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Verordnung vom 25. Januar 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden

Geltender Text a fecha 2000-01-28

Aufgrund von Art. 11 des Gesetzes vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 15[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Die in Art. 3, 5 und 8 des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an die Regierungskanzlei zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 172.021