Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-19
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 142
Änderungshistorie JSON API

2) Verlangt die Kasse vom Leistungserbringer im Laufe der Prüfung zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur, so hat sie den Versicherten über seine Wahlmöglichkeit nach Art. 20a des Gesetzes zu informieren.

3) Die Kassen führen bei Leistungserbringern regelmässig Stichproben zur Überprüfung der Plausibilität ihrer Abrechnungen durch. Über dabei festgestellte oder durch Versicherte gemeldete Abrechnungsauffälligkeiten wird der Kassenverband informiert.

4) Die Kassen treffen die notwendigen organisatorischen Massnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.

5) Die Kassen haben ausreichend zu dokumentieren:

  • a) das System der Rechnungsprüfung, insbesondere:
    1. die internen Weisungen;
    1. die Zuständigkeiten und Kompetenzen (Aufbauorganisation); und
    1. die organisatorischen Abläufe;
  • b) die durchgeführten Stichproben zur Plausibilitätsprüfung und dabei festgestellte Auffälligkeiten; und
  • c) Mitteilungen durch Versicherte über Abrechnungsauffälligkeiten.

Art. 76b[^205]

Rechnungsstellung und -prüfung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG

1) Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Struktur der Datensätze entspricht dem in der Verordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern (SR 832.102.14) festgelegten einheitlichen Standard.

2) Die Diagnosen und verwandten Gesundheitsprobleme sind mit dem Code der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), die operativen Eingriffe nach dem Code der schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP), der adaptierten schweizerischen Ausgabe der amerikanischen Operationsklassifikation, zu schlüsseln.

3) Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle der Kasse weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.

4) Die Datenannahmestelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird, und leitet die dazu notwendigen Angaben an die Kasse weiter. Die Kasse darf der Datenannahmestelle keine Weisungen bezüglich der Datenweitergabe in Bezug auf einzelne Rechnungen erteilen.

5) Jede Kasse muss über eine Datenannahmestelle verfügen. Die Kasse hat dem Amt für Gesundheit jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen. Das Amt für Gesundheit kann von der Kasse jederzeit die für die Prüfung des Nachweises relevanten Dokumente einfordern. Die Datenschutzstelle wird zur Prüfung des vorgelegten Nachweises vom Amt für Gesundheit beigezogen.[^206]

6) Das Amt für Gesundheit veröffentlicht eine Liste der Datenannahmestellen.[^207]

Art. 76c[^208]

Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung

1) Für die Bearbeitung der medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 treffen die Kassen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen.[^209]

2) Sofern die medizinischen Angaben nach Art. 76 Abs. 1 beim Vergütungsmodell des Typus DRG nicht verschlüsselt aufbewahrt werden, werden die Personalien der Versicherten zur Aufbewahrung dieser Angaben pseudonymisiert. Die Aufhebung der Pseudonymisierung oder Verschlüsselung darf nur durch den Vertrauensarzt erfolgen.

Art. 77

Vorlegung der Abrechnung an die Versicherten

1) Die dem Versicherten durch die Krankenkassen zuzustellende detaillierte Abrechnung im Sinne von Art. 19 Abs. 5 des Gesetzes hat folgende Angaben zu beinhalten:

  • a) Name des Leistungserbringers;
  • b) Zeitperiode der Behandlung;
  • c) Kosten der ambulanten bzw. stationären Behandlung;
  • d) Kosten für allfällig verordnete Behandlungen bei Personen in anderen Gesundheitsberufen;[^210]
  • e) Arzneimittelkosten;[^211]
  • f) Aufgehoben[^212]
  • g) Aufgehoben[^213]

2) Die einzelnen Kostenpositionen sind jeweils separat anzuführen.

Art. 77a[^214]

Aufgehoben

VII. Finanzierung

A. Beiträge und Kostenbeteiligung

Art. 78

Beiträge der Versicherten

1) Die Kassen haben jede Änderung der Beiträge der Versicherten spätestens vier Monate vor dem Inkrafttreten dem Amt für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen. Teilt die Aufsichtsbehörde der Kasse spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nicht mit, dass sie die Änderung der Beiträge gestützt auf Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes ablehnt, kann die Kasse die Änderung in Kraft setzen.[^215]

2) Das Amt für Gesundheit kann eine Kasse jederzeit auffordern, die Beiträge der Versicherten zu ändern, wenn diese nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere wenn die finanzielle Sicherheit der Kasse gefährdet ist. Es teilt der Kasse gleichzeitig mit, auf welchen Zeitpunkt die Beiträge zu ändern sind. Die Aufforderung muss in der Regel spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt der verlangten Änderung erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Kasse alle für die Prämienkalkulation erforderlichen Unterlagen verlangen.[^216]

3) Die Kasse muss die neuen Beiträge der Versicherten jedem Versicherten mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf die Möglichkeit eines Wechsels der Kasse (Art. 35a Abs. 1) hinweisen.[^217]

Art. 78a[^218]

Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung

Der Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung wird getrennt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bestimmt.

Art. 79

Arbeitgeberbeiträge

1) Das Amt für Gesundheit bestimmt jeweils spätestens im September gestützt auf die per 1. Januar des kommenden Jahres geltenden Beiträge der Versicherten den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Massgebend sind die Prämien der Versicherung mit obligatorischer und freiwilliger Kostenbeteiligung nach Art. 23 und 23a des Gesetzes ohne den Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Gewichtung der Prämien der einzelnen Kassen erfolgt nach dem Gesamtbestand an Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.[^219]

2) Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Hälfte des Landesdurchschnitts der Prämien. Er bleibt in der Regel für das ganze Kalenderjahr unverändert. Bei Prämienerhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres, die einen erheblichen Einfluss auf den Landesdurchschnitt der Prämien haben, kann das Amt für Gesundheit eine neue Berechnung des Landesdurchschnittes und des Arbeitgeberbeitrages vornehmen.[^220]

Art. 80

Kollektivversicherung

1) Kollektivversicherungsverträge im Sinne von Art. 22 Abs. 7 des Gesetzes sind zulässig mit:

  • a) Arbeitgebern für sich und ihre Familienangehörigen, ihre Arbeitnehmer und ihre pensionierten Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen;
  • b) Arbeitgeberorganisationen für ihre Mitglieder, die Arbeitnehmer ihrer Mitglieder und die Familienangehörigen.

2) Kommt eine Kasse dieser Vorschrift sowie jenen des Art. 22 Abs. 7 des Gesetzes nicht nach, so kann ihr die Regierung nach fruchtloser schriftlicher Mahnung den Abschluss von Kollektivverträgen untersagen. Die Regierung kann in einem solchen Fall die Kasse verpflichten, bereits abgeschlossene Verträge auf den nächsten Termin zu kündigen.

Art. 81[^221]

Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke

1) Versicherte mit obligatorischer Kostenbeteiligung nach Art. 23 des Gesetzes, die wegen regelmässig wiederkehrenden oder ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Behandlungen hohe Jahreskosten verursachen, können von der Entrichtung der Kostenbeteiligung befreit werden. Die Indikationen für die Befreiung von der Kostenbeteiligung werden in Anhang 5 festgelegt.

2) Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung ist vom Versicherten schriftlich bei der Kasse einzureichen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gewährt die Kasse die Befreiung von der Kostenbeteiligung auf den Beginn des dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags folgenden Kalenderjahres.

Art. 81a[^222]

Kostenbeteiligung bei Mutterschaft

1) Der Arzt, der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn der Kasse schriftlich bekannt.

2) Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft.

3) Die Frist von 10 Wochen nach Art. 23b Abs. 1 Bst. d des Gesetzes endet am 70. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr.

Art. 82[^223]

Freiwillige Kostenbeteiligung

1) Die Kassen legen innerhalb der Höchstgrenze von Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes die Jahresbeträge der freiwilligen Kostenbeteiligungen sowie die Reduktion der Prämien in ihren Statuten oder Reglementen fest.

2) Die Reduktion der Prämie darf pro Kalenderjahr nicht höher sein als 70 % des von den Versicherten eingegangenen zusätzlichen Risikos der Kostenbeteiligung.

3) Die Wahl einer höheren Kostenbeteiligung kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

4) Der Wechsel zu einer tieferen Kostenbeteiligung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

5) Wechselt der Versicherte die Kasse während des Kalenderjahres, so behält er die bei der bisherigen Kasse gewählte Kostenbeteiligung bei, sofern die übernehmende Kasse diese der Höhe nach anbietet. Bietet sie diese nicht an, so kann der Versicherte die nächsttiefere oder eine höhere angebotene Kostenbeteiligung wählen. Die neue Kasse rechnet die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung an. Wurde keine Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten.

Art. 83[^224]

Umstufung der Altersgruppen für Beiträge und Kostenbeteiligungen

Erreicht ein Versicherter im Laufe eines Kalenderjahres die im Gesetz festgelegte Altersgrenze für die Bemessung der Beiträge und Kostenbeteiligungen, erfolgt die Umstufung in die nächste Altersgruppe auf den Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres.

B. Staatsbeiträge

Art. 84

Staatsbeiträge für Kinder[^225]

1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung des Landesdurchschnittes der Kosten für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr für die Staatsbeiträge nach Art. 24a Abs. 1 des Gesetzes. Kinder, welche im Laufe eines Kalenderjahres das 16. Altersjahr vollenden, werden ab dem darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt.[^226]

2) Für die Errechnung der Anzahl Kinder einer Kasse sind die Versicherungsmonate massgebend.

3) Massgebend für die Feststellung der jährlichen Behandlungskosten ist das Behandlungsjahr.[^227]

Art. 84a[^228]

Staatsbeitrag für Versicherte im ordentlichen Rentenalter

1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung der Staatsbeiträge nach Art. 23 Abs. 2b des Gesetzes für Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.

2) Für die Berechnung der Staatsbeiträge für Versicherte im ordentlichen Rentenalter sind die Kosten des Behandlungsjahres heranzuziehen. Es sind ausschliesslich Leistungen zu berücksichtigen, für die nach Massgabe des Gesetzes eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist.

Art. 85

Staatsbeiträge für die übrigen Versicherten

1) Die Kassen übergeben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Januar des folgenden Jahres die nötigen Angaben zur Berechnung der Staatsbeiträge nach Art. 24a Abs. 2 des Gesetzes. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen vorgängig mit, ab welchem Betrag der jährlichen Krankenpflegekosten eines Versicherten die Angaben zu liefern sind.[^229]

2) Massgebend für die Feststellung der jährlichen Behandlungskosten ist das Behandlungsjahr.[^230]

3) Die Kassen liefern ihre Angaben auf einem vom Amt für Gesundheit herausgegebenen Formular und auf einem mit dem Amt für Gesundheit vereinbarten elektronischen Datenträger. Die Angaben zu den einzelnen Versicherten sind in anonymisierter Form zu liefern, sie müssen den Jahrgang und das Geschlecht enthalten. Die Revisionsstelle der Kasse bestätigt die Richtigkeit der Angaben der Kasse. Das Amt für Gesundheit kann eine Überprüfung der Angaben veranlassen oder selber vornehmen.[^231]

Art. 86[^232]

Staatsbeiträge im Hausarztsystem

Aufgehoben

Art. 87

Abrechnung und Auszahlung der Staatsbeiträge

1) Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis zum 31. März die Abrechnung der Staatsbeiträge je Versicherten nach Art. 24a Abs. 2 des Gesetzes mit. Die Kassen berücksichtigen diese Angaben für die Berechnung des Risikoausgleichs.[^233]

2) Die Staatsbeiträge werden den Kassen 90 Tage nach vollständiger und korrekter Einreichung der Unterlagen durch die Kasse ausgerichtet.

3) Die Kassen können beim Amt für Gesundheit gestützt auf die Abrechnung des Vorjahres die Auszahlung einer Akontozahlung für die Staatbeiträge beantragen. Die Akontozahlung beträgt in der Regel 90 % des Staatsbeitrages des letzten definitiv abgerechneten Ergebnisses. Sie erfolgt in der Regel bis zum 31. März.[^234]

C. Beiträge an einkommensschwache Versicherte[^235]

Art. 88 bis 95[^236]

aufgehoben

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Risikoausgleich

Art. 96

Risikoausgleich im Jahre 2001 und 2002

1) Das erste Ausgleichsjahr für den Risikoausgleich ist das Jahr 2001. Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2000 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 1999 für eine erste Schätzung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern.[^237]

2) Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen das Ergebnis der Schätzung für das Jahr 2001 bis Ende Juni 2000 mit. Die Kassen verwenden diese Schätzung für die Berechnung der Prämien im Jahr 2001.[^238]

3) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2001 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 2000 für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis Ende Juni 2001 das Ergebnis der provisorischen Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 mit.[^239]

4) Die Zahlungen für die provisorische Berechnung des Jahres 2001 sind zu leisten:

  • a) Risikoabgaben der Kassen bis zum 15. August 2001;
  • b) Ausgleichsbeiträge an die Kassen bis zum 15. September 2001.

5) Die Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis Ende April 2002 die Versichertenbestände und Kosten des Jahres 2001 für die definitive Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2001 zu liefern. Diese Angaben bilden gleichzeitig die Grundlage für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2002. Das Amt für Gesundheit teilt den Kassen bis Ende Juni 2001 das Ergebnis der Berechnung mit.[^240]

6) Die Zahlungen für die provisorische Berechnung des Risikoausgleichs für das Jahr 2002 und die definitive Berechnung für das Jahr 2001 sind im Jahr 2002 innert der in Art. 28 Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen zu leisten.

B. Hausarztsystem

Art. 97[^241]

Aufnahme in den Hausärzteverein

Aufgehoben

C. Qualitätssicherung

Art. 98

Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung

Die Vereinbarungen im Sinne von Art. 19a Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen für Krankenpflege sowie über den Informationsaustausch sind bis 31. Dezember 2001 abzuschliessen.

Art. 99

Fehlen von Tarifvereinbarungen

1) Für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, zu welchen am 1. April 2000 noch keine Tarifvereinbarungen bestehen, kommen bis zum Abschluss einer Tarifvereinbarung die im Kanton St. Gallen geltenden Tarifregelungen zur Anwendung.

2) Kommen für solche Leistungen bis zum 31. Dezember 2002 keine Tarifvereinbarungen zustande, legt die Regierung auf Antrag des Krankenkassenverbandes oder der Ärzteschaft den Tarif fest.

D. Aufsicht über die Kassen

Art. 100[^242]

1) Bereits anerkannte Kassen haben dem Amt für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2000 eine Bescheinigung über ihren Eintrag ins Handelsregister einzureichen.[^243]

2) Kassen, welche in der Jahresrechnung 2000 die Mindestreserven nach Art. 4 Abs. 4 nicht ausweisen können, haben dem Amt für Gesundheit gleichzeitig mit der Einreichung der Jahresrechnung 2000 einen Finanzierungsplan zur Äufnung der Reserven vorzulegen. Die Mindestreserven müssen spätestens in der Jahresrechnung 2002 erreicht sein. Das Amt für Gesundheit kann gestützt auf den Finanzierungsplan einer Kasse eine längere Frist bewilligen.

3) Das Reglement über die Kapitalanlagen (Art. 6) ist dem Amt für Gesundheit bis spätestens am 31. Dezember 2000 zur Genehmigung einzureichen.

4) Die Kassen haben ihre Versicherungsbedingungen spätestens auf den 1. Januar 2001 dem neuen Recht anzupassen. Sie geben die entsprechenden Änderungen dem Amt für Gesundheit bis spätestens am 31. Oktober 2000 bekannt. Dem neuen Recht widersprechende Versicherungsbedingungen dürfen nach dem 1. April 2000 nicht mehr angewendet werden.

5) Das Amt für Gesundheit gibt den Kassen bis zum 31. Dezember 2000 den in Art. 8 vorgesehen Kontenplan bekannt und legt gleichzeitig eine Frist zur Einführung dieses Kontenplanes durch die Kassen fest.

E. Staatsbeiträge

Art. 101[^244]

Akontozahlungen in den Jahren 2000 und 2001

Aufgehoben

F. Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Art. 102

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  • a) Verordnung vom 16. August 1989 zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1989 Nr. 52;
  • b) Verordnung vom 14. November 1995 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1995 Nr. 213;
  • c) Kundmachung vom 19. Dezember 1995 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1995 Nr. 213, LGBl. 1996 Nr. 4;
  • d) Verordnung vom 13. August 1996 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 129;
  • e) Verordnung vom 9. Dezember 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1998 Nr. 220.

Art. 103

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Abs. 2, am 1. April 2000 in Kraft.

2) Die Art. 18 bis 31 sowie Art. 85 und 87 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Anhang 1[^245]

Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Inhaltsverzeichnis

Anhang 1a[^308]

Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte chiropraktorische Leistungen

Anhang 1b[^309]

Abweichungen gemäss Art. 47a Abs. 4 von den vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Einschränkungen der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen[^310]

Anhang 2[^311]

Präventivmedizinische Massnahmen und Untersuchungsprogramme

Anhang 2a[^331]

Abweichungen gemäss Art. 52 Abs. 1 und 3 von den vom schweizerischen Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlassenen Arzneimittel- und Spezialitätenlisten

Anhang 2abis[^332]

Co-Marketing-Präparate

Anhang 2b[^333]

Abweichungen gemäss Art. 54a Abs. 2 und 3 von der vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Analysenliste

Anhang 2c[^334]

Abweichungen gemäss Art. 55 Abs. 2 von der vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) erlassenen Mittel- und Gegenstände-Liste[^335]

Anhang 3[^336]

Krankengeld-Berechnung

Anhang 4[^337]

Leistungen von weiteren Berufen der Gesundheitspflege

Anhang 4a[^338]

Zuweisung an einen nicht für die OKP zugelassenen Leistungserbringer

Anhang 4b[^339]

Diagnosecode für ambulante Behandlungen

Anhang 5[^340]

Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

831.101 Krankenversicherungsverordnung (KVV)

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Bestehende Zulassungen zur Krankenversicherung

1) Leistungserbringer, die vor dem 1. Januar 2004 zur Krankenversicherung zugelassen waren, bleiben weiterhin zugelassen, wenn sie bis zum 30. Juni 2004 mit dem Kassenverband den Vertrag über den Beitritt zur bestehenden Tarifregelung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 des Gesetzes abgeschlossen haben.

2) Wird der Vertrag nicht innert der Frist von Abs. 1 abgeschlossen, kann der Kassenverband die Vergütung der Leistungen verweigern, solange der Vertrag nicht abgeschlossen ist.

§ 2

Anstellungsverhältnisse von Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege

1) Personen in anderen Berufen der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 66, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in einem Anstellungsverhältnis mit einem zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Betrieb der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 52 des Sanitätsgesetzes oder mit einem Arzt standen, müssen dem Kassenverband bis spätestens am 29. Februar 2004 ihre Unterlagen mit den Nachweisen für eine Zulassung zur Krankenversicherung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 einreichen.

2) Werden die Unterlagen dem Kassenverband nicht innert der Frist von Abs. 1 eingereicht, kann der Kassenverband die Vergütung der Leistungen verweigern, solange die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vollständig nachgewiesen sind.

§ 3

Bedarfsplanung für Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister

1) Der Kassenverband und die entsprechenden Berufsverbände unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung nach Art. 66a bis spätestens am 31. Mai 2004 zur Genehmigung.

2) Bis zur Genehmigung oder, sofern eine gemeinsame Bedarfsplanung der Verbände nicht zustande kommt, bis zum Erlass der Bedarfsplanung durch die Regierung gilt der Stand der am 31. Dezember 2003 gültigen Konzessionen zur selbständigen Berufsausübung von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern nach dem Sanitätsgesetz sowie der nach Abs. 3 festgestellte Stand der Anstellungen von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern bei den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern als ausreichende Versorgung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes und damit als provisorische Bedarfsplanung.

3) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt bei den für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern die Anzahl und den Beschäftigungsgrad von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern, welche die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, ihren Beruf im Jahr 2003 aber in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt haben. Jeder Arbeitgeber von Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Bademeistern ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft bis spätestens am 31. Januar 2004 die nötigen Auskünfte über die Anstellungen im Jahr 2003 zu erteilen. Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, die Angaben anhand der Abrechnungen der Arbeitgeber mit der AHV zu überprüfen.

4) Für jeden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer entspricht die durchschnittliche Zahl von Anstellungen im Jahr 2003 umgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche den für die provisorische Bedarfsplanung nach Abs. 2 höchstens zulässigen Anstellungen. Liegt die durchschnittliche Zahl von Anstellungen im Dezember 2003 über dem Jahresdurchschnitt, ist der Durchschnitt im Dezember 2003 massgebend.

5) Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister, die nach dem 31. Dezember 2003 eine Konzession zur selbständigen Ausübung des Berufes im Sinne des Sanitätsgesetzes erhalten, werden während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 nicht zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen. Physiotherapeuten, medizinische Masseure und Bademeister, die während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 in ein Anstellungsverhältnis mit einem zugelassenen Leistungserbringer treten, können zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden, wenn dadurch die höchstens zulässigen Anstellungen nach Abs. 4 nicht überschritten werden.

6) Verliert der Inhaber einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung als Physiotherapeut, medizinischer Masseur oder Bademeister wegen der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit seine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, kann seine Zulassung auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, wenn dieser die bestehenden Anstellungsverhältnisse übernimmt.

§ 4

Laboranalysen in Arztpraxen

Für Laboranalysen in Arztpraxen gelten bis zum 31. Dezember 2004 die unter dem bisherigen Recht abgeschlossenen Tarifvereinbarungen weiter.

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

§ 1

Hängige Verfahren

Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 36), die vor dem Inkrafttreten[^345] dieser Verordnung fällig wurden, sowie auf hängige Gesuche und Rechtstreitigkeiten nach Art. 12 Abs. 3a des Gesetzes i.V.m. Art 45a dieser Verordnung findet das neue Recht Anwendung.

§ 2

Bedarfsplanung für Chiropraktoren

1) Der Verband der Liechtensteinischen Chiropraktoren und der Kassenverband unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung nach Art. 65a Abs. 1 spätestens bis zum 31. Mai 2014 zur Genehmigung.

2) Bis zur Genehmigung oder, sofern eine gemeinsame Bedarfsplanung der Verbände nicht zustande kommt, bis zum Erlass der Bedarfsplanung durch die Regierung gilt der Stand der am 31. Dezember 2013 gültigen Bewilligungen zur freiberuflichen Berufsausübung von Chiropraktoren nach dem Gesundheitsgesetz als ausreichende Versorgung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Gesetzes und damit als provisorische Bedarfsplanung.

3) Chiropraktoren, die nach dem 31. Dezember 2013 eine Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung nach dem Gesundheitsgesetz erhalten, werden während der Geltungsdauer der provisorischen Bedarfsplanung nach Abs. 2 nicht zur Tätigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassen.

§ 3

Zertifizierte Datenannahmestelle

Jede Kasse muss bis zum 31. Dezember 2015 über eine zertifizierte Datenannahmestelle nach Art. 76b Abs. 6 verfügen. Solange die Kasse über keine zertifizierte Datenannahmestelle verfügt, ist eine systematische Weitergabe von medizinischen Angaben nach Art. 76b Abs. 3 nur an den Vertrauensarzt nach Art. 20 des Gesetzes möglich.

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Verwaltungskosten[^20]

Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim[^150]

Ärzte[^159]

Weitere Gesundheitsberufe[^172]

Tarife für nicht zugelassene Leistungserbringer im In- und Ausland[^191]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 47 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1)

Einleitende Bemerkungen

Dieser Anhang stützt sich auf Art. 47 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; - besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

1 Chirurgie

1.1 Chirurgie allgemein und diverse

1.2 Transplantationschirurgie

1.3 Chirurgie des Bewegungsapparates

1.4 Chirurgie der Wirbelsäule

1.5 Urologie

1.6 Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie

2 Innere Medizin

2.1 Innere Medizin allgemein und diverse

2.2 Kardiologie

2.3 Neurologie

2.4 Rheumatologie

2.5 Onkologie und Hämatologie

3 Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin

4 Pädiatrie

5 Dermatologie

6 Ophthalmologie

7 Oto-Rhino-Laryngologie

8 Psychiatrie und Psychotherapie

9 Radiologie, Radio-Onkologie / Strahlentherapie und Nuklearmedizin

9.1 Diagnostische Radiologie

9.2 Interventionelle Radiologie

9.3 Radio-Onkolgie / Strahlentherapie

9.4 Nuklearmedizin

10 Komplementärmedizin

11 Rehabilitation

12 Intensivmedizin, Anästhesie und Schmerztherapie

13 Zahnmedizin

1 Chirurgie

1.1 Chirurgie allgemein und diverse

1.2 Transplantationschirurgie

1.3 Chirurgie des Bewegungsapparates

1.4 Chirurgie der Wirbelsäule

1.5 Urologie

1.6 Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie

2 Innere Medizin

2.1 Innere Medizin allgemein und diverse

2.2 Kardiologie

2.3 Neurologie

2.4 Rheumatologie

2.5 Onkologie und Hämatologie

3 Gynäkologie und Geburtshilfe, Reproduktionsmedizin

4 Pädiatrie

5 Dermatologie

6 Ophthalmologie

7 Oto-Rhino-Laryngologie

8 Psychiatrie und Psychotherapie

9 Radiologie, Radio-Onkologie / Strahlentherapie und Nuklearmedizin

9.1 Diagnostische Radiologie

9.2 Interventionelle Radiologie

9.3 Radio-Onkologie / Strahlentherapie

9.4 Nuklearmedizin

10 Komplementärmedizin

11 Rehabilitation

12 Intensivmedizin, Anästhesie und Schmerztherapie

  • 13 Zahnmedizin
  • 13.1 Erkrankungen des Kausystems

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind. Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:

  • a) Erkrankungen der Zähne:
    1. Idiopathisches internes Zahngranulom,
    1. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste);
  • b) Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien):
    1. Präpubertäre Parodontitis,
    1. Juvenile, progressive Parodontitis,
    1. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;
  • c) Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:
    1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen,
    1. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich,
    1. Osteopathien der Kiefer,
    1. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen),
    1. Osteomyelitis der Kiefer;
  • d) Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates:
    1. Kiefergelenksarthrose,
    1. Ankylose,
    1. Kondylus- und Diskusluxation;
  • e) Erkrankungen der Kieferhöhle:
    1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil,
    1. Mund-Antrumfistel;
  • f) Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:
    1. Schlafapnoesyndrom,
    1. Schwere Störungen des Schluckens,
    1. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.
  • 13.2 Allgemeinerkrankungen

1) Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind:

  • a) Erkrankungen des Blutsystems:
    1. Neutropenie, Agranulozytose,
    1. Schwere aplastische Anämie,
    1. Leukämien,
    1. Myelodysplastische Syndrome (MDS),
    1. Hämorraghische Diathesen;
  • b) Stoffwechselerkrankungen:
    1. Akromegalie,
    1. Hyperparathyreoidismus,
    1. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus,
    1. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis);
  • c) Weitere Erkrankungen:
    1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung,
    1. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung,
    1. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung,
    1. Papillon-Lefèvre-Syndrom,
    1. Sklerodermie,
    1. AIDS,
    1. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;
  • d) Speicheldrüsenerkrankungen.

2) Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Abs. 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Kasse, welche die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind: Geburtsgebrechen im Sinne von Satz 1 sind: Die Versicherung übernimmt die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von:

  • 13.3 Zahnärztliche Behandlungen

(Art. 47 Abs. 3)

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:

  • a) Analysen: die in der Analysenliste (Art. 54a Abs. 1) separat bezeichneten Analysen;
  • b) Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der folgenden therapeutischen Gruppen der Spezialitätenliste:
    1. 01.01.10 (antipyretische Analgetica), 01.12 (Myotonolytica: nur per os verabreichte);
    1. 04.99 (Gastroenterologica, Varia: nur Mittel zur Hemmung der Magensäuresekretion oder zum Schutz der Magenschleimhaut);
    1. 07.02.10 (Mineralia), 07.02.20 (kombinierte Mineralien), 07.02.30 (einfache Vitamine), 07.02.40 (kombinierte Vitamine), 07.02.50 (andere Kombinationen);
    1. 07.10.10 (einfache entzündungshemmende Mittel), 07.10.20 (kombinierte entzündungshemmende Mittel ohne Corticosteroide: nur Kombinationen von entzündungshemmenden Mitteln und Mitteln zur Hemmung der Magensäuresekretion oder zum Schutz der Magenschleimhaut), 07.10.40 (kutane Mittel: nur solche mit entzündungshemmenden Wirkstoffen);
    1. 57.10.10 (Komplementärmedizin: einfache entzündungshemmende Mittel);
  • c) der Untersuchung und Behandlung dienende Mittel und Gegenstände:
    1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen;
    1. Produkte der Gruppe 09.02 Geräte für die trans- und perkutane elektrische neuromuskuläre Modulation;
    1. Produkte der Gruppe 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel;
    1. Produkte der Gruppe 22. Fertigorthesen;
    1. Produkte der Gruppe 23. Massorthesen;
    1. Produkte der Gruppe 35. Verbandmaterial;
  • d) bildgebende Verfahren:
    1. Röntgen des Skelettes;
    1. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten;
    1. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke;
    1. Diagnostischer Ultraschall;
    1. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie;
  • e) physiotherapeutische Leistungen nach Art. 57.

(Art. 47a Abs. 4)

(Art. 50, 51 Bst. a und 73)

  • 1. Präventivmedizinische Massnahmen (Art. 50)
  • 1.1 Als präventivmedizinische Massnahmen, die der Krankenpflege gleichgestellt werden, gelten:
  • a) Schutzimpfungen, ausgenommen die gesetzlich angeordneten, vom Staat bezahlten Schutzimpfungen;
  • b) Vorsorge- und Nachuntersuchungen.
  • 1.2 Als Vorsorge- und Nachuntersuchungen gelten:
  • a) Untersuchungen von Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur Früherkennung von Krankheiten und Gebrechen, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Masse gefährden;
  • b) Untersuchungen von Erwachsenen ab dem 17. Lebensjahr.
  • 1.3 Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden vom Amt für Gesundheit schriftlich nach Ziff. 2.2.1 zur Untersuchung eingeladen. Personen ab dem 17. Lebensjahr erhalten alle fünf Jahre eine schriftliche Einladung des Amtes für Gesundheit zur Vorsorgeuntersuchung, Frauen zusätzlich alle zweieinhalb Jahre zur gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung. Die Einladung zur allfälligen Nachuntersuchung erfolgt durch die Arztpraxis.
  • 1.4 Zu den Vorsorgeuntersuchungen, welche die im Lande konzessionierten Ärzte durchführen, werden Personen eingeladen, die im Lande Wohnsitz haben und einer im Lande anerkannten Krankenkasse angehören.
  • 2. Präventivmedizinische Untersuchungsprogramme (Art. 50)
  • 2.1 Präventivmedizinisches Untersuchungsprogramm für Männer und Frauen
  • 2.1.1 Das präventivmedizinische Untersuchungsprogramm für Männer und Frauen setzt sich wie folgt zusammen:
  • a) Anamnese (alle Altersgruppen)
  • b) Laborwerte:
  • c) Befunde (alle Altersgruppen):
  • d) Beratung zur Verhaltensänderung;
  • dbis) Darmkrebsvorsorgeuntersuchung zur Früherkennung des Kolonkarzinoms im Alter von 50 bis 74 Jahren:
  • e) bei Frauen zusätzlich:
  • f) höchstens fünf Nachuntersuchungen in fünf Jahren.
  • 2.1.2 Für Vorsorgesorgeuntersuchungen nach Ziff. 2.1.1 Bst. a, c, und d kommen folgende Tarifpositionen des TARDOC zur Anwendung:
  • 2.1.3 Wird die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung nach Ziff. 2.1.1 Bst. e im Rahmen der ordentlichen Vorsorgeuntersuchung vorgenommen, kann keine zusätzliche Konsultation (Pos. AA.00.0010 und AA.00.0020 des TARDOC) verrechnet werden.
  • 2.1.4. Nachsorgeuntersuchungen nach Ziff. 2.1.1 Bst. f sind als Konsultation (Pos. AA.00.0010 und AA.00.0020 des TARDOC) abzurechnen.
  • 2.2 Präventivmedizinisches Untersuchungsprogramm für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
  • 2.2.1 Das präventivmedizinische Untersuchungsprogramm für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr erfolgt nach den Richtlinien des Amtsarztes und orientiert sich an den Checklisten für die Vorsorgeuntersuchungen nach den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (4. Auflage, 2011)[^312]. Auf eine Vorsorgeuntersuchung oder Teile davon kann verzichtet werden, wenn es keinen erforderlichen Grund gibt oder wenn die Befunde schon von anderer Seite erhoben wurden.
  • 2.2.2 Aufgehoben
  • 2.3 Besondere Kontrolluntersuchungen bei Mutterschaft (Art. 51 Bst. a)

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft folgende Kontrolluntersuchungen und andere Massnahmen unter nachstehenden Voraussetzungen:

  • 2.4 Spezielle Präventivuntersuchungen

1) Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

2) Wird für die Zuordnung zu einer Risikogruppe ein bestimmter Grad der Verwandtschaft mit einer oder mehreren erkrankten Personen vorausgesetzt, so ist dieser Verwandtschaftsgrad aufgrund anamnestischer Angaben im medizinisch-biologischen Sinne zu ermitteln.

  • 2a. Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten oder bei Opfern von sexueller Gewalt (Art. 50)

1) Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten oder bei Opfern von sexueller Gewalt unter folgenden Voraussetzungen:

2) Bei Opfern von sexueller Gewalt wird für Leistungen nach Abs. 1 Bst. c und h keine Kostenbeteiligung nach Art. 23 des Gesetzes erhoben, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

  • 3. Arzneimittel (Art. 51)

Die Leistungen bei Mutterschaft umfassen die folgenden während und nach der Schwangerschaft abgegebenen Arzneimittel:

  • a) Folsäurepräparate zur Prophylaxe von Neuralrohrdefekten;
  • b) Multivitaminpräparate für Schwangere und Stillende;
  • c) Magnesiumpräparate.

(Art. 52 Abs. 1 und 3)

07.02 Stoffwechsel - Mineralien und Vitamine

(Art. 52b)

(Art. 54a Abs. 2 und 3)

  • 1. Taxpunktwert und besondere Abgeltungen
  • a) Der Wert eines Taxpunktes beträgt:
  • aa) vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015: 1.20 Franken;
  • bb) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: 1.10 Franken;
  • cc) ab dem 1. Januar 2017: 1.00 Franken.
  • b) Anstatt der Position 4700.00 "Auftragsgebühr" wird auf jede Analysenposition ein Zuschlag von 20 % der Taxpunkte verrechnet. Der mit dem Wert eines Taxpunktes nach Bst. a bewertete Zuschlag darf pro Analysenposition höchstens 10 Franken betragen.
  • c) Zusätzlich können 2.1 Taxpunkte pro Analyse für die Validation der Analyse und 5.0 Taxpunkte pro Auftrag für die Probenaufbewahrung verrechnet werden. Für Analysen von bereits archivierten Proben darf kein Zuschlag für die Probenaufbewahrung gemacht werden.
  • 1a. Aufgehoben
  • 2. Abgeltung des Bereitschafts- und Notfalldienstes von Privatlaboratorien
    1. Aufgehoben

(Art. 55 Abs. 2)

(Art. 44c Abs. 2)

Das Krankengeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet:

(versicherter Jahresverdienst/365) x 80 %

Beispiele

(Art. 57, 57a, 58, 59c und 61)

  • 1. Leistungen von Physiotherapeuten (Art. 57 Abs. 1)

1) Es werden folgende Leistungen übernommen:

  • a) Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung;
  • b) Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:
    1. aktive und passive Bewegungstherapie;
    1. manuelle Therapie;
    1. detonisierende Physiotherapie;
    1. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen);
    1. medizinische Trainingstherapie;
    1. lymphologische Physiotherapie;
    1. Bewegungstherapie im Wasser;
    1. Hippotherapie bei multipler Sklerose, Cerebralparese und Trisomie 21;
    1. Herz-Kreislauf-Physiotherapie;
    1. Beckenboden-Physiotherapie;
  • c) Physikalische Massnahmen:
    1. Wärme- und Kältetherapie;
    1. Elektrotherapie;
    1. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht);
    1. Ultraschall;
    1. Hydrotherapie;
    1. Muskel- und Bindegewebsmassage.

Massnahmen nach Bst. b Ziff. 1, 3 bis 5, 7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden.

2) Der Taxpunktwert für die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen beträgt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 1.10 Franken.

  • 2. Leistungen von medizinischen Masseuren (Art. 57a Abs. 1)

Es werden folgende Leistungen übernommen:

  • a) Aufgehoben
  • b) Aufgehoben
  • c) Aufgehoben
  • d) Aufgehoben
  • e) Aufgehoben
  • f) Aufgehoben
  • g) Aufgehoben
  • h) Manuelle Massage:
    1. Aufgehoben
    1. Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete medizinische Masseure;
  • i) Aufgehoben
  • k) Aufgehoben
  • l) Aufgehoben
  • 3. Leistungen von Ernährungsberatern (Art. 58 Abs. 1)

Es wird die Beratung bei folgenden Krankheiten übernommen:

  • a) Stoffwechselkrankheiten;
  • b) Übergewicht (Body-Mass-Index ≥ 25 kg/m[^2] bei Erwachsenen, bei Kindern 90. Percentile) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht;
  • c) Adipositas (Body-Mass-Index ≥ 30 kg/m[^2] bei Erwachsenen, bei Kindern 97. Percentile);
  • cbis) Adipositas und Übergewicht im Rahmen der "ambulanten individuellen multiprofessionellen strukturierten Therapie für übergewichtige und adipöse Kinder und Jugendliche" nach Anhang 1 Ziff. 4;
  • d) Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
  • e) Krankheiten des Verdauungssystems;
  • f) Nierenerkrankungen;
  • g) Fehl- sowie Mangelernährungszustände;
  • h) Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
  • 4. Leistungen bei Diabetesberatung
  • 4.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:
  • a) von Pflegefachfrauen mit einer von der Regierung anerkannten speziellen Ausbildung; oder
  • b) von einer zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.
  • 4.2 Die Diabetesberatung umfasst die Beratung über Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
  • 4.3 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstsens zehn Sitzungen. Soll die Diabetesberatung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt dem Vertrauensarzt zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
  • 4.4 In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater die Leistung nach Ziff. 3 Bst. a dieses Anhangs und Art. 58 Abs. 2 und 3 erbringen.
  • 4a. Leistungen von Naturheilpraktikern (Art. 59c Abs. 1)

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt als Leistung der Naturheilpraktik die Akupunktur (Traditionelle Chinesische Medizin, TCM).

  • 5. Leistungen der Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim (Art. 61 Abs. 2)
  • 5.1 Massnahmen der Ermittlung, Beratung und Koordination:
  • a) Ermittlung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen;
  • b) Beratung des Patienten sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen;
  • c) Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen.
  • 5.2 Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung:
  • a) Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht);
  • b) einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin;
  • c) Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken;
  • d) Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen);
  • e) Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen;
  • f) Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse;
  • g) Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten;
  • h) enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen;
  • i) Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen;
  • k) Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern;
  • l) pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz;
  • m) Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen;
  • n) pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen;
  • o) Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung.
  • 5.3 Massnahmen der Grundpflege:
  • a) Allgemeine Grundpflege bei Patienten, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Prophylaxe (z.B. Dekubitus-, Pneumonie-, Kontraktur-, Thromboseprophylaxe); Bewegungsübungen, Mobilisieren; Massnahmen zur Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, bei der Anwendung von Hilfsmitteln, insbesondere Hör- und Sehhilfen sowie Prothetik, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken;
  • b) Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.

(Art. 74 Abs. 3)

(Gültigkeitsdauer: 6 Monate ab Ausstellung; bei medizinischem Notfall für die Dauer der Notfallbehandlung)

Patient/-in (Vor-/Nachname):

Geburtsdatum:

Zuweisung an: □ Für den Fachbereich/Subspezialität ist in der OKP kein Leistungserbringer (z.B. Vertragsarzt) bzw. keine Einrichtung des Gesundheitswesens (z.B. Vertragsspital) zugelassen:

Es liegt ein medizinischer Notfall vor: Ausführliche Begründung, warum ein medizinischer Notfall vorliegt: Ergänzende Bestimmungen:

Ort und Datum Unterschrift und Stempel des zuweisenden Arztes

(Art. 76 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1)

  • 1. Hauptcode

A. Herz- / Kreislaufsystem A 1 Kardiale Vitien / Herzklappen A 2 Erkrankungen der Herzkranzgefässe, inklusive Myokardinfarkt A 3 Herz- Rhythmusstörungen A 4 Hypertonie A 5 Arterien A 6 Venen (inkl. Varizen) A 7 Lymphgefässe inkl. Lymphoedem A 9 Andere Erkrankungen des Herz- / Kreislaufsystems

B. Blut / Knochenmark / Milz B 1 Anämie B 2 Gerinnungsstörungen B 3 Erkrankungen des Knochenmarks und des Blutes B 4 Milz / Lymphknoten / Immunsystem B 9 Andere Erkrankungen von Knochenmark / Blut / Milz

C. Lunge / Atemwege C 1 Asthma C 2 Chronischer Husten C 3 Lungenembolie C 4 Lunge / Pleura exkl. TBC C 9 Andere Erkrankungen des Atemtraktes

D. Skelett / Bewegungsapparat D 1 Muskeln / Sehnen D 2 Gelenke / Bänder / Bursa exkl. D3 D 3 Arthritis / M. Bechterew D 4 Arthrose D 5 Wirbelsäule exkl. D3 D 9 Andere Erkrankungen des Bewegungsapparates

E. Verdauungstrakt E 1 Oesophagus / Magen / Duodenum inkl. Ulcera E 2 Darm (Dünndarm / Kolon) E 3 Rektum / Anus, inkl. Hämorrhoiden E 4 Leber / Gallenwege / Gallenblase E 5 Pankreas, exkl. Diabetes E 6 Zwerchfell E 7 Hernien E 9 Andere Erkrankungen des Verdauungstraktes

F. Stoffwechsel F 1 Zuckerstoffwechsel F 2 Erkrankungen der Schilddrüse F 9 Andere Stoffwechselerkrankungen

G. Infektiöse und parasitäre Krankheiten G 1 Komplikationsloser Infekt G 2 Tuberkulose G 3 Virale Hepatitis G 9 Andere infektiöse oder parasitäre Krankheiten

H. Niere und ableitende Harnwege H 1 Niere / Niereninsuffizienz (Dialyse / Transplantation) H 2 Nierensteinleiden H 3 Ableitende Harnwege H 9 Andere Erkrankungen der Nieren und der ableitenden Harnwege

I. Geschlechtsorgane I 1 Männliche Geschlechtsorgane I 2 Vulva, Vagina, kleines Becken I 3 Uterus I 4 Adnexe I 5 Störungen des Menstruations-Zyklus I 6 Erkrankungen der Brustdrüse I 7 Sterilisation I 9 Andere Erkrankungen der Geschlechtsorgane

K. Schwangerschaft / Sterilität K 1 Schwangerschaft normales Risiko K 2 Schwangerschaft mit Komplikation K 3 Sterilität und künstliche Befruchtung

L. Nervensystem L 1 Hirn / Rückenmark L 2 Periphere Nerven L 3 Lähmung / Ataxie L 4 Migräne und Äquivalente L 5 Epilepsie L 9 Andere Erkrankungen des Nervensystems

M. Psychische Erkrankungen M 1 Schlafstörungen M 2 Psychische Erkrankungen M 3 Psychoorganische Erkrankungen

N. Haut N 1 Allergische Hauterkrankungen exkl. Ekzem N 2 Entzündliche / infektiöse Hautkrankheiten N 3 Ekzem N 4 Vaskuläre / degenerative Hautkrankheiten N 5 Psoriasis / Hyperkeratosen N 6 Narben N 9 Andere Hauterkrankungen

O. Hals / Nase / Ohren O 1 Nase exkl. N6 O 2 Nasennebenhöhlen O 3 Mundhöhle, Speicheldrüsen O 4 Tonsillen /Adenoide O 5 Larynx / Trachea O 6 Missbildungen der Nase und der Ohren O 7 Mittelohr /Tuba Eustachii O 8 Innenohr O 9 Andere HNO - Erkrankungen

P. Augen P 1 Lid / Konjuktiva P 2 Linse / Kornea / Glaskörper P 3 Iris / Glaukom P 4 Retina / Sehnerv / Gefässe P 5 Augenmuskeln / Strabismus P 6 Andere Augenerkrankungen

Q. Zähne / Kiefer Q 1 Zyste Q 2 Zahnabszess Q 3 Fibrome Q 9 Andere Erkrankungen des Kiefers oder der Zähne

R. Unfall / Unfallbedingt R 1 Kopf / Wirbelsäule R 2 Thorax R 3 Abdomen R 4 Obere Extremität R 5 Untere Extremität

S. Nicht-Pflichtleistungen

T. Präventive Massnahmen T 1 Vorsorgeuntersuchung T 2 Impfungen

U. Vertrauensarzt orientiert (anstelle Diagnose)

  • 2. Zusatzcode

01 Rechts

02 Links

03 Akut

04 Chronisch / Rezidiv

05 Infektiös

06 Funktionell

07 Neoplasie

08 Berufsbedingt

Erläuterungen

Es können mehrere Ziffern des Hauptcodes angegeben werden.

Bei der Verwendung des Zusatzcodes muss der dazugehörige Hauptcode angegeben werden.

Neoplasien müssen immer mit dem Hauptcode und dem Zusatzcode angegeben werden.

Unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung werden dem Hauptcode R zugeordnet.

Code U dient der Angabe der genauen Diagnose an den zuständigen Vertrauensarzt. Bei Folgeschäden von Suizidversuchen ist dieser obligatorisch.

Falls eine Rechnung eine Nicht-Pflichtleistung enthält, ist diese mit einem Stern (*) zu kennzeichnen.

Bei Infektionen bezeichnet der entsprechende Hauptcode das Organ und wird mit dem Zusatzcode präzisiert (Ausnahme: Diagnosecode G oder N2).

(Art. 81 Abs. 1)

  • Der Invaliditätsgrad ist bei Altersrentnern nicht zu berücksichtigen.

...

1) Für Laboranalysen in Laboratorien und in Heilanstalten kommt bis zum 31. Dezember 2003 die nach Art. 52 Abs. 1 anwendbare Analysenliste mit einem Zuschlag von maximal 15 Rappen auf dem geltenden Taxpunktwert von 1 Franken zur Anwendung.

2) Die Leistungskommission führt zur Festlegung des ab dem 1. Januar 2004 geltenden Taxpunktwertes eine betriebswirtschaftliche Untersuchung durch.

...

...

...

...

Die provisorische Bedarfsplanung nach § 3 der Übergangsbestimmungen zur Verordnung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2003 Nr. 267, endet mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

...

...

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^344] dieser Verordnung Leistungen nach dem bisherigen Art. 62 beziehen, erhalten diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin für eine Dauer von höchstens drei Monaten, sofern ihnen nicht bereits ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewährt wird.

...

...

...

...

1) Art. 44 Abs. 2 und 3, Art. 44a Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82 sind erstmals für die Festlegung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber des Jahres 2017 anzuwenden.[^346]

2) Aufgehoben.[^347]

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