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Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)

Geltender Text a fecha 2015-07-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).

Art. 2

Gleichstellung von Mann und Frau

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Lehrer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Art. 4

Umfang des Dienstverhältnisses, Beschäftigungsgrad

1) Der Umfang des Dienstverhältnisses richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.

2) Vollzeitliche Tätigkeit entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 %; teilzeitliche Tätigkeit entspricht einem anteilsmässig reduzierten Beschäftigungsgrad.

Art. 5

Dauer

1) Das Dienstverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder für eine Frist von höchstens drei Jahren begründet werden.

2) Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % sind auf maximal ein Jahr zu befristen.

3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt, gilt es als um die abgelaufene Frist verlängert.

Art. 6

Anspruch auf Beschäftigung

Lehrer haben während der Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

II. Anstellungserfordernisse

Art. 7

Freie ständige Stelle

1) Ein Dienstverhältnis kann begründet werden, wenn Bedarf besteht und, vorbehaltlich Art. 8, im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.

2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.[^1]

3) Der Personalbedarf richtet sich nach:

Art. 8

Nichtständige Stelle

1) Ausserhalb des Stellenplanes kann bei Bedarf ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.

2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein solches Dienstverhältnis weitergeführt werden, wenn im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.

Art. 9

Ausschreibung

1) Neu geschaffene Stellen und bestehende Stellen, die neu zu besetzen sind, werden von der Regierung in den amtlichen Publikationsorganen unter Angabe der Anstellungsbedingungen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn das Dienstverhältnis ausserhalb des Stellenplanes begründet wird, der Beschäftigungsgrad geringfügig ist, das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist oder eine Versetzung vorliegt. Wird ein durch Fristablauf beendetes Dienstverhältnis weitergeführt, kann von einer weiteren Ausschreibung abgesehen werden, sofern zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Ausschreibung erfolgt ist.

3) Die Erfüllung der in der Ausschreibung angeführten Anstellungsbedingungen begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.

Art. 10

Anstellungsbedingungen

1) Anstellungsbedingungen für Lehrer sind:

2) Entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle kann die Anstellungsbehörde weitere Bedingungen, wie insbesondere Berufserfahrung, Erfahrung in Projektarbeit oder Führungserfahrung, für die Anstellung verlangen.

3) Die Anstellungsbehörde kann ein Zeugnis eines von ihr bestimmten Arztes verlangen, durch welches zu bestätigen ist, dass keine Beeinträchtigung gemäss Abs. 1 Bst. c vorliegt.

4) Ausnahmsweise kann bei befristeten Dienstverhältnissen von den Anstellungsbedingungen gemäss Abs. 1 Bst. d, e und f abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann.

Art. 13

Nachweise am Ende des Provisoriums

1) Am Ende des Provisoriums haben Lehrer nachzuweisen:

2) Der Nachweis der zufriedenstellenden Erfüllung des Dienstauftrages erfolgt durch einen Bericht des Schulamtes; der Nachweis ausreichender Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde und des liechtensteinischen Schulrechts durch den Besuch von Kursen und den erfolgreichen Abschluss von Prüfungen vor einer von der Regierung einzusetzenden Prüfungskommission. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 16

Anstellungsbehörde

1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden.[^3]

2) Das Schulamt bestellt Lehrer, die für eine Frist von weniger als einem Jahr angestellt werden.

Art. 17

Vorschlagsrecht der Gemeinde

1) Erfolgt die Bestellung eines Lehrers an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung für mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschäftigungsgrad mindestens 40 % beträgt.

2) Erfolgt die Bestellung des Lehrers an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, ist die Stellungnahme vom Gemeindeschulrat einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Bestellung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.

III. Pflichten und Rechte

Art. 18

Allgemeine Pflichten

Der Lehrer ist verpflichtet, den ihm obliegenden Dienstauftrag im Sinn und Geist der Verfassung gewissenhaft zu erfüllen, auf das Wohl der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein und in allen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beachten.

Art. 19

Dienstauftrag

Der Dienstauftrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:

Art. 20

Arbeitszeit

1) Der Umfang der Tätigkeiten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche:

2) Die Pflichtlektionenzahl bedeutet die Anzahl Unterrichtslektionen zu 45 Minuten, die ein Lehrer mit Beschäftigungsgrad von 100 % in einer Woche zu erteilen hat.

3) Bei einem teilzeitlich angestellten Lehrer reduziert sich die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Lektionen (Abs. 2) entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

4) Unterrichtet ein Lehrer an Schulen oder in Fachbereichen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen, ist, vorbehaltlich Abs. 5 und 6, ein Beschäftigungsgrad je Schulart oder Fachbereich zu ermitteln.

5) Unterrichtet ein Lehrer für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel seines Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.

6) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.

7) Aus schulorganisatorischen Gründen kann der Lehrer für eine bestimmte Zeit, längstens jeweils für ein Schuljahr, zu einer Mehrarbeit verpflichtet werden, welche den festgelegten Beschäftigungsgrad um höchstens 15 % übersteigt. Der Beschäftigungsgrad darf jedoch 110 % nicht übersteigen.

Art. 21

Anrechnung von weiteren Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl

1) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung weitere Tätigkeiten, welche im Interesse der Schule an die Pflichtlektionenzahl je Woche angerechnet werden.

2) Für jede Tätigkeit gemäss Abs. 1 ist das Ausmass ihrer Anrechenbarkeit an die Pflichtlektionenzahl je Woche mit Verordnung festzulegen.

3) Über die Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 1 entscheidet im Einzelfall jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn:

4) Das Schulkontingent gemäss Abs. 3 Bst. b ist von der Regierung für jede Schule festzulegen. Das Schulkontingent bezeichnet für jede Schule die Anzahl der Lektionen, welche einzelnen Lehrpersonen für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten zugewiesen werden kann (Abs. 1).

Art. 21a [^4]

Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit

Die Regierung kann mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten von Art. 20 und 21 abweichende Regelungen über die Arbeitszeit festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.

Art. 22

Einordnung

Der Lehrer hat sich an die Beschlüsse und Weisungen der Schulleitung, der Lehrerkonferenz und der vorgesetzten Behörden zu halten.

Art. 23

Aufsicht über die Schüler

1) Der Lehrer hat die ihm anvertrauten Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen, unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichtes sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.

2) Die Schulleitung kann die Aufsicht in den Unterrichtspausen und auf Schulveranstaltungen bestimmten Lehrern zuteilen.

Art. 24

Dienstgeheimnis

1) Der Lehrer hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf seine dienstliche Stellung bekannt geworden sind und die im Interesse der Schule oder der betroffenen Person Geheimhaltung erfordern, Stillschweigen zu bewahren.

2) Das Dienstgeheimnis ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin zu wahren.

3) Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 25

Mitsprache und Mitwirkung

1) Der Lehrer ist berechtigt, den vorgesetzten Behörden Vorschläge zur besseren Verwaltung und Entwicklung der Schule zu unterbreiten.

2) Der Lehrer ist verpflichtet, an Lehrerkonferenzen, in Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung der Schule und des Schulwesens befassen, mitzuwirken.

3) In Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung der Schule und des Schulwesens befassen, ist auf eine angemessene Vertretung der Lehrer zu achten.

Art. 26

Nebenbeschäftigung

1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung der Schulleitung.[^5]

2) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigt und sich mit seinem Dienstauftrag verträgt.

3) Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

4) Die Regierung regelt das Nähere bezüglich Nebenbeschäftigungen mit Verordnung.

Art. 27

Besoldung

Die Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsgesetz.

Art. 28

Urlaub

1) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub mit Verordnung.

2) Bei längerfristiger Abwesenheit zufolge Krankheit, Unfall oder Erholungsbedürftigkeit kann vom Lehrer eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

3) Urlaub darf nicht gewährt werden, wenn dadurch ein Unterrichtsausfall verursacht wird. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig.

Art. 29

Altersentlastung

1) Lehrer ab dem 55. Altersjahr haben bei gleichbleibender Besoldung Anspruch auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad. Die Reduktion richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Schuljahre im liechtensteinischen Schuldienst. Liegt dieser unter 40 %, entfällt der Anspruch auf Altersentlastung.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

IV. Aufsicht

Art. 30

Sicherung der Unterrichtsqualität

1) Das Schulamt wacht über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.

2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages. Beurteilung des Lehrers [^6]

Art. 31 [^7]

a) durch das Schulamt

1) Das Schulamt beurteilt die Erfüllung des Dienstauftrages (Art. 19) durch den Lehrer. Zu diesem Zweck führt es regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Die Beurteilung erfolgt unter Beizug der Schulleitung. Sie ist nach Massgabe des Besoldungsgesetzes lohnwirksam.

2) Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung nach Abs. 1 zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.

3) Bei mangelhaften Leistungen leitet das Schulamt im Einvernehmen mit der Schulleitung und erforderlichenfalls mit dem Lehrer die zur Behebung der Mängel erforderlichen Massnahmen in die Wege.

Art. 31a [^8]

b) durch die Schulleitung

1) Die Schulleitung beurteilt jährlich die Erfüllung des Dienstvertrages hinsichtlich der Tätigkeiten nach Art. 19 Bst. c und d.

2) Art. 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

V. Disziplinarverfahren

Art. 32

Disziplinarische Verantwortlichkeit

Verletzt der Lehrer schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht, oder verhält er sich schuldhaft in einer Weise, welche mit seiner Aufgabe als Lehrer und Erzieher unvereinbar ist, kann er disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden.

Art. 33

Eröffnung und Durchführung des Disziplinarverfahrens

1) Wird ein Lehrer beschuldigt, ein Disziplinarvergehen begangen zu haben, hat die Regierung ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. In leichten Fällen kann auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet werden.

2) Dem betroffenen Lehrer ist von der Eröffnung des Disziplinarverfahrens sofort schriftlich Kenntnis zu geben.

3) Die Regierung kann für die Durchführung des Disziplinarverfahrens eine Disziplinarkommission mit drei bis fünf Mitgliedern bestellen. Mindestens ein Mitglied der Kommission soll als Lehrer im liechtensteinischen Schuldienst tätig sein. Ist der Lehrer an einem Kindergarten oder an einer Primarschule tätig, soll jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag des Gemeindeschulrates bestellt werden.

Art. 34

Einstweilige Suspendierung

1) Die Regierung suspendiert den beschuldigten Lehrer einstweilen, wenn:

2) Mit der einstweiligen Suspendierung kann die Regierung die Besoldung ganz oder teilweise zurückbehalten.

Art. 35

Disziplinarmassnahmen

1) Die Regierung kann entsprechend der Schwere des Disziplinarvergehens und des Verschuldens sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Lehrers folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

2) Ein Verweis (Abs. 1 Bst. a) kann auch vom Leiter des Schulamtes oder vom Schulleiter ausgesprochen werden.[^9]

3) Die Regierung ordnet an, ob die aufgrund einer einstweiligen Suspendierung zurückbehaltene Besoldung nachbezahlt oder ganz oder teilweise einbehalten wird.

4) Trifft die Disziplinarmassnahme einen Lehrer an einer von der Gemeinde getragenen Schule, ist der Gemeindeschulrat über die angeordnete Massnahme zu informieren. Ausgenommen hievon ist der Verweis gemäss Abs. 1 Bst. a.

VI. Versetzung

Art. 36

Versetzungsgründe

Die Anstellungsbehörde kann einen Lehrer an eine andere Stelle versetzen:

Art. 37

Stellungnahme der Gemeinde

1) Erfolgt die Versetzung eines Lehrers an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Versetzung für mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschäftigungsgrad mindestens 40 % beträgt.

2) Erfolgt die Versetzung des Lehrers an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, ist die Stellungnahme vom Gemeindeschulrat jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Versetzung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.

VII. Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 38

Entlassung auf eigenes Begehren

1) Stellt der Lehrer ein Begehren um Entlassung, ist er von der Anstellungsbehörde auf das Ende des Schuljahres aus dem Dienstverhältnis zu entlassen.

2) Das Entlassungsbegehren ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten bei der Anstellungsbehörde einzureichen.

3) Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Entlassung auch während des Schuljahres erfolgen.

Art. 39

Auflösung infolge Fristablauf

Ist der Lehrer befristet angestellt, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Frist.

Art. 40

Erreichen des Pensionierungsalters

1) Erreicht der Lehrer das Pensionierungsalter, wird er vom Schulamt auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand versetzt.

2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.[^10]

3) Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern der Lehrer damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.

4) In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.[^11]

5) Im Übrigen finden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

A. Entlassung auf eigenes Begehren

Art. 41

Entlassung mangels Bedarfs

1) Die Anstellungsbehörde hat einen Lehrer zu entlassen, wenn eine Versetzung oder Weiterbeschäftigung mangels Bedarfs nicht möglich ist. Soll die Entlassung an einer von der Gemeinde getragenen Schule erfolgen, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.

2) Die Entlassung erfolgt bei unbefristeten Dienstverhältnissen, die mindestens zehn Jahre gedauert haben, unter Einhaltung einer Anzeigefrist von sechs Monaten, in allen anderen Fällen unter Einhaltung einer Anzeigefrist von vier Monaten, jeweils auf Ende eines Monates.

B. Befristete Dienstverhältnisse

Art. 42

Entlassung wegen in der Person des Lehrers liegender Gründe

1) Die Anstellungsbehörde hat einen Lehrer zu entlassen, wenn das Dienstverhältnis im Interesse der Schüler, der Schule und der Eltern nicht mehr fortgeführt werden kann. Soll die Entlassung an einer von der Gemeinde getragenen Schule erfolgen, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen.

2) Eine Entlassung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Lehrer die Anstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt, dauernd oder langfristig an der Erfüllung des Dienstauftrages verhindert ist oder aus anderen Gründen nicht mehr fähig ist, seinen Dienstauftrag zu erfüllen.

Art. 43

Disziplinarische Entlassung

Die Regierung hat einen Lehrer zu entlassen, wenn das Disziplinarverfahren (Art. 32 ff.) ergibt, dass er ein schwerwiegendes und nicht wieder gut zu machendes Disziplinarvergehen oder trotz bereits angeordneter disziplinarischer Massnahmen weiterhin Disziplinarvergehen begangen hat.

C. Versetzung in den Ruhestand

Art. 43a [^13]

Missbräuchliche Entlassungen und Entlassungen zur Unzeit

1) Die Entlassung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.

2) Der Entlassungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.

Art. 43b [^15]

Rechtsfolgen

1) Erweist sich die Entlassung als unbegründet oder als missbräuchlich und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.

2) Die Rechtsfolgen der Entlassung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Entlassung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.

D. Entlassung aus administrativen Gründen

Art. 44

Anwendbare Vorschriften

Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25 sowie 45 und 46 anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.

Art. 45

Berufliche Weiterbildung

Das kirchliche Lehrpersonal ist berechtigt, an den vom Land angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrer teilzunehmen.

Art. 46

Sicherung der Unterrichtsqualität

1) Die für das kirchliche Lehrpersonal zuständigen Anstellungsorgane wachen über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.

2) Das zuständige Anstellungsorgan kann dem Schulamt den Auftrag erteilen, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen. Das Schulamt führt zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Ausserdem verfasst es zuhanden des zuständigen Anstellungsorganes einen Bericht.

E. Entlassung aus disziplinarischen Gründen

Art. 47

Regierung und Schulamt

1) Die Regierung ist oberste Anstellungsbehörde. Ihr obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

2) Das Schulamt bereitet sämtliche Lehrerpersonalgeschäfte der Regierung vor; ausserdem obliegen ihm insbesondere die folgenden Aufgaben:

Art. 48

Gemeinderat und Gemeindeschulrat

1) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeinderat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:

2) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeindeschulrat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:

Art. 48a [^17]

Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1) Das Schulamt und der Gemeindeschulrat sind befugt, Personendaten von Lehrern, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2) Das Schulamt darf dem Vorsitzenden des Gemeindeschulrats die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten auf Anfrage hin bekannt geben.

F. Entlassungsschutz[^12]

Art. 49

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^18]

2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 49a [^19]

Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Verfügungen über die einstweilige Suspendierung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 50

Verfahrensvorschriften

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

2) Der Lehrer hat Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere vor:

G. Rechtsfolgen unbegründeter oder missbräuchlicher Entlassung[^14]

Art. 51

Übergangsbestimmungen

1) Lehrer, welche nach bisherigem Recht definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer angestellt sind, sowie Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt sind, gelten nach dem neuen Recht als unbefristet angestellt.

2) Neu anzustellende Lehrer, welche nach bisherigem Recht schon einmal definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden. Neu anzustellende Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht bereits einmal mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind.

3) Lehrer, welche nach bisherigem Recht als Teilzeitlehrer während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht in Teilzeit während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind.

4) Ausbildungen, welche nach Art. 91 des Schulgesetzes für Unterricht an einer bestimmten Schulart oder in einem bestimmten Fach anerkannt und vor Inkrafttreten von Art. 11 absolviert worden sind, werden für die entsprechende Schulart oder für das entsprechende Fach weiterhin anerkannt.

5) Die Aufnahme der Kindergärtnerinnen in die Pensionsversicherung für das Staatspersonal richtet sich nach dem Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.

6) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen findet auf Kindergärtnerinnen der gemäss Ziff. III Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 217, anwendbare Art. 17 mit folgendem Wortlaut Anwendung: "Für Kindergärtnerinnen gilt folgender Einreihungsplan:

Art. 52

Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.[^20]

3) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 16 Abs. 2 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen. Die Schulleitungen informieren das Schulamt über die von ihnen getroffenen Entscheidungen.[^21]

4) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 9 Abs. 1 zugewiesene Aufgabe an das Schulamt übertragen.[^22]

Art. 53

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Lehrerdienstgesetz (LdG) vom 19. November 1980, LGBl. 1981 Nr. 20, in der Fassung der Gesetze vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1982 Nr. 12, vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 28, und vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 216, wird aufgehoben.

Art. 54

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.

2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.[^23]

VIII. Besondere Vorschriften für kirchliches Lehrpersonal

IX. Organisation und Durchführung

X. Rechtsmittel und Verfahren

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anstellung nach Ablauf des Provisoriums

gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 148.

[^2]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 148.

[^3]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^4]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^5]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^6]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 105.

[^7]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 105.

[^8]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 105.

[^9]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^10]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^11]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 332.

[^12]: Überschrift vor Art. 43a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 163.

[^13]: Art. 43a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 163.

[^14]: Überschrift vor Art. 43b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 163.

[^15]: Art. 43b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 163.

[^16]: Art. 47 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^17]: Art. 48a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 35.

[^18]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^19]: Art. 49a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 163.

[^20]: Art. 52 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^21]: Art. 52 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^22]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.

[^23]: Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 (LGBl. 2006 Nr. 19).

Art. 11

Ausbildung

1) Erforderlich ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, mindestens dreijährige und mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule.

2) Für die Anstellung als Kindergärtnerin ist eine mindestens dreijährige und mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder an einer anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kindergärtnerinnen erforderlich.

3) Die Regierung legt mit Verordnung die für die einzelnen Schulstufen bzw. Fachbereiche massgeblichen Ausbildungsstandards fest.

Art. 12

Anstellung im Provisorium

1) Alle neu in den Schuldienst eintretenden Lehrer werden vorerst für ein Provisorium angestellt.

2) Das Provisorium dauert drei Jahre. In begründeten Fällen kann dieses von der Regierung um ein Jahr verlängert oder verkürzt werden.

3) Für die Dauer des Provisoriums erfolgt die Anstellung jeweils auf höchstens ein Jahr befristet.

Art. 14

a) Erfüllung sämtlicher Anstellungsbedingungen und Nachweiserfordernisse

1) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 40 %, die am Ende des Provisoriums die Anstellungsbedingungen vollständig erfüllen und sämtliche Nachweise gemäss Art. 13 erbracht haben, werden nach Ablegung des Diensteides unbefristet angestellt, sofern eine ständige Stelle frei ist und Bedarf besteht.

2) Besteht Bedarf, ist aber keine ständige Stelle frei, können alle Lehrer, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen, weiter befristet angestellt werden.

Art. 15

b) Nichterfüllung der Anstellungsbedingungen und Nachweiserfordernisse

1) Lehrer, die am Ende des Provisoriums die Anstellungsbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d, e und f nicht vollständig erfüllen oder den Nachweis gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b nicht erbringen, können weiter befristet angestellt werden, wenn die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.

2) Sind die Anstellungsbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f nicht erfüllt, ist die Anstellung auf ein Jahr zu befristen.

3) In allen anderen Fällen ist eine Weiterbeschäftigung unzulässig.