Änderungshistorie

Gesetz vom 16. April 2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz; ECG)

3 Versionen · 2003-06-12
2016-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 19, 26, 27
2013-02-01
Gesetz vom 16 — arts. 5, 7, 5 y 2 más

Änderungen vom 2013-02-01

@@ -84,7 +84,7 @@
- c) Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschliesslich seiner elektronischen Postadresse;
- d) sofern vorhanden, die Öffentlichkeitsregister-Nummer;
- d) sofern vorhanden, die Handelsregisternummer;[^1]
- e) soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
@@ -118,11 +118,11 @@
1) Ein Diensteanbieter, der kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.
2) Die Regierung kann Register führen oder führen lassen, in welche sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos auf elektronischem Wege eintragen können, die für sich die Zusendung nicht angeforderter Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Sie kann eine ausschliessliche Online-Eintragung und Führung vorsehen. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben solche Register zu beachten und regelmässig zu konsultieren.[^1]
3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post, insbesondere die Kommunikationsgesetzgebung, bleiben unberührt.[^2]
4) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Schaden, der einem Nutzer aus der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post entsteht, bleibt unberührt.[^3]
2) Die Regierung kann Register führen oder führen lassen, in welche sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos auf elektronischem Wege eintragen können, die für sich die Zusendung nicht angeforderter Kommunikation im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Sie kann eine ausschliessliche Online-Eintragung und Führung vorsehen. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben solche Register zu beachten und regelmässig zu konsultieren.[^2]
3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post, insbesondere die Kommunikationsgesetzgebung, bleiben unberührt.[^3]
4) Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Schaden, der einem Nutzer aus der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Wege der elektronischen Post entsteht, bleibt unberührt.[^4]
##### Art. 8
@@ -176,7 +176,7 @@
Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
### V. Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und Nutzern[^4]
### V. Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und Nutzern[^5]
##### Art. 13
@@ -248,7 +248,7 @@
- a) die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht, von ihm beaufsichtigt wird oder mit ihm in Geschäftsbeziehung steht; oder
- b) der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt oder sie in sein Angebot einbindet.[^5]
- b) der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt oder sie in sein Angebot einbindet.[^6]
##### Art. 18
@@ -272,7 +272,7 @@
2) Abs. 1 sowie die Art. 13 bis 18 sind auch auf Diensteanbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.
##### Art. 19a [^6]
##### Art. 19a[^7]
**Verantwortlichkeit des Nutzers**
@@ -408,14 +408,16 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^2]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^3]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^4]: Überschrift vor Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^5]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^6]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^1]: Art. 5 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^3]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^4]: Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^5]: Überschrift vor Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^6]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
[^7]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 254](https://www.gesetze.li/chrono/2005254000).
2006-01-01
Gesetz vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum