Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 [^1]
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 für das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).
2) Die Art. 42 und 43 gelten auch für:
- a) Lehrer an privaten Kindergärten und Schulen;
- b) Lehrer, die Privatunterricht im Sinne von Art. 73 des Schulgesetzes erteilen;
- c) Lehrer an der Liechtensteinischen Musikschule und der Kunstschule Liechtenstein.
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
Lehrer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Art. 4
Umfang des Dienstverhältnisses, Beschäftigungsgrad
1) Der Umfang des Dienstverhältnisses richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.
2) Vollzeitliche Tätigkeit entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 %; teilzeitliche Tätigkeit entspricht einem anteilsmässig reduzierten Beschäftigungsgrad.
Art. 5
Dauer
1) Das Dienstverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder für eine Frist von höchstens drei Jahren begründet werden.
2) Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % sind auf maximal ein Jahr zu befristen.
3) Wird ein befristetes Dienstverhältnis nach Ablauf der Frist stillschweigend fortgesetzt, gilt es als um die abgelaufene Frist verlängert.
Art. 6
Anspruch auf Beschäftigung
Lehrer haben während der Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
II. Anstellungserfordernisse
Art. 7
Freie ständige Stelle
1) Ein Dienstverhältnis kann begründet werden, wenn Bedarf besteht und, vorbehaltlich Art. 8, im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.
2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.[^2]
3) Der Personalbedarf richtet sich nach:
- a) der Arbeitszeit der Lehrer (Art. 20 und 21);
- b) den Lektionentafeln (Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Schulgesetzes);
- c) den Schülerzahlen (Art. 11 des Schulgesetzes); und
- d) den Förderbedürfnissen von schulleistungsschwachen und verhaltensauffälligen Kindern sowie in die Regelschule eingegliederten Sonderschülern (Art. 15a, Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 des Schulgesetzes).[^3]
Art. 8
Nichtständige Stelle
1) Ausserhalb des Stellenplanes kann bei Bedarf ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.
2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein solches Dienstverhältnis weitergeführt werden, wenn im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.
Art. 9
Ausschreibung
1) Neu geschaffene Stellen und bestehende Stellen, die neu zu besetzen sind, werden von der Regierung in den amtlichen Publikationsorganen unter Angabe der Anstellungsbedingungen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.
2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn das Dienstverhältnis ausserhalb des Stellenplanes begründet wird, der Beschäftigungsgrad geringfügig ist, das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist oder eine Versetzung vorliegt. Wird ein durch Fristablauf beendetes Dienstverhältnis weitergeführt, kann von einer weiteren Ausschreibung abgesehen werden, sofern zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Ausschreibung erfolgt ist.
3) Die Erfüllung der in der Ausschreibung angeführten Anstellungsbedingungen begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
Art. 10
Anstellungsbedingungen
1) Anstellungsbedingungen für Lehrer sind:
- a) Handlungsfähigkeit;
- b) unbescholtener Leumund;
- c) keine die Berufsausübung wesentlich beeinträchtigende krankheitsbedingte oder sonstige körperliche Gebrechen;
- d) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Bürgerrecht eines anderen Staates, sofern dieses nach Massgabe von Staatsverträgen oder des Gegenrechts dem liechtensteinischen Landesbürgerrecht gleichgestellt ist;
- e) Nachweis der erforderlichen Ausbildung (Art. 11); und
- f) Beherrschung der deutschen Sprache.
2) Entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle kann die Anstellungsbehörde weitere Bedingungen, wie insbesondere Berufserfahrung, Erfahrung in Projektarbeit oder Führungserfahrung, für die Anstellung verlangen.
3) Die Anstellungsbehörde kann ein Zeugnis eines von ihr bestimmten Arztes verlangen, durch welches zu bestätigen ist, dass keine Beeinträchtigung gemäss Abs. 1 Bst. c vorliegt.
4) Ausnahmsweise kann bei befristeten Dienstverhältnissen von den Anstellungsbedingungen gemäss Abs. 1 Bst. d, e und f abgesehen werden, wenn eine Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
Art. 13
Nachweise am Ende des Provisoriums
1) Am Ende des Provisoriums haben Lehrer nachzuweisen:
- a) eine zufriedenstellende Erfüllung des Dienstauftrages;
- b) ausreichende Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde, insbesondere in Geschichte und Staatskunde, sowie des liechtensteinischen Schulrechts;
- c) die vollständige Erfüllung der Anstellungsbedingungen.
2) Der Nachweis der zufriedenstellenden Erfüllung des Dienstauftrages erfolgt durch einen Bericht des Schulamtes; der Nachweis ausreichender Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde und des liechtensteinischen Schulrechts durch den Besuch von Kursen und den erfolgreichen Abschluss von Prüfungen vor einer von der Regierung einzusetzenden Prüfungskommission. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 16
Anstellungsbehörde
1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden.[^4]
2) Das Schulamt bestellt Lehrer, die für eine Frist von weniger als einem Jahr angestellt werden.
Art. 17
Vorschlagsrecht der Gemeinde
1) Erfolgt die Bestellung eines Lehrers an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung für mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschäftigungsgrad mindestens 40 % beträgt.
2) Erfolgt die Bestellung des Lehrers an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, ist die Stellungnahme vom Gemeindeschulrat einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Bestellung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.
III. Pflichten und Rechte
Art. 17a [^5]
Schutz der Persönlichkeit
Der Staat achtet die Persönlichkeit des Lehrers und schützt sie nach Massgabe von Art. 28 des Staatspersonalgesetzes.
Art. 18
Allgemeine Pflichten
Der Lehrer ist verpflichtet, den ihm obliegenden Dienstauftrag im Sinn und Geist der Verfassung gewissenhaft zu erfüllen, auf das Wohl der ihm anvertrauten Schüler bedacht zu sein und in allen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beachten.
Art. 19
Dienstauftrag
Der Dienstauftrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:
- a) Unterricht und Erziehung nach Massgabe des Lehrplans;
- b) Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts;
- c) Beratung der Schüler und Zusammenarbeit mit deren Eltern, erforderlichenfalls unter Beizug von Fachleuten;
- d) Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und mit den Schulbehörden sowie Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen;
- e) berufliche und persönliche Weiterbildung.
Art. 20
Arbeitszeit
1) Der Umfang der Tätigkeiten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche:
- a) Kindergarten: 30 Lektionen;
- b) Primarschule: 29 Lektionen;
- c) Sekundarstufe I: 28 Lektionen;
- d) Sekundarstufe II:
2) Die Pflichtlektionenzahl bedeutet die Anzahl Unterrichtslektionen zu 45 Minuten, die ein Lehrer mit Beschäftigungsgrad von 100 % in einer Woche zu erteilen hat.
3) Bei einem teilzeitlich angestellten Lehrer reduziert sich die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Lektionen (Abs. 2) entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
4) Unterrichtet ein Lehrer an Schulen oder in Fachbereichen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen, ist, vorbehaltlich Abs. 5 und 6, ein Beschäftigungsgrad je Schulart oder Fachbereich zu ermitteln.
5) Unterrichtet ein Lehrer für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel seines Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.
6) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.
7) Aus schulorganisatorischen Gründen kann der Lehrer für eine bestimmte Zeit, längstens jeweils für ein Schuljahr, zu einer Mehrarbeit verpflichtet werden, welche den festgelegten Beschäftigungsgrad um höchstens 15 % übersteigt. Der Beschäftigungsgrad darf jedoch 110 % nicht übersteigen.
Art. 21
Anrechnung von weiteren Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl
1) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung weitere Tätigkeiten, welche im Interesse der Schule an die Pflichtlektionenzahl je Woche angerechnet werden.
2) Für jede Tätigkeit gemäss Abs. 1 ist das Ausmass ihrer Anrechenbarkeit an die Pflichtlektionenzahl je Woche mit Verordnung festzulegen.
3) Über die Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 1 entscheidet im Einzelfall jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn:
- a) das Schulamt im Rahmen des von der Regierung festgelegten Kontingents; oder
- b) die Schulleitung im Rahmen des Schulkontingents.
4) Das Schulkontingent gemäss Abs. 3 Bst. b ist von der Regierung für jede Schule festzulegen. Das Schulkontingent bezeichnet für jede Schule die Anzahl der Lektionen, welche einzelnen Lehrpersonen für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten zugewiesen werden kann (Abs. 1).
Art. 21a [^6]
Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit
Die Regierung kann mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten von Art. 20 und 21 abweichende Regelungen über die Arbeitszeit festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.
Art. 22
Einordnung
Der Lehrer hat sich an die Beschlüsse und Weisungen der Schulleitung, der Lehrerkonferenz und der vorgesetzten Behörden zu halten.
Art. 23
Aufsicht über die Schüler
1) Der Lehrer hat die ihm anvertrauten Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen, unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichtes sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.
2) Die Schulleitung kann die Aufsicht in den Unterrichtspausen und auf Schulveranstaltungen bestimmten Lehrern zuteilen.
Art. 24
Dienstgeheimnis
1) Der Lehrer hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf seine dienstliche Stellung bekannt geworden sind und die im Interesse der Schule oder der betroffenen Person Geheimhaltung erfordern, Stillschweigen zu bewahren.
2) Das Dienstgeheimnis ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin zu wahren.
3) Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 25
Mitsprache und Mitwirkung
1) Der Lehrer ist berechtigt, den vorgesetzten Behörden Vorschläge zur besseren Verwaltung und Entwicklung der Schule zu unterbreiten.
2) Der Lehrer ist verpflichtet, an Lehrerkonferenzen, in Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung der Schule und des Schulwesens befassen, mitzuwirken.
3) In Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung der Schule und des Schulwesens befassen, ist auf eine angemessene Vertretung der Lehrer zu achten.
4) Die Lehrer können ihre Mitwirkungsrechte in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen durch einen Verband oder persönlich wahrnehmen.[^7]
5) Soweit die Lehrer ihre Mitwirkungsrechte durch einen Verband wahrnehmen, kann der Verband mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.[^8]
Art. 26
Nebenbeschäftigung
1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung der Schulleitung.[^9]
2) Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Nebenbeschäftigung den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages nicht beeinträchtigt und sich mit seinem Dienstauftrag verträgt.
3) Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
4) Die Regierung regelt das Nähere bezüglich Nebenbeschäftigungen mit Verordnung.
Art. 27
Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsgesetz.
Art. 28
Urlaub
1) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub mit Verordnung.
2) Bei längerfristiger Abwesenheit zufolge Krankheit, Unfall oder Erholungsbedürftigkeit kann vom Lehrer eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
3) Urlaub darf nicht gewährt werden, wenn dadurch ein Unterrichtsausfall verursacht wird. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig.
Art. 29
Altersentlastung
1) Lehrer ab dem 56. Altersjahr haben bei gleichbleibender Besoldung Anspruch auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad. Die Reduktion richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Schuljahre im liechtensteinischen Schuldienst. Liegt dieser unter 40 %, entfällt der Anspruch auf Altersentlastung.[^10]
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
IV. Aufsicht
Art. 30
Sicherung der Unterrichtsqualität
1) Das Schulamt wacht über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es den Lehrer in der Erfüllung seines Dienstauftrages. Beurteilung des Lehrers [^11]
Art. 31 [^12]
a) durch das Schulamt
1) Das Schulamt beurteilt die Erfüllung des Dienstauftrages (Art. 19) durch den Lehrer. Zu diesem Zweck führt es regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Die Beurteilung erfolgt unter Beizug der Schulleitung. Sie ist nach Massgabe des Besoldungsgesetzes lohnwirksam.
2) Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung nach Abs. 1 zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.
3) Beanstandungen sind dem Lehrer im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.[^13]
Art. 31a [^14]
b) durch die Schulleitung
1) Die Schulleitung beurteilt jährlich die Erfüllung des Dienstvertrages hinsichtlich der Tätigkeiten nach Art. 19 Bst. c und d.
2) Art. 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
V. Disziplinarverfahren
Art. 32 [^15]
Aufgehoben
Art. 33 [^16]
Aufgehoben
Art. 34 [^17]
Aufgehoben
Art. 35 [^18]
Aufgehoben
VI. Versetzung
Art. 36
Versetzungsgründe
Die Anstellungsbehörde kann einen Lehrer an eine andere Stelle versetzen:
- a) wenn dies aufgrund des Stellenplanes erforderlich ist;
- b) auf dessen Begehren, sofern dies im Rahmen des Stellenplanes möglich ist.
Art. 37
Stellungnahme der Gemeinde
1) Erfolgt die Versetzung eines Lehrers an eine von der Gemeinde getragene Schule, ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Versetzung für mindestens ein Jahr erfolgt und der Beschäftigungsgrad mindestens 40 % beträgt.
2) Erfolgt die Versetzung des Lehrers an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, ist die Stellungnahme vom Gemeindeschulrat jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Versetzung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.
VII. Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 38 [^19]
Grundsatz
Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrern die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.
Art. 39 [^20]
Kündigungsform, -fristen und -termine
1) Dienstverhältnisse, die unbefristet oder für länger als ein Jahr befristet sind, können von jeder Vertragspartei schriftlich auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu erfolgen.
3) Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Kündigungsfrist nach Abs. 2 verkürzt oder verlängert werden.
Art. 40
Erreichen des Pensionierungsalters
1) Erreicht der Lehrer das Pensionierungsalter, wird er vom Schulamt auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand versetzt.
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.[^21]
3) Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern der Lehrer damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
4) In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.[^22]
5) Im Übrigen finden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
VIIa. Vorsorgliche Massnahmen[^23]
Art. 41 [^24]
Grundsatz
Auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen findet Art. 54 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung; für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen ist das Schulamt zuständig.
VIIb. Berufsausübungsverbot[^25]
Art. 42 [^26]
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
1) Die Regierung kann gegenüber einem Lehrer ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung anordnen, wenn:
- a) dessen Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schüler gefährdet oder verletzt; oder
- b) die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung des Lehrers in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2) Ein Lehrer, gegen den ein Verbot der Berufsausübung angeordnet wurde, ist nicht berechtigt:
- a) Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen;
- b) Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 43 [^27]
Meldepflicht
1) Lehrer haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekannt werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung eines anderen Lehrers (Art. 42 Abs. 1) geben können.
2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
VIII. Besondere Vorschriften für kirchliches Lehrpersonal
Art. 43a [^28]
Aufgehoben
Art. 43b [^29]
Aufgehoben
IX. Organisation und Durchführung
Art. 44 [^30]
Anwendbare Vorschriften
Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25, 42, 43, 45, 46 und 48b anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.
Art. 45
Berufliche Weiterbildung
Das kirchliche Lehrpersonal ist berechtigt, an den vom Land angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrer teilzunehmen.
Art. 46
Sicherung der Unterrichtsqualität
1) Die für das kirchliche Lehrpersonal zuständigen Anstellungsorgane wachen über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.
2) Das zuständige Anstellungsorgan kann dem Schulamt den Auftrag erteilen, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen. Das Schulamt führt zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Ausserdem verfasst es zuhanden des zuständigen Anstellungsorganes einen Bericht.
X. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 47 [^31]
Regierung und Schulamt
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2) Das Schulamt ist die zuständige Fachstelle für das Personal der öffentlichen Schulen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte für die Regierung.
Art. 48
Gemeinderat und Gemeindeschulrat
1) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeinderat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:
- a) Zustimmungsrecht beim Stellenplan (Art. 7 Abs. 2);
- b) Zustimmungsrecht bei der Schaffung von nichtständigen Stellen (Art. 8 Abs. 1).
2) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeindeschulrat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:
- a) Vorschlagsrecht bzw. Recht auf Information bei der Bestellung von Lehrern an eine von der Gemeinde getragenen Schule (Art. 17);
- b) Vertretung in der Disziplinarkommission (Art. 33 Abs. 3);
- c) Recht auf Information im Rahmen des Disziplinarverfahrens (Art. 35 Abs. 4);
- d) Recht zur Stellungnahme bei Versetzungen (Art. 37) und bei Entlassungen aus administrativen Gründen (Art. 41 und 42).
Art. 48a [^32]
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen ausserdem schulrelevante besondere Kategorien personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für folgende Zwecke verarbeiten:
- a) Überprüfung der Anstellungsbedingungen (Art. 10);
- b) Wahrnehmung der Aufsicht (Art. 30 bis 31a);
- c) Anordnung eines Berufsausübungsverbotes (Art. 42 und 43).
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Abs. 1 und 2 übermitteln:
- a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 und 2 bei einem Berufsausübungsverbot im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 48b Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 48b [^33]
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird ein Lehrer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Lehrer beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden dem Schulamt wie folgt Meldung:
- a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
- b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen im erforderlichen Umfang Amtshilfe. Insbesondere unterrichten sie von sich aus die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz über das Vorliegen eines Berufsausübungsverbotes unter Angabe des Namens des betroffenen Lehrers, des Datums der Verfügung, mit der das Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, und der Dauer des Berufsausübungsverbotes; die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben den betroffenen Lehrer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 3 zu informieren.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^34]
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 49a [^35]
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 50
Verfahrensvorschriften
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Der Lehrer ist vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung anzuhören. Im Übrigen findet Art. 53 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.[^36]
Art. 51
Übergangsbestimmungen
1) Lehrer, welche nach bisherigem Recht definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer angestellt sind, sowie Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt sind, gelten nach dem neuen Recht als unbefristet angestellt.
2) Neu anzustellende Lehrer, welche nach bisherigem Recht schon einmal definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden. Neu anzustellende Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht bereits einmal mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind.
3) Lehrer, welche nach bisherigem Recht als Teilzeitlehrer während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht in Teilzeit während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind.
4) Ausbildungen, welche nach Art. 91 des Schulgesetzes für Unterricht an einer bestimmten Schulart oder in einem bestimmten Fach anerkannt und vor Inkrafttreten von Art. 11 absolviert worden sind, werden für die entsprechende Schulart oder für das entsprechende Fach weiterhin anerkannt.
5) Die Aufnahme der Kindergärtnerinnen in die Pensionsversicherung für das Staatspersonal richtet sich nach dem Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
6) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen findet auf Kindergärtnerinnen der gemäss Ziff. III Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 217, anwendbare Art. 17 mit folgendem Wortlaut Anwendung: "Für Kindergärtnerinnen gilt folgender Einreihungsplan:
Art. 52
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 36 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.[^37]
3) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 16 Abs. 2 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen. Die Schulleitungen informieren das Schulamt über die von ihnen getroffenen Entscheidungen.[^38]
4) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 9 Abs. 1 zugewiesene Aufgabe an das Schulamt übertragen.[^39]
Art. 53
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Lehrerdienstgesetz (LdG) vom 19. November 1980, LGBl. 1981 Nr. 20, in der Fassung der Gesetze vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1982 Nr. 12, vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 28, und vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 216, wird aufgehoben.
Art. 54
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.
2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.[^40]
Anstellung nach Ablauf des Provisoriums
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 148.
[^3]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 148.
[^4]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^5]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 422.
[^6]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^7]: Art. 25 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 422.
[^8]: Art. 25 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 422.
[^9]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^10]: Art. 29 Abs. 1 Satz 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^11]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 105.
[^12]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 105.
[^13]: Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^14]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 105.
[^15]: Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^16]: Art. 33 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^17]: Art. 34 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^18]: Art. 35 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^19]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^20]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^21]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^22]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 332.
[^23]: Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^24]: Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^25]: Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^26]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^27]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^28]: Art. 43a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^29]: Art. 43b aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^30]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^31]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^32]: Art. 48a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 331.
[^33]: Art. 48b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^34]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^35]: Art. 49a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^36]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^37]: Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.
[^38]: Art. 52 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^39]: Art. 52 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.
[^40]: Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 (LGBl. 2006 Nr. 19).
Art. 11
Ausbildung
1) Erforderlich ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, mindestens dreijährige und mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule.
2) Für die Anstellung als Kindergärtnerin ist eine mindestens dreijährige und mit Diplom erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder an einer anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kindergärtnerinnen erforderlich.
3) Die Regierung legt mit Verordnung die für die einzelnen Schulstufen bzw. Fachbereiche massgeblichen Ausbildungsstandards fest.
Art. 12
Anstellung im Provisorium
1) Alle neu in den Schuldienst eintretenden Lehrer werden vorerst für ein Provisorium angestellt.
2) Das Provisorium dauert drei Jahre. In begründeten Fällen kann dieses von der Regierung um ein Jahr verlängert oder verkürzt werden.
3) Für die Dauer des Provisoriums erfolgt die Anstellung jeweils auf höchstens ein Jahr befristet.
Art. 14
a) Erfüllung sämtlicher Anstellungsbedingungen und Nachweiserfordernisse
1) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 40 %, die am Ende des Provisoriums die Anstellungsbedingungen vollständig erfüllen und sämtliche Nachweise gemäss Art. 13 erbracht haben, werden nach Ablegung des Diensteides unbefristet angestellt, sofern eine ständige Stelle frei ist und Bedarf besteht.
2) Besteht Bedarf, ist aber keine ständige Stelle frei, können alle Lehrer, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen, weiter befristet angestellt werden.
Art. 15
b) Nichterfüllung der Anstellungsbedingungen und Nachweiserfordernisse
1) Lehrer, die am Ende des Provisoriums die Anstellungsbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d, e und f nicht vollständig erfüllen oder den Nachweis gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b nicht erbringen, können weiter befristet angestellt werden, wenn die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.
2) Sind die Anstellungsbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f nicht erfüllt, ist die Anstellung auf ein Jahr zu befristen.
3) In allen anderen Fällen ist eine Weiterbeschäftigung unzulässig.