen;
- n) für Dienstleistungskonzessionen mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1b;[^17]
- o) für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das ihm durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind;[^18]
- p) für Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen;[^19]
- q) für Wettbewerbe, die in den in Bst. a, b, d, e und p genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden;[^20]
- r) für Aufträge, die vom Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) ausgenommen sind.[^21]
2) Aufgehoben[^22]
Art. 5a [^23]
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
1) Auftraggeber können Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben.
2) Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen aufgrund solcher Vereinbarungen, mit Verordnung.
Art. 5b[^45]
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
1) Auftraggeber können Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben.
2) Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen aufgrund solcher Vereinbarungen, mit Verordnung.
Art. 5c[^46]
Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen
1) Öffentliche Aufträge, die die Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags oder Konzessionsvertrags zuzuordnen ist.
2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, die teilweise aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder die teilweise aus Lieferungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen, wird danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.
3) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession, die nur teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag bzw. Vertrag wie folgt vergeben:
- a) Werden getrennte Aufträge bzw. Verträge vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge bzw. Verträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.
- b) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, wird der Auftrag bzw. die Konzession nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.
- c) Unterliegt ein Teil des Auftrags den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn der Wert des Auftragsteils, der unter diese Bestimmungen fällt, den Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
4) Unterliegt ein Teil des öffentlichen Auftrags bzw. Vertrags den Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, so finden diese Bestimmungen Anwendung.
5) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag bzw. Vertrag nach den Bestimmungen vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags bzw. Vertrags zuzuordnen ist. Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistung höher ist.
6) Unterliegt ein Teil des öffentlichen Auftrags oder der Konzession Art. 123 EWRA, gilt Folgendes:
- a) Sind die einzelnen Teile eines Auftrags bzw. Vertrags objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile vergeben. Abs. 3 Bst. a gilt sinngemäss.
- b) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung einen einzigen Auftrag oder eine einzige Konzession zu vergeben, darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.
- c) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Art. 6 [^24]
Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:
- a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der Schwellenwerte liegt;
- b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn:
-
- die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
-
- es sich um Lose im Sinne von Art. 9 Abs. 3 handelt.
2) Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen finden Anwendung:
- a) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, wenn der Wert des Einzelauftrages oberhalb der Schwellenwerte liegt;
- b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, wenn:
-
- der Wert des Einzelauftrages unterhalb der Schwellenwerte liegt; oder
-
- es sich um Lose im Sinne von Art. 9 Abs. 4 handelt.
Art. 6a [^25]
Baukonzessionen
Bei Vergabe von Baukonzessionsaufträgen finden die Bestimmungen von Art. 56 bis 65, Anhang VII Teil B und C sowie Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG Anwendung.
Art. 6b [^26]
Sozialer Wohnungsbau
Bei Vergaben über die Planung und Errichtung von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus finden die Bestimmungen von Art. 34 der Richtlinie 2004/18/EG Anwendung.
Art. 6c [^27]
Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten
1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäss Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Art. 7
Begriffe; Abkürzungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
-
- "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist;
-
- "Bauauftrag": der öffentliche Auftrag über:
- a) die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung eines Bauvorhabens im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks; oder
- b) die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;
-
- "Baukonzession": ein Vertrag, der von dem unter Ziff. 2 genannten Vertrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht;
-
- "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
-
- "Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages;
-
- "Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt;
-
- "Dienstleistungsauftrag": der öffentliche Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG, der kein öffentlicher Bau- oder Lieferauftrag ist. Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag;
-
- "Dienstleistungskonzession": ein Vertrag, der von einem unter Ziff. 7 genannten Auftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht;
-
- "dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt und eine erste Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen unterbreitet hat;
-
- "Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:
- a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
- b) Rechtspersönlichkeit besitzt; und
- c) überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
-
- "elektronisch": ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
-
- "europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgestellten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen erfolgt. Sie wird von einer zu diesem Zweck vom EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Stelle erteilt;
-
- "EWR-Abkommen" (EWRA): das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
-
- "gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation, die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde;
-
- "Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
-
- "Lieferauftrag": andere öffentliche Aufträge als die unter Ziff. 2 genannten; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag;
-
- "Netzabschlusspunkte": die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Kommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;
-
- "Norm": eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a) "internationale Norm": eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b) "europäische Norm": eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- c) "nationale Norm": eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
-
- "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag im Falle eines Zuschlags auszuführen;
-
- "Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt;
-
- "öffentlicher Auftrag": der schriftliche, entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Unternehmen und einem oder mehreren Auftraggebern über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
-
- "öffentliche Kommunikationsdienste": die Kommunikationsdienste, mit deren Erbringung die EWR-Mitgliedstaaten insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut haben;
-
- "öffentliches Kommunikationsnetz": die öffentliche Kommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden;
-
- "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
-
- "Rahmenvereinbarung": eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
-
- "schriftlich": jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
-
- "technische Bezugsgrösse": jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;
-
- "technische Spezifikation bei öffentlichen Bauaufträgen": die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören:
- a) Umweltleistungsstufen, die Konzeption für die Verwendungsarten (einschliesslich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessung, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden; und
- b) die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
-
- "technische Spezifikation bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
-
- "Kommunikationsdienste": die Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Kommunikationsnetz durch Kommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Radio und Fernsehen;
-
- "Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;
-
- "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;
-
- "verbundenes Unternehmen": jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmen unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;
-
- "wettbewerblicher Dialog": ein Verfahren, bei dem sich Unternehmen um die Teilnahme bewerben können und bei dem der Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Abgabe ihrer Offerten aufgefordert werden. Dieses Verfahren darf angewendet werden, wenn ein Auftrag als besonders komplex gilt, insbesondere wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. c bis d und Abs. 4 anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen seines Vorhabens anzugeben;
-
- "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;
-
- "zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, der für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für Auftraggeber schliesst.[^28]
2) Wo in diesem Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
II. Auftragswert
III. Vergabeverfahren
Art. 8
Grundsatz
1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^29]
2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte sowie die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen. Art. 9 bleibt vorbehalten.[^30]
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:
- a) Leasing, Miete, Pacht und Ratenkauf sowie Aufträgen ohne Gesamtpreis;[^31]
- b) regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen;
- c) Optionen auf Folgeaufträge;
- d) Versicherungsdienstleistungen;
- e) Bankdienstleistungen;
- f) Planungswettbewerben;
- g) Planungsaufträgen;
- h) Rahmenvereinbarungen;[^32]
- i) dynamischen Beschaffungssystemen.[^33]
Art. 9
Bildung von Losen
1) Die Ausführung öffentlicher Aufträge kann in Lose aufgeteilt werden, wenn dies aus sachlichen oder fachlichen Gründen geboten ist. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend.
2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.[^34]
3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^35]
4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen oberhalb der Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^36]
A. Bekanntmachung
B. Zwingende Auftragsbestimmungen
Art. 10 [^37]
Aufgehoben
Art. 10a[^109]
Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern
1) Hat ein Bewerber oder Offertsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war sonst an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift der Auftraggeber angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Offertstellers nicht verzerrt wird.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Offertsteller in Bezug auf einschlägige Informationen, die während der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Offerten.
C. Technische Spezifikationen
Art. 11
Grundsatz
1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist bekanntzumachen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung verzichtet werden kann.
Art. 12 [^38]
Vorinformation
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, bei denen über die im kommenden Jahr zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge eine Vorinformation zu erstellen und zu veröffentlichen ist.
2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation sowie deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Art. 13
Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen[^39]
1) Öffentliche Aufträge werden durch eine Bekanntmachung und durch Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben.[^40]
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:[^41]
- a) den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung, deren Übermittlung an die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils;[^42]
- b) den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.[^43]
Art. 14 bis 16 [^44]
Aufgehoben
D. Verfahrensarten
Art. 17
Grundsatz
1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen zu bezeichnen, die zwingend sind.
2) Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Bestimmungen über:
- a) den Umweltschutz;
- b) den Arbeitsschutz;
- c) die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
- d) die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
- e) die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
- f) die Steuern und Sozialabgaben.
E. Fristen
Art. 17a [^49]
Grundsatz
1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.
2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:
- a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; oder
- b) die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers, für den das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.
4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.
6) Der Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
IV. Offerte
Art. 18 [^45]
Grundsatz
1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:
- a) unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
-
- nationale Normen, die europäische Normen umsetzen;
-
- europäische technische Zulassungen;
-
- gemeinsame technische Spezifikationen;
-
- internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden; oder
-
- falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;
- b) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen;
- c) in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen; oder
- d) unter Bezugnahme auf Spezifikationen gemäss Bst. a hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäss Bst. b hinsichtlich anderer Merkmale.
3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 und 5 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.
5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Erzeugnisse und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen gemäss Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.
6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
9) Werden Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, die in europäischen, nationalen, multinationalen oder sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, wenn:
- a) sich die Spezifikationen zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen eignen;
- b) die Anforderungen an das Umweltgütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind;
- c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltschutzorganisationen beteiligen können; und
- d) das Umweltgütezeichen allen interessierten Kreisen zugänglich und verfügbar ist.
10) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
Art. 19
Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.
Art. 20
Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen und der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag mitzuteilen.[^46]
V. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung[^81]
Art. 20a [^55]
Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte haben die Auftraggeber oder Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) zumindest folgende Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
- a) Energieverbrauch;
- b) CO2-Emissionen; und
- c) Emissionen von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
2) Der Auftraggeber oder Betreiber nach Abs. 1 hat:
- a) technische Spezifikationen hinsichtlich aller nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen; oder
- b) die Energie- und Umweltauswirkungen nach Abs. 1 als Zuschlagskriterien (Art. 44) festzulegen.
3) Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.
A. Offertöffnung[^82]
Art. 21
Grundsatz
1) Öffentliche Aufträge sind im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog zu vergeben.[^47]
2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.
3) Aufgehoben[^48]
Art. 22
Wahl der Verfahrensart
1) Öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben.
2) Können öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte aufgrund des Vorliegens ausserordentlicher Umstände nicht im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben werden, kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung diese ausserordentlichen Umstände. Sie unterscheidet zwischen der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorheriger Bekanntmachung.[^49]
4) Aufgehoben[^50]
5) Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben. Die Regierung regelt mit Verordnung die Fälle, in denen das Verhandlungsverfahren gewählt werden kann oder Direktvergaben möglich sind.[^51]
Art. 23 [^52]
Offenes Verfahren
Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.
Art. 23a [^53]
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Sie verwenden bei der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems und bei der Vergabe der Aufträge ausschliesslich elektronische Mittel. Das dynamische Beschaffungssystem ist als offenes Verfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe durchzuführen.
2) Alle Offertsteller, die die Eignungskriterien erfüllen und eine erste unverbindliche Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.
3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.
4) Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.
Art. 24
Nicht offenes Verfahren[^54]
1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.[^55]
2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^56]
2a) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^57]
3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^58]
4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^59]
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^60]
Art. 24a[^154]
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Lieferungen oder Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren durchzuführen.
2) Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest.
3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.
Art. 25
Verhandlungsverfahren[^61]
1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^62]
2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.[^63]
2a) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung gibt er die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.[^64]
2b) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^65]
2c) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können.[^66]
2d) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.[^67]
3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens nur in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen zulässig. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ist schriftlich zu begründen und die Begründung der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zu übermitteln.[^68]
4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^69]
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^70]
Art. 25a [^71]
Wettbewerblicher Dialog
1) Bei besonders komplexen Aufträgen kann der Auftraggeber einen wettbewerblichen Dialog durchführen, wenn seiner Ansicht nach ein offenes oder nicht offenes Verfahren nicht möglich ist. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte erfolgen.
2) Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er seine Bedürfnisse und Anforderungen formuliert, insbesondere gibt er darin die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Bewerbern zu verhandeln. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.
4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.
5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.
Art. 25b[^171]
Innovationspartnerschaft
1) Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.
2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
3) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Nachfrage nach einer innovativen Bauleistung, einem innovativen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erfüllt werden kann, sowie deren Mindestanforderungen angeben. Diese Informationen müssen so präzise sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme am Verfahren beantragen.
4) Die Innovationspartnerschaft kann mit einem oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, gebildet werden. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind.
5) Der Auftraggeber verhandelt mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerte, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.
6) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Der Auftraggeber gewährt den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.
7) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.
8) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.
9) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
10) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der Innovationspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 8.
Art. 25c[^172]
Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.
Art. 25d[^173]
Elektronischer Katalog
1) Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden.
2) Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des elektronischen Katalogs, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.
Art. 26 [^72]
Planungswettbewerbe
1) Planungswettbewerbe können im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden.
2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.
3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.
B. Eignungsprüfung[^85]
Art. 27 [^73]
Dauer
1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:
- a) die Vorinformation;
- b) die Bekanntmachung;
- c) die Bewerbung;
- d) die Offertstellung;
- e) die Beantwortung von Zusatzauskünften; und
- f) die Bewerbung oder Offertstellung bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen.
Art. 28
Berechnung
1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung.
2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung vom 3. Juni 1971 (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.
Art. 29 [^74]
Beschleunigtes Verfahren
Aus Gründen der Dringlichkeit können die Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren durchführen. Die Regierung bestimmt in den Fällen einer Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte mit Verordnung die Dauer der Fristen beim beschleunigten Verfahren.
C. Offertprüfung[^107]
Art. 30
Wirkungen
1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben.
Art. 31
Gültigkeit und Rücktritt
1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.
2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.
3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand gemäss Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.
Art. 32 [^75]
Kollektivbewerbungen und -offerten
1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.
2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.
3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
Art. 33
Variantenofferten[^76]
1) Variantenofferten sind zulässig bei Aufträgen, die nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte vergeben werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.[^77]
2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.[^78]
3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.[^79]
Art. 33a [^80]
Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
VI. Zuschlag[^115]
A. Zuschlagserteilung[^116]
Art. 34
Grundsatz
1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Berechnung der Fristen.[^83]
Art. 35 [^84]
Offertöffnungsprotokoll
Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.
B. Zuschlagsverfahren
Art. 35a
Eignung[^86]
1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Sie können Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber und Offertsteller genügen müssen.[^87]
2) Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen.[^88]
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des öffentlichen Auftrages.[^89]
Art. 35b
Ausschluss[^90]
1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 35a) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.[^91]
2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:[^92]
- a) über ihr Vermögen ein Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden ist;[^93]
- b) sie sich in Liquidation befinden oder ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben;[^94]
- c) sie rechtskräftig aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;[^95]
- d) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde;[^96]
- e) sie über die Eignung in erheblichem Masse falsche oder keine Auskünfte erteilt haben;[^97]
- f) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt haben;[^98]
- g) sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben;[^99]
- h) sie an der Vorbereitung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet sein könnte; dies gilt auch für die mit ihnen verbundenen Unternehmen.[^100]
3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
- a) Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB);
- b) Bestechung (§§ 307 und 308 StGB);
- c) Betrug (§ 146 ff. StGB);
- d) Untreue (§ 153 StGB);
- e) Förderungsmissbrauch (§ 153a StGB);
- f) Geldwäscherei (§ 165 StGB).[^101]
4) Von einem Ausschluss nach Abs. 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Der Auftraggeber kann die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber und Offertsteller bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Bedenken in Bezug auf ihre persönliche Lage hat.[^102]
5) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegen, hat er:
- a) im Fall von Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister, eine Bescheinigung aus dem Strafregister oder - in Ermangelung von solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
- b) im Fall von Abs. 2 Bst. f und g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden EWR-Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.[^103]
6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 vom betreffenden EWR-Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden.[^104]
7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.[^105]
Art. 35c [^106]
Wahrung von Betriebsgeheimnissen
1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.
3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten.
Art. 35d[^227]
c) Nachweis der Zuverlässigkeit
1) Der Bewerber oder Offertsteller kann einen Nachweis darüber erbringen, dass die Massnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nach Art. 35b Abs. 2 und 3 seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu weist er nach, dass er einen Ausgleich für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Wurde der Bewerber oder Offertsteller durch ein rechtskräftiges Urteil von der Teilnahme am Auftragsverfahren ausgeschlossen, kann er während des Ausschlusszeitraums von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen.
2) Die vom Bewerber oder Offertsteller ergriffenen Massnahmen nach Abs. 1 werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Wenn diese Massnahmen unzureichend sind, informiert der Auftraggeber die Bewerber oder Offertsteller über die Gründe dieser Entscheidung.
3) Wenn der Bewerber oder Offertsteller keine Massnahmen nach Abs. 1 ergreift oder kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches den Ausschlusszeitraum festlegt, beträgt der höchstzulässige Zeitraum für einen Ausschluss:
- a) in den Fällen nach Art. 35b Abs. 3 fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung;
- b) in den Fällen nach Art. 35b Abs. 2 drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis.
Art. 35e[^228]
Wahrung von Betriebsgeheimnissen
1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter von Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.
3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung bzw. Vorlage Kenntnis erhalten.
C. Weitergabe und Subunternehmer
Art. 36
Grundsatz
1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.
2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Zuziehung trägt der Auftraggeber.
Art. 37
Ausschluss von Offerten
Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:
- a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen;
- b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen;
- c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
- d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller;
- e) Offerten, die verspätet eingereicht worden sind;[^108]
- f) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 35b ausgeschlossen worden sind;[^109]
- g) unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.[^110]
Art. 38 [^111]
Offertvergleich
Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.
Art. 38a [^112]
Abgebotsrunden
Abgebotsrunden sind nicht zulässig.
Art. 39 [^113]
Ungewöhnlich niedrige Offerten
1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Offerten schriftlich Aufklärung über die Bestandteile der Offerten verlangen, sofern er dies für angezeigt hält.
2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:
- a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung;
- b) die gewählten technischen Lösungen und/oder aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt;
- c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen;
- d) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Offertsteller.
3) Der Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Offertsteller - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die eingereichten Nachweise.
4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.
Art. 40
Berichtigung
Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen.
Art. 41 [^117]
Widerruf
Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.
Art. 42 bis 43 [^118]
Aufgehoben
VII. Organisation und Durchführung[^139]
VIII. Rechtsmittel[^142]
Art. 44
Zuschlagskriterien
1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt.[^117]
2) Die wirtschaftlich günstigste Offerte bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien:[^118]
- a) der Dauer und des Termins der Ausführung;
- b) der Qualität;[^119]
- c) des Preises;
- d) Rentabilität;[^120]
- e) der Betriebskosten;
- f) des Kundendienstes, wie insbesondere des Betriebes und der Wartung;
- g) der Versorgungssicherheit/Betriebssicherheit;
- h) der Zweckmässigkeit;
- i) der Ästhetik;
- k) Umweltverträglichkeit/Umwelteigenschaften;[^121]
- l) des technischen Wertes und der technischen Hilfe;
- m) Aufgehoben[^122]
3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.[^123]
4) Aufgehoben[^124]
5) Aufgehoben[^125]
Art. 44a
Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung[^126]
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.[^127]
2) Werden öffentliche Planungsaufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.[^128]
Art. 44b [^129]
Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte oder die Offerte mit dem niedrigsten Preis darstellt.
Art. 44c [^130]
Zuschlag bei Variantenofferten
1) Wurde ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird.
2) Wurde ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.
Art. 44d[^252]
Zuschlag bei Variantenofferten
1) Wurde ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird.
2) Wurde ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.
Art. 45 [^131]
Zuschlagserteilung bei Rücktritt
Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder mit der Offerte mit dem niedrigsten Preis zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich oder preislich günstigste ist.
A. Allgemeine Bestimmungen[^143]
Art. 46
Mitteilung der Vergabe[^132]
1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem erhalten die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen eine Kopie des Vergabevermerks bei Vergaben, bei denen sie nach Art. 44a Abs. 1 angehört wurden. Sie veröffentlichen den Inhalt des Vergabevermerks. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt.[^133]
2) Die Regierung regelt mit Verordnung:
- a) den Inhalt des Vergabevermerks;
- b) die Zusatzangaben zum Vergabevermerk, welche der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen sind;
- c) die Form, die Frist und den Umfang der Bekanntmachungen, die Auftraggeber nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrages zu veröffentlichen haben;
- d) die Fälle, in denen die Bekanntmachungen nach Bst. c nicht veröffentlicht werden müssen.[^134]
Art. 47
Vergabeverfügung
1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.[^135]
2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.
Art. 47a [^136]
Vertragsabschluss
Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag wird nach dem Zuschlag abgeschlossen, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 47 wird beantragt.
Art. 47b [^141]
Stillhaltefrist
1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 47a bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Die Stillhaltefrist beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.
2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:
- a) wenn kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht oder keine Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
- b) wenn der Zuschlag dem einzigen betroffenen Offertsteller erteilt wird und es keine betroffenen Bewerber gibt; oder
- c) bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder von Einzelaufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems.
Art. 47c[^261]
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
1) Bei einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn:
- a) mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten:
-
- die Zulassung anderer Bewerber und Offertsteller ermöglicht hätten;
-
- die Annahme einer anderen Offerte ermöglicht hätten; oder
-
- das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätten;
- b) mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag oder der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war;
- c) mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet wird;
- d) ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Abs. 2 Bst. d vorgesehen Fällen ersetzt.
2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn:
- a) die Änderung, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen durch klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen ist. Die Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden;
- b) zusätzliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers:
-
- aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann; und
-
- mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre;
- c) die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert; oder
- d) ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund:
-
- einer Überprüfungsklausel oder Option nach Bst. a;
-
- der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie beispielsweise durch Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen; oder
-
- der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber den Subunternehmern übernimmt.
3) In den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, welche nicht mit dem Ziel vorgenommen werden dürfen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.
4) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich.
5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 3 und 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.
6) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.
Art. 48
Widerruf
1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:
- a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt;
- b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabeverfügung nicht behoben werden kann;
- c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet;
- d) Aufgehoben[^137]
- e) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat.
2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.
3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.
4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.
Art. 48a[^263]
Kündigung in besonderen Fällen
1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber während dessen Laufzeit gekündigt werden, wenn:
- a) am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren erforderlich gemacht hätte;
- b) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund nach Art. 35b Abs. 3 vorlag; oder
- c) der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWRA oder diesem Gesetz ergeben und die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.
2) Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
B. Vorläufiger Rechtsschutz
Art. 49
Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.[^138]
2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmen in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.
3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.
C. Nichtigerklärung und Schadenersatz
Art. 49a [^148]
Grundsatz
1) Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig.
2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser:
- a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; oder
- b) die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers, für den das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen.
4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.
6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.
7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.
D. Beanstandungsverfahren
Art. 49b[^273]
Grundsatz
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, sofern sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und unter Verwendung einer Syntax gestellt wurden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der elektronischen Rechnung.
IX. Sanktionen[^158]
Art. 49c[^275]
Grundsatz
1) Auftraggeber dürfen das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels frei gestalten.
2) Auftraggeber können im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit Bewerbern und Offertstellern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.
3) Mit der Vergabe der Konzession geht das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn:
- a) unter normalen Bedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können; und
- b) der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
4) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und wird vom Auftraggeber nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
5) Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.
6) Als Wert der Konzession gilt der vom Auftraggeber geschätzte Gesamtumsatz ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistung sowie die damit verbundenen Lieferungen. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Konzessionswertes.
7) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 12, 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 53 ff. Anwendung.
Art. 49d[^276]
Zuschlag bei Konzessionen
1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die sicherstellen, dass die Offerten unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber ermittelt werden kann.
2) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien umfassen und müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Offertsteller übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Der Auftraggeber gibt die Kriterien vorbehaltlich Abs. 3 und 4 in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.
3) Bei einer Offerte, die eine innovative Lösung mit aussergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit enthält, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um die innovative Lösung zu berücksichtigen.
4) Der Auftraggeber unterrichtet alle Offertsteller über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Aufforderung zur Offerteinreichung. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Bekanntmachung veröffentlicht, veröffentlicht der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Bekanntmachung. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierungen führen.
Art. 49e[^277]
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:
- a) Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 bis 13, 17, 18 Abs. 1, 1a, 3 und 5, Art. 22 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2a, Art. 25a Abs. 2, Art. 25b Abs. 2, Art. 27, 30 und 31, 32 Abs. 3 und 4, Art. 33a, 34 bis 35a, 35b Abs. 2 Bst. a bis g und i bis m, Abs. 3 bis 4, 6b und 7, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2, Art. 35d, 35e Abs. 1 und 2, Art. 36 bis 38a, 40, 41, 46 bis 47b und 48a bis 49b;
- b) Art. 47c mit der Massgabe, dass:
-
- wenn der Vertrag keine Indexierungsklausel nach Art. 47c Abs. 5 enthält, der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate des Herkunftslandes des Auftraggebers berechnet wird;
-
- die Bekanntmachung nach Art. 47c Abs. 6 die in Anhang XI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50
Aufsicht
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2) Sie bestimmt mit Verordnung insbesondere die Fälle oberhalb der Schwellenwerte, in denen den Auftraggebern gemäss Art. 2 nach Massgabe des Staatsvertragsrechts eine Auskunftspflicht obliegt.
3) Die öffentlichen Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet.
Art. 51
Verfahren
Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.
Art. 52
Statistiken und Auskunftspflicht[^140]
1) Die Regierung erstellt jährlich eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
1a) Die Regierung erstellt zudem vierteljährlich eine Statistik über die vergebenen Aufträge und stellt diese den betroffenen Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen zu.[^141]
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken.
Anhang[^161]
Übergangsbestimmungen
Art. 53 [^144]
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 2 kann vorbehaltlich Abs. 2 binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.
Art. 53a
Anfechtbare Verfügungen[^145]
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:[^146]
- a) der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 24 Abs. 5), im Verhandlungsverfahren (Art. 25 Abs. 4) und im wettbewerblichen Dialog (Art. 25a Abs. 4);[^147]
- b) der Ausschluss nach Art. 35b und 37;[^148]
- c) der Zuschlag nach Art. 47;[^149]
- d) der Abbruch des Vergabeverfahrens;[^150]
- e) der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 5a) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 23a Abs. 2).[^151]
Art. 54
Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.[^152]
2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.[^153]
3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.
Art. 55
Inhalt der Beschwerdeschrift
Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung;
- b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
- c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss;
- d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers;
- e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Art. 56
Wirkung der Beschwerde
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 57
Verfahrenskosten
Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.
172.051 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)
Art. 58
Voraussetzungen
1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte einstweilige Verfügungen erlassen werden.
2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
- a) die Art der zu treffenden Massnahme;
- b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird;
- c) die behauptete Rechtswidrigkeit;
- d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden;
- e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.
3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 53 gestellt werden.
Art. 59
Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden.
2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.[^154]
2a) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.[^155]
3) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.
4) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.[^156]
II.
Art. 60
Nichtigerklärung
1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.
2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.
3) Nach dem Vertragsabschluss ist unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.
Art. 60a [^170]
a) Grundsatz
Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:
- a) in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 Bst. a, sofern:
-
- der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorgängige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
-
- der Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union eine freiwillige Bekanntmachung veröffentlicht hat, mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschliessen; und
-
- der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde;
- b) in den Fällen von Art. 60 Abs. 4 Bst. c, sofern:
-
- der Auftraggeber der Ansicht ist, dass kein Verstoss nach Art. 60 Abs. 4 Bst. c vorliegt;
-
- der Auftraggeber einen Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller übermittelt hat; und
-
- der Vertrag bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Tagen oder bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 15 Tagen ab Zustellung geschlossen wurde und keine Vergabeverfügung beantragt wird.
Art. 60b [^171]
b) Alternative Sanktionen
1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 60a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.
2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:
- a) die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten;
- b) die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten;
- c) die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten;
- d) die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Nichtigerklärung verursacht werden.
3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.
4) Bei Verstössen gegen Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1, die nicht von Art. 60 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.
Art. 60c [^172]
Mitteilungspflicht
Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 60b Abs. 1 und 2.
Art. 61
Schadenersatz
1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit gemäss Art. 60 festgestellt worden ist.
2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.
Übergangsbestimmungen
Art. 62
Grundsatz
Wird das Land Liechtenstein oder ein anderer Auftraggeber durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren nach Massgabe des EWR-Rechts aufgefordert, einen klaren und eindeutigen Verstoss gegen dieses zu beseitigen, hat die Regierung die notwendigen Massnahmen nach Massgabe des EWR-Rechts zu treffen.
Art. 63
Verfahren
Obliegen der Regierung Mitteilungspflichten gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde, hat der Auftraggeber der Regierung innert zehn Tagen nach dem Eingang einer entsprechenden Aufforderung Unterlagen zu übermitteln über:
- a) das Vergabeverfahren, das den Gegenstand des Beanstandungsverfahrens bildet;
- b) die von der EFTA-Überwachungsbehörde behauptete Rechtswidrigkeit;
- c) die Beseitigung der von der EFTA-Überwachungsbehörde behaupteten Rechtswidrigkeit;
- d) die Gründe für die Nichtbeseitigung der von der EFTA-Überwachungsbehörde behaupteten Rechtswidrigkeit;
- e) eine allfällige Aussetzung des Vergabeverfahrens.
Art. 64 [^157]
Bescheinigungsverfahren
Aufgehoben
II.
Art. 65 [^159]
Entzug von Subventionen
1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Gemeinden, Privaten sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.
2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:
- a) die Anwendung eines nicht zulässigen Verfahrens;
- b) die Bevorzugung eines Bewerbers oder Offertstellers;
- c) die Anwendung diskriminierender Eignungs- oder Zuschlagskriterien.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Übergangsbestimmung
Art. 66
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bekanntmachung i.e.S. noch nicht stattgefunden hat.
Art. 67
Durchführungsverordnung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 52 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^160]
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird aufgehoben.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Inkrafttreten
Inkrafttreten
II.
Übergangsbestimmungen
III.
Inkrafttreten
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
IV.
Inkrafttreten
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
...
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^162]:
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^3]: Art. 1a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^5]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^6]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^7]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^8]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^9]: Art. 3 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^10]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^11]: Art. 5 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^12]: Art. 5 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^13]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^14]: Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^15]: Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^16]: Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^17]: Art. 5 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^18]: Art. 5 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^19]: Art. 5 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^20]: Art. 5 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^21]: Art. 5 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^22]: Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^23]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^24]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^25]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^26]: Art. 6b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^27]: Art. 6c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^28]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^29]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^30]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^31]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^32]: Art. 8 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^33]: Art. 8 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^34]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^35]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^36]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^37]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^38]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^39]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^40]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^41]: Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^42]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^43]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^44]: Art. 14 bis 16 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^45]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^46]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^47]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^48]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^49]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^50]: Art. 22 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^51]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^52]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^53]: Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^54]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^55]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^56]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^57]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^58]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^59]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^60]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^61]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^62]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^63]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^64]: Art. 25 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^65]: Art. 25 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^66]: Art. 25 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^67]: Art. 25 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^68]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^69]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^70]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^71]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^72]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^73]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^74]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^75]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^76]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^77]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^78]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^79]: Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^80]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^81]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^82]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^83]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^84]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^85]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^86]: Art. 35a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^87]: Art. 35a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^88]: Art. 35a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^89]: Art. 35a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^90]: Art. 35b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^91]: Art. 35b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^92]: Art. 35b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^93]: Art. 35b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^94]: Art. 35b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^95]: Art. 35b Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^96]: Art. 35b Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^97]: Art. 35b Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^98]: Art. 35b Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^99]: Art. 35b Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^100]: Art. 35b Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^101]: Art. 35b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^102]: Art. 35b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^103]: Art. 35b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^104]: Art. 35b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^105]: Art. 35b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^106]: Art. 35c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^107]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^108]: Art. 37 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^109]: Art. 37 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^110]: Art. 37 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^111]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^112]: Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^113]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^114]: Art. 41 bis 43 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^115]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^116]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^117]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^118]: Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^119]: Art. 44 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^120]: Art. 44 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^121]: Art. 44 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^122]: Art. 44 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^123]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^124]: Art. 44 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^125]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^126]: Art. 44a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^127]: Art. 44a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^128]: Art. 44a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^129]: Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^130]: Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^131]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^132]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^133]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^134]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^135]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^136]: Art. 47a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^137]: Art. 48 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^138]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^139]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^140]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^141]: Art. 52 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^142]: Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^143]: Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^144]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^145]: Art. 53a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^146]: Art. 53a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^147]: Art. 53a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^148]: Art. 53a Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^149]: Art. 53a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^150]: Art. 53a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^151]: Art. 53a Bst. e eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^152]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^153]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^154]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^155]: Art. 59 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^156]: Art. 59 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^157]: Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^158]: Überschrift vor Art. 65 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^159]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^160]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.
[^161]: Anhang aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.
[^162]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.
Art. 41 bis 43 [^114]
Aufgehoben