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Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Geltender Text a fecha 2017-07-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 [^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben.

2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.

Art. 1a [^3]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:

Art. 2 [^5]

Auftraggeber

Auftraggeber sind:

Art. 2a [^6]

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG findet Anwendung.

Art. 3

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste[^7]

1) Die Auftraggeber behandeln alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.[^8]

1a) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.[^9]

1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.[^10]

2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 4

Öffentliche Aufträge

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb und oberhalb der von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachten Schwellenwerte. Vorbehalten bleibt Art. 5.

Art. 5

Ausnahmen

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

2) Aufgehoben[^23]

Art. 5a [^24]

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung

1) Auftraggeber können Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben.

2) Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen aufgrund solcher Vereinbarungen, mit Verordnung.

Art. 6 [^25]

Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:

2) Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen finden Anwendung:

Art. 6a [^26]

Baukonzessionen

Bei Vergabe von Baukonzessionsaufträgen finden die Bestimmungen von Art. 56 bis 65, Anhang VII Teil B und C sowie Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG Anwendung.

Art. 6b [^27]

Sozialer Wohnungsbau

Bei Vergaben über die Planung und Errichtung von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus finden die Bestimmungen von Art. 34 der Richtlinie 2004/18/EG Anwendung.

Art. 6c [^28]

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten

1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.

2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäss Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 7

Begriffe; Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:[^29]

2) Wo in diesem Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

II. Auftragswert

III. Vergabeverfahren

Art. 8

Grundsatz

1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^33]

2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte sowie die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen. Art. 9 bleibt vorbehalten.[^34]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:

Art. 9

Bildung von Losen

1) Die Ausführung öffentlicher Aufträge kann in Lose aufgeteilt werden, wenn dies aus sachlichen oder fachlichen Gründen geboten ist. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend.

2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.[^38]

3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^39]

4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen oberhalb der Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^40]

A. Bekanntmachung

B. Zwingende Auftragsbestimmungen

Art. 10 [^41]

Aufgehoben

B.bis Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^50]

Art. 11

Grundsatz

1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist bekanntzumachen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Art. 12 [^42]

Vorinformation

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, bei denen über die im kommenden Jahr zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge eine Vorinformation zu erstellen und zu veröffentlichen ist.

2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation sowie deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union.[^43]

Art. 13

Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen[^44]

1) Öffentliche Aufträge werden durch eine Bekanntmachung und durch Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben.[^45]

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:[^46]

Art. 14 bis 16 [^49]

Aufgehoben

C. Technische Spezifikationen

Art. 17

Grundsatz

1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen zu bezeichnen, die zwingend sind.

2) Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Bestimmungen über:

C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen[^54]

Art. 17a [^51]

Grundsatz

1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.

2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

6) Der Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

D. Verfahrensarten

Art. 18 [^52]

Grundsatz

1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:

wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;

3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 und 5 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.

5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Erzeugnisse und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen gemäss Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.

6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

9) Werden Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, die in europäischen, nationalen, multinationalen oder sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, wenn:

10) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.

Art. 19

Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.

Art. 20

Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte

1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen und der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag mitzuteilen.[^53]

E. Fristen

Art. 20a [^55]

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte haben die Auftraggeber oder Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) zumindest folgende Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:

2) Der Auftraggeber oder Betreiber nach Abs. 1 hat:

3) Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.

IV. Offerte

Art. 21

Grundsatz

1) Öffentliche Aufträge sind im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog zu vergeben.[^56]

2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

3) Aufgehoben[^57]

Art. 22

Wahl der Verfahrensart

1) Öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben.

2) Können öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte aufgrund des Vorliegens ausserordentlicher Umstände nicht im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben werden, kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung diese ausserordentlichen Umstände. Sie unterscheidet zwischen der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorheriger Bekanntmachung.[^58]

4) Aufgehoben[^59]

5) Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben. Die Regierung regelt mit Verordnung die Fälle, in denen das Verhandlungsverfahren gewählt werden kann oder Direktvergaben möglich sind.[^60]

Art. 23 [^61]

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 23a [^62]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Sie verwenden bei der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems und bei der Vergabe der Aufträge ausschliesslich elektronische Mittel. Das dynamische Beschaffungssystem ist als offenes Verfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe durchzuführen.

2) Alle Offertsteller, die die Eignungskriterien erfüllen und eine erste unverbindliche Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.

3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.

4) Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 24

Nicht offenes Verfahren[^63]

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.[^64]

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^65]

2a) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^66]

3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^67]

4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^68]

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^69]

Art. 25

Verhandlungsverfahren[^70]

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^71]

2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.[^72]

2a) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung gibt er die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.[^73]

2b) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^74]

2c) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können.[^75]

2d) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.[^76]

3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens nur in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen zulässig. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ist schriftlich zu begründen und die Begründung der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zu übermitteln.[^77]

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^78]

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^79]

Art. 25a [^80]

Wettbewerblicher Dialog

1) Bei besonders komplexen Aufträgen kann der Auftraggeber einen wettbewerblichen Dialog durchführen, wenn seiner Ansicht nach ein offenes oder nicht offenes Verfahren nicht möglich ist. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte erfolgen.

2) Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er seine Bedürfnisse und Anforderungen formuliert, insbesondere gibt er darin die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Bewerbern zu verhandeln. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.

Art. 26 [^81]

Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden.

2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.

3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.

V. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung[^90]

Art. 27 [^82]

Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:

Art. 28

Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung.

2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung vom 3. Juni 1971 (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.

Art. 29 [^83]

Beschleunigtes Verfahren

Aus Gründen der Dringlichkeit können die Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren durchführen. Die Regierung bestimmt in den Fällen einer Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte mit Verordnung die Dauer der Fristen beim beschleunigten Verfahren.

A. Offertöffnung[^91]

Art. 30

Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.

2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben.

Art. 31

Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.

2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.

3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand gemäss Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 32 [^84]

Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.

3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Art. 33

Variantenofferten[^85]

1) Variantenofferten sind zulässig bei Aufträgen, die nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte vergeben werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.[^86]

2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.[^87]

3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.[^88]

Art. 33a [^89]

Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

B. Eignungsprüfung[^94]

C. Offertprüfung[^117]

Art. 34

Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Berechnung der Fristen.[^92]

Art. 35 [^93]

Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

VI. Zuschlag[^126]

Art. 35a

Eignung[^95]

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Sie können Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber und Offertsteller genügen müssen.[^96]

2) Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen.[^97]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des öffentlichen Auftrages.[^98]

Art. 35b

Ausschluss[^99]

1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 35a) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.[^100]

2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:[^101]

3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

4) Von einem Ausschluss nach Abs. 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Der Auftraggeber kann die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber und Offertsteller bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Bedenken in Bezug auf ihre persönliche Lage hat.[^111]

5) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegen, hat er: [^112]

6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 vom betreffenden EWR-Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden.[^114]

7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.[^115]

Art. 35c [^116]

Wahrung von Betriebsgeheimnissen

1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.

3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten.

A. Zuschlagserteilung[^127]

Art. 36

Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.

2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Zuziehung trägt der Auftraggeber.

Art. 37

Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:

Art. 38 [^121]

Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 38a [^122]

Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 39 [^123]

Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Offerten schriftlich Aufklärung über die Bestandteile der Offerten verlangen, sofern er dies für angezeigt hält.

2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:

3) Der Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Offertsteller - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die eingereichten Nachweise.

4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.

Art. 40

Berichtigung

Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen.

Art. 41 [^124]

Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

Art. 42 bis 43 [^125]

Aufgehoben

B. Zuschlagsverfahren

C. Weitergabe und Subunternehmer

Art. 44

Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt.[^128]

2) Die wirtschaftlich günstigste Offerte bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien:[^129]

3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.[^134]

4) Aufgehoben[^135]

5) Aufgehoben[^136]

Art. 44a

Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung[^137]

1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.[^138]

2) Werden öffentliche Planungsaufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.[^139]

Art. 44b [^140]

Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte oder die Offerte mit dem niedrigsten Preis darstellt.

Art. 44c [^141]

Zuschlag bei Variantenofferten

1) Wurde ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird.

2) Wurde ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.

Art. 45 [^142]

Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder mit der Offerte mit dem niedrigsten Preis zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich oder preislich günstigste ist.

D. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^151]

Art. 46

Mitteilung der Vergabe[^143]

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt.[^144]

2) Die Regierung regelt mit Verordnung:

Art. 47

Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.[^146]

2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

Art. 47a [^147]

Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 47b Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 47 wird beantragt.

Art. 47b [^148]

Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 47a bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Die Stillhaltefrist beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.

2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:

Art. 48

Widerruf

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:

2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.

3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.

4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

VII. Organisation und Durchführung[^153]

Art. 49

Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.[^150]

2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmen in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.

3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.

VIII. Rechtsmittel[^156]

Art. 49a [^152]

Grundsatz

1) Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig.

2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

A. Allgemeine Bestimmungen[^157]

B. Vorläufiger Rechtsschutz

C. Nichtigerklärung und Schadenersatz

Art. 50

Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2) Sie bestimmt mit Verordnung insbesondere die Fälle oberhalb der Schwellenwerte, in denen den Auftraggebern gemäss Art. 2 nach Massgabe des Staatsvertragsrechts eine Auskunftspflicht obliegt.

3) Die öffentlichen Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet.

Art. 51

Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 52

Statistiken und Auskunftspflicht[^154]

1) Die Regierung erstellt jährlich eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

1a) Aufgehoben[^155]

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken.

D. Beanstandungsverfahren

IX. Sanktionen[^185]

Art. 53 [^158]

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 2, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^159]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^160]

2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 60 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden:[^161]

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 53a

Anfechtbare Verfügungen[^162]

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:[^163]

Art. 54

Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.[^169]

2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.[^170]

3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 55

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Art. 56

Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 57

Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58

Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte einstweilige Verfügungen erlassen werden.

2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 53 gestellt werden.

Art. 59

Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 47b Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3.[^171]

2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.[^172]

2a) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.[^173]

3) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.

4) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.[^174]

Anhang[^189]

Art. 60

Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.

2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.

3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.[^175]

4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 47a für nichtig zu erklären, wenn:[^176]

5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks an die betroffenen Bewerber und Offertsteller, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.[^177]

Art. 60a [^179]

a) Grundsatz

Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:

Art. 60b [^180]

b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 60a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:

3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.

4) Bei Verstössen gegen Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1, die nicht von Art. 60 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 60c [^181]

Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 60b Abs. 1 und 2.

Art. 61

Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit gemäss Art. 60 festgestellt worden ist.

2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Art. 62 [^182]

Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 63 [^183]

Aufgehoben

Art. 64 [^184]

Bescheinigungsverfahren

Aufgehoben

172.051 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Art. 65 [^186]

Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Gemeinden, Privaten sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.

2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

II.

Art. 66

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bekanntmachung i.e.S. noch nicht stattgefunden hat.

Art. 67

Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.[^187]

2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 52 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^188]

Art. 68

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird aufgehoben.

Art. 69

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

Ausnahmen von der Nichtigerklärung[^178]

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^190]:

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^191]: …

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^192] dieses Gesetzes hängige Vergabeverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in Kraft.[^193]

2) Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1a treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^3]: Art. 1a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^4]: Art. 1a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^5]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^6]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^7]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^9]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^10]: Art. 3 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^11]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^12]: Art. 5 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^13]: Art. 5 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^14]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^15]: Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^16]: Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^17]: Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^18]: Art. 5 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^19]: Art. 5 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^20]: Art. 5 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^21]: Art. 5 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^22]: Art. 5 Abs. 1 Bst. r abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^23]: Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^24]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^25]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^26]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^27]: Art. 6b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^28]: Art. 6c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^29]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^30]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^31]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^32]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 39 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^33]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^34]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^35]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^36]: Art. 8 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^37]: Art. 8 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^38]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^39]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^40]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^41]: Art. 10 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^42]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^43]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 270.

[^44]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^45]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^46]: Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^47]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 270.

[^48]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^49]: Art. 14 bis 16 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^50]: Überschrift vor Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^51]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^52]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^53]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^54]: Überschrift vor Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^55]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^56]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^57]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^58]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^59]: Art. 22 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^60]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^61]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^62]: Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^63]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^64]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^65]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^66]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^67]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^68]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^69]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^70]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^71]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^72]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^73]: Art. 25 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^74]: Art. 25 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^75]: Art. 25 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^76]: Art. 25 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^77]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^78]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^79]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^80]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^81]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^82]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^83]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^84]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^85]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^86]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^87]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^88]: Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^89]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^90]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^91]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^92]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^93]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^94]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^95]: Art. 35a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^96]: Art. 35a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^97]: Art. 35a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^98]: Art. 35a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^99]: Art. 35b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^100]: Art. 35b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^101]: Art. 35b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^102]: Art. 35b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^103]: Art. 35b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^104]: Art. 35b Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^105]: Art. 35b Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^106]: Art. 35b Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^107]: Art. 35b Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^108]: Art. 35b Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^109]: Art. 35b Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^110]: Art. 35b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^111]: Art. 35b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^112]: Art. 35b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^113]: Art. 35b Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^114]: Art. 35b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^115]: Art. 35b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^116]: Art. 35c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^117]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^118]: Art. 37 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^119]: Art. 37 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^120]: Art. 37 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^121]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^122]: Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^123]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^124]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^125]: Art. 42 bis 43 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^126]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^127]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^128]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^129]: Art. 44 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^130]: Art. 44 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^131]: Art. 44 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^132]: Art. 44 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^133]: Art. 44 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^134]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^135]: Art. 44 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^136]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^137]: Art. 44a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^138]: Art. 44a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^139]: Art. 44a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^140]: Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^141]: Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^142]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^143]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^144]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^145]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^146]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^147]: Art. 47a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^148]: Art. 47b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^149]: Art. 48 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^150]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^151]: Überschrift vor Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^152]: Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^153]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^154]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^155]: Art. 52 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^156]: Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^157]: Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^158]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^159]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^160]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^161]: Art. 53 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^162]: Art. 53a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^163]: Art. 53a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^164]: Art. 53a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^165]: Art. 53a Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^166]: Art. 53a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^167]: Art. 53a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^168]: Art. 53a Bst. e eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^169]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^170]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^171]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^172]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^173]: Art. 59 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^174]: Art. 59 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^175]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^176]: Art. 60 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^177]: Art. 60 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^178]: Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^179]: Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^180]: Art. 60b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^181]: Art. 60c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^182]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^183]: Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^184]: Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^185]: Überschrift vor Art. 65 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^186]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^187]: Art. 67 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 270.

[^188]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^189]: Anhang aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^190]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.

[^191]: Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[^192]: Inkrafttreten: 30. April 2014.

[^193]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 143).