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Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Kompetenzen und Aufgaben der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 [^2]

Stellung

1) Die Stabsstelle FIU ist die zentrale Amtsstelle zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind.

2) Die Stabsstelle FIU ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 4 sowie 5 Bst. a und b unabhängig.[^3]

Ia. Tätigkeitsbereich[^4]

Art. 4 [^5]

Kernaufgaben

Der Stabsstelle FIU obliegen folgende Kernaufgaben:

Art. 5 [^6]

Weitere Aufgaben

Der Stabsstelle FIU obliegen folgende weitere Aufgaben:

Art. 5a [^7]

Befugnisse

1) Die Stabsstelle FIU hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung folgende Befugnisse:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

II. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden[^10]

Art. 6 [^11]

Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

1) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei, dem Amt für Justiz, der Steuerverwaltung und der FMA, die zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen und entsprechende Unterlagen austauschen.

2) Die Stabstelle FIU kann die Übermittlung von Informationen und Unterlagen nach Abs. 1 verweigern, wenn:

3) Ersuchende Behörden haben der Stabsstelle FIU Rückmeldung über die Verwendung der ihnen übermittelten Informationen und Unterlagen sowie über die Ergebnisse der auf Grundlage solcher Informationen und Unterlagen durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren zu geben.

4) Die Stabsstelle FIU kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Regierungsmitglied mit anderen inländischen Behörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit abschliessen.

Art. 7 [^12]

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ausländische FIUs um Erteilung von Informationen oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.

2) Die Erteilung von amtlichen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen durch die Stabsstelle FIU an ausländische FIUs ist zulässig, wenn:

3) Die Erteilung von Informationen nach Abs. 2 hat in Berichtsform zu erfolgen.

4) Die Stabsstelle FIU kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Regierungsmitglied mit ausländischen FIUs Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 abschliessen.

5) Die Stabsstelle FIU kann zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs mit EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz Informationen über den Auftraggeber einer Zahlung mit den zuständigen ausländischen Behörden austauschen.

III. Daten- und Quellenschutz[^13]

Art. 8 [^14]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die Stabsstelle FIU ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie zum Profiling befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

2) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Stabsstelle FIU diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf.

3) Die Beschaffung von Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:

4) Die Regierung kann das Nähere über die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über:

Art. 8a [^15]

Informationssysteme

1) Die Stabsstelle FIU kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die Daten nach Art. 8 Abs. 1 enthalten können.

2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:

3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:

4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen.

5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Stabsstelle FIU im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Stabsstelle FIU zugänglich sind.

6) Die Regierung kann das Nähere über den Betrieb der Informationssysteme sowie die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten.

Art. 8b [^16]

Datenverarbeitung zu besonderen Zwecken

1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.

2) Die Stabsstelle FIU kann von ihr verarbeitete Daten im Sinne von Abs. 1 zur Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen.

Art. 8c [^17]

Datenübermittlung

1) Die Stabsstelle FIU kann Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie ausländischen FIUs personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie Daten aus dem Profiling, offenlegen oder übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger notwendig ist.

2) Die Stabsstelle FIU kann Daten im Sinne von Abs. 1 anderen Stellen oder Personen übermitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:

Art. 8d [^18]

Aufbewahrung, Anonymisierung und Vernichtung von Daten

1) Daten nach Art. 8 Abs. 1 dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf von zehn Jahren. Sie sind danach zu löschen.

2) Die Vernichtung der Daten nach Ablauf der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer bestimmt sich nach einem der folgenden Verfahren:

3) Bei einem Verfahren nach Abs. 2 Bst. b hat die Stabsstelle FIU in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung der Daten durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine bestimmungsgemässe Verarbeitung überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden anonymisiert oder vernichtet.

Art. 9 [^19]

Einsichtnahme in Register und Akten

1) Die Stabsstelle FIU ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung in folgende Register durch ein Online-Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:

2) Mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle kann die Stabsstelle FIU Einsicht in den betreffenden Akt nehmen.

Art. 10 [^21]

a) Grundsatz

1) Jede Person kann vorbehaltlich Art. 11 bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Stabsstelle FIU rechtmässig Daten im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt dem Gesuchsteller in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten nach Art. 8 Abs. 1 unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.[^22]

2) Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.

3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Stabsstelle FIU zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes zu erteilen.[^23]

4) Der Stabsstelle FIU steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der Daten nach Abs. 1 beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.[^24]

5) Sowohl die Datenschutzstelle als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrem Verfahren die geschützten öffentlichen Interessen zu wahren.

6) Gesuchstellern, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert zwölf Monaten nach Einreichung des Gesuchs, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens jedoch wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt.[^25]

7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung bei der Stabsstelle FIU auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.[^26]

Art. 11 [^27]

b) in besonderen Bereichen

Jede Person kann bei der Stabsstelle FIU nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft über Daten im Bereich des Vollzugs des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, des Kernenergie-Güterkontroll-Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes sowie den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die seine Person betreffen, verlangen.

Art. 11a [^28]

Akteneinsicht

1) Die Stabsstelle FIU gewährt unter Wahrung des Quellenschutzes (Art. 11b) den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

2) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei, Quelle oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Stabsstelle FIU herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

3) Sind Akten der Stabsstelle FIU einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich die Akteneinsicht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.

4) Art. 29 des Informationsgesetzes findet keine Anwendung.

Art. 11b [^29]

Quellenschutz

Die Stabsstelle FIU stellt den Schutz ihrer Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von Sorgfaltspflichtigen, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstattet haben oder einem Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU nach Art. 5a dieses Gesetzes oder Art. 19a des Sorgfaltspflichtsgesetzes nachgekommen sind.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 [^30]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Februar 2001 über die Financial Intelligence Unit (FIU-Verordnung), LGBl. 2001 Nr. 43, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Auskunftsrecht[^20]

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 48.

[^3]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^4]: Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^7]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^8]: Art. 5a Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 163.

[^9]: Art. 5a Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 163.

[^10]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^11]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^12]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^13]: Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^14]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^15]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^16]: Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^17]: Art. 8c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^18]: Art. 8d eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^19]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^20]: Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^21]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^22]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^23]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^24]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^25]: Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^26]: Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^27]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

[^28]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^29]: Art. 11b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

[^30]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.