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Verordnung vom 3. November 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Aufgrund von Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Zweck

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG).

Art. 2

Begriffe

Wo in dieser Verordnung die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.

Art. 2a[^4]

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^8]

Art. 3

a) Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte

1) Einrichtungen des privaten Rechts haben Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt und die vom Land Liechtenstein, von den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu mehr als 50 % subventioniert werden, nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zu vergeben, sofern sie betreffen:[^9]

2) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:

3) Ausgenommen von Abs. 2 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.

Art. 4

b) Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte

1) Einrichtungen des privaten Rechts haben folgende subventionierte Aufträge, deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, nach den Bestimmungen unterhalb der Schwellenwerte zu vergeben:[^11]

2) Ausgenommen von Abs. 1 sind subventionierte Aufträge im Bereich der Landwirtschaft.

Art. 5[^14]

Gegenrecht

1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden.

2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.

Art. 5a[^15]

Zweistufige Anwendung bei Dienstleistungsaufträgen

1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben.

2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 3, 6b und 44 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 14, 16 und 42 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei.

5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Art. 6[^16]

Elektronische Kommunikation

1) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente, Vorrichtungen oder ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein.

2) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2014/24/EU die Informationen über die Spezifikationen der Instrumente und Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen und Offerten erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich sind. Sie legen dafür das erforderliche Sicherheitsniveau fest, welches im Verhältnis zu den verbundenen Risiken steht. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen[^17]

A. Berechnung des Auftragswertes[^18]

Art. 6a[^19]

Grundsatz

Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist massgeblich:

Art. 7

Leasing, Miete, Pacht, Ratenkauf und Aufträge ohne Gesamtpreis[^20]

1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:

2) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:

Art. 8

Regelmässige Aufträge und Daueraufträge

Bei regelmässig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert:[^22]

Art. 9[^23]

Optionen auf Folgeaufträge

Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.

Art. 10

Versicherungs- und Bankdienstleistungen

Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten:

Art. 11

Planungswettbewerbe (Ideen, Konzepte, Projekte)

Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

Art. 12

Planungsaufträge[^25]

1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen.[^26]

2) Öffentliche Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung im Baubereich.[^27]

Art. 13[^28]

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lieferungen und Dienstleistungen

Stellt der Auftraggeber im Rahmen öffentlicher Bauaufträge Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen.

Art. 13a[^29]

Rahmenvereinbarung und dynamisches Beschaffungssystem

Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

Art. 13b[^30]

Innovationspartnerschaft

Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.

B. Vergabeverfahren[^31]

1. Bekanntmachungen[^32]
a) Vorinformation[^33]
Art. 14[^34]

Inhalt

1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.[^35]

2) Verweise auf Nomenklaturen bei öffentlichen Aufträgen erfolgen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV).[^36]

3) Der Inhalt der Vorinformation richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang V Teil A und B der Richtlinie 2014/24/EU. Der Auftraggeber kann auch Vorinformationen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn die Vorinformationen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.[^37]

4) Die Bekanntgabe und Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Offerten nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 31 Abs. 1 Bst. c Gebrauch machen möchte.

5) Beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung können die subzentralen öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation erstellen und veröffentlichen, wenn die Vorinformation:[^38]

6) Die Vorinformation nach Abs. 5 kann zusätzlich national in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.[^39]

7) Oberhalb der Schwellenwerte teilen die Auftraggeber bei Aufträgen nach dem Anhang ihre Absicht zur Vergabe eines Auftrags in einer Vorinformation mit, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die die in Anhang V Teil I der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten Informationen enthält. Die Vorinformation bezieht sich auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. Die Vorinformation kann einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.[^40]

Art. 14a

Übermittlung und Veröffentlichung[^41]

1) Der Auftraggeber hat die Vorinformation zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Vorinformation zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^42]

2) Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 der Richtlinie 2014/24/EU veröffentlicht.[^43]

3) Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.[^44]

4) Die Vorinformation:[^45]

5) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^48]

6) Die Vorinformation wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang der Mitteilung nach Art. 42 mit dem Hinweis veröffentlicht, dass in dem Zeitraum von zwölf Monaten keine weitere Auftragsvergabe geplant ist. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang der Mitteilung nach Art. 42 gültig, mit der Angabe, dass in diesem Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden.[^49]

7) Die Bekanntmachung für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems wird für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems veröffentlicht.[^50]

b) Bekanntmachung[^51]
Art. 15

Grundsatz und Ausnahme[^52]

1) Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 5 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen.[^53]

2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.[^54]

3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte zulässig ist und ausgewählt wird (Art. 25 Abs. 3), sowie bei Direktvergaben (Art. 26) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden.[^55]

4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn die Bekanntmachungen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.[^56]

Art. 16

Inhalt[^57]

1) Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich der Inhalt der Bekanntmachung:[^58]

2) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Bekanntmachung folgenden Inhalt aufzuweisen:

Art. 17

Veröffentlichung und Übermittlung[^60]

1) Die Bekanntmachung der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb sowie unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.[^61]

2) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachung oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.[^62]

3) Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Ziff. 1 der Richtlinie 2014/24/EU veröffentlicht.[^63]

4) Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen:[^64]

5) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^65]

6) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2004/18/EG auf elektronischem Weg übermittelt werden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.[^66]

Art. 18[^67]

Freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union

Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 60a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen:

c) Ausschreibungsunterlagen[^68]
Art. 19

Inhalt[^69]

1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.[^70]

2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere:[^71]

2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 39 des Gesetzes bleibt vorbehalten.[^87]

3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des öffentlichen Auftrages. Dies sind insbesondere:

4) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.[^90]

5) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere:[^91]

Art. 19a

Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen[^92]

1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen.[^93]

2) Oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich zu machen. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.[^94]

3) Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen nach Abs. 2 aus einem der in Art. 29a Abs. 2 genannten Gründen nicht möglich, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können.[^95]

Art. 20[^96]

Aufforderung zur Offertstellung bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen bzw. die Leistungsbeschreibung beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen nach Art. 19a Abs. 3 nicht möglich ist und die Ausschreibungsunterlagen bzw. die Leistungsbeschreibung nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufforderung hat darüber hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten:[^97]

2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog oder bei der Innovationspartnerschaft nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.[^101]

3) Wenn der Auftraggeber eine Vorinformation nach Art. 14 Abs. 5 veröffentlicht hat, fordert er später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber begonnen wird. Die Aufforderung enthält die in Anhang IX Ziff. 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.[^102]

2. Technische Spezifikationen[^103]
Art. 21

Verweise auf andere als auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn:

2) Mangelt es bei Vergaben oberhalb der Schwellenerte an europäischen technischen Spezifikationen:

3) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden.

3. Verfahrensarten und -methoden[^106]
Art. 22

Qualitätssicherung der Verfahren

1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte öffentliche Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte.

2) Aufgehoben[^107]

3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen beigezogen.[^108]

4) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.

Art. 22a[^109]

Rahmenvereinbarung

1) Eine Rahmenvereinbarung kann mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werden.[^110]

2) Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist nur zwischen jenen Auftraggebern, die in der Aufforderung zur Offertstellung eindeutig bezeichnet worden sind, und jenen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, anzuwenden. Dabei darf keine grundlegende Änderung an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.[^111]

3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kann der Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich konsultieren und dabei auffordern, seine Offerte erforderlichenfalls zu vervollständigen.

4) Aufgehoben[^112]

5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehr als einem Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt:[^113]

6) Im Fall von Abs. 5 Bst. b und c ist folgendes Verfahren einzuhalten:[^114]

7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung, die Auftraggeber abschliessen, darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

Art. 23[^117]

a) Allgemeines

Bei der Beurteilung, in welcher Gemeinde ein Bewerber oder Offertsteller seinen Sitz hat, ist auf den Hauptsitz gemäss Handelsregistereintrag abzustellen.

Art. 24

b) Oberhalb der Schwellenwerte

1) Ausserordentliche Umstände im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes, in welchen das Verhandlungsverfahren oberhalb der Schwellenwerte zulässig ist, sind in Abs. 2 und 3 aufgeführt.

2) Das Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:[^118]

Die Ausnahmen nach Ziff. 1 und 2 gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist;

3) Das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung darf in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen:[^128]

4) In den in Abs. 3 genannten Fällen verhandelt der Auftraggeber mit den Offertstellern über die von diesen unterbreiteten Offerten, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Dokumenten angegebenen Anforderungen anzupassen und die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln.[^129]

Art. 25

c) Unterhalb der Schwellenwerte[^130]

1) Unterhalb der Schwellenwerte kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden in Fällen nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.[^131]

2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch in weiteren Fällen als denjenigen nach Abs. 1 das Verhandlungsverfahren gewählt werden. Der Auftraggeber hat der Regierung die Gründe hierfür vorgängig der Durchführung des Verfahrens bekannt zu geben und deren Genehmigung einzuholen, sofern der Auftragswert bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 157 347 Franken übersteigt.[^132]

3) Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 157 347 Franken kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden, ohne dass ein Fall nach Art. 24 Abs. 2 und 3 vorzuliegen hat. Es hat keine vorgängige Bekanntmachung zu erfolgen.[^133]

Art. 25a

Mitteilung bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft[^134]

1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben:[^135]

2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1.[^144]

3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.[^145]

4) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag die Mitteilung nach Abs. 1.[^146]

5) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^147]

Art. 25b[^148]

Mitteilung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems

1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Art. 25a gilt sinngemäss.

2) Angaben über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Art. 25c[^149]

Wettbewerblicher Dialog

1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

2) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.

3) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am Besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.

4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt.[^150]

5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.[^151]

6) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder des öffentlichen Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, zur Folge haben, wenn Abweichungen davon den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend sind[^152].

7) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die Offerte mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus. Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Offertsteller Verhandlungen geführt werden, um die in der Offerte enthaltenen finanziellen Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschliessend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile der Offerte oder des öffentlichen Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.[^153]

8) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.

Art. 25d[^154]

Innovationspartnerschaft

1) Der Auftraggeber fordert bei der Innovationspartnerschaft die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Verfahren teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zur Innovationspartnerschaft einladen wird, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

2) Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden.

3) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessen Tranchen fest. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern er in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen hat und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

4) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass die Innovationspartnerschaft in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

5) Bei der Auswahl der Bewerber wendet der Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Es können nur Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.

6) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen treffen.

7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft, die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismässig sein.

Art. 26[^155]

Direktvergaben

Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen.

Art. 27

a) Grundsatz

1) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den Bereichen Bauwesen und Raumplanung sind die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) aufgestellten Normen betreffend das Wettbewerbsverfahren verbindlich. Art. 25a und 41 bleiben vorbehalten.[^156]

2) Für die Durchführung von Planungswettbewerben in den anderen Bereichen kann der Auftraggeber die Regeln der jeweiligen Berufsverbände für anwendbar erklären; falls keine derartigen Regeln bestehen, finden die Bestimmungen des SIA analog Anwendung.

3) Planungswettbewerbe erfolgen in der Regel im offenen Verfahren oder im nicht offenen Verfahren. Für die Wahl der Verfahrensart findet Art. 22 des Gesetzes sinngemäss Anwendung. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Auswahl der Bewerber in der ideen-, konzept- oder projektorientierten Selektion, nach Büroeignung oder durch Losentscheid.[^157]

4) Planungswettbewerbe sind durch vom Auftraggeber beauftragte mit dem Wettbewerbswesen vertraute Fachleute vorzubereiten und durchzuführen und müssen auf klar und eindeutig abgefassten und nicht diskriminierenden Vorgaben beruhen, die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung bezeichnet werden. Unter den Teilnehmern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Art. 14a und 17 gelten sinngemäss.[^158]

5) Werden Planungsaufträge auf der Grundlage von Planungswettbewerben vergeben, hat der Gewinner des Wettbewerbes grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Planungsauftrag.[^159]

6) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichtes zu wahren. Verstösse dagegen führen zum Ausschluss vom Planungswettbewerb oder nötigenfalls zu dessen Ungültigkeit.[^160]

Art. 28

b) Zusammensetzung und Unabhängigkeit des Preisgerichts[^161]

1) Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein.[^162]

2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.[^163]

3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen angeführt sind.[^164]

4) Die Teilnehmer des Wettbewerbs können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.[^165]

5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig und beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.[^166]

Art. 28a[^167]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist folgendes Verfahren einzuhalten:[^168]

2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, die Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zu beantragen.[^172]

3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung anhand der Eignungskriterien binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Bewerbungen. Sie können die Frist in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind. Sie können die Frist zur Auswertung der Bewerbungen verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen ist die Dauer der Fristverlängerung anzugeben.[^173]

4) Die Auftraggeber fordern alle am System zugelassenen Teilnehmer zur Einreichung von Offerten für jeden zu vergebenden Auftrag auf. Wurde das dynamische System in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, fordert der Auftraggeber alle Teilnehmer auf, die für die den konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, eine Offerte einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung oder, wenn vorgängig eine Vorinformation erfolgt ist, in der Aufforderung zur Offertstellung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte vorgelegt hat.[^174]

5) Die Auftraggeber können von den zugelassenen Bewerbern während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung einzureichen.[^175]

6) In der Bekanntmachung ist die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist die Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems zu verwenden. Wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung erfolgen. Die Auftraggeber dürfen von dem am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Unternehmen während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren einfordern.[^176]

Art. 28b[^177]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen.

2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein.

3) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.

4) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt.

5) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen.

6) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

7) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben.

8) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden:

9) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 8 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 8 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

Art. 28c[^178]

Elektronischer Katalog

1) Bewerber und Offertsteller erstellen einen elektronischen Katalog, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäss den technischen Spezifikationen und dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Format teilzunehmen.

2) Bei der Abgabe von Offerten in Form eines elektronischen Katalogs ist folgendes Verfahren einzuhalten:

3) Wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen im Anschluss an die Einreichung der Offerten in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Auftraggeber vorsehen, dass bei der Aufforderung zur Offertstellung für die Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge eines der folgenden Verfahren einzuhalten ist:

4) Wenn im Fall von Abs. 3 Bst. b eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt, teilen die Auftraggeber den Offertstellern den Tag und Zeitpunkt mit, an dem sie die Informationen erheben, die zur Erstellung der Offerten notwendig sind und die den Anforderungen des konkreten Auftrags entsprechen, und geben den Offertstellern die Möglichkeit, diese Informationserhebung abzulehnen. Es ist ein angemessener Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vorzusehen. Vor der Zuschlagserteilung sind den Offertstellern die gesammelten Informationen vorzulegen, damit sie die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung haben, dass die Offerte keine materiellen Fehler enthält.

5) Die Auftraggeber können bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, vorschreiben, dass die Offerten zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Die Auftraggeber können die Aufträge auch nach Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem ein elektronischer Katalog beigefügt ist, welcher den festgelegten technischen Spezifikationen und dem vorgeschriebenen Format entspricht. Der Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, wenn der Auftraggeber sie darüber informiert, dass die Offerten nach Abs. 3 Bst. b erstellt werden sollen.

4. Übermittlung[^179]
Art. 29[^180]

Grundsatz

1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind vorbehaltlich von Art. 29a bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln.

2) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:

Art. 29a[^181]

Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die Übermittlung der Bewerbungen und Offerten grundsätzlich auf elektronischem Weg.

2) Die Bewerbungen und Offerten können in folgenden Fällen per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln erfolgen:

3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Verwendung anderer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist. Diese Informationen verlangen ein derart hohes Schutzniveau, dass der Schutz nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, welche den Bewerbern oder Offertstellern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.

4) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und der Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens umfassen die Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Offertstellung, Bewerbungen und Offerten. Die mündliche Kommunikation mit Offertstellern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung der Offerte haben kann, muss in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, beispielsweise durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation.

5) Die Auftraggeber können für Bauaufträge oder Wettbewerbe die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung, verlangen. Abs. 6 gilt sinngemäss.

6) Die Auftraggeber können die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind. Sie bieten geeignete alternative Zugänge an, wenn sie:

5. Fristen[^182]
a) Fristenlauf[^183]
Art. 29b[^184]

Grundsatz

1) Die Bewerbungen und Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.

2) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.

b) Fristen bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte[^185]
Art. 30

Fristen im offenen Verfahren[^186]

1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:[^187]

2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.[^193]

3) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall von Dringlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a, in folgenden Fällen um fünf Tage:[^194]

4) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:[^195]

Art. 31

Fristen bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog, der Innovationspartnerschaft und dem dynamischen Beschaffungssystem[^196]

1) Beim nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Fristen einzuhalten:[^197]

2) Die subzentralen öffentlichen Auftraggeber können die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte im gegenseitigen Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festlegen, sofern alle dieselbe Frist für die Einreichung der Offerte haben. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist, beträgt diese mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an.[^203]

3) Die in Abs. 1 Bst. b genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.[^204]

4) Beim wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft sind folgende Fristen einzuhalten:[^205]

5) Beim dynamischen Beschaffungssystem sind folgende Fristen einzuhalten:[^208]

6) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:[^209]

7) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall von Dringlichkeit nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b, in folgenden Fällen um fünf Tage:[^210]

Art. 32[^211]

Beschleunigtes Verfahren

1) Kann die für das offene Verfahren in Art. 30 Abs. 1 Bst. a aufgeführte Frist nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:

2) Können die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren in Art. 31 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:

3) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:

Art. 33[^212]

Fristen bei Vergaben im Bereich der Sektoren

Aufgehoben

c) Fristen bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte[^213]
Art. 34

Fristen bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren[^214]

1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.[^215]

2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.[^216]

3) Beim Verhandlungsverfahren und dem wettbewerblichen Dialog ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerten einzuräumen.[^217]

4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.[^218]

5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.[^219]

C. Offertöffnung und Eignungsprüfung[^220]

1. Offertöffnung[^221]
Art. 34a

Offertöffnungsprotokoll[^222]

1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:[^223]

2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Regierungskanzlei zu übermitteln.[^226]

2. Eignungsprüfung[^227]
Art. 35

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beibringung folgender Unterlagen verlangen:

2) Kann ein Bewerber oder Offertsteller aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege nachweisen.[^231]

3) Der Auftraggeber darf vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen.[^232]

4) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.[^233]

5) Ist ein Auftrag in Lose unterteilt, ist der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für jedes Los zu erbringen. Der Auftraggeber kann den Mindestjahresumsatz unter Bezugnahme auf eine Gruppe von Losen festlegen, wenn der Offertsteller den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.[^234]

6) Werden Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben, wird der Jahresumsatz nach Abs. 1 Bst. e aufgrund des erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Aufträge berechnet, die gleichzeitig ausgeführt werden oder aufgrund des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung. Beim dynamischen Beschaffungssystem wird der Jahresumsatz aufgrund des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge, die vergeben werden sollen, berechnet.[^235]

Art. 36

Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit[^236]

1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Offertsteller über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, insbesondere durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Er kann dazu folgende Unterlagen verlangen:[^237]

2) Der Auftraggeber gibt die Eignungskriterien, die in Form von Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten Nachweisen in den Ausschreibungsunterlagen, der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Offertstellung bekannt.[^251]

2a) Ein Bewerber oder Offertsteller verfügt nicht über die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit, wenn der Auftraggeber festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller kollidierende Interessen hat, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können.[^252]

3) Der Auftraggeber darf vom Bewerber oder Offertsteller ausschliesslich die in Abs. 1 erwähnten Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangen.[^253]

4) Anstatt des Registerauszuges nach Abs. 1 Bst. a kann der Bewerber oder Offertsteller eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorlegen. Müssen die Bewerber und Offertsteller eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.[^254]

5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, oder die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kann die berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber und Offertsteller zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Installationsarbeiten anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.[^255]

6) Der Auftraggeber erkennt als Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auch eine Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis an. In der Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können bei Unternehmen, die in dem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird, nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden.[^256]

Art. 37[^257]

Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften

1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.

3) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.[^258]

4) Der Auftraggeber überprüft, ob die Subunternehmer die Eignungskriterien erfüllen und ob die Ausschlussgründe vorliegen. Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen.[^259]

5) Der Auftraggeber kann im Falle von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bewerber oder Offertsteller selbst oder einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden.[^260]

6) Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften.[^261]

Art. 38

Qualitätsnachweise

1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen, einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an, wenn der Bewerber oder Offertsteller die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern er nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmassnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.[^262]

2) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union, auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden.[^263]

3) Hatte ein Bewerber oder Offertsteller nachweislich keinen Zugang zu den Bescheinigungen nach Abs. 2 oder konnte er diese aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen erlangen, muss der Auftraggeber andere Nachweise über Umweltmanagementmassnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass diese Massnahmen mit jenen, die gemäss den geltenden Systemen oder Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.[^264]

4) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringen sind.[^265]

Art. 38a[^266]

Einheitliche Europäische Eigenerklärung

1) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis dafür, dass kein Ausschlussgrund gegen den Bewerber oder Offertsteller vorliegt, er die Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber erfüllt. Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch Informationen in Bezug auf die Subunternehmer enthalten.

2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird anhand eines Standardformulars der Europäischen Union erstellt. Sie wird ausschliesslich in elektronischer Form erstellt. Die Bewerber oder Offertsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt sind.

3) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung der Bewerber oder Offertsteller, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das Eignungskriterium erfüllt ist und enthält alle vom Auftraggeber verlangten Informationen. Darin ist der Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es enthält eine förmliche Erklärung, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

4) Wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung die dafür benötigten Informationen, wie die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.

5) Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies erforderlich ist. Er fordert vor der Auftragsvergabe den Offertsteller auf, an den er den Auftrag vergeben will, ausser bei Aufträgen nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, aktualisierte zusätzliche Unterlagen beizubringen. Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller auffordern, die Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.

6) Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise nach Abs. 5 vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat, wie ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem erhalten kann.

D. Zuschlag[^267]

1. Zuschlagserteilung[^268]
Art. 39[^269]

Grundsatz

Der Zuschlag erfolgt an jenen Offertsteller, welcher den niedrigsten Preis oder die niedrigsten Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes bietet oder gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien eine Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis eingereicht hat.

Art. 40[^270]

Ausschluss von Offerten im Bereich der Sektoren

Aufgehoben

2. Zuschlagsverfahren[^271]
Art. 41

Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes[^272]

1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:[^273]

2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.[^287]

3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Offertstellers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.[^288]

4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.[^289]

5) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte übermittelt der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag den Vergabevermerk bzw. seinen wesentlichen Inhalt.[^290]

6) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.[^291]

7) Der Vergabevermerk nach Abs. 1 ist bei Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nicht erforderlich, sofern diese nach Art. 22a Abs. 3 oder Art. 22a Abs. 5 Bst. a geschlossen wurden.[^292]

Art. 42[^293]

Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung nach Anhang V Teil D, F oder J der Richtlinie 2014/24/EU zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.

2) Ist eine Vorinformation erfolgt und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Vergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.

3) Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.

4) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachungen vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.

5) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.

6) Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

7) Die Bekanntmachungen werden im Einklang mit Anhang VIII der Richtlinie 2014/24/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Art. 43

Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte[^294]

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Verfahrens während drei Jahren aufzubewahren.

2) Die Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:[^295]

3) Die Auftraggeber gewähren den Zugang zu den Verträgen, sofern dem Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.[^296]

Art. 44[^297]

Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder durch eine Innovationspartnerschaft vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:[^298]

2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach Art. 42 erfolgen. Der Vergabevermerk darf jedoch in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung unterrichtet wurde. Er darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.[^299]

III. Vergabe von Konzessionen[^300]

IV. Organisation und Durchführung[^306]

Art. 45[^301]

Berechnung des Konzessionswertes

1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.

2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:

Art. 46[^302]

Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen

1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können:

2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.

Art. 47[^303]

Zuschlagsbekanntmachungen

1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.

2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Art. 48[^304]

Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:

Art. 49[^305]

Aufgehoben

V. Rechtsmittel[^324]

Art. 50[^307]

Auskunfts- und Informationspflicht[^308]

1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.

2) Die Regierungskanzlei stellt Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das Vergaberecht zur Verfügung und unterstützt Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren.[^309]

Art. 50a[^310]

Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte

Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:

Art. 51

Statistik[^311]

1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 50 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:[^312]

2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist. Dieser Bericht kann in den Bericht nach Art. 50a aufgenommen werden.[^322]

3) Bei Mängeln in der Qualität und Vollständigkeit der statistischen Informationen, übermittelt die Regierungskanzlei der EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist.[^323]

VI. Schlussbestimmungen[^326]

Art. 51a[^325]

Nichtigerklärung

Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 60 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 5a oder 23a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 22a Abs. 5 Bst. b und Abs. 6 sowie Art. 28a Abs. 4 und 5 dieser Verordnung erteilt wurde.

Anhang[^327]

Art. 52

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Submissionsreglement vom 12. Mai 1992 wird aufgehoben.

Art. 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Soziale und andere besondere Dienstleistungsaufträge

Übergangsbestimmungen

172.051.1 Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWV)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

Subventionierte Aufträge

Verhandlungsverfahren[^116]

Planungswettbewerb

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5a)

...

Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:[^329]

...

...

Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:[^330]

...

...

Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens[^331]:

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 248.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^4]: Art. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^5]: Art. 2a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^6]: Art. 2a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^7]: Art. 2a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^8]: Art. 2a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^11]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^12]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^13]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^14]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^15]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^16]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^17]: Überschrift vor 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^18]: Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^19]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^20]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^21]: Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^22]: Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^23]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^24]: Art. 10 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^25]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^26]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^27]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^28]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^29]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^30]: Art. 13b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^31]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^32]: Überschrift vor Art. 14 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^33]: Überschrift vor Art. 14 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^34]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^35]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^36]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^37]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^38]: Art. 14 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^39]: Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^40]: Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^41]: Art. 14a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^42]: Art. 14a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232 und LGBl. 2012 Nr. 373.

[^43]: Art. 14a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^44]: Art. 14a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^45]: Art. 14a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^46]: Art. 14a Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^47]: Art. 14a Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^48]: Art. 14a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^49]: Art. 14a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^50]: Art. 14a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^51]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^52]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^53]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^54]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^55]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^56]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^57]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^58]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^59]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^60]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^61]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^62]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232 und LGBl. 2012 Nr. 373.

[^63]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^64]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^65]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^66]: Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^67]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 373.

[^68]: Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^69]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^70]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^71]: Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^72]: Art. 19 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^73]: Art. 19 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^74]: Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^75]: Art. 19 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^76]: Art. 19 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^77]: Art. 19 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^78]: Art. 19 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^79]: Art. 19 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^80]: Art. 19 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^81]: Art. 19 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^82]: Art. 19 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^83]: Art. 19 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^84]: Art. 19 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^85]: Art. 19 Abs. 2 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^86]: Art. 19 Abs. 2 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^87]: Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^88]: Art. 19 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^89]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^90]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^91]: Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^92]: Art. 19a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^93]: Art. 19a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^94]: Art. 19a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^95]: Art. 19a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^96]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^97]: Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^98]: Art. 20 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^99]: Art. 20 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^100]: Art. 20 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^101]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^102]: Art. 20 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^103]: Überschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^104]: Art. 21 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^105]: Art. 21 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^106]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^107]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^108]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^109]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^110]: Art. 22a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^111]: Art. 22a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^112]: Art. 22a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^113]: Art. 22a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^114]: Art. 22a Abs. 6 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^115]: Art. 22a Abs. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^116]: Sachüberschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^117]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^118]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^119]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^120]: Art. 24 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^121]: Art. 24 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^122]: Art. 24 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^123]: Art. 24 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^124]: Art. 24 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^125]: Art. 24 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^126]: Art. 24 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^127]: Art. 24 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^128]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^129]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^130]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^131]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^132]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 65.

[^133]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 65.

[^134]: Art. 25a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^135]: Art. 25a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^136]: Art. 25a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^137]: Art. 25a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^138]: Art. 25a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^139]: Art. 25a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^140]: Art. 25a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^141]: Art. 25a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^142]: Art. 25a Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^143]: Art. 25a Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^144]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^145]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^146]: Art. 25a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^147]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^148]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^149]: Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^150]: Art. 25c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^151]: Art. 25c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^152]: Art. 25c Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^153]: Art. 25c Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^154]: Art. 25d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^155]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^156]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^157]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^158]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^159]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^160]: Art. 27 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^161]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^162]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^163]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^164]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^165]: Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^166]: Art. 28 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^167]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^168]: Art. 28a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^169]: Art. 28a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^170]: Art. 28a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^171]: Art. 28a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^172]: Art. 28a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^173]: Art. 28a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^174]: Art. 28a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^175]: Art. 28a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^176]: Art. 28a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^177]: Art. 28b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^178]: Art. 28c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^179]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^180]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^181]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^182]: Überschrift vor Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^183]: Überschrift vor Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^184]: Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^185]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^186]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^187]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^188]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^189]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^190]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^191]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^192]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^193]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^194]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^195]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^196]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^197]: Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^198]: Art. 31 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^199]: Art. 31 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^200]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^201]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^202]: Art. 31 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 233.

[^203]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^204]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^205]: Art. 31 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^206]: Art. 31 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^207]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^208]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^209]: Art. 31 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^210]: Art. 31 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^211]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^212]: Art. 33 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^213]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^214]: Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^215]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^216]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^217]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^218]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^219]: Art. 34 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.

[^220]: Überschrift vor Art. 34a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^221]: Überschrift vor Art. 34a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^222]: Art. 34a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^223]: Art. 34a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^224]: Art. 34a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^225]: Art. 34a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^226]: Art. 34a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 222 und abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 373.

[^227]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^228]: Art. 35 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^229]: Art. 35 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^230]: Art. 35 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^231]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^232]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^233]: Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^234]: Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^235]: Art. 35 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^236]: Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^237]: Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^238]: Art. 36 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^239]: Art. 36 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^240]: Art. 36 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^241]: Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^242]: Art. 36 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^243]: Art. 36 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^244]: Art. 36 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^245]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^246]: Art. 36 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^247]: Art. 36 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^248]: Art. 36 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^249]: Art. 36 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^250]: Art. 36 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^251]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^252]: Art. 36 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^253]: Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^254]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^255]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^256]: Art. 36 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^257]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^258]: Art. 37 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^259]: Art. 37 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^260]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^261]: Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^262]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^263]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^264]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^265]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^266]: Art. 38a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^267]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^268]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^269]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^270]: Art. 40 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^271]: Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^272]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^273]: Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^274]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^275]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^276]: Art. 41 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^277]: Art. 41 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^278]: Art. 41 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^279]: Art. 41 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^280]: Art. 41 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^281]: Art. 41 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^282]: Art. 41 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^283]: Art. 41 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.

[^284]: Art. 41 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^285]: Art. 41 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^286]: Art. 41 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^287]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^288]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^289]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^290]: Art. 41 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^291]: Art. 41 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^292]: Art. 41 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^293]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^294]: Art. 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^295]: Art. 43 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^296]: Art. 43 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^297]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 248.

[^298]: Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^299]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^300]: Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^301]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^302]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^303]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^304]: Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^305]: Art. 49 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^306]: Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^307]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222 und LGBl. 2012 Nr. 373.

[^308]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^309]: Art. 50 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^310]: Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^311]: Art. 51 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^312]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222 und LGBl. 2012 Nr. 373.

[^313]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^314]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^315]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^316]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 232.

[^317]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^318]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^319]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^320]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^321]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 222.

[^322]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^323]: Art. 51 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^324]: Überschrift vor Art. 51a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^325]: Art. 51a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 373.

[^326]: Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^327]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 435.

[^328]: Diese Dienstleistungen sind ausgenommen, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden.

[^329]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.

[^330]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

[^331]: Inkrafttreten: 1. Januar 2018.