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Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)

Geltender Text a fecha 2008-10-01

Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 [^3]

Zweck

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG).

Art. 2

Begriffe

Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

Art. 2a [^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:

Art. 3

a) Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte

1) Einrichtungen des privaten Rechts haben Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein, von den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden, nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zu vergeben, sofern sie betreffen:[^5]

2) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:

3) Ausgenommen von Abs. 2 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.

Art. 4

b) Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte

1) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:[^7]

2) Ausgenommen von Abs. 1 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.

Art. 5 [^10]

Gegenrecht

1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.

2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.

Art. 5a[^15]

Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen

1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.

2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 3, 6b und 44 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 14, 16 und 42 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Art. 6 [^11]

Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen

1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.

2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, sind lediglich die Bestimmungen nach Art. 18 des Gesetzes und Art. 42 dieser Verordnung zu berücksichtigen; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A und B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber frei, ob er nach den Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung vergeben möchte.

5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A und B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

II. Berechnung des Auftragswertes[^12]

III. Vergabeverfahren

Art. 6a [^13]

Grundsatz

Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber massgeblich.

Art. 7

Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis[^14]

1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:

2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:

Art. 8

Regelmässige Aufträge und Daueraufträge

Bei regelmässigen öffentlichen Aufträgen sowie bei Daueraufträgen betreffend Lieferungen und Dienstleistungen gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:

Art. 9 [^16]

Optionen auf Folgeaufträge

Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.

Art. 10

Versicherungs- und Bankdienstleistungen

Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:

Art. 11

Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)

Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

Art. 12

Planungsaufträge[^18]

1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.[^19]

2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung im Baubereich.[^20]

Art. 13

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lieferungen

Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.

Art. 13a [^21]

Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem

Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

Art. 13b[^30]

Innovationspartnerschaft

Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.

A. Bekanntmachungen

1. Vorinformation
2. Bekanntmachung[^24]
Art. 14 [^22]

Inhalt

1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation Folgendes mit:

2) Das CPV bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation. Bei Abweichungen zwischen der CPV- und der NACE-Nomenklatur nach Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG oder der CPV- und der CPC-Nomenklatur nach dem Anhang Teil A und B dieser Verordnung, hat die NACE- bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.

3) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang VII Teil A der Richtlinie 2004/18/EG. Der Auftraggeber kann auch Vorinformationen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen.

4) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Offerten nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 31 Abs. 1 Bst. c Gebrauch machen möchte.

Art. 14a [^23]

Übermittlung und Veröffentlichung

1) Der Auftraggeber hat die Vorinformation zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Vorinformation zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.

2) Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Sie kann auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder per Post, Fax oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2004/18/EG veröffentlicht.

3) Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

4) Die Vorinformation:

5) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg übermittelt werden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung oder bei dem beschleunigten Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a nicht später als fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

3. Ausschreibungsunterlagen
Art. 15

Grundsatz und Ausnahme[^25]

1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Weg eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs oder die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen. Will der Auftraggeber einen Auftrag auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, teilt er seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.[^26]

2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.[^27]

3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte zulässig ist und ausgewählt wird (Art. 25 Abs. 3), sowie bei Direktvergaben (Art. 26) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.[^28]

4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen.[^29]

Art. 16

Inhalt[^30]

1) Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:[^31]

2) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Bekanntmachung folgenden Inhalt aufzuweisen:

Art. 17

Veröffentlichung und Übermittlung[^36]

1) Die Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb sowie unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.[^37]

2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^38]

3) Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und in geeigneter Form zu erfolgen. Sie kann auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder per Post, Fax oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Bekanntmachungen werden nach den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2004/18/EG veröffentlicht.[^39]

4) Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen:

5) Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Europäischen Union veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden von der Union getragen. Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht auf elektronischem Weg nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG abgesendet werden, ist auf ungefähr 650 Worte beschränkt.[^41]

6) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg übermittelt werden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^42]

Art. 18 [^43]

Aufgehoben

B. Technische Spezifikationen

Art. 19

Inhalt[^44]

1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.[^45]

2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:[^46]

2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 39 des Gesetzes bleibt vorbehalten.[^62]

3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des öffentlichen Auftrages. Dies sind insbesondere:

4) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.[^64]

Art. 19a

Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen[^65]

1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.[^66]

2) Oberhalb der Schwellenwerte werden die Ausschreibungsunterlagen sämtlichen interessierten Personen mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder in anderer Form bzw. durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die interessierten Personen auf eine Zustellung verzichten oder in denen eine Begehung vom Auftraggeber als obligatorisch vorgeschrieben wird. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.[^67]

Art. 20 [^68]

Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim nicht offenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog und beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen bzw. der Leistungsbeschrieb beizufügen. Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.

C. Verfahrensarten

Art. 21

Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:

2) Mangelt es bei Vergaben oberhalb der Schwellenerte an europäischen technischen Spezifikationen:

3) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.

D. Fristen

Art. 22

Qualitätssicherung der Verfahren

1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte öffentliche Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.

2) Aufgehoben[^71]

3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen beigezogen.[^72]

4) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.

Art. 22a [^73]

Rahmenvereinbarung

1) Eine Rahmenvereinbarung kann mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werden. Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien nach Art. 44 des Gesetzes sinngemäss.

2) Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist nur zwischen den Auftraggebern und Unternehmen anzuwenden, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind. Dabei darf keine grundlegende Änderung an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.

3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kann der Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich konsultieren und dabei auffordern, seine Offerte erforderlichenfalls zu vervollständigen.

4) Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend grosse Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend grosse Zahl von zulässigen Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen.

5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt:

6) Im Fall von Abs. 5 Bst. b ist folgendes Verfahren einzuhalten:

7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung, die Auftraggeber abschliessen, darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

Art. 23 [^75]

a) Allgemeines

Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Öffentlichkeitsregistereintrag abzustellen.

Art. 24

b) Oberhalb der Schwellenwerte

1) Ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes, in welchen das Verhandlungsverfahren oberhalb der Schwellenwerte zulässig ist, sind in Abs. 2 und 3 aufgeführt.

2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:[^76]

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten;[^81]

3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:

4) In den in Abs. 3 genannten Fällen verhandelt der Auftraggeber mit den Offertstellern über die von diesen unterbreiteten Offerten, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Dokumenten angegebenen Anforderungen anzupassen und die wirtschaftlich oder preislich günstigste Offerte zu ermitteln.[^86]

Art. 25

c) Unterhalb der Schwellenwerte[^87]

1) Unterhalb der Schwellenwerte kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden in Fällen nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.[^88]

2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 211 426 Franken übersteigt.[^89]

3) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 211 426 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.[^90]

Art. 25a

Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog[^91]

1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:[^92]

2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.[^100]

3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.[^101]

4) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag die Mitteilung nach Abs. 1.[^102]

5) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^103]

Art. 25b [^104]

Mitteilung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems

1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Art. 25a gilt sinngemäss.

2) Angaben über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Art. 25c [^105]

Wettbewerblicher Dialog

1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

2) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.

3) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am Besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.

4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder im Leistungsbeschrieb angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder im Leistungsbeschrieb ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.

5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er - erforderlichenfalls nach einem Vergleich - die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.

6) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder der Ausschreibung zur Folge haben.

7) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder im Leistungsbeschrieb festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die wirtschaftlich günstigste Offerte aus. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Offertsteller bestimmte Aspekte der Offerte näher zu erläutern oder in der Offerte enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte der Offerte oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

8) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.

Art. 25d[^154]

Innovationspartnerschaft

1) Der Auftraggeber fordert bei der Innovationspartnerschaft die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Verfahren teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zur Innovationspartnerschaft einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

2) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.

3) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessen Tranchen fest. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern er in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen hat und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass die Innovationspartnerschaft in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

5) Bei der Auswahl der Bewerber wendet der Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Es können nur Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.

6) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen treffen.

7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft, die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismässig sein.

Art. 26 [^106]

Direktvergaben

Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.

Art. 27

a) Grundsatz

1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 25a und 41 bleiben vorbehalten.[^107]

2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.

3) Planungswettbewerbe erfolgen in der Regel im offenen Verfahren oder im nicht offenen Verfahren. Für die Wahl der Verfahrensart findet Art. 22 des Gesetzes sinngemäss Anwendung. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.[^108]

4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen und müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Art. 14a und 17 gelten sinngemäss.[^109]

5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.[^110]

6) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichtes zu wahren. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.[^111]

Art. 28

b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts[^112]

1) Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.[^113]

2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.[^114]

3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen angeführt sind.[^115]

4) Die Teilnehmer des Wettbewerbs können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.[^116]

5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig und beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.[^117]

Art. 28a [^118]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Bei der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist folgendes Verfahren einzuhalten:

2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, eine unverbindliche Offerte zu unterbreiten, um zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Die Offertsteller können jederzeit ihre unverbindlichen Offerten nachbessern, sofern sie mit den Ausschreibungsunterlagen vereinbar bleiben.

3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der unverbindlichen Offerten ab. Sie können die Frist zur Auswertung der Offerten verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt.

4) Die Auftraggeber veröffentlichen vor der Aufforderung zur Offertstellung eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Personen aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Tagen ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung eine unverbindliche Offerte abzugeben. Die Auftraggeber nehmen die Aufforderung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Offerten ausgewertet wurden.

5) Die Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Offertsteller zur Einreichung von Offerten für die zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Offerten legen die Auftraggeber eine angemessene Frist fest. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich oder preislich günstigste Offerte vorgelegt hat.

6) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Die Auftraggeber dürfen von den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Offertstellern keine Bearbeitungsgebühren einfordern.

Art. 28b[^177]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen.

2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein.

3) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.

4) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt.

5) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen.

6) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

7) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben.

8) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden:

9) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 8 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 8 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

Art. 28c[^178]

Elektronischer Katalog

1) Bewerber und Offertsteller erstellen einen elektronischen Katalog, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäss den technischen Spezifikationen und dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Format teilzunehmen.

2) Bei der Abgabe von Offerten in Form eines elektronischen Katalogs ist folgendes Verfahren einzuhalten:

3) Wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen im Anschluss an die Einreichung der Offerten in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Auftraggeber vorsehen, dass bei der Aufforderung zur Offertstellung für die Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge eines der folgenden Verfahren einzuhalten ist:

4) Wenn im Fall von Abs. 3 Bst. b eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt, teilen die Auftraggeber den Offertstellern den Tag und Zeitpunkt mit, an dem sie die Informationen erheben, die zur Erstellung der Offerten notwendig sind und die den Anforderungen des konkreten Auftrags entsprechen, und geben den Offertstellern die Möglichkeit, diese Informationserhebung abzulehnen. Es ist ein angemessener Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vorzusehen. Vor der Zuschlagserteilung sind den Offertstellern die gesammelten Informationen vorzulegen, damit sie die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung haben, dass die Offerte keine materiellen Fehler enthält.

5) Die Auftraggeber können bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, vorschreiben, dass die Offerten zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Die Auftraggeber können die Aufträge auch nach Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem ein elektronischer Katalog beigefügt ist, welcher den festgelegten technischen Spezifikationen und dem vorgeschriebenen Format entspricht. Der Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, wenn der Auftraggeber sie darüber informiert, dass die Offerten nach Abs. 3 Bst. b erstellt werden sollen.

1. Allgemeines
Art. 29

Übermittlung; Fristenlauf[^119]

1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.[^120]

1a) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern die Informationen über die Spezifikationen der Vorrichtungen, die für die elektronische Übermittlung der Bewerbungen, Offerten beziehungsweise Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung, zugänglich sind. Die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen, Offerten beziehungsweise Pläne und Entwürfe verwendet werden, müssen den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2004/18/EG genügen. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.[^121]

2) Die Bewerbungen oder Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.[^122]

3) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:

4) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.[^124]

Art. 29a[^181]

Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die Übermittlung der Bewerbungen und Offerten grundsätzlich auf elektronischem Weg.

2) Die Bewerbungen und Offerten können in folgenden Fällen per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln erfolgen:

3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Verwendung anderer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist. Diese Informationen verlangen ein derart hohes Schutzniveau, dass der Schutz nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, welche den Bewerbern oder Offertstellern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.

4) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und der Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens umfassen die Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Offertstellung, Bewerbungen und Offerten. Die mündliche Kommunikation mit Offertstellern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung der Offerte haben kann, muss in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, beispielsweise durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation.

5) Die Auftraggeber können für Bauaufträge oder Wettbewerbe die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung, verlangen. Abs. 6 gilt sinngemäss.

6) Die Auftraggeber können die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind. Sie bieten geeignete alternative Zugänge an, wenn sie:

2. Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte
3. Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
Art. 29b[^184]

Grundsatz

1) Die Bewerbungen und Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.

2) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.

IV. Offertöffnung und Eignungsprüfung[^160]

Art. 30

Fristen im offenen Verfahren[^125]

1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:[^126]

2) Die in Abs. 1 Bst. a und b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann bei Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.[^132]

3) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber nach Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig auf elektronischem Weg zugänglich macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Diese Verkürzung kann mit der in Abs. 2 genannten Verkürzung kumuliert werden.[^133]

4) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. d und e festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.[^134]

Art. 31

Fristen bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog[^135]

1) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:[^136]

2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Bewerbung kann bei Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.[^142]

3) Die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber nach Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig auf elektronischem Weg zugänglich macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.[^143]

4) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog sind folgende Fristen einzuhalten:

5) Die in Abs. 4 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Bewerbung kann bei Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.[^145]

6) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.[^146]

7) Werden die Bewerbungen telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der entsprechenden Frist schriftlich zu bestätigen. Die Auftraggeber können verlangen, dass mit Fax gestellte Bewerbungen per Post oder auf elektronischem Weg bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.[^147]

Art. 32

Beschleunigtes Verfahren

1) Können die für das nicht offene Verfahren in Art. 31 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:[^148]

2) Können die für das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 4 und 5 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindest-fristen zulässig:[^150]

3) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.[^152]

4) Werden die Bewerbungen telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der entsprechenden Frist schriftlich zu bestätigen. Die Auftraggeber können verlangen, dass mit Fax gestellte Bewerbungen per Post oder auf elektronischem Weg bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.[^153]

Art. 33 [^154]

Fristen bei Vergaben im Bereich der Sektoren

Aufgehoben

A. Offertöffnung[^161]

Art. 34

Fristen bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren[^155]

1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.[^156]

2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.[^157]

3) Beim Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerten einzuräumen.[^158]

4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.[^159]

B. Eignungsprüfung[^163]

V. Zuschlag

Art. 34a [^162]

Offertöffnungsprotokoll

1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:

2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Stabsstelle öffentliches Auftragwesen zu übermitteln.

A. Zuschlagserteilung

Art. 35

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:

2) Kann ein Bewerber oder Offertsteller aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege nachweisen.[^166]

3) Bei Lieferaufträgen dürfen vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt werden.[^167]

4) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.[^168]

Art. 36

Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit[^169]

1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit folgende Unterlagen verlangen:[^170]

2) Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Offertstellung bekannt, welche Nachweise vorzulegen sind.[^183]

3) Bei Lieferaufträgen dürfen vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden.[^184]

4) Anstatt des Registerauszuges nach Abs. 1 Bst. a kann der Bewerber oder Offertsteller eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorlegen. Für die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die Angaben nach Anhang IX Teil A bis C der Richtlinie 2004/18/EG und zwar nach Massgabe der Bedingungen, die im EWR-Mitgliedstaat seiner Niederlassung gelten. Müssen die Bewerber und Offertsteller eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.[^185]

5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Bewerber und Offertsteller zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.[^186]

6) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.[^187]

Art. 37 [^188]

Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften

1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.

Art. 38 [^189]

Qualitätsnachweise

1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an.

2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen als Merkmal dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem EWR-Recht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmassnahmen an, die von den Bewerbern oder Offertstellern vorgelegt werden.

Art. 38a[^266]

Einheitliche Europäische Eigenerklärung

1) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis dafür, dass kein Ausschlussgrund gegen den Bewerber oder Offertsteller vorliegt, er die Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber erfüllt. Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch Informationen in Bezug auf die Subunternehmer enthalten.

2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird anhand eines Standardformulars der Europäischen Union erstellt. Sie wird ausschliesslich in elektronischer Form erstellt. Die Bewerber oder Offertsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt sind.

3) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung der Bewerber oder Offertsteller, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das Eignungskriterium erfüllt ist und enthält alle vom Auftraggeber verlangten Informationen. Darin ist der Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es enthält eine förmliche Erklärung, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

4) Wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung die dafür benötigten Informationen, wie die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.

5) Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies erforderlich ist. Er fordert vor der Auftragsvergabe den Offertsteller auf, an den er den Auftrag vergeben will, ausser bei Aufträgen nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, aktualisierte zusätzliche Unterlagen beizubringen. Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller auffordern, die Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.

6) Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise nach Abs. 5 vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat, wie ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem erhalten kann.

B. Zuschlagsverfahren

VI. Vergabe von Bagatellaufträgen

Art. 39 [^190]

Grundsatz

Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher den niedrigsten Preis bietet oder gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat.

Art. 40 [^191]

Ausschluss von Offerten im Bereich der Sektoren

Aufgehoben

VII. Organisation und Durchführung

Art. 41

Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes[^192]

1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:[^193]

2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.[^203]

3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Offertstellers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.[^204]

4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^205]

5) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag den Vergabevermerk bzw. seinen wesentlichen Inhalt.[^206]

6) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.[^207]

Art. 42 [^208]

Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Mitteilung nach Anhang VII Teil A oder D der Richtlinie 2004/18/EG zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.

2) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden.

3) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende.

4) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach dem Anhang Teil B gibt der Auftraggeber in seiner Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Art. 43

Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte[^209]

Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens während drei Jahren aufzubewahren.

Art. 44 [^210]

Aufgehoben

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 44a [^302]

Inhalt der elektronischen Rechnung

Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem:

Anhang[^224]

Art. 45[^301]

Berechnung des Konzessionswertes

1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.

2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:

Art. 46[^302]

Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen

1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können:

2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.

Art. 47[^303]

Zuschlagsbekanntmachungen

1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.

2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Art. 48[^304]

Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:

Art. 49[^305]

Aufgehoben

Dienstleistungsaufträge

Art. 50 [^212]

Auskunftspflicht

Die Auftraggeber übermitteln der Stabsstelle öffentliches Auftragswesen das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.

Art. 50a[^310]

Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte

Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:

Art. 51

Statistik[^213]

1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 50 erstellt die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen Statistiken mit folgendem Inhalt:[^214]

2) Die Stabsstelle öffentliches Auftragswesen erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres.[^223]

Teil A

Art. 51a[^235]

Nichtigerklärung

Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 60 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 5a oder 23a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 22a Abs. 5 Bst. b und Abs. 6 sowie Art. 28a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.

Teil B

Art. 52

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 wird aufgehoben.

Art. 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

172.051.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)

II.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Subventionierte Aufträge

Verhandlungsverfahren[^74]

Planungswettbewerb

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6)

--- --- --- ---

...

Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:[^234]

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^2]: LR 172.051

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^4]: Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^6]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^7]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^9]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^10]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^11]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^12]: Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^13]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^14]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^15]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^16]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^17]: Art. 10 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^18]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^19]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^20]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^21]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^22]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^23]: Art. 14a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^24]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^25]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^26]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^27]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^28]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^29]: Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^30]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^31]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^32]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^33]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^34]: Art. 16 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^35]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^36]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^37]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^38]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^39]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^40]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^41]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^42]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^43]: Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^44]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^45]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^46]: Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^47]: Art. 19 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^48]: Art. 19 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^49]: Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^50]: Art. 19 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^51]: Art. 19 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^52]: Art. 19 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^53]: Art. 19 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^54]: Art. 19 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^55]: Art. 19 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^56]: Art. 19 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^57]: Art. 19 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^58]: Art. 19 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^59]: Art. 19 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^60]: Art. 19 Abs. 2 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^61]: Art. 19 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^62]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^63]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^64]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^65]: Art. 19a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^66]: Art. 19a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^67]: Art. 19a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^68]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^69]: Art. 21 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^70]: Art. 21 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^71]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^72]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^73]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^74]: Sachüberschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^75]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^76]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^77]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^78]: Art. 24 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^79]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^80]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^81]: Art. 24 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^82]: Art. 24 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^83]: Art. 24 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^84]: Art. 24 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^85]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^86]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^87]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^88]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^89]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^90]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^91]: Art. 25a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^92]: Art. 25a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^93]: Art. 25a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^94]: Art. 25a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^95]: Art. 25a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^96]: Art. 25a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^97]: Art. 25a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^98]: Art. 25a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^99]: Art. 25a Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^100]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^101]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^102]: Art. 25a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^103]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^104]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^105]: Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^106]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^107]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^108]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^109]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^110]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^111]: Art. 27 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^112]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^113]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^114]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^115]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^116]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^117]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^118]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^119]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^120]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^121]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^122]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^123]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^124]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^125]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^126]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^127]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^128]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^129]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^130]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^131]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^132]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^133]: Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^134]: Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^135]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^136]: Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^137]: Art. 31 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^138]: Art. 31 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^139]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^140]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^141]: Art. 31 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^142]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^143]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^144]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^145]: Art. 31 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^146]: Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^147]: Art. 31 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^148]: Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^149]: Art. 32 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^150]: Art. 32 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^151]: Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^152]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^153]: Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^154]: Art. 33 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^155]: Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^156]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^157]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^158]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^159]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^160]: Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^161]: Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^162]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^163]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^164]: Art. 35 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^165]: Art. 35 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^166]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^167]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^168]: Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^169]: Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^170]: Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^171]: Art. 36 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^172]: Art. 36 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^173]: Art. 36 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^174]: Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^175]: Art. 36 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^176]: Art. 36 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^177]: Art. 36 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^178]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^179]: Art. 36 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^180]: Art. 36 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^181]: Art. 36 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^182]: Art. 36 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^183]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^184]: Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^185]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^186]: Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^187]: Art. 36 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^188]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^189]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^190]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^191]: Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^192]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^193]: Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^194]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^195]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^196]: Art. 41 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^197]: Art. 41 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^198]: Art. 41 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^199]: Art. 41 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^200]: Art. 41 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^201]: Art. 41 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^202]: Art. 41 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^203]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^204]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^205]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^206]: Art. 41 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^207]: Art. 41 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^208]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^209]: Art. 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^210]: Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^211]: Art. 45 bis 49 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^212]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^213]: Art. 51 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^214]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^215]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^216]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^217]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^218]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^219]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^220]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^221]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^222]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^223]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^224]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^225]: Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

[^226]: Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

[^227]: Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

[^228]: Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.

[^229]: Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

[^230]: Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

[^231]: Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

[^232]: Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

[^233]: Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

[^234]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.

Art. 45 bis 49 [^211]

Aufgehoben