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Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:[^3]

2) Auf die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste findet das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) Anwendung.

Art. 1a[^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^9]

Art. 2[^10]

Auftraggeber

1) Auftraggeber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind:[^11]

2) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:[^12]

Art. 2a[^13]

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die die in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 34 Bst. a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Art. 37 der Richtlinie 2014/24/EU findet Anwendung.

Art. 2b[^14]

Gemeinsame Auftragsvergabe

1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.

2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.

3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 39 der Richtlinie 2014/24/EU Anwendung.

Art. 3

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste[^15]

1) Die Auftraggeber behandeln bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und handeln transparent und verhältnismässig.[^16]

1a) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.[^17]

1b) Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.[^18]

1c) Das Vergabeverfahren darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn bestimmte Bewerber oder Offertsteller auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.[^19]

1d) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung der Bewerber und Offertsteller zu gewährleisten.[^20]

2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 4[^21]

Öffentliche Aufträge und Konzessionen

1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Art. 5 und 5a Anwendung auf:

2) Die Regierung macht die Schwellenwerte nach Abs. 1 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kund.

Art. 5

Allgemeine Ausnahmen[^22]

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

2) Aufgehoben[^43]

Art. 5a[^44]

Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, die von einem Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, wenn:

2) Abs. 1 gilt auch für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die von einer kontrollierten juristischen Person, die auch ein Auftraggeber ist, an den kontrollierenden Auftraggeber oder an eine von diesem Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession erhalten soll. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. a ausübt, aber:

4) Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf einen zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern geschlossenen Vertrag, wenn:

5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw. der Konzession oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die juristische Person oder der Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem die Tätigkeit aufgenommen oder umstrukturiert hat, ist es ausreichend, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

Art. 5b[^45]

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung

1) Auftraggeber können Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben.

2) Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen sowie die Vergabe von Aufträgen aufgrund solcher Vereinbarungen, mit Verordnung.

Art. 5c[^46]

Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen

1) Öffentliche Aufträge, die die Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags oder Konzessionsvertrags zuzuordnen ist.

2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, die teilweise aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder die teilweise aus Lieferungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen, wird danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.

3) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession, die nur teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag bzw. Vertrag wie folgt vergeben:

4) Unterliegt ein Teil des öffentlichen Auftrags bzw. Vertrags den Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, so finden diese Bestimmungen Anwendung.

5) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag bzw. Vertrag nach den Bestimmungen vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags bzw. Vertrags zuzuordnen ist. Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistung höher ist.

6) Unterliegt ein Teil des öffentlichen Auftrags oder der Konzession Art. 123 EWRA, gilt Folgendes:

Art. 6[^47]

Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:

2) Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen finden Anwendung:

Art. 6a[^48]

Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder Betriebe, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder, dass die Erbringung solcher Aufträge oder Konzessionen derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises nach Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 6b[^49]

Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen

Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen Bereich nach Massgabe von Art. 77 der Richtlinie 2014/24/EU vorsehen, dass an diesen Verfahren nur Organisationen teilnehmen.

Art. 6c[^50]

Elektronische Kommunikation

1) Bei der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die gesamte Kommunikation oder der Informationsaustausch, insbesondere die Einreichung von Offerten, auf elektronischem Weg.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:

Art. 7

Begriffe; Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^51]

2) Wo in diesem Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen[^90]

A. Auftragswert[^91]

Art. 8

Grundsatz

1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte zahlbare gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^92]

1a) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.[^93]

2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte sowie die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung des Gesetzes zu umgehen. Art. 9 bleibt vorbehalten.[^94]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:

Art. 9

Bildung von Losen

1) Der Auftraggeber kann einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. In der Bekanntmachung oder Aufforderung zur Offerteinreichung ist anzugeben, ob die Offerte nur für ein Los, für mehrere Lose oder alle Lose eingereicht werden kann. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Fall der gesamte Wert aller Lose massgebend.[^99]

1a) Wenn der Auftraggeber keine Unterteilung in Lose vornehmen möchte, muss er die wichtigsten Gründe für seine Entscheidung in den Ausschreibungsunterlagen oder dem Vergabevermerk angeben.[^100]

1b) Der Auftraggeber kann die Zahl der Lose beschränken, für die ein Offertsteller den Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Offertsteller in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung angegeben wurde. Der Auftraggeber gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln in den Ausschreibungsunterlagen an, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Offertsteller den Zuschlag für eine grössere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.[^101]

1c) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung an, ob er die Möglichkeit vorsieht, dass wenn ein einziger Offertsteller den Zuschlag für mehr als ein Los erhält, er den Auftrag über mehrere oder alle Lose vergibt. Der Auftraggeber kann auch die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.[^102]

2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.[^103]

3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^104]

4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen oberhalb der Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^105]

B. Vergabeverfahren[^106]

1. Vorbereitung[^107]
Art. 10[^108]

Vorherige Marktkonsultation

1) Die Auftraggeber können vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

2) Die Auftraggeber können dazu den Rat von unabhängigen Sachverständigen, Behörden oder von Marktteilnehmern einholen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser nicht wettbewerbsverzerrend ist und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz verstösst.

Art. 10a[^109]

Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern

1) Hat ein Bewerber oder Offertsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war sonst an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift der Auftraggeber angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Offertstellers nicht verzerrt wird.

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Offertsteller in Bezug auf einschlägige Informationen, die während der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Offerten.

2. Bekanntmachung[^110]
Art. 11

Grundsatz

1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist bekanntzumachen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung verzichtet werden kann.

Art. 12[^111]

Vorinformation

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, bei denen über die im kommenden Jahr zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge eine Vorinformation zu erstellen und zu veröffentlichen ist.

2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation sowie deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union.[^112]

Art. 13

Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen[^113]

1) Öffentliche Aufträge werden durch eine Bekanntmachung und durch Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben.[^114]

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:[^115]

Art. 14 bis 16[^118]

Aufgehoben

3. Zwingende Auftragsbestimmungen[^119]
Art. 17

Grundsatz

1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen zu bezeichnen, die zwingend sind.

2) Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Bestimmungen über:

4. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^120]
Art. 17a[^121]

Grundsatz

1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.

2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

6) Der Auftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

5. Technische Spezifikationen[^122]
Art. 18[^123]

Grundsatz

1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

1a) In den technischen Spezifikationen werden die für die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geforderten Merkmale beschrieben und es kann darin angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen. Die Merkmale können sich auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion oder Erbringung der angeforderten Bau-, Liefer- oder Dienstleistung oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklusstadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind. Die Merkmale müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismässig sein.[^124]

2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:

wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;

3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.[^126]

4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.

5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen nach Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.[^127]

6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere ein Testbericht oder eine Zertifizierung einer anerkannten Stelle oder ein Zertifikat einer gleichwertigen anerkannten Stelle.[^128]

8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

9) Bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen können die Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, wenn:[^129]

10) Wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht alle Anforderungen an das Gütezeichen erfüllen müssen, gibt der Auftraggeber an, welche Anforderungen an das Gütezeichen davon betroffen sind. Wenn der Auftraggeber ein spezifisches Gütezeichen fordert, akzeptiert er gleichwertige Anforderungen an das Gütezeichen.[^130]

11) Erfüllt ein Gütezeichen zwar die Bedingungen nach Abs. 9 Bst. b bis e, aber schreibt es gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangt der Auftraggeber nicht das Gütezeichen, sondern kann technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale des Auftragsgegenstandes zu definieren.[^131]

12) Der Auftraggeber muss jeden anderen geeigneten Nachweis, wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers, anerkennen, wenn der Offertsteller aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, keine Möglichkeit hatte, das vom Auftraggeber angegebene oder gleichwertige Gütezeichen oder das Zertifikat oder den Testbericht innerhalb der einschlägigen Frist zu erlangen und nachweist, dass die von ihm zu erbringende Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung die Anforderungen oder Kriterien erfüllt.[^132]

13) Auf Antrag stellt die zuständige inländische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen zur Verfügung.[^133]

Art. 19

Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.

Art. 20

Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte

1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen und der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag mitzuteilen.[^134]

C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen[^135]

Art. 20a[^136]

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte haben die Auftraggeber oder Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) zumindest folgende Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:

2) Der Auftraggeber oder Betreiber nach Abs. 1 hat:

3) Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.[^137]

6. Verfahrensarten und -methoden[^138]
Art. 21

Grundsatz

1) Öffentliche Aufträge sind im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft zu vergeben.[^139]

2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

3) Aufgehoben[^140]

Art. 22

Wahl der Verfahrensart

1) Öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben.

2) Können öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte aufgrund des Vorliegens ausserordentlicher Umstände nicht im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben werden, kann das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog gewählt werden.[^141]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die ausserordentlichen Umstände nach Abs. 2. Sie unterscheidet dabei zwischen der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorherige Bekanntmachung; beim wettbewerblichen Dialog gelten die Bestimmungen des Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung sinngemäss.[^142]

4) Aufgehoben[^143]

5) Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben. Die Regierung regelt mit Verordnung die Fälle, in denen das Verhandlungsverfahren gewählt werden kann oder Direktvergaben möglich sind.[^144]

Art. 23[^145]

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 23a[^146]

Aufgehoben

Art. 24

Nicht offenes Verfahren[^147]

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.[^148]

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^149]

2a) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^150]

3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^151]

4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^152]

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^153]

Art. 24a[^154]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Lieferungen oder Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren durchzuführen.

2) Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest.

3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 25

Verhandlungsverfahren[^155]

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^156]

1a) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung verhandelt der Auftraggeber mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerten, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. Der Auftraggeber kann Aufträge auch auf der Grundlage einer ersten Offerte vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hingewiesen hat.[^157]

2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.[^158]

2a) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung gibt er die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.[^159]

2b) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.[^160]

2c) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nach Abs. 2d nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der Auftraggeber den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.[^161]

2d) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.[^162]

2e) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.[^163]

3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens nur in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen zulässig. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ist schriftlich zu begründen und die Begründung der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zu übermitteln.[^164]

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.[^165]

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.[^166]

Art. 25a[^167]

Wettbewerblicher Dialog

1) Beim wettbewerblichen Dialog können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Am Dialog können nur jene Unternehmen teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.[^168]

2) Der Auftraggeber erläutert und definiert in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen, die Zuschlagskriterien, legt einen indikativen Zeitrahmen fest und gibt die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Bewerbern zu verhandeln. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^169]

3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.[^170]

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.

Art. 25b[^171]

Innovationspartnerschaft

1) Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.

2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

3) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Nachfrage nach einer innovativen Bauleistung, einem innovativen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erfüllt werden kann, sowie deren Mindestanforderungen angeben. Diese Informationen müssen so präzise sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme am Verfahren beantragen.

4) Die Innovationspartnerschaft kann mit einem oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, gebildet werden. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

5) Der Auftraggeber verhandelt mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerte, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

6) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Der Auftraggeber gewährt den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.

7) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.

8) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

9) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

10) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der Innovationspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 8.

Art. 25c[^172]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.

Art. 25d[^173]

Elektronischer Katalog

1) Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

2) Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des elektronischen Katalogs, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 26[^174]

Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden.

2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.

3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.

7. Fristen[^175]
Art. 27[^176]

Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:

Art. 28

Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung.

2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung vom 3. Juni 1971 (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.

Art. 29[^177]

Beschleunigtes Verfahren

Aus Gründen der Dringlichkeit können die Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren durchführen. Die Regierung bestimmt in den Fällen einer Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte mit Verordnung die Dauer der Fristen beim beschleunigten Verfahren.

C. Offerte[^178]

Art. 30

Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.

2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben.

Art. 31

Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.

2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.

3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand gemäss Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 32[^179]

Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.

3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, einschliesslich vorübergehender Zusammenschlüsse, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.[^180]

4) Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen präzisieren, wie eine Arbeitsgemeinschaft die Eignungskriterien zu erfüllen hat, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch eine Arbeitsgemeinschaft, die von den für einzelne Bewerber oder Offertsteller geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismässig sein.[^181]

Art. 33

Variantenofferten[^182]

1) In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. Varianten müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.[^183]

2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.[^184]

3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.[^185]

Art. 33a[^186]

Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

D. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung[^187]

1. Offertöffnung[^188]
Art. 34

Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Berechnung der Fristen.[^189]

Art. 35[^190]

Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

2. Eignungsprüfung[^191]
Art. 35a

Eignung[^192]

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Sie können Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber und Offertsteller genügen müssen.[^193]

2) Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen.[^194]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des öffentlichen Auftrages.[^195]

Art. 35b

a) Ausschlussgründe[^197]

1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 35a) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.[^198]

2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:[^199]

3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, auch wenn sie Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan sind oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:[^212]

3a) Bewerber und Offertsteller sind vom Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber davon Kenntnis hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller wegen Verletzung der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeiträge oder Steuern und Abgaben von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden ist.[^218]

4) Ein Bewerber oder Offertsteller ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auszuschliessen, wenn sich herausstellt, dass er sich in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Abs. 3 oder 3a genannten Situationen befindet. Er kann ausgeschlossen werden, wenn er sich in einer der in Abs. 2 genannten Situation befindet.[^219]

5) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 oder 3a nicht vorliegen, hat der Auftraggeber anzuerkennen:[^220]

6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 von den zuständigen Behörden des betreffenden EWR-Mitgliedstaates nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden. Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates gibt bei Bedarf eine amtliche Erklärung darüber ab, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt wird oder nicht alle Fälle nach Abs. 5 abdeckt. Die Erklärung wird in der von der Europäischen Kommission betriebenen Online-Datenbank e-Certis veröffentlicht.[^221]

6a) Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.[^222]

6b) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung im Sinne von Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU anstelle von Bescheinigungen nach Abs. 5 als vorläufigen Nachweis dafür, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 und 3a nicht vorliegen.[^223]

7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.[^224]

8) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 und 3a sowie die Nachweise der finanziellen, wirtschaftlichen, beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung.[^225]

Art. 35c[^226]

b) Absehen vom Ausschluss

1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 2 oder Abs. 3a absehen:

2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 3 oder 3a absehen, wenn:

Art. 35d[^227]

c) Nachweis der Zuverlässigkeit

1) Der Bewerber oder Offertsteller kann einen Nachweis darüber erbringen, dass die Massnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nach Art. 35b Abs. 2 und 3 seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu weist er nach, dass er einen Ausgleich für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Wurde der Bewerber oder Offertsteller durch ein rechtskräftiges Urteil von der Teilnahme am Auftragsverfahren ausgeschlossen, kann er während des Ausschlusszeitraums von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen.

2) Die vom Bewerber oder Offertsteller ergriffenen Massnahmen nach Abs. 1 werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Wenn diese Massnahmen unzureichend sind, informiert der Auftraggeber die Bewerber oder Offertsteller über die Gründe dieser Entscheidung.

3) Wenn der Bewerber oder Offertsteller keine Massnahmen nach Abs. 1 ergreift oder kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches den Ausschlusszeitraum festlegt, beträgt der höchstzulässige Zeitraum für einen Ausschluss:

Art. 35e[^228]

Wahrung von Betriebsgeheimnissen

1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter von Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.

3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung bzw. Vorlage Kenntnis erhalten.

3. Offertprüfung[^229]
Art. 36

Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.

2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Zuziehung trägt der Auftraggeber.

Art. 37

Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:

Art. 38[^233]

Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 38a[^234]

Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 39[^235]

Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, schreibt der Auftraggeber den Offertstellern vor, die in ihrer Offerte vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern.[^236]

2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:

3) Der Auftraggeber bewertet die eingereichten Informationen in Rücksprache mit dem Offertsteller. Er kann die Offerte nur dann ablehnen, wenn die eingereichten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises oder der Kosten nicht zufriedenstellend erklären.[^238]

4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.

5) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 zur Verfügung.[^239]

Art. 40[^240]

Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten

1) Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen.

2) Sind die Offerten unvollständig oder fehlerhaft oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, kann der Auftraggeber den Offertsteller unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen.

Art. 41[^241]

Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

Art. 42 bis 43[^242]

Aufgehoben

E. Zuschlag[^243]

1. Zuschlagserteilung[^244]
Art. 44[^245]

Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten.

2) Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte:

3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 33 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind.

5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit: auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor.

8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.

Art. 44a[^246]

Lebenszykluskostenrechnung

1) Die Lebenszykluskostenrechnung umfasst die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Bauleistung, eines Produkts oder einer Dienstleistung ganz oder teilweise:

2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder der Beschreibung die von den Offertstellern bereitzustellenden Daten und die Methode an, die zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten angewendet wird.

3) Die Methode zur Ermittlung der Kosten nach Abs. 1 Bst. b muss folgende Bedingungen erfüllen:

4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt nach Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU verbindlich vorgeschrieben ist, ist diese Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten anzuwenden.

Art. 44b[^247]

Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung[^248]

1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.[^249]

2) Werden öffentliche Planungsaufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.[^250]

Art. 44c[^251]

Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte darstellt.

Art. 44d[^252]

Zuschlag bei Variantenofferten

1) Wurde ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird.

2) Wurde ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.

Art. 45[^253]

Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich günstigste ist.

2. Zuschlagsverfahren[^254]
Art. 46

Mitteilung der Vergabe[^255]

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt.[^256]

2) Die Regierung regelt mit Verordnung:

Art. 47

Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.[^258]

2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

Art. 47a[^259]

Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 47b Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 47 wird beantragt.

Art. 47b[^260]

Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 47a bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Die Stillhaltefrist beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.

2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:

Art. 47c[^261]

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn:

2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn:

3) In den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, welche nicht mit dem Ziel vorgenommen werden dürfen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.

4) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich.

5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 3 und 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

6) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.

Art. 48

Widerruf

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:

2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.

3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.

4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

Art. 48a[^263]

Kündigung in besonderen Fällen

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber während dessen Laufzeit gekündigt werden, wenn:

2) Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3. Weitergabe und Subunternehmer[^264]
Art. 49

Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.[^265]

2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmern in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist vorbehaltlich Abs. 5 und 6 nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.[^266]

3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.

4) Der Auftraggeber kann auf Antrag des Subunternehmers, sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen direkt an den Subunternehmer leisten.[^267]

5) Bei Bauaufträgen oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Subunternehmer mitzuteilen, soweit diese bekannt sind. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen über die Subunternehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mit. Den einschlägigen Informationen sind die Eigenerklärung der Subunternehmer nach Art. 35b Abs. 6b oder die Bescheinigungen und andere zusätzliche Unterlagen beizufügen.[^268]

6) Der Auftraggeber kann die in Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen auf Lieferaufträge, andere Dienstleistungsaufträge als solche nach Abs. 5, Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf Subunternehmer der Subunternehmer des Auftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Weitergabe des öffentlichen Auftrags ausweiten.[^269]

4. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^270]
Art. 49a[^271]

Grundsatz

1) Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig.

2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

5. Elektronische Rechnungsstellung[^272]
Art. 49b[^273]

Grundsatz

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, sofern sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und unter Verwendung einer Syntax gestellt wurden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der elektronischen Rechnung.

III. Vergabe von Konzessionen[^274]

Art. 49c[^275]

Grundsatz

1) Auftraggeber dürfen das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels frei gestalten.

2) Auftraggeber können im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit Bewerbern und Offertstellern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

3) Mit der Vergabe der Konzession geht das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn:

4) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und wird vom Auftraggeber nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.

5) Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.

6) Als Wert der Konzession gilt der vom Auftraggeber geschätzte Gesamtumsatz ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistung sowie die damit verbundenen Lieferungen. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Konzessionswertes.

7) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 12, 13 Abs. 2 Bst. a und Art. 53 ff. Anwendung.

Art. 49d[^276]

Zuschlag bei Konzessionen

1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die sicherstellen, dass die Offerten unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber ermittelt werden kann.

2) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien umfassen und müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Offertsteller übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Der Auftraggeber gibt die Kriterien vorbehaltlich Abs. 3 und 4 in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

3) Bei einer Offerte, die eine innovative Lösung mit aussergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit enthält, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um die innovative Lösung zu berücksichtigen.

4) Der Auftraggeber unterrichtet alle Offertsteller über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Aufforderung zur Offerteinreichung. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Bekanntmachung veröffentlicht, veröffentlicht der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Bekanntmachung. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Art. 49e[^277]

Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:

IV. Organisation und Durchführung[^278]

Art. 50

Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2) Sie bestimmt mit Verordnung insbesondere die Fälle oberhalb der Schwellenwerte, in denen den Auftraggebern gemäss Art. 2 nach Massgabe des Staatsvertragsrechts eine Auskunftspflicht obliegt.

3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge und Konzessionen verpflichtet.[^279]

Art. 51

Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 52[^280]

Statistiken und Überwachungsbericht

1) Die Regierung erstellt alle drei Jahre eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes und einen Überwachungsbericht. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2) Die Rechtsmittelbehörden haben der Regierung zu diesem Zweck unaufgefordert bis zum 1. März jeden Jahres folgende Unterlagen und Informationen zu übermitteln:

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken und des Überwachungsberichts.

V. Rechtsmittel[^281]

A. Allgemeine Bestimmungen[^282]

Art. 53[^283]

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 2, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^284]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^285]

2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 60 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden:[^286]

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 53a

Anfechtbare Verfügungen[^287]

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:[^288]

Art. 54

Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.[^294]

2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.[^295]

3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 55

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Art. 56

Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 57

Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

B. Vorläufiger Rechtsschutz

Art. 58

Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte oder von Konzessionen einstweilige Verfügungen erlassen werden.[^296]

2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 53 gestellt werden.

Art. 59

Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 47b Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3.[^297]

2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages oder der Konzession gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.[^298]

2a) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.[^299]

3) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.

4) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftrags- bzw. Konzessionswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.[^300]

C. Nichtigerklärung und Schadenersatz

Art. 60

Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.

2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.

3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.[^301]

4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 47a für nichtig zu erklären, wenn:[^302]

5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks an die betroffenen Bewerber und Offertsteller, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftrags- bzw. Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag bzw. eine Konzession ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.[^304]

Art. 60a[^306]

a) Grundsatz

Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:

Art. 60b[^307]

b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 60a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 60 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:

3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.

4) Bei Verstössen gegen Art. 47b Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1, die nicht von Art. 60 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 60c[^308]

Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 60b Abs. 1 und 2.

Art. 61

Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit gemäss Art. 60 festgestellt worden ist.

2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

D. Beanstandungsverfahren

Art. 62[^309]

Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 63[^310]

Aufgehoben

Art. 64[^311]

Bescheinigungsverfahren

Aufgehoben

VI. Sanktionen[^312]

Art. 65[^313]

Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bzw. an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen von Gemeinden, Privaten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge bzw. Konzessionen den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.[^314]

2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^315]

Art. 66

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bekanntmachung i.e.S. noch nicht stattgefunden hat.

Art. 67

Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.[^316]

2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge bzw. Konzessionen des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 52 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^317]

Art. 68

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird aufgehoben.

Art. 69

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Anhang[^318]

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

172.051 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

Ausschluss vom Vergabeverfahren[^196]

Ausnahmen von der Nichtigerklärung[^305]

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^319]:

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^320]:

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^321] dieses Gesetzes hängige Vergabeverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in Kraft.[^322]

2) Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1a treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

1) Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^323]:

2) Auftraggeber nach Art. 2, mit Ausnahme des Landes Liechtenstein, sind verpflichtet, elektronische Rechnungen nach Art. 49b spätestens bis zum 27. November 2019 entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

3) Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers nach Art. 35b Abs. 6a sowie die Pflicht zur Anerkennung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in elektronischer Form nach Art. 35b Abs. 6b i.V.m Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind erstmals ab dem 18. Oktober 2018 zu erfüllen.

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^4]: Art. 1a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^5]: Art. 1a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^6]: Art. 1a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^7]: Art. 1a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^8]: Art. 1a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^9]: Art. 1a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^10]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^13]: Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^14]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^15]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^16]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^17]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^18]: Art. 3 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^19]: Art. 3 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^20]: Art. 3 Abs. 1d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^21]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^22]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^23]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^24]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^25]: Art. 5 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^26]: Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^27]: Art. 5 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^28]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^29]: Art. 5 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^30]: Art. 5 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^31]: Art. 5 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^32]: Art. 5 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^33]: Art. 5 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^34]: Art. 5 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^35]: Art. 5 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^36]: Art. 5 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^37]: Art. 5 Abs. 1 Bst. r abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^38]: Art. 5 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^39]: Art. 5 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^40]: Art. 5 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^41]: Art. 5 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^42]: Art. 5 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^43]: Art. 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^44]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^45]: Art. 5b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^46]: Art. 5c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^47]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^48]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^49]: Art. 6b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^50]: Art. 6c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^51]: Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^52]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^53]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^54]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^55]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^56]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^57]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^58]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^59]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^60]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^61]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^62]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^63]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^64]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^65]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^66]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 28 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^67]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^68]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^69]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^70]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^71]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^72]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^73]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^74]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 39 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^75]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 40 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^76]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 41 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^77]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 42 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^78]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^79]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^80]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^81]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^82]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^83]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^84]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^85]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^86]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^87]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^88]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^89]: Art. 7 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^90]: Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^91]: Überschrift vor Art. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^92]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^93]: Art. 8 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^94]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^95]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^96]: Art. 8 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^97]: Art. 8 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^98]: Art. 8 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^99]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^100]: Art. 9 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^101]: Art. 9 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^102]: Art. 9 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^103]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^104]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^105]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^106]: Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^107]: Überschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^108]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^109]: Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^110]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^111]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^112]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 270.

[^113]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^114]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^115]: Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^116]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 270.

[^117]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^118]: Art. 14 bis 16 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^119]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^120]: Überschrift vor Art. 17a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^121]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^122]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^123]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^124]: Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^125]: Art. 18 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^126]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^127]: Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^128]: Art. 18 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^129]: Art. 18 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^130]: Art. 18 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^131]: Art. 18 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^132]: Art. 18 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^133]: Art. 18 Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^134]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^135]: Überschrift vor Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^136]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^137]: Art. 20a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^138]: Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^139]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^140]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^141]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^142]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^143]: Art. 22 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^144]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^145]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^146]: Art. 23a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^147]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^148]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^149]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^150]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^151]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^152]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^153]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^154]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^155]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^156]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^157]: Art. 25 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^158]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^159]: Art. 25 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^160]: Art. 25 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^161]: Art. 25 Abs. 2c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^162]: Art. 25 Abs. 2d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^163]: Art. 25 Abs. 2e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^164]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^165]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^166]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^167]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^168]: Art. 25a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^169]: Art. 25a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^170]: Art. 25a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^171]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^172]: Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^173]: Art. 25d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^174]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^175]: Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^176]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^177]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^178]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^179]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^180]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^181]: Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^182]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^183]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^184]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^185]: Art. 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^186]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^187]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^188]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^189]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^190]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^191]: Überschrift vor Art. 35a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^192]: Art. 35a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^193]: Art. 35a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^194]: Art. 35a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^195]: Art. 35a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^196]: Sachüberschrift vor Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^197]: Art. 35b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^198]: Art. 35b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^199]: Art. 35b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^200]: Art. 35b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^201]: Art. 35b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^202]: Art. 35b Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^203]: Art. 35b Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^204]: Art. 35b Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^205]: Art. 35b Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^206]: Art. 35b Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^207]: Art. 35b Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^208]: Art. 35b Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^209]: Art. 35b Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^210]: Art. 35b Abs. 2 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^211]: Art. 35b Abs. 2 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^212]: Art. 35b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^213]: Art. 35b Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^214]: Art. 35b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^215]: Art. 35b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^216]: Art. 35b Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^217]: Art. 35b Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^218]: Art. 35b Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^219]: Art. 35b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^220]: Art. 35b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^221]: Art. 35b Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^222]: Art. 35b Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^223]: Art. 35b Abs. 6b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^224]: Art. 35b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^225]: Art. 35b Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^226]: Art. 35c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^227]: Art. 35d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^228]: Art. 35e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^229]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^230]: Art. 37 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^231]: Art. 37 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^232]: Art. 37 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^233]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^234]: Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^235]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^236]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^237]: Art. 39 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^238]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^239]: Art. 39 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^240]: Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^241]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^242]: Art. 42 bis 43 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^243]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^244]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^245]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^246]: Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^247]: Art. 44b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^248]: Art. 44a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^249]: Art. 44a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^250]: Art. 44a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^251]: Art. 44c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^252]: Art. 44d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^253]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^254]: Überschrift vor Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^255]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^256]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 197.

[^257]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^258]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^259]: Art. 47a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^260]: Art. 47b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^261]: Art. 47c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^262]: Art. 48 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^263]: Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^264]: Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^265]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^266]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^267]: Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^268]: Art. 49 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^269]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^270]: Überschrift vor Art. 49a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^271]: Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 101.

[^272]: Überschrift vor Art. 49b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^273]: Art. 49b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412. Er tritt am 27. November 2018 in Kraft.

[^274]: Überschrift vor Art. 49c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^275]: Art. 49c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^276]: Art. 49d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^277]: Art. 49e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^278]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^279]: Art. 50 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^280]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^281]: Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^282]: Überschrift vor Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^283]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^284]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^285]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^286]: Art. 53 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^287]: Art. 53a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^288]: Art. 53a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^289]: Art. 53a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^290]: Art. 53a Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^291]: Art. 53a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^292]: Art. 53a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^293]: Art. 53a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^294]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^295]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^296]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^297]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^298]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^299]: Art. 59 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^300]: Art. 59 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^301]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^302]: Art. 60 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^303]: Art. 60 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^304]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^305]: Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^306]: Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^307]: Art. 60b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^308]: Art. 60c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^309]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^310]: Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 400.

[^311]: Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^312]: Überschrift vor Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^313]: Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 218.

[^314]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^315]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^316]: Art. 67 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 270.

[^317]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 412.

[^318]: Anhang aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 206.

[^319]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.

[^320]: Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[^321]: Inkrafttreten: 30. April 2014.

[^322]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 143).

[^323]: Inkrafttreten: 1. Januar 2018.