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Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung, LMKV)

Geltender Text a fecha 2011-10-14

Aufgrund von Art. 39, 40 Abs. 3 und 53 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und aufgrund von Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG), verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Lebensmittelkontrolle.

2) Die Lebensmittelkontrolle besteht insbesondere im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit diese die Primärproduktion, die Milchprüfung, die Herstellung und Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten sowie die Weinlesekontrolle regelt.[^1]

Art. 2 [^2]

Abkürzungen und Bezeichnungen

1) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Organisation und Durchführung

Art. 3

Zuständigkeit

1) Die Durchführung der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle obliegt der Regierung.

3) Die Regierung kann Dritte mit Aufgaben im Sinne der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle beauftragen. Dritte, die mit Aufgaben der Lebensmittelkontrolle betraut werden, können insbesondere geeignete Laboratorien, in- oder ausländische Experten oder Fachorganisationen sein. Diese müssen für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben Gewähr bieten.

Art. 4 [^3]

Aufgaben im Bereich der Lebensmittelkontrolle

In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:

Art. 5 [^4]

Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft

Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen im weiteren folgende Aufgaben:

Art. 6

Durchführung

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 und 5.

2) Soweit es erforderlich ist, kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen weitere Fachstellen der Landesverwaltung für besondere Aufgaben beiziehen.

2a) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Dritte mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung, betrauen, sofern diese:

3) Die Untersuchung von Proben kann in geeigneten privaten oder amtlichen Laboratorien erfolgen.

Art. 6a[^6]

Kontrollkoordination

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierschutz-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung koordiniert werden.

III. Vollzugsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 7

Kontrollpflicht

Der Kontrolle unterstehen Personen und Betriebe, soweit dies die Erfüllung der Zweckbestimmung dieser Verordnung erfordert.

Art. 8[^7]

Kontrolltätigkeit

Sämtliche der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betriebe werden regelmässig und mit angemessener Häufigkeit auf Risikobasis kontrolliert.

Art. 9

Kontrollbefugnisse

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat folgende Befugnisse:

Art. 10

Gebühren

1) Gebühren werden erhoben für:

2) Die Gebühr richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Gebührenordnung.

3) Im Übrigen ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.

Art. 11

Entschädigung für Proben

Auf Verlangen werden den Betroffenen nicht beanstandete Proben nach Art. 25 Abs. 4 LMG vergütet, sofern sie den in der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Mindestwert erreichen.

IV. Rechtsmittel und Verfahren

Art. 12

Einspracheverfahren

Gegen Verfügungen über Massnahmen im Sinne der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen oder durch seine Inspektoren oder Kontrolleure kann binnen 5 Tagen Einsprache beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhoben werden.

Art. 13

Beschwerdeverfahren

1) Gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 10 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^8]

Art. 14

Anzeige und Verwarnung

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zeigt Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung und gegen die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie gegen deren Ausführungsbestimmungen oder der darauf gestützt erlassenen Verfügungen dem Landgericht an.

2) In besonders leichten Fällen kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf eine Strafanzeige verzichten und anstelle dessen eine Verwarnung aussprechen.

Art. 15

Strafverfolgung

Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle ist mit Ausnahme von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr das Landgericht zuständig.

Art. 16

Mitteilung von Gerichtsentscheidungen

Von allen Urteilen, Beschlüssen oder Einstellungsbeschlüssen, die aufgrund der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, haben die zuständigen Behörden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Ausfertigung zuzustellen.

V. Schlussbestimmung

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^3]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^4]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^5]: Art. 6 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^6]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^7]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^8]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.