Verordnung vom 14. August 2001 über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I (PromSV)
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I;
- b) die Promotion;
- c) den Übertritt auf der Sekundarstufe I;
- d) die Übertrittsprüfung;
- e) das Eltern- und Standortgespräch;[^2]
- f) die Schülerorientierung und -selbstbeurteilung.[^3]
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a) "Sekundarstufe I": die Ober- und Realschulen sowie die Unterstufe des Gymnasiums;[^4]
- b) "Eltern": alle zur Erziehung berechtigten Personen;
- c) "Unterstufe des Gymnasiums": die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums;[^5]
- d) "Oberstufe des Gymnasiums": die Schulstufen vier bis sieben des Gymnasiums.[^6]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I
Art. 3
Grundsatz
Damit die Schüler am Ende ihrer Primarschulzeit der Oberschule, der Realschule und dem Gymnasium zugewiesen werden können, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. An diesem Verfahren nehmen sämtliche Schüler auf der fünften Schulstufe der Primarschule teil.
Art. 4
Richtwerte
Für die Zuweisung der Schüler sind folgende Richtwerte anzustreben:
- a) Oberschule 28 %;
- b) Realschule 50 %;
- c) Gymnasium 22 %.
Art. 5
Zuweisungskriterien
1) Die Zuweisung erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Schülers.
2) Massgeblich für die Gesamtbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule.
Art. 6
Verfahren
1) Vor Beginn eines Schuljahres legt das Schulamt den zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens fest.[^7]
2) Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern über den Verlauf des Aufnahmeverfahrens orientiert.
3) Im Verlauf des zweiten Semesters geben der Klassenlehrer und die Eltern gemeinsam eine Stellungnahme zuhanden des Schulamtes ab. Die Stellungnahme enthält die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers und den Zuweisungswunsch der Eltern.[^8]
4) Stimmt die Zuweisungsempfehlung des Klassenlehrers nicht mit dem Zuweisungswunsch der Eltern überein, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen.
Art. 7 [^9]
Zuweisungsentscheidungen
Über sämtliche Zuweisungen entscheidet das Schulamt gegen Ende des Schuljahres.
Art. 8
Hilfsmittel
Das Schulamt gibt den Lehrern die für die Einhaltung der Richtwerte erforderlichen Hilfsmittel ab.
Art. 8a [^10]
Zusätzliche sportspezifische Aufnahmebedingungen für die Sportklasse
1) Schüler können in die Sportklasse der Realschule aufgenommen werden, wenn sie die zusätzlichen sportspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen.
2) Als sportspezifische Aufnahmebedingungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
- a) Absolvierung eines langfristigen, organisierten, leistungsorientierten und qualifizierten Trainings;
- b) Leistungsstand auf nachvollziehbar hohem Niveau;
- c) sportmedizinisch attestierte Fähigkeit für das Betreiben von Leistungssport;
- d) erhöhte Anforderungen bezüglich personaler, sozialer und methodischer Kompetenzen;[^11]
- e) Verzicht auf Doping und auf den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen.
3) Auf den Verbleib in der Sportklasse finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung.
III. Promotion
A. Zeugnis und Zwischenbericht
Art. 9 [^12]
Zeugnis
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen eines Schülers. Es bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in eine höhere Schulstufe sowie eine zusätzliche Information für den Übertritt in eine weiterführende Schullaufbahn oder in das Berufsleben.
Art. 10
Zeugnisausgabe
Der Klassenlehrer hat für jeden Schüler seiner Klasse am Ende eines Semesters ein Zeugnis auszustellen und zu unterzeichnen.
Art. 11
Archivieren der Zeugnisse
Im Schularchiv sind die Kopien der Semester- bzw. Abschlusszeugnisse oder die Notenblätter mit den entsprechenden Informationen aufzubewahren.
Art. 12
Zeitpunkt der Zeugnisausgabe
Das erste Zeugnis ist bei Semesterwechsel, das zweite am Ende des Schuljahres abzugeben.
Art. 13
Benotung der Leistung, Angabe des Leistungsniveaus
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 ausgedrückt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft (= 1 Minuspunkt) 2 = schwach (= 2 Minuspunkte) 1 = sehr schwach (= 3 Minuspunkte)
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5).
3) Der Besuch von Leistungszügen gemäss Art. 22 wird zusätzlich mit den Buchstaben A oder B vermerkt. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:[^13]
- a) A = erhöhte Anforderungen (Oberschule) bzw. gymnasiale Anforderungen (Realschule);[^14]
- b) B = Normalanforderungen.[^15]
4) Kann ein Oberschüler aufgrund seines Leistungsvermögens bestimmte Lernziele gemäss Lehrplan nicht erreichen, kann seine Leistung zusätzlich mit dem Buchstaben R (= reduzierte Anforderungen) beurteilt werden.
5) Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
Art. 14 [^16]
Beurteilung von überfachlichen Kompetenzen
Im Zeugnis werden die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen des Schülers gemäss Lehrplan beurteilt.
Art. 15 [^17]
Bezug zum Lehrplan; Massnahmen
1) Sämtliche Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan für die einzelnen Fachbereiche, Module sowie Fächer angeführten Zielen und Kompetenzen.
2) Ergibt sich aus den Beurteilungen die Notwendigkeit einer weitergehenden Förderung, sind Massnahmen zur Begabtenförderung oder Massnahmen nach der Verordnung über die schulischen Fördermassnahmen durchzuführen.
Art. 16
Bemerkungen im Zeugnis, Begleitschreiben[^18]
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
- a) Begründung der Beurteilung unter Angabe des erreichten Leistungsniveaus;[^19]
- b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
- c) Angaben über die Promotion;
- d) Hinweise auf längere Absenzen;
- e) Fremdsprachigkeit eines Schülers;
- f) Besuch der Sportklasse.[^20]
1a) In den Zeugnissen der vierten Schulstufe können ausserdem die Themen von Projektarbeiten angeführt werden.[^21]
2) Erzielt ein Schüler im ersten Semester einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.3 (Gymnasium, Realschule) oder 3.8 (Oberschule), hat der Klassenlehrer den Eltern in einem Begleitschreiben mitzuteilen, dass die Promotion am Ende des Schuljahres gefährdet ist. An der Oberschule kann im Fall von Art. 21 Abs. 4 Bst. b von dieser Massnahme abgesehen werden.[^22]
3) Der Klassenlehrer kann den Eltern im Begleitschreiben weitere Angaben über den Schüler mitteilen.[^23]
Art. 17
Unterschrift der Eltern
1) Die Zeugnisse sind von den Eltern einzusehen und dem Klassenlehrer unterschrieben zurückzugeben.
2) Im Zeugnisformular ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme gemäss Abs. 1 bestätigen.
3) Verweigern die Eltern die Unterschrift, wird dies vom Klassenlehrer im Zeugnis angemerkt.
Art. 18
Zwischenberichte
1) Ausser durch Zeugnisse können die Eltern durch Zwischenberichte über Leistungen sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen der Schüler informiert werden.[^24]
2) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, den Eltern einen Zwischenbericht zuzustellen, wenn:[^25]
- a) es wahrscheinlich ist, dass ein Schüler nicht befördert werden kann oder in eine andere Schulart umgeteilt werden muss;
- b) sich aus der Beurteilung der personalen, sozialen oder methodischen Kompetenzen schwerwiegende Beanstandungen ergeben.
2a) Der Zwischenbericht nach Abs. 2 Bst. a ist an dem vom Schulamt festgelegten Termin den Eltern zuzustellen, jener nach Abs. 2 Bst. b im Anlassfall.[^26]
3) Im Zwischenbericht gemäss Abs. 2 Bst. a müssen die Noten in den Promotionsfächern und der Promotionsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 6) aufgeführt sein, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, falls die Promotion des Schülers gefährdet ist. Wird eine Umteilung in Betracht gezogen, muss im Zwischenbericht zusätzlich ein entsprechender Hinweis angebracht werden.[^27]
B. Promotionsbestimmungen
Art. 19 [^28]
Notengebung und Beurteilung in Fachbereichen und Fächern
1) An der Ober- und Realschule sowie am Gymnasium sind Noten zu erteilen in:
- a) Deutsch;
- b) Englisch;
- c) Französisch;
- d) Spanisch;
- e) Italienisch;
- f) Mathematik;
- g) Natur und Technik;
- h) Räume, Zeiten, Gesellschaften;
- i) Wirtschaft, Arbeit, Haushalt;
- k) Ethik und Religionen;
- l) Konfessioneller Religionsunterricht;
- m) Medien und Informatik.
2) Noten werden zusätzlich erteilt:
- a) an der Realschule und am Gymnasium in:
-
- Gestalten;
-
- Musik;
-
- Bewegung und Sport;
- b) am Gymnasium in Latein.
3) Das Schulamt regelt die Notengebung und Beurteilung in den weiteren Fachbereichen, Modulen und Fächern in einer Richtlinie.
Art. 20
Notengebung in den Promotionsfächern
1) Als Promotionsfächer gelten:[^29]
- a) Deutsch;
- b) Englisch;
- c) Natur und Technik;
- d) Räume, Zeiten, Gesellschaften;
- e) Mathematik;
- f) Französisch am Gymnasium und auf der ersten bis dritten Schulstufe der Realschule;
- g) Latein am Gymnasium.
2) Im Fach Natur und Technik sowie im Fach Räume, Zeiten, Gesellschaften dürfen Teilnoten als Zwischenergebnisse im Zeugnis angeführt werden.[^30]
3) Die Promotionsnote für das Fach Mathematik wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes doppelt gezählt.
4) Zwischenergebnisse werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
Art. 21
Promotionsbedingungen
1) Schüler der Ober- und Realschule, die im zweiten Semesterzeugnis einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 3.5 an der Oberschule und 4.0 an der Realschule erreichen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in die nächste Schulstufe befördert.
2) Schüler des Gymnasiums werden in die nächste Schulstufe befördert, wenn:
- a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 beträgt; und
- b) auf der ersten Schulstufe höchstens 1 Minuspunkt vorliegt, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch zwei nicht übersteigt; oder
- c) auf der zweiten Schulstufe höchstens 1.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch zwei nicht übersteigt; oder
- d) auf der dritten Schulstufe höchstens 2 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch drei nicht übersteigt.
3) Vorbehaltlich Abs. 4, Art. 22 Abs. 5, Art. 26 und 27 müssen Schüler, welche den Promotionsdurchschnitt gemäss Abs. 1 und 2 nicht erreichen, die Schulstufe wiederholen. Es darf nur einmal eine Schulstufe auf der Sekundarstufe I wiederholt werden.[^31]
4) Die Klassenkonferenz kann einen Schüler trotz Nichterreichens des erforderlichen Promotionsdurchschnittes in die nächste Schulstufe befördern, wenn:
- a) die ungenügenden Leistungen auf besondere Umstände wie eine Lernbehinderung, die gerade behandelt wird, auf unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind;
- b) an der Oberschule eine Wiederholung der Schulstufe unzulässig oder aussichtslos ist; oder
- c) sich ein Schüler in wenigstens einem Fach im Leistungszug A befindet und dort mindestens mit der Note 4 beurteilt wird.[^32]
5) Die Entscheidung gemäss Abs. 4 stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
6) Der Promotionsdurchschnitt errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Promotionsfächern gemäss Art. 20 und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
7) Massgeblich sind ausschliesslich die gemäss Lehrplan im Pflichtbereich erbrachten Leistungen.
C. Leistungszüge an der Ober- und Realschule
Art. 22 [^33]
Leistungszüge an der Oberschule
1) In den Promotionsfächern können nach Weisung des Schulamtes Leistungszüge wie folgt geführt werden:
- a) Leistungszug A mit erhöhten Anforderungen; und
- b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 5.0 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.[^34]
3) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der ersten oder zweiten Schulstufe oder im ersten Semester der dritten Schulstufe eine Fachnote von 5.5, ist er berechtigt, auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug A aufzusteigen.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Promotionsnote von weniger als 4.0, ist er auf Beginn des nächsten Semesters in den Leistungszug B zu versetzen.
Art. 22a [^35]
Leistungszüge an der Realschule
1) Ab der zweiten Schulstufe können nach Weisung des Schulamtes in den Promotionsfächern Leistungszüge wie folgt geführt werden:
- a) Leistungszug A mit gymnasialen Anforderungen; und
- b) Leistungszug B mit Normalanforderungen.
2) Ab der dritten Schulstufe werden Leistungszüge nach Abs. 1 in Englisch, Französisch und Mathematik geführt.
3) Für die erstmalige Aufnahme in den Leistungszug A ist eine Fachnote von 4.5 im letzten Semesterzeugnis erforderlich.
4) Erzielt ein Schüler im Leistungszug B auf der zweiten oder dritten Schulstufe oder im ersten Semester der vierten Schulstufe im Semesterzeugnis eine Fachnote von 5.0 oder im Zwischenbericht eine Fachnote von 5.0 (auf eine Dezimalstelle gerundet), ist er berechtigt, umgehend in den Leistungszug A einzutreten. Vorbehalten bleibt Abs. 7.[^36]
5) Erzielt ein Schüler im Leistungszug A eine Fachnote von weniger als 4.0 im Semesterzeugnis, wird er umgehend in den Leistungszug B versetzt; erzielt er eine Fachnote von weniger als 4.0 im Zwischenbericht, so kann er sich umgehend in den Leistungszug B versetzen lassen. Vorbehalten bleibt Abs. 7.
6) Für die Ermittlung der Fachnote werden nur die im betreffenden Leistungszug erbrachten Leistungen berücksichtigt.
7) Während des zweiten Semesters der vierten Schulstufe kann der Leistungszug nicht gewechselt werden.
D. Abschluss der Ober- und Realschule
Art. 23
Abschlusszeugnis und -prüfung
1) Am Ende der vierten Schulstufe wird dem Schüler die Zeugnismappe mit sämtlichen Semesterzeugnissen ausgehändigt.
2) Zudem wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, an der Realschule jedoch nur dann, wenn die nach Abs. 3 berechneten Noten einen Durchschnitt von mindestens 4.0 ergeben; Mathematik wird doppelt gewichtet.[^37]
3) Die Noten im Abschlusszeugnis berechnen sich zu je einem Drittel aus den beiden Semesternoten sowie zu einem Drittel aus den Ergebnissen der Abschlussprüfung. Wird in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt, wird die Note des zweiten Semesterzeugnisses zu zwei Dritteln berücksichtigt. Die Ergebnisse der Abschlussprüfung sind auf eine Dezimalstelle, die Noten im Abschlusszeugnis auf eine halbe Note auf- oder abzurunden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.[^38]
4) An der Oberschule kann eine Abschlussprüfung in den Promotionsfächern durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
5) An der Realschule ist eine Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durchzuführen. Im Fach Französisch kann eine solche durchgeführt werden. Über die Durchführung entscheidet die Klassenkonferenz.
6) Bei Schülern der Realschule, die bei Semesterwechsel in einen Leistungszug B versetzt wurden, berechnet sich die betreffende Note im Abschlusszeugnis zu zwei Dritteln aus der Note des zweiten Semesterzeugnisses sowie zu einem Drittel aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung.[^39]
IV. Übertritt auf der Sekundarstufe I
Art. 24
Übertritt von der Realschule in die Unterstufe des Gymnasiums[^40]
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Realschule, welche an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in das Gymnasium übertreten:
- a) von der ersten Schulstufe der Realschule in die zweite Schulstufe des Gymnasiums;
- b) von der zweiten Schulstufe der Realschule in die dritte Schulstufe des Gymnasiums.[^41]
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0, wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^42]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^43]
Art. 24a [^44]
Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums
1) Schüler der dritten oder vierten Schulstufe der Realschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die Oberstufe des Gymnasiums übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
- a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung; erforderlich sind A-Vermerke nach Art. 13 Abs. 3;
- b) die Lernfortschritte; und
- c) eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.
Art. 25
Übertritt von der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule in die Realschule[^45]
1) Schüler der ersten oder zweiten Schulstufe der Oberschule, welche im zweiten Semester an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllen, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern wie folgt prüfungsfrei in die Realschule übertreten:[^46]
- a) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die erste Schulstufe der Realschule;
- b) von der ersten Schulstufe der Oberschule in die zweite Schulstufe der Realschule;
- c) von der zweiten Schulstufe der Oberschule in die zweite Schulstufe der Realschule.
2) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- a) ein Promotionsdurchschnitt von mindestens 5.0 (Abs. 1 Bst. a und c) bzw. 5.5 (Abs. 1 Bst. b), wobei die Leistungen von Beginn des Schuljahres bis zu dem in Abs. 1 erwähnten Stichtag zu berücksichtigen sind; massgeblich sind die Noten in den Promotionsfächern, jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet;[^47]
- b) A-Vermerke gemäss Art. 13 Abs. 3;
- c) eine Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt.
3) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann der Schüler eine Übertrittsprüfung (Art. 28 bis 31) ablegen. Vorbehalten bleibt überdies eine Übertrittsprüfung nach Art. 31a.[^48]
Art. 25a [^49]
Übertritt von der vierten Schulstufe der Oberschule in die Realschule
1) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule, bei welchen die Klassenkonferenz an dem vom Schulamt bestimmten Zeitpunkt auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung den Übertritt empfiehlt, lässt das Schulamt auf Antrag der Eltern prüfungsfrei in die vierte Stufe der Realschule übertreten.
2) Die Gesamtbeurteilung nach Abs. 1 berücksichtigt:
- a) den tatsächlichen Leistungsstand zum Zeitpunkt der Empfehlung;
- b) die Lernfortschritte; und
eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers.
Art. 26 [^50]
Umteilung vom Gymnasium in die Realschule
1) Schüler der ersten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe des Gymnasiums, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Realschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
Art. 27 [^51]
Umteilung von der Real- in die Oberschule
1) Schüler der ersten Schulstufe der Realschule, die am Ende des ersten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können bei Semesterwechsel vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die erste Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
2) Schüler der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe der Realschule, die am Ende des zweiten Semesters einen tieferen Promotionsdurchschnitt als 4.0 erreichen, können vom Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz in die zweite, dritte oder vierte Schulstufe der Oberschule umgeteilt werden.
3) Die Entscheidung des Schulamtes stützt sich auf eine Gesamtbeurteilung der Klassenkonferenz, die den tatsächlichen Leistungsstand, die Lernfortschritte und eine Prognose über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des Schülers berücksichtigt. Beträgt der Promotionsdurchschnitt weniger als 3.8, erfolgt in der Regel eine Umteilung.
V. Übertrittsprüfung
Art. 28
Zweck
1) Liegt keine Übertrittsempfehlung vor, kann durch eine Übertrittsprüfung festgestellt werden, ob ein Schüler den Leistungsstand aufweist, welcher für eine erfolgreiche Zuweisung in die von den Eltern beantragte Schulart und Schulstufe vorausgesetzt werden muss.[^52]
2) Die Überprüfung erfolgt anhand der im Lehrplan vorgegebenen Lernziele. Massgeblich ist die Schulstufe, auf welcher sich der Schüler zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.
Art. 29
Übertrittskommission
1) Die Übertrittsprüfungen werden von einer Übertrittskommission vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet.
2) Die Übertrittskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Primar-, der Ober-, der Realschule und des Gymnasiums zusammen. Sie wird von der Regierung bestellt; als Vorsitzenden bestimmt die Regierung einen Mitarbeiter des Schulamtes.
3) Die Übertrittskommission führt die Prüfungen an einem vom Schulamt festzulegenden Zeitpunkt durch.[^53]
Art. 30
Prüfungsumfang und -inhalt
1) Die Übertrittsprüfung erfolgt in den Fächern Mathematik und Deutsch, bei Übertritten auf der Sekundarstufe I ausserdem im Fach Englisch sowie allenfalls in einem weiteren vom Schulamt festzulegenden Fach.[^54]
2) Die einzelnen Fächer werden schriftlich geprüft.
3) Eine schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten.
4) Die Prüfungen können nicht wiederholt werden.
Art. 31
Beurteilung und Entscheid
1) Die schriftlichen Prüfungen werden mit je einer Note beurteilt. Die einzelnen Prüfungsnoten sind jeweils auf eine Dezimalstelle zu runden.[^55]
2) Die Übertrittsprüfung gilt als bestanden, wenn:
- a) der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 4.0 beträgt; und
- b) beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I höchstens 0.5 Minuspunkte vorliegen; oder
- c) beim Übertritt innerhalb der Sekundarstufe I höchstens 1 Minuspunkt (bei drei Prüfungsfächern) bzw. 1.5 Minuspunkte (bei vier Prüfungsfächern) vorliegen.[^56]
3) Ob eine Übertrittsprüfung als bestanden gilt, entscheidet das Schulamt auf Antrag der Übertrittskommission.[^57]
Art. 31a
Übertrittsprüfung bei B-Vermerk in einem Fach
1) Erfüllt der Schüler den für den Übertritt auf der Sekundarstufe I erforderlichen Promotionsdurchschnitt (Art. 24 und 25) oder empfiehlt die Klassenkonferenz den Übertritt in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 24a), fehlt ihm aber ein einzelner A-Vermerk, kann er eine schriftliche Übertrittsprüfung im betreffenden Fach absolvieren.[^58]
2) Die Übertrittsprüfung nach Abs. 1 gilt als bestanden, wenn die Prüfungsnote im betreffenden Fach mindestens 4.0 beträgt.
3) Im Übrigen finden die Art. 29, 30 Abs. 3 und 4 und Art. 31 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
Va. Eltern- und Standortgespräch[^59]
Art. 31b [^60]
Elterngespräch
1) Die Schüler und ihre Eltern sind in regelmässigen Gesprächen über die Beurteilung der Leistungen und des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
2) Je Schuljahr ist mindestens ein Elterngespräch zu führen, in der Regel im Beisein des Schülers.
Art. 31c [^61]
Standortgespräch
1) Mit Schülern und ihren Eltern ist im Hinblick auf den Übertritt in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn ein ausführliches Standortgespräch zu führen.
2) Das Standortgespräch findet im Frühjahr der dritten Schulstufe während einer vom Schulamt zu bestimmenden Frist statt.
3) Das Standortgespräch beinhaltet:
- a) die Beurteilung der Leistungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse von schulartenübergreifenden Vergleichsprüfungen;
- b) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens;
- d) die Beratung über berufliche oder allgemeinbildende Ausbildungswege;
- e) die Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Besuch der vierten Schulstufe und auf den angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungsweg.
4) Beim Standortgespräch sind zu berücksichtigen:
- a) die Beurteilung des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens durch den Schüler (Abs. 3 Bst. b);
- b) die Ziele von Eltern und Schülern im Hinblick auf die angestrebten beruflichen und/oder allgemeinbildenden Ausbildungswege (Abs. 3 Bst. e).
5) Zur Teilnahme an einem Standortgespräch sind verpflichtet:
- a) die Eltern von Schülern der Real- und Oberschule;
- b) die Eltern von Schülern des Gymnasiums, wenn der Promotionsschnitt im ersten Semester tiefer als 4.3 ist.
6) Die unentschuldigte Nichtteilnahme an einem Standortgespräch kann auf begründeten Antrag der Schulleitung vom Schulamt nach Art. 88 Abs. 2 des Schulgesetzes geahndet werden.
7) Das Standortgespräch ersetzt das Elterngespräch auf der dritten Schulstufe.
Vb. Schülerorientierung und -selbstbeurteilung[^62]
Art. 31d [^63]
Orientierung über Lernfortschritte und Förderung der Selbstbeurteilung
1) Zur Förderung von Lernfortschritten erhält jeder Schüler direkte Rückmeldungen im Unterricht.
2) Das Vermögen des einzelnen Schülers, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
Art. 31e [^64]
Orientierung im Hinblick auf Übertritte
Die Schüler sind zu informieren:
- a) zu Beginn jeder Schulstufe über die Übertrittmöglichkeiten und -bedingungen auf der Sekundarstufe I;
zu Beginn der dritten Schulstufe der Realschule über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Übertritts in die Oberstufe des Gymnasiums.
VI. Rechtsmittel
Art. 32 [^65]
Rechtsmittel
1) Gegen einen Entscheid der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben.
2) Gegen einen Entscheid des Schulamtes betreffend die Notengebung, die Nichtbeförderung oder den Übertritt in eine andere Schulart können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
VII. Schlussbestimmungen[^66]
Art. 32a [^67]
Aufgaben des Schulamtes
1) Das Schulamt sorgt für eine einheitliche Ausgestaltung der Zeugnisse je Schulart.
2) Es erlässt Richtlinien über:
- a) die Beurteilung der personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen (Art. 14);
- b) die Notengebung und Beurteilung (Art. 19 Abs. 3); und
- c) die Übertrittsempfehlung der Klassenkonferenz (Art. 24a).
3) Es kann Richtlinien erlassen über:
- a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übertrittsprüfungen; und
- b) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Eltern- und Standortgesprächen.
Art. 33
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 18. April 1978 über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1978 Nr. 11;
- b) Verordnung vom 25. September 1979 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1979 Nr. 51;
- c) Verordnung vom 21. Dezember 1982 über die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1983 Nr. 2;
- d) Verordnung vom 11. März 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 23;
- e) Verordnung vom 9. Dezember 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1986 Nr. 98;
- f) Verordnung vom 16. Februar 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 51;
- g) Verordnung vom 3. Oktober 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 1993 Nr. 199;
- h) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Aufnahme in die Sekundarschulen und die Einreihung in eine andere Schulart, LGBl. 2000 Nr. 154;
- i) Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1992 Nr. 70;
- k) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 152;
- l) Verordnung vom 9. September 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule, LGBl. 1999 Nr. 183.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.
Übergangsbestimmungen
411.531.1 V über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I
II.
Übergangsbestimmungen
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
1) Während einer Frist von längstens vier Jahren nach Inkrafttreten[^68] dieser Verordnung können die bisherigen Bestimmungen über das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Betragen (Art. 8a Abs. 2 Bst. d, Art. 9, 14, 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3) weiterhin angewendet werden.
2) Das Schulamt bestimmt den Zeitpunkt, ab wann anstelle des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Betragens die personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zu beurteilen sind.
...
[^1]: LR 411.0
[^2]: Art. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^3]: Art. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^7]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^8]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^9]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^10]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^11]: Art. 8a Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^12]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^13]: Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^14]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^15]: Art. 13 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^16]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^17]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^18]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 166.
[^19]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^20]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^21]: Art. 16 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^22]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 166.
[^23]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 166.
[^24]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^25]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^26]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^27]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^28]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^29]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^30]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^31]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^32]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 118.
[^33]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 118.
[^34]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 180.
[^35]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 118.
[^36]: Art. 22a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 180.
[^37]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^38]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 118.
[^39]: Art. 23 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 118.
[^40]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^41]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^42]: Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^43]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^44]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^45]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^46]: Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^47]: Art. 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^48]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^49]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^50]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^51]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^52]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^53]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^54]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^55]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^56]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 165.
[^57]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^58]: Art. 31a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^59]: Überschrift vor Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^60]: Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^61]: Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^62]: Überschrift vor Art. 31d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^63]: Art. 31d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^64]: Art. 31e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^65]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^66]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 218.
[^67]: Art. 32a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 136.
[^68]: Inkrafttreten: 1. August 2019.