Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1999-07-23
Letzte Aktualisierung 2021-11-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 113
Änderungshistorie JSON API
  • d) elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder ändert;
  • e) Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Art. 44c Abs. 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.

2) Wer die strafbaren Handlungen nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

3) Handlungen nach Abs. 1 Bst. d und e sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

Art. 64

Verletzung der Rechte an Datenbanken

1) Auf Verlangen der Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

  • a) die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank entnimmt oder weiterverwendet;
  • b) wiederholt und systematisch unwesentliche Teile des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Art. 45 Abs. 2 entnimmt und/oder weiterverwendet;
  • c) der Inhaberin eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in einer Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen Schaden zufügt.

2) Wer eine Verletzung der Rechte an Datenbanken gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch die Staatsanwaltschaft statt.

Art. 6595

Aufgehoben

Art. 66

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 67

Einziehung im Strafverfahren

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

  • a) Waren, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und
  • b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder bestimmt sind,

2) Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht eingezogen werden.

3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

Art. 6896

Verfall97

1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 61 bis 65 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.98

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 StPO.

Art. 69

Strafverfolgung

Für die Strafverfolgung nach diesem Gesetz ist das Landgericht zuständig.

C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr99

Art. 70100

Anzeige verdächtiger Sendungen

1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, die Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung im Inland gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Waren während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Art. 71 Abs. 1 stellen können.

Art. 71

Antrag auf Hilfeleistung

1) Haben Inhaberinnen bzw. klageberechtigte Lizenznehmerinnen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder konzessionierte Verwertungsgesellschaften konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.101

2) Die Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Angaben zu machen, die für den Entscheid der zuständigen Stelle erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 72

Zurückbehalten von Waren durch die zuständige Stelle

1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrages nach Art. 71 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass das Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.102

2) Die zuständige Stelle behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 1 an zurück, damit die Antragstellerin einstweilige Verfügungen erwirken kann.

3) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

4) Die zuständige Stelle kann das Zurückbehalten von Waren von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig machen, sofern durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten ist.

5) Die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 72a103

Proben oder Muster

1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.

3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.

Art. 72b104

Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 72 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 72a Abs. 1.

2) Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 72c105

Antrag auf Vernichtung der Ware

1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 71 Abs. 1 kann die Antragstellerin bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.

2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 72 Abs. 1 mit.

3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.

Art. 72d106

Zustimmung

1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.

2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 72 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

Art. 72e107

Beweismittel

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 72f108

Schadenersatz

1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.

2) Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 72g109

Kosten

1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.

2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 72e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 72f Abs. 1.

Art. 72h110

Haftungserklärung und Schadenersatz

1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2) Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

Art. 73

Zuständigkeit; Völkerrechtliche Verträge

1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 70 bis 72h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.111

2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung betrauen:112

  • a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung;
  • b) Dritte.

3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

VII. Schlussbestimmungen

A. Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 74

Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 75

Aufhebung von Gesetzen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, LGBl. 1928 Nr. 12, sowie die Verordnung vom 30. Januar 1996 über bestimmte Schutzrechte im Bereich des Geistigen Eigentums, LGBl. 1996 Nr. 31, aufgehoben.

B. Übergangsbestimmungen

Art. 76

Bestehende Schutzobjekte

1) Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen wurden.

2) War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.

Art. 77

Bestehende Verträge

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Urheber- oder verwandte Schutzrechte und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam, soweit deren Inhalt nicht dem neuen Recht widerspricht bzw. durch dieses neu geregelt wird.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.

Art. 78

Abgelaufene Schutzfristen

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Schutzfristen leben nicht wieder auf, auch wenn sie nach diesem Gesetz länger wären.

2) Im Verhältnis zu EWR-Mitgliedstaaten leben nach altem Recht vor dem 1. Juli 1995 abgelaufene Schutzrechte rückwirkend wieder auf, wenn sie nach den Bestimmungen über die Schutzdauer nach Art. 32 bis 35 erst nach diesem Datum ablaufen würden. Dies gilt nicht für Filme und audiovisuelle Werke, welche vor dem 1. Juli 1994 geschaffen worden sind.113

3) Wer jedoch aufgrund der bisherigen Bestimmungen über die Schutzdauer gemeinfrei gewordene Werke, welche gemäss Abs. 2 wieder aufleben, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gutgläubig verwertet oder mit deren Verwertung begonnen hat, darf dies weiterhin vergütungsfrei tun.

C. Inkrafttreten

Art. 79

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang114

Quellen einer sorgfältigen Suche

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

231.1 Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

IV.

Inkrafttreten

Folgerecht8

Verwaiste Werke34

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 31b Abs. 1)

Bei den Quellen im Sinne von Art. 31b Abs. 1 handelt es sich insbesondere um folgende:

  • a) für veröffentlichte Bücher:
    1. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, von Bibliotheken und anderen Einrichtungen geführte Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
    1. Verleger- und Autorenverbände im jeweiligen Land;
    1. bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number) und Datenbanken der lieferbaren Bücher;
    1. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
    1. Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschliesslich VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);
  • b) für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:
    1. die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmässige Veröffentlichungen;
    1. Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen;
    1. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
    1. Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände im jeweiligen Land;
    1. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
  • c) für visuelle Werke, einschliesslich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:
    1. die in den Abs. 1 und 2 genannten Quellen;
    1. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
    1. die Datenbanken von Bildagenturen;
  • d) für audiovisuelle Werke und Tonträger:
    1. die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
    1. Produzentenverbände im jeweiligen Land;
    1. die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken;
    1. Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
    1. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autorinnen, ausübende Künstlerinnen sowie Produzentinnen von Tonträgern und audiovisuellen Werken;
    1. die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werkes;
    1. die Datenbanken anderer massgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhaberinnen vertreten.

...

1) Art. 37 Abs. 5 und 6, Art. 38 Abs. 4 und Art. 41a sowie Art. 44 Abs. 2, 3 und 4 gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für die ausübende Künstlerin und die Produzentin von Tonträgern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 nach den Vorschriften des bisherigen Rechts noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.

2) Art. 33 Abs. 4 gilt für Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem EWR-Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 geschützt ist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Zeitpunkt entstehen. Lebt nach Satz 1 der Schutz der Musikkomposition oder des Textes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte der Urheberin zu. Eine vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

3) Ist vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2013 vom 3. Mai 2013 ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zwischen einer ausübenden Künstlerin und einer Produzentin von Tonträgern abgeschlossen worden, so erstreckt sich im Fall der Verlängerung der Schutzdauer die Übertragung auch auf diesen Zeitraum, wenn keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen.

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft115.

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens in Kraft116.

...

1

Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

2

Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

3

Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

4

Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

5

Art. 10 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 263.

6

Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

7

Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

8

Sachüberschrift vor Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

9

Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

10

Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

11

Art. 15c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

12

Art. 15d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

13

Art. 15e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

14

Art. 15e Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

15

Art. 15f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

16

Art. 15g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 287.

17

Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

18

Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

19

Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

20

Art. 22 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

21

Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

22

Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

23

Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

24

Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

25

Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

26

Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

27

Art. 26b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

28

Art. 26c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

29

Art. 26c Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

30

Art. 26c Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

31

Art. 26d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

32

Art. 26e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

33

Art. 26f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

34

Sachüberschrift vor Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

35

Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

36

Art. 31a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

37

Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

38

Art. 31b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

39

Art. 31b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

40

Art. 31b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

41

Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

42

Art. 31d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

43

Art. 33 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

44

Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

45

Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

46

Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

47

Art. 37 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

48

Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

49

Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

50

Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

51

Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

52

Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

53

Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

54

Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

55

Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

56

Art. 41 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

57

Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

58

Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 167.

59

Art. 42 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

60

Art. 42 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

61

Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

62

Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 167.

63

Überschrift vor Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

64

Art. 44a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

65

Art. 44a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

66

Art. 44a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

67

Art. 44b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

68

Art. 44c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

69

Art. 45 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

70

Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

71

Art. 48 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 212.

72

Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

73

Art. 51 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

74

Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

75

Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

76

Art. 54 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

77

Art. 54a aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

78

Art. 54b aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

79

Art. 55 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

80

Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

81

Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

82

Art. 57 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

83

Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

84

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

85

Art. 61 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

86

Art. 61 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

87

Art. 61 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

88

Art. 61 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

89

Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

90

Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.

91

Art. 63 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

92

Art. 63 Abs. 1 Bst. eter eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

93

Art. 63 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

94

Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 263.

95

Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 112.

96

Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 265.

97

Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 168.

98

Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 168.

99

Überschrift vor Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

100

Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

101

Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

102

Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

103

Art. 72a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

104

Art. 72b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

105

Art. 72c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

106

Art. 72d eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

107

Art. 72e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

108

Art. 72f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

109

Art. 72g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

110

Art. 72h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 112.

111

Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

112

Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 112.

113

Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 212.

114

Anhang eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 110.

115

Inkrafttreten: 1. Oktober 2015 (LGBl. 2015 Nr. 251).

116

Inkrafttreten: 1. November 2021 (LGBl. 2021 Nr. 299).

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