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Kundmachung vom 30. März 1999 der Beschlüsse Nr. 1/1999 bis 14/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1999-01-30

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Januar 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 1/1999 bis 14/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/1999 bis 14/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/97 vom 12. November 1997[^1] geändert.

Die Entscheidung 96/627/EG der Kommission vom 17. Oktober 1996 zur Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 77/311/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschepegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 396 D 0627: Entscheidung 96/627/EG der Kommission vom 17. Oktober 1996 (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 72)".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/627/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1
Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54j (Richtlinie 93/43/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0028: Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/28/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 398 R 0426: Verordnung (EG) Nr. 426/98 der Kommission vom 23. Februar 1998 (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 3); - 398 R 0613: Verordnung (EG) Nr. 613/98 der Kommission vom 18. März 1998 (ABl. L 82 vom 19.3.1998, S. 14)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 426/98 und (EG) Nr. 613/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 398 D 0143: Entscheidung 98/143/EG der Kommission vom 3. Februar 1998 (ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 58); - 398 D 0213: Entscheidung 98/213/EG der Kommission vom 9. März 1998 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 41); - 398 D 0214: Entscheidung 98/214/EG der Kommission vom 9. März 1998 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 46); - 398 D 0279: Entscheidung 98/279/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 26)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/143/EG, 98/213/EG, 98/214/EG und 98/279/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5c (Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Für die in Art. 9 der Entscheidung beschriebenen Beziehungen zu Drittländern gilt folgendes:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ca (Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "5cb. 397 L 0033: Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32).

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 54a (Richtlinie 94/58/EG des Rates) folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 398 L 0035: Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. L 172 vom 17.6.1998, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/35/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0055: Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 65)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/55/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0042: Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/42/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 68b (Siebte Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "397 L 0044: Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 206 vom 1.8.1997, S. 62). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Richtlinie findet in Island keine Anwendung."

Art. 2

Der Wortlaut der Achten Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XV des Abkommens erhält Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) folgende Fassung: "398 R 1540: Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Januar 1999.

Art. 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates[^29], der Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates[^30], der Verordnung (EG) Nr. 895/97 der Kommission[^31], der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates[^32], der Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates[^33], der Entscheidung 97/157/EG, Euratom der Kommission[^34], der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission[^35], der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission[^36], der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates[^37], der Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission[^38], der Richtlinie 96/16/EG des Rates[^39], der Entscheidung 97/80/EG der Kommission[^40] und der Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates[^41] in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Anhang 14

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates[^43], der Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission[^44] und der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission[^45] in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/98 vom 27. November 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse,[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/98 vom 27. November 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 426/98 der Kommission vom 23. Februar 1998 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^5] und die Verordnung (EG) Nr. 613/98 der Kommission vom 18. März 1998 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Entscheidung 98/143/EG der Kommission vom 3. Februar 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Systeme von mechanisch befestigten Dachabdichtungen[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 98/213/EG der Kommission vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 98/214/EG der Kommission vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metallbauprodukte und Zubehörteile[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Entscheidung 98/279/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, bestehend aus Hohlkörperelementen, aus Wärmedämmaterialien und - mitunter - Beton,[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 710/97/EG, die sich auf Drittländer beziehen, sind für die Zwecke des Abkommens anzupassen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 97/33/EG, die sich auf Drittländer beziehen, sind für die Zwecke des Abkommens anzupassen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 zur Änderung der Richtlinie 94/58/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern,[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durchsetzung internationalen Normen für die Schiffsicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)[^15], ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/98 vom 18. Dezember 1998 geändert.

Die Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Island wendet aufgrund seiner geographischen Lage das ganze Jahr hindurch Greenwich Mean Time (GMT) an -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/98 vom 6. März 1998[^17] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau[^18], ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/98 vom 30. April 1998[^28] geändert.

Zur Aufrechterhaltung der Homogenität des Abkommens im Bereich Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen und verbreiteten statistischen Daten zum Zweck der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums ergibt sich die Notwendigkeit, eine Reihe von Rechtsakten, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens einzubeziehen.

In Anbetracht der besonderen Situation Liechtensteins als kleines Land erscheint eine Beschränkung der statistischen Auskunftspflicht angezeigt -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 13/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: A. Unternehmensstatistik

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Angaben zu diesen Variablen sind erstmals 2000 für 1999 und danach jährlich zu liefern."

"Liechtenstein setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, vor dem 1. Januar 2000 in Kraft."

B. Aussenhandelsstatistik C. Statistische Geheimhaltung

", geändert durch: - 397 R 0476: Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1)."

D. Bevölkerungs- und Sozialstatistik

Nach Nummer 18b (Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates) wird folgende Nummer angefügt: "18c. 397 R 0023: Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Statistik über Höhe und Struktur der Arbeitskosten (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 1).

E. Wirtschaftsstatistik " F. Landwirtschaftsstatistik

"19b. 396 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Massnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3).

19c. 396 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8).

19d. 396 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der nach dieser Entscheidung geforderten Daten ausgenommen."

"In Art. 4 findet der Text ab den Worten "soweit sie örtlich von Bedeutung sind" bis "... die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung." keine Anwendung."

"Liechtenstein liefert vor Ende 1998 im Rahmen eines mit Eurostat zu schliessenden Abkommens die in dieser Verordnung genannten Grunddaten. Ausführlichere Durchführungsverfahren werden im Zusammenhang mit der Datenerhebung 1999/2000 erwogen."

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/98 vom 30. April 1998[^42] geändert.

Zur Aufrechterhaltung der Homogenität des Abkommens im Bereich Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen und verbreiteten statistischen Daten zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums ergibt sich die Notwendigkeit, bestimmte Rechtsakte, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens einzubeziehen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Januar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 14/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: A. Aussenhandelsstatistik B. Wirtschaftsstatistik Nach Nummer 19e (Entscheidung 97/178/EG der Kommission) wird folgende Nummer angefügt:

", geändert durch: - 398 R 0374: Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6)."

[^1]: ABl. L 134 vom 7.5.1998, S. 5.

[^2]: ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 72.

[^3]: ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 42.

[^4]: ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10.

[^5]: ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 3.

[^6]: ABl. L 82 vom 19.3.1998, S. 14.

[^7]: ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 58.

[^8]: ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 41.

[^9]: ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 46.

[^10]: ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 26.

[^11]: ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4.

[^12]: ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

[^13]: ABl. L 172 vom 17.6.1998, S. 1.

[^14]: ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 65.

[^15]: ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40.

[^16]: ABl. L 206 vom 1.8.1997, S. 62.

[^17]: ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 35.

[^18]: ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

[^19]: ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5.

[^20]: ABl. L 316 vom 20.11.1997, S. 23.

[^21]: ABl. L 368 vom 23.12.1994, S. 12.

[^22]: ABl. C 38 vom 15.2.1998, S. 19.

[^23]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^24]: ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

[^25]: ABl. L 245 vom 26.9.1996, S. 20.

[^26]: ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

[^27]: ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

[^28]: ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 27.

[^29]: ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

[^30]: ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1.

[^31]: ABl. L 128 vom 21.5.1997, S. 1.

[^32]: ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

[^33]: ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 1.

[^34]: ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 63.

[^35]: ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

[^36]: ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8.

[^37]: ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

[^38]: ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44.

[^39]: ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27.

[^40]: ABl. L 24 vom 25.1.1997. S. 26.

[^41]: ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 3.

[^42]: ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 27.

[^43]: ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.

[^44]: ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 19.

[^45]: ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.