Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)
Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135[^2], verordnet die Regierung:[^3]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^4]
Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG).
Art. 2
Begriffe
Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Art. 2a[^5]
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 2.01), in ihrer geltenden Fassung;
- b) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5.01), in ihrer geltenden Fassung.
Art. 3
a) Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein, von den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden, nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zu vergeben, sofern sie betreffen:[^6]
- a) Tiefbauten;
- b) folgende Hochbauten: Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Hochschulgebäude sowie Verwaltungsgebäude;
- c) Dienstleistungen, die in Verbindung mit einem Bauauftrag im Sinne von Bst. a oder b vergeben werden.
2) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:
- a) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die zu 30 % vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts subventioniert werden, wobei die Subvention mindestens 300 000 Franken betragen muss;
- b) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden, jedoch nicht Vorhaben nach Abs. 1 betreffen.[^7]
3) Ausgenommen von Abs. 2 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 4
b) Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte
1) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:[^8]
- a) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die mindestens zu 30 % vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts subventioniert werden, wobei die Subvention mindestens 300 000 Franken betragen muss;[^9]
- b) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die vom Land Liechtenstein, den Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden.[^10]
2) Ausgenommen von Abs. 1 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.
Art. 5[^11]
Gegenrecht
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.
2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
Art. 6[^12]
Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.
2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, sind lediglich die Bestimmungen nach Art. 18 des Gesetzes und Art. 42 dieser Verordnung zu berücksichtigen; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.
3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A und B bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber frei, ob er nach den Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung vergeben möchte.
5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang Teil A und B bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
II. Berechnung des Auftragswertes[^13]
III. Vergabeverfahren
Art. 6a[^14]
Grundsatz
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber massgeblich.
Art. 7
Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis[^15]
1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
- a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens 12 Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als 12 Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes;[^16]
- b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
- a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet;
- b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Art. 8
Regelmässige Aufträge und Daueraufträge
Bei regelmässigen öffentlichen Aufträgen sowie bei Daueraufträgen betreffend Lieferungen und Dienstleistungen gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:
- a) entweder der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer öffentlicher Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate, oder
- b) der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als 12 Monate ist.
Art. 9[^17]
Optionen auf Folgeaufträge
Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.
Art. 10
Versicherungs- und Bankdienstleistungen
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:
- a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;[^18]
- b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Art. 11
Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Art. 12
Planungsaufträge[^19]
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.[^20]
2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung im Baubereich.[^21]
Art. 13
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lieferungen
Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.
Art. 13a[^22]
Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem
Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
A. Bekanntmachungen
1. Vorinformation
2. Bekanntmachung[^30]
Art. 14[^23]
Inhalt
1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation Folgendes mit:
- a) bei Bauleistungen: die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie vergeben oder abschliessen wollen, sobald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird;
- b) bei Lieferungen oder Dienstleistungen: den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben oder abschliessen wollen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen oder den in Anhang Teil A genannten Kategorien, sobald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres, wenn der geschätzte Gesamtwert der einzelnen Kategorien mindestens 750 000 Euro beträgt. Die Warengruppen bei den Lieferaufträgen werden unter Bezugnahme auf die Positionen des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV) festgelegt.
2) Das CPV bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation. Bei Abweichungen zwischen der CPV- und der NACE-Nomenklatur nach Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG oder der CPV- und der CPC-Nomenklatur nach dem Anhang Teil A und B dieser Verordnung, hat die NACE- bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.
3) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang VII Teil A der Richtlinie 2004/18/EG. Der Auftraggeber kann auch Vorinformationen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen.
4) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Offerten nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 31 Abs. 1 Bst. c Gebrauch machen möchte.
Art. 14a
Übermittlung und Veröffentlichung[^24]
1) Der Auftraggeber hat die Vorinformation zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Vorinformation zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^25]
2) Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und in geeigneter Form zu erfolgen. Sie kann auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder per Post, Fax oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2004/18/EG veröffentlicht.[^26]
3) Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.[^27]
4) Die Vorinformation:
- a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen;
- b) darf frühestens am Tag der Absendung bzw. am Tag der Absendung der Ankündigung der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in den liechtensteinischen Publikationsorganen veröffentlicht werden. In der Vorinformation ist dieser Zeitpunkt anzugeben;
- c) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.[^28]
5) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg übermittelt werden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung oder bei dem beschleunigten Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a nicht später als fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^29]
3. Ausschreibungsunterlagen
Art. 15
Grundsatz und Ausnahme[^31]
1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Weg eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs oder die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen. Will der Auftraggeber einen Auftrag auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, teilt er seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.[^32]
2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.[^33]
3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte zulässig ist und ausgewählt wird (Art. 25 Abs. 3), sowie bei Direktvergaben (Art. 26) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.[^34]
4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen.[^35]
Art. 16
Inhalt[^36]
1) Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:[^37]
- a) bei Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen, der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems oder bei Vergaben im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems nach Anhang VII Teil A der Richtlinie 2004/18/EG;[^38]
- b) bei Wettbewerben nach Anhang VII Teil D der Richtlinie 2004/18/EG.[^39]
- c) bei Dienstleistungsaufträgen nach Anhang III Bst. B bis D der Richtlinie 92/50/EWG.[^40]
2) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Bekanntmachung folgenden Inhalt aufzuweisen:
- a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
- b) die Anschrift des Auftraggebers;
- c) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
- d) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können;
- e) die Eingabefrist;
- f) die Bezeichnung der Verfahrensart;
- g) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können.[^41]
Art. 17
Veröffentlichung und Übermittlung[^42]
1) Die Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb sowie unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.[^43]
2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^44]
3) Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und in geeigneter Form zu erfolgen. Sie kann auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder per Post, Fax oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. Im Falle des beschleunigten Verfahrens hat die Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Bekanntmachungen werden nach den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2004/18/EG veröffentlicht.[^45]
4) Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen:
- a) erfolgt frühestens am Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union bzw. am Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil. In der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben;
- b) darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.[^46]
5) Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Europäischen Union veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union werden von der Union getragen. Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht auf elektronischem Weg nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG abgesendet werden, ist auf ungefähr 650 Worte beschränkt.[^47]
6) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg übermittelt werden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^48]
Art. 18[^49]
Freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 60a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
- a) Name und Kontaktdaten des Auftraggebers;
- b) Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
- c) Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben;
- d) Name des erfolgreichen Offertstellers;
- e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
B. Technische Spezifikationen
Art. 19
Inhalt[^50]
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.[^51]
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:[^52]
- a) Angaben über den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;[^53]
- b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können;[^54]
- c) die Bildung von Losen;[^55]
- d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften;[^56]
- e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sein;[^57]
- f) die Nachweise der Eignung bzw. die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein müssen;[^58]
- g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt;[^59]
- h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten;[^60]
- i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist;[^61]
- k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können;[^62]
- l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;[^63]
- m) die Form der Übermittlung der Offerten;[^64]
- n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen;[^65]
- o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 31 Abs. 3 des Gesetzes.[^66]
- p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie soziale und umweltbezogene Aspekte, sofern diese mit dem EWR-Recht vereinbar sind.[^67]
2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 39 des Gesetzes bleibt vorbehalten.[^68]
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des öffentlichen Auftrages. Dies sind insbesondere:
- a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer;
- b) ein detaillierter Leistungsbeschrieb;
- c) Verweise auf technische Spezifikationen.[^69]
4) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.[^70]
Art. 19a
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen[^71]
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.[^72]
2) Oberhalb der Schwellenwerte werden die Ausschreibungsunterlagen sämtlichen interessierten Personen mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder in anderer Form bzw. durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die interessierten Personen auf eine Zustellung verzichten oder in denen eine Begehung vom Auftraggeber als obligatorisch vorgeschrieben wird. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.[^73]
Art. 20[^74]
Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Beim nicht offenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog und beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen bzw. der Leistungsbeschrieb beizufügen. Die Aufforderung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n);
- b) die Angabe des Zugriffs auf die Ausschreibungsunterlagen bzw. den Leistungsbeschrieb und alle zusätzlichen Unterlagen, wenn sie auf elektronischem Weg unmittelbar zugänglich gemacht werden, die Bekanntgabe der Stelle, bei der allfällig ergänzende Unterlagen angefordert werden können, und der Frist, bis zu der sie angefordert oder eingesehen werden können, sowie die Bekanntgabe des Betrages und der Zahlungsbedingungen für die Zusendung genannter Unterlagen. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Bewerbern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu;
- c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
- d) die Bezeichnung allfälliger der Offerte beizufügenden Unterlagen sowie die zur Überprüfung der Offerten notwendigen Angaben bezüglich Eignung und Leistungsfähigkeit, wobei keine anderen als die in Art. 35 bis 37 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;
- e) die Gewichtung der Kriterien für die Auftragsvergabe oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, soweit sie nicht in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Leistungsbeschrieb enthalten sind;
- f) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase.
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.
C. Verfahrensarten
Art. 21
Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:
- a) die europäischen technischen Spezifikationen keine Bestimmung zur Feststellung der Übereinstimmung enthalten oder es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
- b) die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen den Auftraggeber entweder zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, deren Einsatz mit bereits in Betrieb genommenen Einrichtungen oder Geräten nicht vereinbar ist oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt nur im Rahmen einer klar bezeichneten und festgelegten Strategie, die auf die Verpflichtung zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist abzielt;
- c) der Gegenstand des öffentlichen Auftrages von innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen aus diesem Grund nicht angemessen wäre.
- d) Aufgehoben[^75]
2) Mangelt es bei Vergaben oberhalb der Schwellenerte an europäischen technischen Spezifikationen:
- a) werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die liechtensteinischen technischen Spezifikationen festgelegt, die den Anforderungen der in Anhang II EWRA aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften entsprechen;
- b) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die liechtensteinischen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Erzeugnissen festgelegt werden;
- c) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden, wobei folgende Rangfolge einzuhalten ist:
-
- die liechtensteinischen Normen, mit denen vom Auftraggeber akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;
-
- sonstige liechtensteinische Normen und technische Zulassungen;
-
- alle weiteren Normen.[^76]
3) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.
D. Fristen
Art. 22
Qualitätssicherung der Verfahren
1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte öffentliche Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.
2) Aufgehoben[^77]
3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen beigezogen.[^78]
4) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.
Art. 22a[^79]
Rahmenvereinbarung
1) Eine Rahmenvereinbarung kann mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werden. Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien nach Art. 44 des Gesetzes sinngemäss.
2) Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist nur zwischen den Auftraggebern und Unternehmen anzuwenden, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind. Dabei darf keine grundlegende Änderung an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.
3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kann der Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich konsultieren und dabei auffordern, seine Offerte erforderlichenfalls zu vervollständigen.
4) Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend grosse Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend grosse Zahl von zulässigen Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen.
5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt:
- a) nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne Aufforderung zur Offertstellung; oder
- b) sofern nicht alle Bedingungen der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach Aufforderung der Unternehmen zur Offertstellung zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.
6) Im Fall von Abs. 5 Bst. b ist folgendes Verfahren einzuhalten:
- a) Vor der Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Auftraggeber schriftlich die Unternehmen, die in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.
- b) Die Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Offerten für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Offerten erforderliche Zeit.
- c) Die Offerten sind schriftlich einzureichen; ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geheim zu halten.
- d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich oder preislich günstigste Offerte vorgelegt hat.
7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung, die Auftraggeber abschliessen, darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.
Art. 23[^81]
a) Allgemeines
Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Handelsregistereintrag abzustellen.
Art. 24
b) Oberhalb der Schwellenwerte
1) Ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes, in welchen das Verhandlungsverfahren oberhalb der Schwellenwerte zulässig ist, sind in Abs. 2 und 3 aufgeführt.
2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:[^82]
- a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Offerten oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert wurden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;[^83]
- b) wenn die öffentlichen Aufträge aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur von einem bestimmten Bewerber oder Offertsteller ausgeführt werden können;[^84]
- c) wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Dabei dürfen die Umstände für die Begründung der zwingenden Dringlichkeit nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben sein (Dringlichkeitsfälle);[^85]
- d) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden;[^86]
- e) für die Vergabe zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt, wenn:
-
- sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen; oder
-
- diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.
Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten;[^87]
- f) im Falle von Lieferaufträgen, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
- g) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;[^88]
- h) im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der öffentliche Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;
- i) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;[^89]
- k) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Erwerb von Waren entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs-, Ausgleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens[^90].
3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:
- a) wenn nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemässen Offerten oder nur Offerten abgegeben wurden, die nach den liechtensteinischen Bedingungen unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Die Auftraggeber brauchen keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Offertsteller einbeziehen, die die Eignungskriterien erfüllen und im Verlaufe des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens oder wettbewerblichen Dialogs Offerten unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;
- b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge handelt, die aufgrund ihrer Natur oder der mit ihnen verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen;
- c) bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschliesslich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;
- d) wenn eine Dienstleistung insbesondere bezüglich ihrer geistig-schöpferischen (Bauplanungsdienstleistungen) oder finanziellen Natur (Versicherung, Bankleistung, Wertpapiere) dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den öffentlichen Auftrag durch die Wahl der wirtschaftlich oder preislich günstigsten Offerte in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offenen Verfahren vergeben zu können.[^91]
4) In den in Abs. 3 genannten Fällen verhandelt der Auftraggeber mit den Offertstellern über die von diesen unterbreiteten Offerten, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Dokumenten angegebenen Anforderungen anzupassen und die wirtschaftlich oder preislich günstigste Offerte zu ermitteln.[^92]
Art. 25
c) Unterhalb der Schwellenwerte[^93]
1) Unterhalb der Schwellenwerte kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden in Fällen nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.[^94]
2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 163 038 Franken übersteigt.[^95]
3) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 163 038 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.[^96]
Art. 25a
Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog[^97]
1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:[^98]
- a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;[^99]
- b) den Gegenstand und Wert des Auftrages;[^100]
- c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;[^101]
- d) die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung;[^102]
- e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog gewählt wurde, die Umstände für deren Wahl;[^103]
- f) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung;[^104]
- g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages.[^105]
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.[^106]
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.[^107]
4) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag die Mitteilung nach Abs. 1.[^108]
5) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^109]
Art. 25b[^110]
Mitteilung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems
1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Art. 25a gilt sinngemäss.
2) Angaben über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Art. 25c[^111]
Wettbewerblicher Dialog
1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
2) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.
3) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am Besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.
4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder im Leistungsbeschrieb angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder im Leistungsbeschrieb ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.
5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er - erforderlichenfalls nach einem Vergleich - die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.
6) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder der Ausschreibung zur Folge haben.
7) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder im Leistungsbeschrieb festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die wirtschaftlich günstigste Offerte aus. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Offertsteller bestimmte Aspekte der Offerte näher zu erläutern oder in der Offerte enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte der Offerte oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
8) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.
Art. 26[^112]
Direktvergaben
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.
Art. 27
a) Grundsatz
1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 25a und 41 bleiben vorbehalten.[^113]
2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.
3) Planungswettbewerbe erfolgen in der Regel im offenen Verfahren oder im nicht offenen Verfahren. Für die Wahl der Verfahrensart findet Art. 22 des Gesetzes sinngemäss Anwendung. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.[^114]
4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen und müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Art. 14a und 17 gelten sinngemäss.[^115]
5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.[^116]
6) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichtes zu wahren. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.[^117]
Art. 28
b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts[^118]
1) Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.[^119]
2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.[^120]
3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen angeführt sind.[^121]
4) Die Teilnehmer des Wettbewerbs können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.[^122]
5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig und beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.[^123]
Art. 28a[^124]
Dynamisches Beschaffungssystem
1) Bei der Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist folgendes Verfahren einzuhalten:
- a) In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt.
- b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die Art der beabsichtigten Beschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen Beschaffungssystem, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen der Verbindung.
- c) Es ist auf elektronischem Weg ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen und den zusätzlichen Dokumenten zu gewähren und in der Bekanntmachung die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.
2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, eine unverbindliche Offerte zu unterbreiten, um zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Die Offertsteller können jederzeit ihre unverbindlichen Offerten nachbessern, sofern sie mit den Ausschreibungsunterlagen vereinbar bleiben.
3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der unverbindlichen Offerten ab. Sie können die Frist zur Auswertung der Offerten verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt.
4) Die Auftraggeber veröffentlichen vor der Aufforderung zur Offertstellung eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Personen aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von mindestens 15 Tagen ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung eine unverbindliche Offerte abzugeben. Die Auftraggeber nehmen die Aufforderung erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Offerten ausgewertet wurden.
5) Die Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Offertsteller zur Einreichung von Offerten für die zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Offerten legen die Auftraggeber eine angemessene Frist fest. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich oder preislich günstigste Offerte vorgelegt hat.
6) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Die Auftraggeber dürfen von den am dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Offertstellern keine Bearbeitungsgebühren einfordern.
1. Allgemeines
Art. 29
Übermittlung; Fristenlauf[^125]
1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.[^126]
1a) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern die Informationen über die Spezifikationen der Vorrichtungen, die für die elektronische Übermittlung der Bewerbungen, Offerten beziehungsweise Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung, zugänglich sind. Die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen, Offerten beziehungsweise Pläne und Entwürfe verwendet werden, müssen den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2004/18/EG genügen. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.[^127]
2) Die Bewerbungen oder Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.[^128]
3) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
- a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
- b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
- c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
- d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.[^129]
4) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.[^130]
2. Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte
3. Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte
IV. Offertöffnung und Eignungsprüfung[^167]
Art. 30
Fristen im offenen Verfahren[^131]
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:[^132]
- a) 52 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;[^133]
- b) 22 bis 36 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;[^134]
- c) 52 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;[^135]
- d) sechs Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;[^136]
- e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.[^137]
2) Die in Abs. 1 Bst. a und b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann bei Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.[^138]
3) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber nach Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig auf elektronischem Weg zugänglich macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Diese Verkürzung kann mit der in Abs. 2 genannten Verkürzung kumuliert werden.[^139]
4) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. d und e festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.[^140]
Art. 31
Fristen bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog[^141]
1) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:[^142]
- a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;[^143]
- b) 40 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;[^144]
- c) 22 bis 36 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an, wenn vorgängig eine Vorinformation nach Art. 14 erfolgt ist; diese Vorinformation muss ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung nach Art. 16 Abs. 1 enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen;[^145]
- d) 52 Tage bis 12 Monate zwischen Vorinformation und Bekanntmachung;[^146]
- e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.[^147]
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Bewerbung kann bei Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.[^148]
3) Die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber nach Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig auf elektronischem Weg zugänglich macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.[^149]
4) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog sind folgende Fristen einzuhalten:
- a) 37 Tage für den Eingang einer Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
- b) sechs Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.[^150]
5) Die in Abs. 4 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Bewerbung kann bei Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch erstellt und versandt werden, um sieben Tage verkürzt werden.[^151]
6) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. e und Abs. 4 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.[^152]
7) Werden die Bewerbungen telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der entsprechenden Frist schriftlich zu bestätigen. Die Auftraggeber können verlangen, dass mit Fax gestellte Bewerbungen per Post oder auf elektronischem Weg bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.[^153]
Art. 32
Beschleunigtes Verfahren
1) Können die für das nicht offene Verfahren in Art. 31 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:[^154]
- a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder mindestens zehn Tage, wenn die Bekanntmachung nach dem Muster und unter Beachtung der Modalitäten nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch übermittelt wurde;[^155]
- b) 10 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
- c) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Können die für das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 4 und 5 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindest-fristen zulässig:[^156]
- a) 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder mindestens zehn Tage, wenn die Bekanntmachung nach dem Muster und unter Beachtung der Modalitäten nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG elektronisch übermittelt wurde;[^157]
- b) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
3) Können die Ausschreibungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb den in Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, oder können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können.[^158]
4) Werden die Bewerbungen telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der entsprechenden Frist schriftlich zu bestätigen. Die Auftraggeber können verlangen, dass mit Fax gestellte Bewerbungen per Post oder auf elektronischem Weg bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.[^159]
Art. 33[^160]
Fristen bei Vergaben im Bereich der Sektoren
Aufgehoben
A. Offertöffnung[^168]
Art. 34
Fristen bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren[^161]
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.[^162]
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.[^163]
3) Beim Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerten einzuräumen.[^164]
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.[^165]
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.[^166]
B. Eignungsprüfung[^172]
V. Zuschlag
Art. 34a
Offertöffnungsprotokoll[^169]
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
- a) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
- b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
- c) die Offertsummen;
- d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge.[^170]
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Regierungskanzlei zu übermitteln.[^171]
A. Zuschlagserteilung
Art. 35
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:
- a) Bankerklärungen;
- b) den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung;
- c) die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung im Herkunftsland des Bewerbers oder Offertstellers gesetzlich vorgeschrieben ist;[^173]
- d) eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers oder Offertstellers und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.[^174]
2) Kann ein Bewerber oder Offertsteller aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege nachweisen.[^175]
3) Bei Lieferaufträgen dürfen vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt werden.[^176]
4) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.[^177]
Art. 36
Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit[^178]
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit folgende Unterlagen verlangen:[^179]
- a) den Nachweis, dass er in seinem Herkunftsland für die Ausführung der betreffenden Leistungen zugelassen ist (Registerauszug);[^180]
- b) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers oder Offertstellers und/oder der Führungskräfte des Bewerbers oder Offertstellers, insbesondere der für die Ausführung der Leistungen verantwortlichen Person oder Personen;[^181]
- c) bei Bauaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren und bei Dienst- und Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren vom Bewerber oder Offertsteller ausgeführten Leistungen unter Angabe des Rechnungswertes, des Leistungszeitpunktes und der öffentlichen oder privaten Empfänger der ausgeführten Leistung sowie die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäss ausgeführt wurden. Die Dienstleistungen und Lieferungen werden nachgewiesen:
-
- durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, wenn es sich beim Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber handelt; oder
-
- durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung bzw. durch eine einfache Erklärung des Bewerbers oder Offertstellers, wenn es sich beim Empfänger um einen privaten Erwerber handelt;[^182]
- d) durch Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Bewerber oder Offertsteller angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Bauwerks verfügt;[^183]
- e) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber oder Offertsteller in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren hervorgeht;[^184]
- f) bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber oder Offertsteller für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;[^185]
- g) bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Massnahmen des Bewerbers oder Offertstellers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;[^186]
- h) bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen Behörde des Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers durchgeführt wird, sofern die auszuführenden Aufträge von besonders komplexer Art sind oder einem besonderen Zweck dienen. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers oder Offertstellers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Massnahmen;[^187]
- i) bei Dienstleistungsaufträgen eine Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber oder Offertsteller möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt;[^188]
- k) bei Lieferaufträgen Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des Auftraggebers nachweisbar sein muss;[^189]
- l) bei Lieferaufträgen Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Qualitätskontrollstellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;[^190]
- m) bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmassnahmen, die der Bewerber oder Offertsteller bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will.[^191]
2) Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Offertstellung bekannt, welche Nachweise vorzulegen sind.[^192]
3) Bei Lieferaufträgen dürfen vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden.[^193]
4) Anstatt des Registerauszuges nach Abs. 1 Bst. a kann der Bewerber oder Offertsteller eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorlegen. Für die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die Angaben nach Anhang IX Teil A bis C der Richtlinie 2004/18/EG und zwar nach Massgabe der Bedingungen, die im EWR-Mitgliedstaat seiner Niederlassung gelten. Müssen die Bewerber und Offertsteller eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.[^194]
5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Bewerber und Offertsteller zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.[^195]
6) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.[^196]
Art. 37[^197]
Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften
1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.
Art. 38[^198]
Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an.
2) Verlangt der Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen als Merkmal dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem EWR-Recht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmassnahmen an, die von den Bewerbern oder Offertstellern vorgelegt werden.
B. Zuschlagsverfahren
VI. Vergabe von Bagatellaufträgen
Art. 39[^199]
Grundsatz
Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher den niedrigsten Preis bietet oder gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat.
Art. 40[^200]
Ausschluss von Offerten im Bereich der Sektoren
Aufgehoben
VII. Organisation und Durchführung
Art. 41
Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes[^201]
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:[^202]
- a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;[^203]
- b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 44b des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;[^204]
- c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;[^205]
- d) die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;[^206]
- e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorgängiger Bekanntmachung oder der wettbewerbliche Dialog gewählt wurde, die Umstände für deren Wahl;[^207]
- f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 47 des Gesetzes);[^208]
- g) ob eine Ausnahme nach Art. 5 des Gesetzes vorliegt;[^209]
- h) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;[^210]
- i) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;[^211]
- k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.[^212]
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.[^213]
3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Offertstellers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.[^214]
4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^215]
5) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag den Vergabevermerk bzw. seinen wesentlichen Inhalt.[^216]
6) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.[^217]
Art. 42[^218]
Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Mitteilung nach Anhang VII Teil A oder D der Richtlinie 2004/18/EG zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden.
3) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende.
4) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach dem Anhang Teil B gibt der Auftraggeber in seiner Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Art. 43
Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte[^219]
Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens während drei Jahren aufzubewahren.
Art. 44[^220]
Aufgehoben
VIIa. Rechtsmittel[^234]
VIII. Schlussbestimmungen
Anhang[^236]
Art. 50[^222]
Auskunftspflicht
Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
Art. 51
Statistik[^223]
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 50 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:[^224]
- a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen öffentlichen Aufträge;[^225]
- b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen öffentlichen Aufträge, aufgegliedert nach:[^226]
-
- Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);[^227]
-
- angewendeter Verfahrensart, wobei die Daten beim Verhandlungsverfahren auch nach den in Art. 24 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt werden und die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge an die erfolgreichen Offertsteller, zugeordnet nach Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, enthalten;[^228]
-
- einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;[^229]
-
- der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);[^230]
-
- Name des Auftragnehmers;[^231]
- c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung nach Art. 5 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.[^232]
2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres.[^233]
Dienstleistungsaufträge
Art. 51a[^235]
Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 60 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 5a oder 23a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 22a Abs. 5 Bst. b und Abs. 6 sowie Art. 28a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.
Teil A
Art. 52
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 wird aufgehoben.
Art. 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Teil B
Übergangsbestimmungen
172.051.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)
II.
Übergangsbestimmungen
Subventionierte Aufträge
Verhandlungsverfahren[^80]
Planungswettbewerb
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
(Art. 6)
| --- | --- | --- | --- |
...
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:[^246]
- a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
- b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
...
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^2]: LR 172.051
[^3]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^4]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^5]: Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^7]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^8]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^9]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^10]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^11]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^12]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^13]: Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^14]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^15]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^16]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^17]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^18]: Art. 10 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^19]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^20]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^21]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^22]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^23]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^24]: Art. 14a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^25]: Art. 14a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232 und LGBl. 2012 Nr. 373.
[^26]: Art. 14a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^27]: Art. 14a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^28]: Art. 14a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^29]: Art. 14a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^30]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^31]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^32]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^33]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^34]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^35]: Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^36]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^37]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^38]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^39]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^40]: Art. 16 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^41]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^42]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^43]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^44]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232 und LGBl. 2012 Nr. 373.
[^45]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^46]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^47]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^48]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^49]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^50]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^51]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^52]: Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^53]: Art. 19 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^54]: Art. 19 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^55]: Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^56]: Art. 19 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^57]: Art. 19 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^58]: Art. 19 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^59]: Art. 19 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^60]: Art. 19 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^61]: Art. 19 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^62]: Art. 19 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^63]: Art. 19 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^64]: Art. 19 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^65]: Art. 19 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^66]: Art. 19 Abs. 2 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^67]: Art. 19 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^68]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^69]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^70]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^71]: Art. 19a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^72]: Art. 19a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^73]: Art. 19a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^74]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^75]: Art. 21 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^76]: Art. 21 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^77]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^78]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^79]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^80]: Sachüberschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^81]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.
[^82]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^83]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^84]: Art. 24 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^85]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^86]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^87]: Art. 24 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^88]: Art. 24 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^89]: Art. 24 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^90]: Art. 24 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^91]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^92]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^93]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^94]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^95]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 153.
[^96]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 153.
[^97]: Art. 25a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^98]: Art. 25a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^99]: Art. 25a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^100]: Art. 25a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^101]: Art. 25a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^102]: Art. 25a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^103]: Art. 25a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^104]: Art. 25a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^105]: Art. 25a Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^106]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^107]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^108]: Art. 25a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^109]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^110]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^111]: Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^112]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^113]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^114]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^115]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^116]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^117]: Art. 27 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^118]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.
[^119]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^120]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.
[^121]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^122]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^123]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^124]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^125]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^126]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^127]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^128]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^129]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^130]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^131]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.
[^132]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^133]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^134]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^135]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^136]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^137]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.
[^138]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^139]: Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^140]: Art. 30 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^141]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^142]: Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^143]: Art. 31 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^144]: Art. 31 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.
[^145]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^146]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^147]: Art. 31 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.
[^148]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^149]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^150]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^151]: Art. 31 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^152]: Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^153]: Art. 31 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^154]: Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^155]: Art. 32 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^156]: Art. 32 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^157]: Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^158]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^159]: Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^160]: Art. 33 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^161]: Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^162]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^163]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^164]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^165]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^166]: Art. 34 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^167]: Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^168]: Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^169]: Art. 34a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^170]: Art. 34a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^171]: Art. 34a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^172]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^173]: Art. 35 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^174]: Art. 35 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^175]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^176]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^177]: Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^178]: Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^179]: Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^180]: Art. 36 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^181]: Art. 36 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^182]: Art. 36 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^183]: Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^184]: Art. 36 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^185]: Art. 36 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^186]: Art. 36 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^187]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^188]: Art. 36 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^189]: Art. 36 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^190]: Art. 36 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^191]: Art. 36 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^192]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^193]: Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^194]: Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^195]: Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^196]: Art. 36 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^197]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^198]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^199]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^200]: Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^201]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^202]: Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^203]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^204]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^205]: Art. 41 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^206]: Art. 41 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^207]: Art. 41 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^208]: Art. 41 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^209]: Art. 41 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^210]: Art. 41 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^211]: Art. 41 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^212]: Art. 41 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^213]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^214]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^215]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^216]: Art. 41 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^217]: Art. 41 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^218]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^219]: Art. 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^220]: Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^221]: Art. 45 bis 49 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^222]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222 und LGBl. 2012 Nr. 373.
[^223]: Art. 51 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^224]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222 und LGBl. 2012 Nr. 373.
[^225]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^226]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^227]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^228]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^229]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^230]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^231]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^232]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.
[^233]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222 und LGBl. 2012 Nr. 373.
[^234]: Überschrift vor Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^235]: Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.
[^236]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.
[^237]: Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
[^238]: Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
[^239]: Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
[^240]: Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
[^241]: Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
[^242]: Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
[^243]: Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
[^244]: Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
[^245]: Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.
[^246]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.
Art. 45 bis 49[^221]
Aufgehoben