Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)
4) Wenn im Fall von Abs. 3 Bst. b eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt, teilen die Auftraggeber den Offertstellern den Tag und Zeitpunkt mit, an dem sie die Informationen erheben, die zur Erstellung der Offerten notwendig sind und die den Anforderungen des konkreten Auftrags entsprechen, und geben den Offertstellern die Möglichkeit, diese Informationserhebung abzulehnen. Es ist ein angemessener Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vorzusehen. Vor der Zuschlagserteilung sind den Offertstellern die gesammelten Informationen vorzulegen, damit sie die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung haben, dass die Offerte keine materiellen Fehler enthält.
5) Die Auftraggeber können bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, vorschreiben, dass die Offerten zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Die Auftraggeber können die Aufträge auch nach Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem ein elektronischer Katalog beigefügt ist, welcher den festgelegten technischen Spezifikationen und dem vorgeschriebenen Format entspricht. Der Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, wenn der Auftraggeber sie darüber informiert, dass die Offerten nach Abs. 3 Bst. b erstellt werden sollen.
4. Übermittlung181
Art. 29182
Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind vorbehaltlich von Art. 29a bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln.
2) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
- a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
- b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
- c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
- d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
Art. 29a183
Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die Übermittlung der Bewerbungen und Offerten grundsätzlich auf elektronischem Weg.
2) Die Bewerbungen und Offerten können in folgenden Fällen per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln erfolgen:
- a) Es sind spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erforderlich, die nicht allgemein verfügbar oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt sind.
- b) Die Anwendungen verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder sind durch Lizenzen geschützt und können vom Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden.
- c) Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfordert spezielle Bürogeräte, die den Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen.
- d) In den Ausschreibungsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder massstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht elektronisch übermittelt werden können.
3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Verwendung anderer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist. Diese Informationen verlangen ein derart hohes Schutzniveau, dass der Schutz nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, welche den Bewerbern oder Offertstellern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und der Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens umfassen die Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Offertstellung, Bewerbungen und Offerten. Die mündliche Kommunikation mit Offertstellern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung der Offerte haben kann, muss in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, beispielsweise durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation.
5) Die Auftraggeber können für Bauaufträge oder Wettbewerbe die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung, verlangen. Abs. 6 gilt sinngemäss.
6) Die Auftraggeber können die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind. Sie bieten geeignete alternative Zugänge an, wenn sie:
- a) ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU oder ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang mittels elektronischer Mittel anbieten. Die Internet-Adresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen zugänglich sind, muss darin enthalten sein;
- b) gewährleisten, dass die Offertsteller Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Offertsteller haben dabei keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs ihnen nicht zuzuschreiben ist; oder
- c) einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Offerten unterstützen.
5. Fristen184
a) Fristenlauf185
Art. 29b186
Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
2) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.
b) Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte187
Art. 30
Fristen im offenen Verfahren188
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:189
- a) 35 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;190
- b) 15 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;191
- c) 35 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;192
- d) sechs Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;193
- e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.194
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.195
3) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall von Dringlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a, in folgenden Fällen um fünf Tage:196
- a) Die Ausschreibungsunterlagen können aus einem der in Art. 29a Abs. 2 genannten Gründen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist darauf hinzuweisen.
- b) Die Ausschreibungsunterlagen können aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gefordert sind und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
4) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:197
- a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. d und e festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerten unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet die Fristen zu verlängern; oder
- b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Art. 31
Fristen bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog, der Innovationspartnerschaft und dem dynamischen Beschaffungssystem198
1) Beim nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Fristen einzuhalten:199
- a) 30 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung an;200
- b) 30 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;201
- c) 10 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;202
- d) 35 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;203
- e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.204
2) Die subzentralen öffentlichen Auftraggeber können die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, sofern alle dieselbe Frist für die Einreichung der Offerte haben. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist, beträgt diese mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an.205
3) Die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.206
4) Beim wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft sind folgende Fristen einzuhalten:207
- a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;208
- b) sechs Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.209
5) Beim dynamischen Beschaffungssystem sind folgende Fristen einzuhalten:210
- a) 30 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung an. Sobald die Aufforderung zur Offerteinreichung für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesendet wurde, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang einer Bewerbung;
- b) 10 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Gegebenenfalls findet Abs. 2 Anwendung.
6) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:211
- a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerte unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern; oder
- b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
7) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall von Dringlichkeit nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b, in folgenden Fällen um fünf Tage:212
- a) Die Ausschreibungsunterlagen können aus einem der in Art. 29a Abs. 2 genannten Gründen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist darauf hinzuweisen.
- b) Die Ausschreibungsunterlagen können aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gefordert sind und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
Art. 32213
Beschleunigtes Verfahren
1) Kann die für das offene Verfahren in Art. 30 Abs. 1 Bst. a aufgeführte Frist nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
- a) 15 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
- b) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
- a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
- b) 10 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
- c) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
3) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:
- a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerten unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern; oder
- b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Art. 33214
Fristen bei Vergaben im Bereich der Sektoren
Aufgehoben
c) Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte215
Art. 34
Fristen bei offenen, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft216
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.217
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.218
3) Beim Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von mindestens 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.219
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.220
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.221
C. Offertöffnung und Eignungsprüfung222
1. Offertöffnung223
Art. 34a
Offertöffnungsprotokoll224
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:225
- a) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
- b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
- c) die Offertsummen;
- d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge.
- e) die angewendete Verfahrensart;226
- f) die Summe des Kostenvoranschlages.227
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Regierungskanzlei zu übermitteln.228
2. Eignungsprüfung229
Art. 35
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:
- a) Bankerklärungen;
- b) den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung;
- c) die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung im Herkunftsland des Bewerbers oder Offertstellers gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Angabe des Verhältnisses beispielsweise zwischen dem Vermögen und den Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die Methoden und Kriterien dafür in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert. Die Methoden und K230riterien müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein;
- d) eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers oder Offertstellers und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.231
- e) eine Erklärung über den Mindestjahresumsatz des Bewerbers oder Offertstellers, einschliesslich eines bestimmten Mindestumsatzes für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist. Der Mindestumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht übersteigen, ausser in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Art der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung verbundene Risiken betreffen.232
2) Kann ein Bewerber oder Offertsteller aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege nachweisen.233
3) Der Auftraggeber darf vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen.234
4) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.235
5) Ist ein Auftrag in Lose unterteilt, ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für jedes Los zu erbringen. Der Auftraggeber kann den Mindestjahresumsatz unter Bezugnahme auf eine Gruppe von Losen festlegen, wenn der Offertsteller den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.236
6) Werden Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben, wird der Jahresumsatz nach Abs. 1 Bst. e aufgrund des erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Aufträge berechnet, die gleichzeitig ausgeführt werden oder aufgrund des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung. Beim dynamischen Beschaffungssystem wird der Jahresumsatz aufgrund des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge, die vergeben werden sollen, berechnet.237
Art. 36
Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit238
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Offertsteller über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, insbesondere durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Er kann dazu folgende Unterlagen verlangen:239
- a) den Nachweis, dass er in seinem Herkunftsland für die Ausführung der betreffenden Leistungen zugelassen ist (Registerauszug);240
- b) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Offertstellers und/oder der Führungskräfte des Bewerbers oder Offertstellers, sofern sie nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden;241
- c) bei Bauaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren und bei Dienst- und Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren vom Bewerber oder Offertsteller ausgeführten Leistungen und deren Ergebnis unter Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitpunktes und der öffentlichen oder privaten Empfänger der ausgeführten Leistung sowie die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Wenn es erforderlich ist, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können die Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als fünf oder drei Jahre zurückliegen;242
- d) durch Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Bewerber oder Offertsteller angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Bauwerks verfügt;243
- e) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber oder Offertsteller in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren hervorgeht;244
- f) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;245
- g) eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Massnahmen des Bewerbers oder Offertstellers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;246
- h) bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen Behörde des Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers durchgeführt wird, sofern die auszuführenden Aufträge von besonders komplexer Art sind oder einem besonderen Zweck dienen. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers oder Offertstellers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Massnahmen;247
- i) Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber oder Offertsteller möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt;248
- k) bei Lieferaufträgen Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des Auftraggebers nachweisbar sein muss;249
- l) bei Lieferaufträgen Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Qualitätskontrollstellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;250
- m) Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Bewerber oder Offertsteller bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann;251
- n) Angabe des Lieferkettenmanagement und -überwachungssystems, das dem Bewerber oder Offertsteller zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.252
2) Der Auftraggeber gibt die Eignungskriterien, die in Form von Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten Nachweisen in den Ausschreibungsunterlagen, der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Offertstellung bekannt.253
2a) Ein Bewerber oder Offertsteller verfügt nicht über die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit, wenn der Auftraggeber festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller kollidierende Interessen hat, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können.254
3) Der Auftraggeber darf vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangen.255
4) Anstatt des Registerauszuges nach Abs. 1 Bst. a kann der Bewerber oder Offertsteller eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorlegen. Müssen die Bewerber und Offertsteller eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.256
5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, oder die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kann die berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber und Offertsteller zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Installationsarbeiten anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.257
6) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.258
Art. 37259
Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften
1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.
3) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.260
4) Der Auftraggeber überprüft, ob die Subunternehmer die Eignungskriterien erfüllen und ob die Ausschlussgründe vorliegen. Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen.261
5) Der Auftraggeber kann im Falle von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bewerber oder Offertsteller selbst oder einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden.262
6) Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften.263
Art. 38
Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen, einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an, wenn der Bewerber oder Offertsteller die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern er nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmassnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.264
2) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union, auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden.265
3) Hatte ein Bewerber oder Offertsteller nachweislich keinen Zugang zu den Bescheinigungen nach Abs. 2 oder konnte er diese aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen erlangen, muss der Auftraggeber andere Nachweise über Umweltmanagementmassnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass diese Massnahmen mit jenen, die gemäss den geltenden Systemen oder Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.266
4) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringen sind.267
Art. 38a268
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
1) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis dafür, dass kein Ausschlussgrund gegen den Bewerber oder Offertsteller vorliegt, er die Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber erfüllt. Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch Informationen in Bezug auf die Subunternehmer enthalten.
2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird anhand eines Standardformulars der Europäischen Union erstellt. Sie wird ausschliesslich in elektronischer Form erstellt. Die Bewerber oder Offertsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt sind.
3) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung der Bewerber oder Offertsteller, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das Eignungskriterium erfüllt ist und enthält alle vom Auftraggeber verlangten Informationen. Darin ist der Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es enthält eine förmliche Erklärung, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.
4) Wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung die dafür benötigten Informationen, wie die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.
5) Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies erforderlich ist. Er fordert vor der Auftragsvergabe den Offertsteller auf, an den er den Auftrag vergeben will, ausser bei Aufträgen nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, aktualisierte zusätzliche Unterlagen beizubringen. Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller auffordern, die Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.
6) Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise nach Abs. 5 vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat, wie ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem erhalten kann.
D. Zuschlag269
1. Zuschlagserteilung270
Art. 39271
Grundsatz
Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher den niedrigsten Preis oder die niedrigsten Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes bietet oder gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien eine Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis eingereicht hat.
Art. 40272
Ausschluss von Offerten im Bereich der Sektoren
Aufgehoben
2. Zuschlagsverfahren273
Art. 41
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes274
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:275
- a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;276
- b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 44b des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;277
- c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Subunternehmer;278
- d) die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;279
- e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorgängiger Bekanntmachung oder der wettbewerbliche Dialog gewählt wurde, die Umstände für deren Wahl;280
- f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 47 des Gesetzes);281
- g) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, ob eine Ausnahme nach Art. 5 des Gesetzes vorliegt;282
- h) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;283
- i) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;284
- k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.285
- l) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs;286
- m) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Offerten verwendet wurden;287
- n) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen;288
- o) die wichtigsten Gründe für den Verzicht auf eine Unterteilung in Lose.289
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.290
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Offertstellers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.291
4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.292
5) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag den Vergabevermerk bzw. seinen wesentlichen Inhalt.293
6) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.294
7) Der Vergabevermerk nach Abs. 1 ist bei Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nicht erforderlich, sofern diese nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5 Bst. a geschlossen wurden.295
Art. 42296
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung nach Anhang V Teil D, F oder J der Richtlinie 2014/24/EU zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Ist eine Vorinformation erfolgt und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Vergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
3) Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
4) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachungen vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
5) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
6) Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
7) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 43
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte297
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens während drei Jahren aufzubewahren.
2) Die Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:298
- a) 1 000 000 Euro bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
- b) 10 000 000 Euro bei Bauaufträgen.
3) Die Auftraggeber gewähren den Zugang zu den Verträgen, sofern dem Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.299
Art. 44300
Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder durch eine Innovationspartnerschaft vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:301
- a) Name des Auftraggebers;
- b) Gegenstand und Wert des Auftrages;
- c) Name des erfolgreichen Offertstellers;
- d) Verfahrensart;
- e) Zuschlagskriterien.
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach Art. 42 erfolgen. Der Vergabevermerk darf jedoch in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung unterrichtet wurde. Er darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.302
3. Elektronische Rechnung303
Art. 44a304
Inhalt der elektronischen Rechnung
Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem:
- a) Prozess- und Rechnungskennungen;
- b) Rechnungszeitraum;
- c) Informationen über den Verkäufer;
- d) Informationen über den Käufer;
- e) Informationen über den Zahlungsempfänger;
- f) Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers;
- g) Auftragsreferenz;
- h) Lieferungsdetails;
- i) Anweisungen zur Ausführung der Zahlung;
- k) Informationen über Zu- und Abschläge;
- l) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten;
- m) Rechnungsgesamtbeträge;
- n) MwSt. - Aufschlüsselung.
III. Vergabe von Konzessionen305
Art. 45306
Berechnung des Konzessionswertes
1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.
2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:
- a) den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;
- b) die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bussgeldern, soweit diese nicht im Auftrag erhoben werden;
- c) die Zahlungen des Auftraggebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschliesslich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;
- d) den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
- e) die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
- f) den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
- g) Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller.
Art. 46307
Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen
1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können:
- a) Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
- b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
- c) das Bestehen eines ausschliesslichen Rechts;
- d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer ausschliesslicher Rechte.
2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
Art. 47308
Zuschlagsbekanntmachungen
1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 48309
Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:
- a) Art. 6a, 14 Abs. 2, Art. 15, 17 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 bis 4, Art. 19a Abs. 2 und 3, Art. 23, 25a Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 25c Abs. 1, Art. 25d Abs. 1, Art. 29, 29a Abs. 1 und 3, Art. 29b, 30 Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Bst. e, Abs. 4 Bst. b und Abs. 6 Satz 1, Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 34a bis 37, 38a, 41 Abs. 1 bis 4, Art. 42 Abs. 6, Art. 44 Abs. 2 und Art. 44a;
- b) Art. 14 Abs. 3 mit der Massgabe, dass die Vorinformation die in Anhang VI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält und die Vorinformationen dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Format und Verfahren übermittelt werden;
- c) Art. 16 Abs. 1 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang V der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
- d) Art. 17 Abs. 5 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
- e) Art. 19 Abs. 2 mit der Massgabe, dass die allgemeinen Auftragsbestimmungen zusätzlich eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin beinhalten;
- f) Art. 24 Abs. 2 Bst. a mit der Massgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung zur Anwendung gelangen darf, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsverfahren keine oder keine geeigneten Offerten oder Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert werden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;
- g) Art. 30 Abs. 1 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden kann, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
- h) Art. 31 Abs. 1 Bst. a, Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Bewerbungen 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
- i) Art. 31 Abs. 1 Bst. b und Abs. 5 Bst. b mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 22 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
- k) Art. 42 Abs. 7 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält.
Art. 49310
Aufgehoben
IV. Organisation und Durchführung311
Art. 50312
Auskunfts- und Informationspflicht313
1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
2) Die Regierungskanzlei stellt Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das Vergaberecht zur Verfügung und unterstützt Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren.314
Art. 50a315
Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte
Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:
- a) die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden;
- b) gegebenenfalls die Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschliesslich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung des Gesetzes oder dieser Verordnung;
- c) gegebenenfalls Informationen über das Ausmass der Beteiligung von KMU an Vergabeverfahren;
- d) gegebenenfalls Informationen über die Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;
- e) Informationen über die institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Vergaberechts sowie über nationale Initiativen, mit denen bezweckt wird, Orientierungshilfen zu geben, Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.
Art. 51
Statistik316
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 50 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:317
- a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen öffentlichen Aufträge;318
- b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge, aufgegliedert nach:319
-
- Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);320
-
- angewendeter Verfahrensart, wobei die Daten beim Verhandlungsverfahren auch nach den in Art. 24 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt werden und die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge an die erfolgreichen Offertsteller, zugeordnet nach Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, enthalten;321
-
- einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;322
-
- der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);323
-
- Name des Auftragnehmers;324
-
- Beteiligung von KMU;325
- c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung nach Art. 5 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.326
2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist. Dieser Bericht kann in den Bericht nach Art. 50a aufgenommen werden.327
3) Bei Mängeln in der Qualität und Vollständigkeit der statistischen Informationen, übermittelt die Regierungskanzlei der EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist.328
V. Rechtsmittel329
Art. 51a330
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 60 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 5a oder 23a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 22a Abs. 5 Bst. b und Abs. 6 sowie Art. 28a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.
VI. Schlussbestimmungen331
Art. 52
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 wird aufgehoben.
Art. 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang332
Soziale und andere besondere Dienstleistungsaufträge
Übergangsbestimmungen
172.051.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmungen
Subventionierte Aufträge
Verhandlungsverfahren118
Planungswettbewerb
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5a)
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:334
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:335
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens[^336]:
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 248.
Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 2a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 2a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 2a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 2a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 66.
Überschrift vor 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 10 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 13b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Überschrift vor Art. 14 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Überschrift vor Art. 14 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 14a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232 und LGBl. 2012 Nr. 373.
Art. 14a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 14a Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 14a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232 und LGBl. 2012 Nr. 373.
Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 373.
Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 19 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 2 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 19 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 19a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 19a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 20 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 20 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 21 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
Art. 22a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 22a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 22a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 22a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 22a Abs. 6 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Art. 22a Abs. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.
Sachüberschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.
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