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Übereinkommen über psychotrope Stoffe

Geltender Text a fecha 2000-02-22

Abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971

Zustimmung des Landtags: 15. September 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Februar 2000

Präambel

Die Vertragsparteien -

in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;

besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte;

in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;

in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben;

überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist,um diese Zwecke zu erreichen -

kommen wie folgt überein:

Art. 1

Verzeichnis der Ausdrücke

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die nachstehend angegebene Bedeutung:

Art. 2

Bericht der Kontrolle der Stoffe

1) Besitzt eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme dieses Stoffes in eine der Tabellen dieses Übereinkommens erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. Dieses Verfahren ist ebenfalls anzuwenden, wenn eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben ist, welche die Übertragung eines Stoffes von einer Tabelle in eine andere Tabelle oder die Streichung eines Stoffes aus einer Tabelle rechtfertigen.

2) Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei stammt, der Weltgesundheitsorganisation.

3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, dass der Stoff aufgrund von Abs. 4 in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufgenommen werden sollte, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden.

4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest: so übermittelt sie der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Angabe des Ausmasses oder der Gefahr eines Missbrauchs, der Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie des Nutzens des Stoffes in der Therapie sowie der Empfehlungen über allfällige Kontrollmassnahmen, die aufgrund ihrer Bewertung des Stoffes angezeigt wären.

5) Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Umstände kann die Kommission den Stoff in Tabelle I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann zusätzliche Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.

6) Bezieht sich eine Notifikation nach Abs. 1 auf einen bereits in einer der Tabellen aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen sowie eine anfällige nach Abs. 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre allfälligen Empfehlungen über Kontrollmassnahmen, die sie aufgrund dieser Bewertung für angezeigt erachtet. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der gemäss Abs. 5 von der Weltgesundheitsorganisation erhaltenen Mitteilung und unter Beachtung der in diesem Absatz genannten Umstände beschliessen, den Stoff von einer Tabelle in eine andere zu übertragen oder aus den Tabellen auszutragen.

7) Der Generalsekretär gibt jeden aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ bekannt. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen für die Vertragspartei, die innerhalb dieser Frist und hinsichtlich eines Beschlusses, nach dem ein Stoff in eine Tabelle aufgenommen wurde, den Generalsekretär schriftlich wissen lässt, dass sie wegen ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage ist, alle auf die in der betreffenden Tabelle aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens auf den fraglichen Stoff anzuwenden. In der Notifikation sind die Gründe für den aussergewöhnlichen Entscheid aufzuführen. Ungeachtet dieser Notifikation hat jede Vertragspartei zum Mindesten die folgenden Kontrollmassnahmen anzuwenden:

8)

9) Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, jedoch zur ungesetzlichen Herstellung psychotroper Substanzen verwendet werden können, möglichst alle Überwachungsmassnahmen anzuwenden.

Art. 3

Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen der folgenden Absätze des vorliegenden Artikels unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmassnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält und, wenn sie mehr als einen derartigen Stoff enthält, den auf den am strengsten kontrollierten Stoff angewendeten Massnahmen.

2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, dass keine oder nur eine zu vernachlässigende Gefahr des Missbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch leicht anwendbare Mittel in einer zum Missbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so dass die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlass gibt, so kann die betreffende Zubereitung nach Abs. 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen ausgenommen werden.

3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Bedingungen des vorhergehenden Absatzes erfüllt sind, so kann sie beschliessen, die Zubereitungen in ihrem Staat oder in einer ihrer Regionen von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien; die Zubereitung bleibt jedoch den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Verpflichtungen unterstellt: Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär alle derartigen Beschlüsse sowie Namen und Zusammensetzung der befreiten Zubereitung und die Kontrollmassnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den andern Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ.

4) Ist eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben über eine nach Abs. 3 befreite Zubereitung, die nach ihrer Ansicht die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie diese dem Generalsekretär und stellt ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zur Verfügung. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation gibt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Umstände bekannt, begleitet von einer Empfehlung über die Kontrollmassnahmen, von denen die Zubereitung gegebenenfalls nicht länger ausgenommen werden sollte. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich betrachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und andern Umstände beschliessen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitungen von einzelnen oder allen Kontrollmassnahmen aufzuheben. Der Generalsekretär teilt jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Absatzes allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ mit. Alle Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um innerhalb von 180 Tagen nach Erlass der Mitteilung des Generalsekretärs die Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmassnahmen aufzuheben.

Art. 4

Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich

Was die nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoffe betrifft, können die Vertragsparteien Folgendes zulassen:

Art. 5

Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Tabelle I aufgeführten Stoffe nach Massgabe des Art. 7.

2) Jede Vertragspartei hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 4, durch die ihr angebracht erscheinenden Massnahmen die Herstellung, die Ausfuhr, die Einfuhr, die Verteilung, die Vorratshaltung, die Verwendung und den Besitz von in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffen sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien den Besitz von in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht gestatten.

Art. 6

Besondere Verwaltungsstelle

Es ist wünschenswert, dass jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle einrichtet und unterhält. Mit Vorteil ist diese Stelle die gleiche wie die nach den Übereinkommen zur Kontrolle der Betäubungsmittel geschaffene, besondere Verwaltungsstelle oder arbeitet mit dieser besonderen Verwaltungsstelle eng zusammen.

Art. 7

Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe

Was die in Tabelle I aufgeführten Stoffe betrifft, haben die Vertragsparteien:

Art. 8

Lizenzen

1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung und die Verteilung der in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit (einschliesslich des Ein- und Ausfuhrhandels) einer Lizenzpflicht oder einer andern ähnlichen Kontrollmassnahme.

2) Die Vertragsparteien:

3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels betreffend die Lizenzpflicht oder eine andere ähnliche Kontrollmassnahme brauchen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln.

4) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass alle Personen, die nach Massgabe dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten haben oder die nach Abs. 1 des vorliegenden Artikels oder nach Bst. b des Art. 7 gleichartige Bewilligungen besitzen, zur wirksamen und gewissenhaften Ausführung der aufgrund dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ausreichend befähigt sein müssen.

Art. 9

Ärztliche Verordnungen

1) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung durch Einzelpersonen nur gegen ärztliches Rezept geliefert oder abgegeben werden dürfen, ausser in den Fällen, in denen Einzelpersonen diese Stoffe rechtmässig in der ordnungsgemäss genehmigten Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben erwerben, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.

2) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Massnahmen, damit die Rezepte für die in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe nach den medizinischen Regeln ausgestellt und Vorschriften, insbesondere über die Wiederholbarkeit und die Gültigkeitsdauer, unterstellt werden, wie sie zum Schutze der Gesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind.

3) Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen, einschliesslich des Registrierverfahrens, lizenzierte Apotheker oder sonstige von den für die Volksgesundheit in ihrem Lande oder einem Teil desselben zuständigen Behörden zugelassene Detaillisten ermächtigen, nach ihrem Ermessen und ohne Rezept innerhalb der von den Vertragsparteien zu bestimmenden Grenzen geringe Mengen der in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen abzugeben.

Art. 10

Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften

1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschliesslich Vorsichtsmassregeln und Warnvermerke vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Etiketten, in jedem Fall aber auf den für den Detailhandel bestimmten Packungen beigelegten Prospekten psychotroper Stoffe anzubringen.

2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungsbestimmungen die Publikumswerbung für psychotrope Substanzen.

Art. 11

Eintragungen

1) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle andern nach Art. 7 zum Handel damit und zu ihrer Verteilung ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten und vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind.

2) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, die Grossverteiler, die Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind.

3) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in Tabelle II aufgeführten Stoffe die Detailverteiler, Krankenanstalten, Behandlungsstellen und die wissenschaftlichen Institute in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind.

4) Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der eigenen Berufs- und Handelsgepflogenheiten dafür, dass Angaben über Erwerb und Abgabe der in Tabelle III aufgeführten Stoffe durch Detailverteiler, Krankenanstalten, Behandlungsstellen und wissenschaftliche Institute ohne Schwierigkeiten eingesehen werden können.

5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in Tabelle IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen ersichtlich sind.

6) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Hersteller der nach Abs. 3 des Art. 3 ausgenommenen Zubereitungen über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Abgabe der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung Buch führen.

7) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Buchführungen und Angaben, soweit sie für Berichte nach Art. 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Art. 12

Bestimmungen über den internationalen Handel

1)

2)

3) Die in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffe sind zusätzlich folgenden Bestimmungen unterstellt:

Art. 13

Verbote und Beschränkungen von Aus- und Einfuhr

1) Eine Vertragspartei kann allen andern Vertragsparteien durch Vermittlung des Generalsekretärs notifizieren, dass sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Tabelle II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eine ihrer Regionen verbietet. In dieser Notifikation hat die Vertragspartei den Namen des Stoffes gemäss Tabelle II, III oder IV anzugeben.

2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Abs. 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einer der Regionen der Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat, ausgeführt wird.

3) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Abs. 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrbewilligung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, gestatten. Die die Bewilligung ausstellende Behörde des Einfuhrstaates sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrbewilligung unter Angabe von Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäss mit dem Visum der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion versehene Abschrift der Sondereinfuhrbewilligung ist der Sendung beizufügen.

Art. 14

Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr

1) Das Mitführen beschränkter Mengen von Substanzen der Tabelle II, III oder IV, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe und für dringende Fälle benötigt werden können, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder andern Transportmitteln im internationalen Verkehr, gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.

2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Abs. 1 bezeichneten Stoffe missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen.

3) Für die nach den Bestimmungen des Abs. 1 auf Schiffen, Luftfahrzeugen oder andern öffentlichen internationalen Transportmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unbeschadet des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Transportmittels Überprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen des Abs. 1 von Art. 9.

Art. 15

Inspektionen

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Exporteure, Importeure sowie Gross- und Einzelverteiler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Anstalten, die derartige Stoffe verwenden. Sie sehen Inspektionen der Räumlichkeiten, der Vorräte und Eintragungen vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für notwendig erachten.

Art. 16

Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte

1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete mit Auskünften über:

2) Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär ferner die Namen und Adressen der im Bst. f des Art. 7, in Art. 12 und im Abs. 3 des Art. 13 bezeichneten staatlichen Behörden mit. Der Generalsekretär übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsparteien.

3) Die Vertragsparteien erstatten dem Generalsekretär unverzüglich Bericht über die Fälle von ungesetzlichem Handel mit psychotropen Stoffen und von Beschlagnahme von Stoffen im ungesetzlichen Handel, wenn sie solche Fälle wegen Abschriften des Berichtes werden nach Bst. b des Art. 21 übermittelt.

4) Die Vertragsparteien liefern dem Organ auf Formularen, die dieses vorschreibt, jährlich statistische Berichte. Diese Berichte haben zu enthalten: Die unter den Bst. a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen.

5) Eine Vertragspartei legt dem Organ auf Verlangen zusätzliche statistische Auskünfte für künftige Zeiträume über die Mengen eines bestimmten in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführt oder von dort eingeführt werden. Diese Vertragspartei kann verlangen, dass das Organ sowohl sein Ersuchen um Auskünfte als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Auskünfte vertraulich behandelt.

6) Die Vertragsparteien stellen die in den Abs. 1 und 4 genannten Auskünfte in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Organ bestimmt werden.

Art. 17

Aufgaben der Kommission

1) Die Kommission kann alle Fragen prüfen, die sich auf die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen beziehen; sie kann entsprechende Empfehlungen abgeben.

2) Beschlüsse der Kommission aufgrund der Art. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.

Art. 18

Berichte des Organs

1) Das Organ erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm vorliegenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung der allfälligen von den Regierungen gelieferten oder verlangten Erläuterungen enthalten sowie irgendwelche Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Das Organ kann ebenfalls alle zusätzlichen Berichte, die es für notwendig hält, abgeben. Die Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen, die befugt ist, ihr gut scheinende Bemerkungen dazu anzubringen.

2) Die Berichte sind den Vertragsparteien mitzuteilen und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.

Art. 19

Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen

1)

2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Bst. c des Abs. 1 auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es diese Massnahme als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Ausfuhr von psychotropen Stoffen nach diesem Staate oder der betreffenden Region oder die Einfuhr von psychotropen Stoffen aus dem betreffenden Staate oder der Region oder gleichzeitig Aus- und Einfuhr entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ die Lage in diesem Staate oder dieser Region als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.

3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezüglich Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.

4) Wurde ein aufgrund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine ihn unmittelbar interessierende Frage aufgrund dieses Artikels behandelt wird.

6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.

7) Die Bestimmungen der oben aufgeführten Absätze finden auch Anwendung, wenn das Organ Grund zur Annahme hat, dass die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Abs. 7 des Art. 2 gefassten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.

Art. 20

Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe

1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung des Missbrauchs psychotroper Stoffe und zur raschen Erkennung sowie Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.

2) Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personal für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe missbrauchen.

3) Die Vertragsparteien helfen Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, sich Kenntnisse über die Probleme des Missbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung anzueignen und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe sehr stark ausbreitet.

Art. 21

Bekämpfung des unerlaubten Handels

Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien:

Art. 22

Strafbestimmungen

1)

2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Rechtsordnung und der nationalen Gesetzgebung jeder Vertragspartei:

3) Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne der Abs. 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

4) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die in der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit.

5) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt den Grundsatz, dass die darin bezeichneten Widerhandlungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei definiert, verfolgt und geahndet werden soll.

Art. 23

Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen als der im Übereinkommen vorgeschriebenen

Die Vertragsparteien können strengere oder schärfere Kontrollmassnahmen ergreifen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutze der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.

Art. 24

Den internationalen Organen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Kosten

Die Kosten, die der Kommission und dem Organ bei der Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Übereinkommens entstehen, werden unter den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen von der Organisation der Vereinten Nationen getragen. Die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, beteiligen sich an diesen Kosten mit Beträgen, welche die Generalversammlung für angemessen erachtet und in regelmässigen Abständen nach Rücksprache mit den Regierungen dieser Vertragsparteien festsetzt.

Art. 25

Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

1) Die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle andern vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:

2) Das vorliegende Übereinkommen liegt bis und mit 1. Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.

3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 26

Inkrafttreten

1) Das vorliegende Übereinkommen tritt 90 Tage, nachdem 40 der in Abs. 1 des Art. 25 genannten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, in Kraft.

2) Für jeden andern Staat, der es nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung nach Abs. 1 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das vorliegende Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 27

Territoriale Anwendung

Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Art. 28

Regionen im Sinne dieses Übereinkommens

1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass ihr Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens in zwei oder mehrere Regionen aufgeteilt ist oder dass zwei oder mehrere ihrer Regionen eine einzige Region bilden.

2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie aufgrund einer untereinander errichteten Zollunion eine einzige Region im Sinne dieses Übereinkommens bilden.

3) Jede aufgrund von Abs. 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Art. 29

Kündigung

1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Art. 27 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tage, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.

3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 notifizierten Kündigungen die in Abs. 1 des Art. 26 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Art. 30

Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen eine Änderung vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder

2) Wird ein nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Art. 31

Streitigkeiten

1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, beizulegen.

2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Abs. 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 32

Vorbehalte

1) Andere als die nach den Abs. 2, 3 und 4 dieses Artikels angebrachten Vorbehalte sind nicht zulässig.

2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen:

3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in den Abs. 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt bekanntgegeben hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.

4) Jeder Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Tabelle I aufgeführten Arten enthalten und die von beschränkten, klar abgegrenzten Gruppen traditionsgemäss für magische oder religiöse Riten verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Art. 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel erheben.

5) Ein Staat, der Vorbehalte erhoben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Art. 33

Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Abs. 1 von Art. 25 erwähnten Staaten:

Anhang

Listen der in den Tabellen enthaltenen Stoffe[^1]

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.

Geschehen zu Wien, am einundzwanzigsten Februar tausendneunhunderteinundsiebzig in einem Exemplar in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Dieser übermittelt beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den andern in Abs. 1 von Art. 25 bezeichneten Staaten.

(Es folgen die Unterschriften)

Liste der in Tabelle I enthaltenen Stoffe

Liste der in Tabelle II enthaltenen Stoffe

Liste der in Tabelle III enthaltenen Stoffe

Liste der in Tabelle IV enthaltenen Stoffe

[^1]: Die in der Kolonne links in grossen Buchstaben aufgeführten Namen sind internationale abgekürzte Sachbezeichnungen (DCI). Mit Ausnahme des (+)-Lysergid, sind die andern Bezeichnungen oder Sachnamen nur aufgeführt, wenn keine DCI vorgeschlagen worden ist.