Änderungshistorie

Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

2 Versionen · 2003-02-06
2010-07-28
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherhe

Änderungen vom 2010-07-28

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##### Art. 1
1) Die Art. 5 und 7 sowie 10 bis 16 des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) finden mutatis mutandis auch auf die in Art. 2 dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.
1) Art. 1 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g und h sowie Art. 1 Abs. 2 Bst. a, die Art. 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Art. 10 bis 16 einschliesslich der Art. 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch auf die in den Art. 2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.[^2]
2) In Fällen, in denen dieses Protokoll nicht nach Abs. 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des Staates, in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich die feste Plattform befindet, aufgefunden wird.
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- c) eine feste Plattform zerstört oder ihr eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, ihre Sicherheit zu gefährden, oder
- d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden, oder
- e) im Zusammenhang mit der Begehung oder der versuchten Begehung einer der unter den Bst. a bis d genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet.
2) Eine Straftat begeht auch, wer
- a) eine der in Abs. 1 genannten Straftaten zu begehen versucht oder
- b) eine Person zur Begehung einer solchen Straftat anstiftet, sofern die Straftat tatsächlich begangen wird, oder sich sonst an der Begehung einer solchen Straftat beteiligt oder
- c) droht, eine der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
- d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden.[^3]
- e) Aufgehoben[^4]
2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.[^5]
##### Art. 2bis [^6]
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##### Art. 3
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
- a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform oder
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:[^8]
- a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder
- b) von einem Angehörigen dieses Staates.
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- c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.[^9]
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.[^10]
5) Dieses Protokoll schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
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### Geltungsbereich des Protokolls am 6. Februar 2003
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
- a) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
- b) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Bst. a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
- c) droht, eine unter Bst. a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer:
- a) widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2bis genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
- b) eine in Art. 2 Abs. 1, Art. 2bis Abs. 1 oder 2 oder unter Bst. a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
- c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
- d) eine in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
- e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder:
- i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Art. 2 oder 2bis genannten Straftat zur Folge hat, oder
- ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Art. 2 oder 2bis genannte Straftat zu begehen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. März 1988
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- (2) Vorbehalt und Erklärung
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^5]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^6]: Art. 2bis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^7]: Art. 2ter eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^8]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^9]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^10]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
[^11]: Art. 4bis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 29](https://www.gesetze.li/chrono/2017029000).
2003-02-06
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Siche
Originalfassung Text zu diesem Datum