Kundmachung vom 8. Juli 2003 des Beschlusses Nr. 38/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-12-10
Letzte Aktualisierung 2003-03-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n°. ...[^1])], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...[^2]).Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä [tullin lupa n:o ...[^1])] ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita[^2]).Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument [tullmyndighetens tillstånd nr. ...[^98])] försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung[^99]).Isländische Fassung

Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til [leyfi tollyfirvalda nr...[^1])], lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af... fríðindauppruna[^2]).Norwegische Fassung

Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr...[^1])] erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse[^2] ). [^100]) (Ort und Datum) [^101]) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.Lieferantenerklärung

für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, erkläre, dass

    1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendet worden sind:
    1. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind;
    1. die folgenden Waren gemäss Art. 11 des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausserhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind und die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt folgenden Betrag erreicht:
  • (1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

  • (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele:

Die Regel für Bekleidung ex ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus der Schweiz eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der schweizerische Lieferant in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Usprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

  • (3) Der "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.

Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Usprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

  • (4) "Wertsteigerung insgesamt" bedeutet alle ausserhalb des EWR angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien.

Die genaue ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.Langzeit-Lieferantenerklärung

für Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präfierenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmässig an ....................(1)geliefert werden, erkläre, dass

    1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendet worden sind:
    1. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind;
    1. die folgenden Waren gemäss Art. 11 des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausserhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind und die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt folgenden Betrag erreicht:

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren

vom

bis zum (6)

Ich verpflichte mich, ....................(1)unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.

  • (1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
  • (2) Betrifft die Erklärung verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

  • (3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiele:

Die Regel für Bekleidung ex ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus der Schweiz eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der schweizerische Lieferant in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Usprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

  • (4) Der "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.

Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Usprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

  • (5) "Wertsteigerung insgesamt" bedeutet alle ausserhalb des EWR angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien.

Die genaue ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

  • (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

betreffend die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäss Art. 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen

    1. Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Art. 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, werden in der Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäss dem EWR-Abkommen anerkannt.
    1. Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
    1. Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.

betreffend das Fürstentum Andorra

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse des EWR im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
    1. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

betreffend die Republik San Marino

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse des EWR im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
    1. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

zur Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln, die sich aus Änderungen des Harmonisierten Systems ergeben

Führen Änderungen der Ursprungsregeln, die sich aus Änderungen der Nomenklatur ergeben und mit Beschluss Nr 38/2003 vorgenommen wurden, zu einer wesentlichen Änderung einer bereits vor Beschluss 38/2003 bestehenden Ursprungsregel und stellt sich heraus, dass diese wesentliche Änderung die Interessen des betroffenen Sektors beeinträchtigt, so prüft der Gemischte EWR-Ausschuss auf einen bis zum 31. Dezember 2004 von einer Vertragspartei zu stellenden Antrag hin baldmöglichst, ob die mit Beschluss 38/2003 eingeführte wesentliche Änderung aufrechtzuerhalten ist.

In jedem Fall entscheidet der Gemischte EWR-Ausschuss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Antragstellung durch eine der Vertragsparteien, ob die wesentliche Änderung aufrechtzuerhalten ist.

Ist die wesentliche Änderung nicht aufrechtzuerhalten, stellen die Vertragsparteien über entsprechende Rechtsvorschriften sicher, dass alle Zölle auf betroffene Erzeugnisse, die nach dem 1. Januar 2002 eingeführt wurden, erstattet werden können.

[^1]: Ein Bestehen verfassungrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^2]: Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

[^3]: Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang VII aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

[^4]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^5]: Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[^6]: Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[^7]: Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[^8]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^9]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^10]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^11]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^12]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^13]: Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

[^14]: Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

[^15]: Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[^16]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^17]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^18]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^19]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^20]: Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

[^21]: Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.

[^22]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^23]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^24]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^25]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^26]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^27]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^28]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^29]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^30]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^31]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^32]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^33]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^34]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^35]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^36]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^37]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^38]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^39]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^40]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^41]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^42]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^43]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^44]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^45]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^46]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^47]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^48]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^49]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^50]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^51]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^52]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^53]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^54]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^55]: Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[^56]: Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[^57]: Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[^58]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^59]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^60]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^61]: Siehe Bemerkung 6.

[^62]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^63]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^64]: Siehe Bemerkung 6.

[^65]: Siehe Bemerkung 6.

[^66]: Siehe Bemerkung 6.

[^67]: Siehe Bemerkung 6.

[^68]: Siehe Bemerkung 6.

[^69]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^70]: Siehe Bemerkung 6.

[^71]: Siehe Bemerkung 6.

[^72]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^73]: Siehe Bemerkung 6.

[^74]: Siehe Bemerkung 6.

[^75]: Siehe Bemerkung 6.

[^76]: Siehe Bemerkung 6.

[^77]: Siehe Bemerkung 6.

[^78]: Siehe Bemerkung 6.

[^79]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^80]: Siehe Bemerkung 6.

[^81]: Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

[^82]: Siehe Bemerkung 6.

[^83]: Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

[^84]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^85]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^86]: Siehe Bemerkung 6.

[^87]: Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^88]: Siehe Bemerkung 6.

[^89]: Siehe Bemerkung 6.

[^90]: Siehe Bemerkung 6.

[^91]: SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

[^92]: Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

[^93]: Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.

[^94]: Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

[^95]: Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

[^96]: Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.

[^97]: Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

[^98]: Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.

[^99]: Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

[^100]: Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

[^101]: In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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