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Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere nach Massgabe der Richtlinie 96/71/EG.

Art. 2

Begriffe

1) Auf dieses Gesetz finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

2) Als ausländische Unternehmen gelten sowohl alle Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als auch solche mit Sitz in einem Drittland.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Fürstentum Liechtenstein entsenden, soweit für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht und die Arbeitsleistung erfolgt:

II. Mindestbedingungen

Art. 4

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen; Vollzugskosten[^2]

1) Der entsendende Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 muss den in das Fürstentum Liechtenstein entsandten Arbeitnehmern mindestens diejenigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind und Folgendes betreffen:

2) Den Vorschriften nach Abs. 1 gleichgestellt sind die für den betreffenden Beruf oder den betreffenden Wirtschaftszweig geltenden allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge.[^3]

2a) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen für Kinderzulagen, Ferienlohn und andere Leistungen des Arbeitgebers vor, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, ausser wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.[^4]

2b) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.[^5]

2c) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden.[^6]

2d) Aufgehoben[^7]

2e) Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, schulden den paritätischen Organen die Beiträge an die Vollzugskosten, die ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt, sofern die paritätischen Kontrollorgane mit den Aufgaben nach Art. 6c Abs. 1 betraut worden sind.[^8]

3) Die Regierung bezeichnet die gemäss Abs. 1 und 2 anwendbaren Bestimmungen mit Verordnung.

4) Abs. 1 und 2 stehen der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegen. Vorbehalten bleiben die absolut zwingenden Bestimmungen gemäss § 1173a Art. 112 ABGB.

Art. 5

Ausnahmen

1) Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Bst. b und c sind nicht anwendbar auf unerlässliche Erstmontage oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt nicht für Bauarbeiten gemäss Anhang der Richtlinie 96/71/EG.

2) Die Bestimmungen über die Mindestferiendauer und die Entlöhnung sind bei Arbeiten von geringem Umfang nicht anwendbar. Die Regierung bestimmt die Arbeiten von geringem Umfang mit Verordnung.

III. Vollzug

Art. 6 [^9]

Vollzugsorgane

1) Mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen wird das Amt für Volkswirtschaft betraut.

2) Die Zuständigkeit für den Vollzug anderer nach Art. 4 anwendbarer Gesetze ergibt sich aus diesen Gesetzen. Die entsprechenden Vollzugsorgane melden dem Amt für Volkswirtschaft die von entsendenden Arbeitgebern begangenen Verstösse.

3) Personen, die mit dem Vollzug oder der Aufsicht betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.

4) Das Amt für Volkswirtschaft, die zuständigen Stellen nach Abs. 2, die paritätischen Kontrollorgane nach Art. 6c sowie das Ausländer- und Passamt stimmen ihre Kontrolltätigkeit im Bereich der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach Möglichkeit aufeinander ab.

Art. 6a [^10]

Meldung

1) Der entsendende Arbeitgeber und der inländische Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist, haben dem Amt für Volkswirtschaft folgende Daten zu melden:

2) Die Tätigkeit darf aufgenommen werden:

3) Die Meldung hat über ein elektronisches Meldesystem in deutscher Sprache zu erfolgen und gilt als erstattet, wenn das elektronische Meldesystem die Meldung quittiert hat.

4) Die Regierung kann in begründeten Fällen Erleichterungen in Bezug auf die Angaben nach Abs. 1 vorsehen.

Art. 6b [^11]

Kontrollen

1) Der entsendende Arbeitgeber und der inländische Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist, haben den Kontrollorganen für die Dauer der Entsendung folgende Dokumente zugänglich zu machen oder am Ort der Tätigkeit bereitzuhalten:

2) Der entsendende Arbeitgeber und der inländische Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist, haben den Kontrollorganen auf Verlangen alle weiteren Unterlagen zugänglich zu machen oder zuzustellen, welche zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen notwendig sind.

3) Den Kontrollorganen sind der Zugang zum Einsatzort des entsandten Arbeitnehmers und die Vornahme der notwendigen Kontrollmassnahmen zu gestatten.

Art. 6c [^12]

Übertragung von Aufgaben an durch GAV eingesetzte paritätische Kontrollorgane

1) Haben die Vertragsparteien eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages die Einsetzung eines paritätischen Kontrollorgans vereinbart, so kann die Regierung mit Verordnung diesem für Entsendungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten im sachlichen Geltungsbereich des entsprechenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages folgende Aufgaben übertragen:

2) Die paritätischen Kontrollorgane unterstehen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 der Aufsicht des Amtes für Volkswirtschaft. Sie können bei der Durchführung von Kontrollen, insbesondere zur Identitätsfeststellung, die Mithilfe der Landespolizei beanspruchen.

3) Die paritätischen Kontrollorgane melden dem Amt für Volkswirtschaft jeden Verstoss gegen dieses Gesetz.

4) Die paritätischen Kontrollorgane haben jährlich zuhanden des Amtes für Volkswirtschaft zu erstellen:

5) Die Regierung und die Träger der paritätischen Kontrollorgane regeln das Nähere, insbesondere über die Abgeltung der Kosten und die Mindestanzahl der Kontrollen, in einer Leistungsvereinbarung.

Art. 6d [^13]

Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten

1) Die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 bekannt geben, insbesondere:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a dürfen Daten nach Abs. 1 über ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 7

Administrativmassnahmen

1) Werden Vorschriften dieses Gesetzes, des Verordnungsrechts oder einer Verfügung nicht befolgt, mahnt das Amt für Volkswirtschaft den Fehlbaren unter Androhung von Massnahmen im Sinne von Abs. 2 und 3 zur Einhaltung der Vorschriften. Die strafrechtliche Verfolgung nach Art. 9 bleibt vorbehalten.

2) Im Wiederholungsfalle kann das Amt für Volkswirtschaft dem Fehlbaren verbieten, während einer Dauer von bis zu fünf Jahren Arbeitnehmer in das Fürstentum Liechtenstein zu entsenden.

3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag im Sinne der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen können Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie wegen einer Übertretung nach Art. 9 mit einer Busse von wenigstens tausend Franken belegt worden sind.

4) Das Amt für Volkswirtschaft führt eine Liste von Unternehmen und Personen, gegen die eine rechtskräftige Sanktion nach diesem Gesetz verhängt wurde. Die Liste ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.[^14]

IV. Rechtsmittel

Art. 8

Verwaltungsbeschwerde

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft können die Beteiligten binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerde-kommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.[^15]

1a) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 7 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.[^16]

1b) Gegen Verwaltungsstrafbote des Amts für Volkswirtschaft kann innert 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) beim Amt für Volkswirtschaft erhoben werden. Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 2 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.[^17]

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^18]

3) Beschwerdeberechtigt sind ausser den beteiligten ausländischen Arbeitgebern, den inländischen Auftraggebern als Unternehmer und den Arbeitnehmern auch die anerkannten inländischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen.

4) Die nach Art. 96 des Arbeiterschutzgesetzes anerkannten Arbeitnehmerorganisationen haben überdies in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes ein Anzeige- und Beschwerderecht.

V. Strafbestimmungen

Art. 9 [^19]

Übertretungen

1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse von 200 bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit einer Busse von 200 bis zu 20 000 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

3) Vom Amt für Volkswirtschaft wird vorbehaltlich Abs. 6 wegen Übertretung mit einer Busse von 500 bis zu 50 000 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

4) Von der Strafbarkeit nach Abs. 3 Bst. b kann sich befreien, wer nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen nach Art. 4 und auf die Beachtung von Verfügungen nach Art. 7 Abs. 2 angewendet hat.

5) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen Bussenkatalog für Verletzungen nach Abs. 2 und 3. Bezüglich der Strafzumessung berücksichtigt sie:

6) Die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches und anderer aufgrund von Art. 4 Abs. 1 anwendbarer Gesetze bleiben vorbehalten.

7) Kontrollkosten, die im Zusammenhang mit Übertretungen nach Abs. 1 bis 4 stehen, gelten als Verfahrenskosten; sie dürfen 50 % der verhängten Busse nicht übersteigen.

Art. 10

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.

VI. Amtshilfe

VII. Schlussbestimmungen

Art. 11

Zusammenarbeit im Informationsbereich

1) Das Amt für Volkswirtschaft arbeitet nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften mit der EFTA-Überwachungsbehörde und den Behörden anderer Staaten, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Überwachung der in Art. 4 aufgeführten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zuständig sind, zusammen.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 12

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102.

[^2]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102.

[^3]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 102.

[^4]: Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102.

[^5]: Art. 4 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102.

[^6]: Art. 4 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 102.

[^7]: Art. 4 Abs. 2d aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^8]: Art. 4 Abs. 2e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^9]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^10]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^11]: Art. 6b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^12]: Art. 6c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^13]: Art. 6d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^14]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^15]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^16]: Art. 8 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^17]: Art. 8 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^18]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 339.

[^19]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 339.