Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Art. 52 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt für alle Lehrer, deren Dienstverhältnisse durch das Lehrerdienstgesetz geregelt werden.
2) Sie regelt:
- a) den Stellenplan und die Stellenbesetzung für jede öffentliche Schule;
- b) die Aus- und Weiterbildung;
- c) die an die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten, die Bewilligung von und die Gutschrift für Mehrarbeit sowie die Präsenzzeit;
- d) die Abwesenheit und den Urlaub;[^2]
- e) die Pflicht zur Bewilligung von Nebenbeschäftigungen;[^3]
- f) die Spesen, den Versicherungsschutz und die Zulagen; sowie[^4]
- g) die Besoldung von nichtständigem Personal (Aushilfen).[^5]
3) Sämtliche Kindergärten einer Gemeinde gelten als eine öffentliche Schule nach Abs. 2 Bst. a.
4) Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind die Art. 16 Abs. 1, Art. 18, 24, 26 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 anwendbar.
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Stellenplan und Stellenbesetzung
A. Stellenplan
Art. 3
Begriff
Der Stellenplan legt für jede öffentliche Schule die Zahl der ständigen Stellen in Prozenten fest.
Art. 4
Ermittlung der Stellenprozente
Bei der Ermittlung der Stellenprozente ist in den Regelschulen nach der Verordnung über die Richtzahlen für die Klassenbestände vorzugehen, bei den besonderen schulischen Massnahmen nach der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst.
Art. 5
Richtzahl für den Anteil befristeter Dienstverhältnisse
Für jede öffentliche Schule soll der Anteil befristeter Dienstverhältnisse höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.
Art. 6
Richtzahl für die Anzahl von Dienstverhältnissen mit Beschäftigungsgrad unter 70 %[^6]
Die Anzahl der Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsgrad unter 70 % soll für jede öffentliche Schule höchstens 40 % aller Dienstverhältnisse betragen.
Art. 7
Zuständigkeiten
1) Der Stellenplan wird, in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, vom Schulamt zuhanden der Regierung vorbereitet.
2) Aufgehoben[^7]
B. Stellenbesetzung
Art. 8
Grundsatz
Die Stellenbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Lehrerdienstgesetzes.
Art. 8a [^8]
Minimaler Beschäftigungsgrad
Für eine Anstellung soll ein minimaler Beschäftigungsgrad von 15 %, einschliesslich mindestens drei Lektionen Unterricht, nicht unterschritten werden.
Art. 8b [^9]
Einsatz entsprechend Richtposition
1) Der Lehrer ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 entsprechend der im Dienstvertrag festgelegten Richtposition einzusetzen.
2) Wird ein Lehrer bis zu einem Ausmass von höchstens einem Drittel seines Pensums im Rahmen der nächst höheren oder tieferen Richtposition eingesetzt, bleibt die Richtposition unverändert.
3) Wird ein Lehrer ausnahmsweise im Ausmass von mehr als einem Drittel seines Pensums anderweitig eingesetzt, bestimmt die Anstellungsbehörde im Dienstvertrag die für den Lehrer massgebliche Richtposition. Ein Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % kann von der Anstellungsbehörde höchstens einer zweiten Richtposition zugeordnet werden.
4) Die Regierung kann Richtlinien über die Anwendung der Abs. 2 und 3 erlassen.
Art. 9
Delegation[^10]
Das Schulamt ist ermächtigt:[^11]
- a) von der Regierung bewilligte Stellen auszuschreiben;[^12]
- b) Lehrer mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % bis zu einem Jahr befristet anzustellen.[^13]
C. Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger[^14]
Art. 9a [^15]
Grundsatz
1) Im Rahmen des Voranschlages kann die Regierung Praktikumsstellen für stellenlose Studienabgänger einrichten.
2) Die Praktikumsstellen sind auf höchstens ein Schuljahr zu befristen.
III. Aus- und Weiterbildung
A. Ausbildung
Art. 10
Massgeblicher Ausbildungsstandard
1) Für die Anstellung als Lehrer für eine bestimmte Schulart oder für ein bestimmtes Fach ist eine Ausbildung erforderlich, welche die von der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren festgelegten Voraussetzungen für eine Anerkennung oder die in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse erfüllt.
2) Bestehen zwischen den beiden Ausbildungsniveaus nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede, bestimmt die Regierung die massgeblichen Ausbildungserfordernisse.
3) Erfüllt eine Ausbildung ganz oder teilweise nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so finden auf deren Anerkennung die Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 des Lehrerdienstgesetzes.
B. Berufseinführung
Art. 11
Grundsatz
Zum Zweck der Berufseinführung führt das Schulamt oder eine von der Regierung beauftragte Institution weiterbildende Veranstaltungen für provisorisch angestellte Lehrer durch.
Art. 12
Ausmass und Verpflichtung
1) Die Veranstaltungen werden im Umfang von 10 bis 15 Tagen in der Form von Blockveranstaltungen durchgeführt.
2) Die Veranstaltungen finden statt:
- a) während der Schulferien; oder
- b) in der unterrichtsfreien Arbeitszeit.
3) Die Teilnahme an Veranstaltungen ist für provisorisch angestellte Lehrer verpflichtend. Abwesenheiten sind nur aus den in Art. 26 erwähnten Gründen zulässig.
Art. 13
Inhalte
1) Es werden Veranstaltungen zur liechtensteinischen Geschichte, zur liechtensteinischen Staatskunde und zum liechtensteinischen Schulrecht durchgeführt.
2) Ausserdem werden Veranstaltungen insbesondere zu den folgenden Themen durchgeführt:
- a) Mentorat;
- b) Schulsystem;
- c) Lehrplan;
- d) Besondere Schulische und Pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
- e) Qualitätssicherung und -entwicklung;
- f) Inspektorat und Personalgespräch;
- g) Schülerbeurteilung und Elterngespräch;
- h) Schulnetz und Informations-Computertechnologie;
- i) Didaktische Medienstelle (einschliesslich audiovisueller Medien).
Art. 14
Prüfungen
1) Mittels Prüfungen wird festgestellt, ob ein Kandidat die nachfolgend aufgeführten Gegenstände in den Grundzügen verstanden hat:
- a) liechtensteinische Geschichte;
- b) liechtensteinische Staatskunde: Institutionen und Gesetzgebung;
- c) liechtensteinisches Schulrecht: Grundzüge des Schulgesetzes, des Lehrerdienstgesetzes und des Jugendgesetzes, einschliesslich der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Über jeden Prüfungsgegenstand nach Abs. 1 ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 60 bis 90 Minuten abzulegen. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich und dauern höchstens 20 Minuten.[^16]
3) Wird nach vorgegebenen Richtlinien eine schriftliche Arbeit über ein landesgeschichtliches Thema vorgelegt, ist die Prüfung in Geschichte zu erlassen, sofern die Arbeit als genügend beurteilt wird.
Art. 15
Prüfungskommission
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehende und in den Prüfungsgegenständen nach Art. 14 Abs. 1 fachkundige Kommission. Sie bestimmt zudem den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a) Durchführung der Prüfungen;
- b) Entscheid über das Bestehen von Prüfungen;
- c) Vorgabe von Richtlinien für schriftliche Arbeiten;
- d) Beurteilung von schriftlichen Arbeiten und Prüfungen;
- e) Protokollierung und Beurteilung der mündlichen Prüfungen.
3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn drei Kommissionsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
C. Weiterbildung
Art. 16
Grundsatz
1) Der Lehrer ist zum Zweck der Stärkung seiner beruflichen Kompetenzen zur regelmässigen Weiterbildung verpflichtet.
2) Zur Sicherung der Unterrichtsqualität kann das Schulamt einem Lehrer den Besuch von bestimmten Weiterbildungsveranstaltungen vorschreiben.
3) Im Personalgespräch wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht beurteilt.
4) Unterrichtsausfall zufolge Weiterbildung ist zu vermeiden (Art. 25).
Art. 17
Fördermassnahmen
Das Land fördert im Rahmen des Voranschlages die Weiterbildung der Lehrer durch folgende Massnahmen:
- a) Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes (Art. 18);
- b) Rückerstattung von Kosten bei Weiterbildungen anderer Veranstalter (Art. 19);
- c) Intensivweiterbildung (Art. 20);
- d) weitere Fördermassnahmen (Art. 21).
Art. 18
Weiterbildungsveranstaltungen des Schulamtes
1) Das Schulamt bietet im Rahmen eines auszuschreibenden Kursprogrammes Weiterbildungsveranstaltungen zu schulbezogenen Themen an.
2) Der Schulrat kann einzelne Weiterbildungsveranstaltungen als verpflichtend für bestimmte Lehrerkategorien vorschreiben. Solche Verpflichtungen sind insbesondere bei Neuerungen in den Lehrmitteln und Lehrplänen angezeigt.
3) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen ist kostenlos. Von diesem Grundsatz kann bei besonders kostspieligen, nicht verpflichtenden Veranstaltungen abgewichen werden. Für Materialkosten kann ein Beitrag erhoben werden.
4) Wer sich zu einem Kurs anmeldet, ist verpflichtet, an diesem teilzunehmen. Wer unentschuldigt oder ohne genügenden Grund fernbleibt, hat einen Unkostenbeitrag von 250 Franken zu erstatten. Dieser wird nach Anzeige mit der Besoldung verrechnet.
Art. 19
Übernahme von Kosten von Weiterbildungen anderer Veranstalter
1) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die unmittelbar der Förderung der Unterrichtsqualität dient, und bei Kaderkursen können folgende Kosten zurückerstattet werden:
- a) bei Veranstaltungen im Inland: die Kurskosten;
- b) bei Veranstaltungen im Ausland: die Kurskosten und die Spesen.
2) Bei fachlicher und persönlicher Weiterbildung, die teilweise der Förderung der Unterrichtsqualität dient, kann ein Anteil von höchstens 50 % der Kurskosten und der Spesen zurückerstattet werden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der Bedeutung für die Erfüllung des Dienstauftrages.
3) Als Spesenersatz werden vergütet:
- a) je Mittag- und Abendessen: Pauschale nach Massgabe der Spesenverordnung;[^17]
- b) je Übernachtung mit Frühstück: Kosten gemäss Beleg, höchstens 110 Franken;
- c) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Fahrtkosten gemäss Beleg; fallen die voraussichtlichen Reisespesen über ein Jahr gesehen geringer aus mit einem Abonnement, so können dessen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden;
- d) Fahrten mit dem privaten Personenwagen, falls der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbar ist: Kilometerpauschale nach Massgabe der Spesenverordnung.[^18]
4) Bei Fremdsprachaufenthalten von Lehrern, die eine Fremdsprache unterrichten, können in einem Zeitraum von vier Jahren je unterrichtete Fremdsprache folgende Kosten zurückerstattet werden:
- a) die Kosten des Sprachkurses (von höchstens 4 Wochen Dauer);
- b) die Hälfte der ausgewiesenen Reisespesen, höchstens 300 Franken;
- c) für Kost und Logis: 90 Franken pro Tag.
5) In den folgenden Fällen werden keine Kosten übernommen:
- a) Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen im überwiegenden Interesse des Lehrers;
- b) Teilnahme an Veranstaltungen nach Art. 18.
6) Über die Rückerstattung der Kosten entscheidet das Schulamt auf Antrag des Lehrers im Rahmen des Voranschlages. Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule kann das Schulamt diese Kompetenz an die jeweilige Schulleitung delegieren.
Art. 20
Intensivweiterbildung
1) Die Regierung kann unbefristet angestellten Lehrern, die während mindestens zehn Jahren, davon die letzten fünf Jahre ununterbrochen, an öffentlichen Schulen angestellt gewesen sind und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Gesuch hin eine Intensivweiterbildung bewilligen.
2) Die Intensivweiterbildung hat zum Zweck, Lehrer fachlich und persönlich, insbesondere in den von ihnen unterrichteten Fächern und auf dem Gebiet der Pädagogik und der Didaktik, zu fördern.
3) Für die Intensivweiterbildung werden 20 besoldete Unterrichtswochen zur Verfügung gestellt, wobei für die Besoldung der durchschnittlich während der letzten sieben Dienstjahre vor Antritt der Intensivweiterbildung tatsächlich erreichte Beschäftigungsgrad von höchstens 100 % massgeblich ist.[^19]
4) Vor Vollendung des 40. Lebensjahres wird höchstens die Hälfte der Unterrichtszeit nach Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
5) Dem Gesuch hat der Lehrer beizulegen:
- a) ein ausführliches Studienprogramm;
- b) ein Budget;
- c) einen Nachweis über die bisher besuchten Fortbildungsveranstaltungen;
- d) eine Zusicherung über die anteilsmässige Rückerstattung der übernommenen Kosten, einschliesslich der Kosten für die Stellvertretung, im Falle einer Entlassung auf eigenes Begehren innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung; sowie gegebenenfalls
- e) eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates, sofern der Lehrer an einer von der Gemeinde getragenen Schule tätig ist.
6) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Lehrer. Das Land übernimmt die Kosten für die Stellvertretung und kann Studiengebühren, Reisespesen und Materialkosten ganz oder teilweise übernehmen. Allfällige Nebeneinkünfte in der Zeit der Intensivweiterbildung sind zu melden, damit sie mit der Grundbesoldung verrechnet werden können.
7) Die Intensivweiterbildung kann in einer oder in mehreren Sequenzen mit vollständiger oder teilweiser Befreiung vom Unterricht bezogen werden.
8) Das Schulamt erlässt die erforderlichen Richtlinien zu diesen Bestimmungen.
Art. 21
Weitere Fördermassnahmen
1) Das Schulamt kann bedarfsorientiert andere Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung unterstützen.
2) Als solche Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung gelten insbesondere:
- a) schulhausinterne Weiterbildungsveranstaltungen;
- b) Supervision und Praxisberatung;
- c) Betriebs- und Sozialpraktika.
3) Veranstaltungen nach Abs. 2 Bst. a haben in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.[^20]
IV. Arbeitszeit[^21]
Art. 22
An die Pflichtlektionenzahl anrechenbare Tätigkeiten
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
- a) Leitung einer öffentlichen Schule:
-
- auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion je Gemeinde und auf der Primar- und Sekundarstufe 2 Lektionen je Schule mit 1 bis 8 Klassen, 3 Lektionen je Schule mit 9 bis 12 Klassen, zusätzlich 1 Lektion für je 8 weitere Klassen;
-
- auf der Sekundarstufe zusätzlich 1 Lektion je Klasse; auf der Primarstufe 90 % und auf der Stufe des Kindergartens 25 % von dieser Anzahl, auf eine halbe Lektion gerundet;
-
- auf der Primar- und der Sekundarstufe bei vorhandenem Schulsekretariat entsprechend den zur Verfügung stehenden Stellenprozenten zusätzlich:
-
- auf der Primar- und Sekundarstufe ohne Schulsekretariat: zusätzlich 4 Lektionen;
-
- Freiwilliges 10. Schuljahr: zusätzlich 4 Lektionen;
-
- Gymnasium: zusätzlich 10 Lektionen für die Bearbeitung allgemeiner gymnasialer Fragestellungen im Auftrag des Schulamtes;[^22]
- b) Leitung einer Klasse (ohne Berufsmittelschule): 1 Lektion;
- c) Teamarbeit (ohne Berufsmittelschule): höchstens 1 Lektion;
- d) Berufseinführung: höchstens 2 Lektionen;
- e) Beratung und Betreuung von Lehrern (z.B. Mentorat): höchstens 1 Lektion je Lehrer;
- f) Besprechungsaufwand der Ergänzungslehrer: pro betreute Klasse höchstens 1 Lektion;
- g) Besprechungsaufwand für die Zusammenarbeit mit dem Ergänzungslehrer und für die Elternarbeit in Zusammenhang mit dem Ergänzungsunterricht: 1 Lektion;
- h) Betreuung der Schulinformatik auf der Primar- und der Sekundarstufe:
-
- Aufgehoben[^23]
-
- Aufgehoben[^24]
-
- ECDL-Testleader: 1/2 Lektion je 60 PC, höchstens 1 1/2 Lektionen;
- i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die Bildung von Blockzeiten im Kindergarten und an der Primarschule notwendigen Eingangszeiten sowie Hausaufgabenhilfe: wie Unterricht anrechenbar;
- k) Mittags- und Studiumsaufsicht sowie Pausenaufsicht im Kindergarten: zu 50 % wie Unterricht anrechenbar, jeweils auf eine halbe Lektion gerundet;[^25]
- l) besondere im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten (z.B. Koordination von Medien, Verwaltung von Sammlungen, Betreuung von Spezialräumen, Herstellung von Schulzeitungen, Mitwirkung in schulinternen Projekten, Leitung von Fachschaften) auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:[^26]
-
- 11 Lektionen (Sekundarstufe) bzw. 5 1/2 Lektionen (Primarstufe) je Schulstandort;
-
- zusätzlich je Schulstandort:
- 2a. Aufgehoben[^27]
- 2b. zusätzlich je Schule: 1 Lektion je Schule und 1 Lektion je 100 Schüler, jeweils auf eine halbe Lektion abgerundet;[^28]
-
- zusätzlich:
-
- zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für weitere Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Bauprojekten und dergleichen.
2) Im Rahmen des von der Regierung zu bewilligenden Schulamtskontingentes können schul- oder schulartenübergreifende Tätigkeiten im Interesse des liechtensteinischen Bildungswesens an die Pflichtlektionenzahl angerechnet werden.
3) Eine Lektion nach Abs. 1 und 2 entspricht in Abhängigkeit von der massgeblichen Pflichtlektionenzahl einer Arbeitszeit von:
- a) 1 1/2 Stunden bei 28 Pflichtlektionen;
- b) 1 3/4 Stunden bei 25 Pflichtlektionen;
- c) 2 Stunden bei 22 Pflichtlektionen.
4) Am Gymnasium und an der Berufsmittelschule sind die Lektionen nach Abs. 1 und 2 im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Pflichtlektionenzahl nach den folgenden Vorschriften entweder der Unter- oder der Oberstufe zuzuordnen:
- a) Lektionen für die Schulleitung (Abs. 1 Bst. a), für die Leitung einer Fachschaft oder die Betreuung eines Schwerpunktes (Abs. 1 Bst. l), für die Leitung einer Klasse der gymnasialen Oberstufe (Abs. 1 Bst. b), für die Beratung und Betreuung von Lehrern (Abs. 1 Bst. e) sowie für die Verwaltung von naturwissenschaftlichen Sammlungen (Abs. 1 Bst. l): Oberstufe;
- b) Lektionen für Teamarbeit ab einem Oberstufenpensum von mindestens 50 % (einschliesslich der Lektion für Teamarbeit) des Gesamtpensums: Oberstufe;
- c) alle übrigen Lektionen: Unterstufe.
4a) Unterrichtet ein Lehrer am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule ein Pensum in den Fächern Sport, Musik oder Kunst und ein Pensum in anderen Fächern, so sind die Lektionen nach Abs. 4 vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen.[^29]
4b) Lektionen, welche Lehrern am Gymnasium oder an der Berufsmittelschule zum Zweck der Altersentlastung gewährt werden, sind vollständig dem grösseren Pensum zuzuordnen. Dies gilt sinngemäss für Lehrer mit unterschiedlichen Pensen nach Abs. 4a.[^30]
5) Das Schulamt kann Richtlinien über die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der erwähnten Tätigkeiten erlassen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtenhefte für die einzelnen Tätigkeiten.
Art. 22a [^31]
Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei gemischten Pensen auf den Sekundarstufen I und II
1) Unterrichtet ein Lehrer für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
2) Unterrichtet ein Lehrer für andere Fächer mindestens drei Viertel seines Pensums auf der Sekundarstufe II und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Sekundarstufe I, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Sekundarstufe I erteilt wird.
Art. 22b [^44]
Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule
Unterrichtet ein Lehrer an schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 29.
Art. 23 [^32]
Mehrarbeit
1) Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes wird vorbehaltlich Abs. 2 wie Arbeit im Rahmen des Beschäftigungsgrades entschädigt.
2) Ist die Mehrarbeit geringfügig (20 Lektionen und weniger), wird die Besoldung für die Mehrarbeit am Ende des Schuljahres unter Berücksichtigung von Art. 25a Abs. 4 ausgerichtet.
3) Lehrer, die im Rahmen der Stundenplanung einen Beschäftigungsgrad von mehr als 101.5 % erreichen, haben für die Anerkennung dieser Mehrarbeit vorgängig eine Bewilligung des Schulamtes einzuholen.
4) Lehrer mit einem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 100 % erhalten auf Antrag für die von ihnen geleistete Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes eine Gutschrift.
5) Die Gutschrift ist anzurechnen, sobald der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad unterschritten wird. Eine Verrechnung in Form einer Geldleistung erfolgt nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses.
6) Insgesamt dürfen die Gutschriften je Lehrer zwei Lektionen nicht überschreiten.
Art. 24
Präsenzzeit im Schulhaus
1) Für die Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und mit den Schulbehörden, für die Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen sowie weitere Tätigkeiten im Rahmen des Dienstauftrages hat der Lehrer während einer bestimmten Präsenzzeit im Schulhaus anwesend zu sein.
2) Die Präsenzzeiten der einzelnen Lehrer werden von der Schulleitung im Rahmen der Jahresplanung zu Beginn eines Schuljahres so weit als möglich verbindlich festgelegt.
3) Auf Verlangen des Schulamtes sind die Präsenzzeiten der Lehrer zu belegen.[^33]
Art. 24a[^46]
Besondere Vorschriften über die Arbeitszeit
Das zuständige Anstellungsorgan kann, abweichend von Art. 20 und 21 des Lehrerdienstgesetzes, mit Dienstvertrag Arbeitszeitregelungen nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes vereinbaren, insbesondere bei Schulsozialarbeitern, Lehrern an Tagesschulen, Sprach- und Unterrichtsassistenten sowie Koordinatoren an Sportklassen.
V. Abwesenheit und Urlaub
A. Allgemeines
Art. 25
Vermeidung von Unterrichtsausfall
1) Die Schulleitung stellt durch einen Vorgehens- und Einsatzplan sicher, dass durch die Abwesenheit eines Lehrers möglichst kein Unterrichtsausfall entsteht. Vorbehalten bleibt die Einstellung des Schulbetriebs aus den in Art. 21 Abs. 3 und den in der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr angeführten Gründen.
2) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sind im Vorgehens- und Einsatzplan insbesondere folgende kurzfristig wirkenden Massnahmen vorzusehen:
- a) Sicherstellung der Aufsicht (Art. 23 des Lehrerdienstgesetzes);
- b) Beschäftigung der Schüler durch andere in der Schule angestellte Lehrer;
- c) vorübergehende Zusammenlegung von Klassen oder Gruppen; und
- d) vorübergehender Einsatz von Aushilfen.[^34]
3) Der Einsatz von Aushilfen richtet sich nach Art. 25a.[^35]
4) Aufgehoben[^36]
Art. 25a
Aushilfen[^37]
1) Vom Schulamt können als Aushilfen eingesetzt werden:
- a) im Schuldienst stehende Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes;
- b) neu zu bestellende Lehrer für die voraussichtliche Dauer der Aushilfstätigkeit, jedoch längstens auf ein Schuljahr befristet.[^38]
2) Ausserdem sind Schulleitungen befugt, in der Schule angestellte Lehrer im Rahmen von Mehrarbeit nach Art. 20 Abs. 7 des Lehrerdienstgesetzes kurzfristig als Aushilfen einzusetzen.[^39]
3) Wer als Aushilfe eingesetzt wird, hat den Dienstauftrag nach Art. 19 des Lehrerdienstgesetzes vollständig zu erfüllen.[^40]
4) Im Schuldienst stehende Lehrer nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sind verpflichtet, je Schuljahr entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsgrad die folgende Anzahl unbesoldeter Lektionen zu erteilen:[^41]
- a) Beschäftigungsgrad 91 bis 100 %: 10 Lektionen;[^42]
- b) Beschäftigungsgrad 81 bis 90 %: 9 Lektionen;[^43]
- c) Beschäftigungsgrad 71 bis 80 %: 8 Lektionen;[^44]
- d) Beschäftigungsgrad 61 bis 70 %: 7 Lektionen;[^45]
- e) Beschäftigungsgrad 51 bis 60 %: 6 Lektionen;[^46]
- f) Beschäftigungsgrad 40 bis 50 %: 5 Lektionen.[^47]
5) Die Besoldung für Aushilfen nach Abs. 1 Bst. b wird ausgerichtet:
- a) bei längerfristiger Aushilfstätigkeit monatlich; die Besoldung richtet sich nach den für Lehrer geltenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes;
- b) bei kurzfristiger Aushilfstätigkeit nach Beendigung der Aushilfe; die Besoldung richtet sich nach den tatsächlich erteilten Lektionen nach Massgabe der vom Schulamt festgelegten Entschädigungsansätze.[^48]
Art. 25b [^49]
Matura bedingter Unterrichtsausfall
1) Lektionen, welche im Anschluss an die und zufolge der Matura ausfallen, werden vorbehaltlich Abs. 2 nicht besoldet.
2) Ausfallende Lektionen von Lehrpersonen, die schriftlich zu prüfende Fächer unterrichten und schriftliche Maturaprüfungen vorbereiten, durchführen und korrigieren, werden nach Anzahl der zu prüfenden Schüler besoldet. Es werden in Prozenten der ausfallenden Lektionen besoldet:
- a) 1 bis 4 Schüler: 25 %;
- b) 5 bis 8 Schüler: 50 %;
- c) 9 bis 12 Schüler: 75 %;
- d) mehr als 12 Schüler: 100 %.
Art. 26
Nicht voraussehbare Abwesenheit aus zwingenden Gründen
1) Als zwingende Gründe gelten insbesondere Krankheit und Unfall.
2) Der Lehrer hat die Schulleitung umgehend über den Grund seiner Abwesenheit zu informieren.
3) Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist ausserdem das Schulamt zu informieren. Bei Krankheit oder Unfall ist zusätzlich ein ärztliches Attest vorzulegen.
B. Urlaub
Art. 27
Arten von Urlaub
Es werden folgende Arten von Urlaub unterschieden:
- a) Ferien (Art. 28);
- b) Mutterschaftsurlaub (Art. 29);
- c) bezahlter Sonderurlaub (Art. 30);
- d) unbezahlter Urlaub (Art. 31);
- e) Urlaub für Leistungs- und Spitzensportler.[^50]
Art. 28 [^51]
Besoldungsrelevanter Ferienanspruch
Der für die Besoldung relevante Ferienanspruch der Lehrer ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen der Anzahl Schul- und Ferienwochen und beträgt 13/52 der Jahresbesoldung.
Art. 29
Mutterschaftsurlaub
1) Der Mutterschaftsurlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fällt der Mutterschaftsurlaub in die Schulferien nach der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, so können die Ferientage nicht vor- oder nachbezogen werden.[^52]
2) Das Schulamt kann den Mutterschaftsurlaub auf Gesuch der Lehrerin für längstens zwölf Unterrichtswochen unbesoldet verlängern. Eine weitere Verlängerung richtet sich nach Art. 31.
3) Die Lehrerin informiert das Schulamt rechtzeitig über den erwarteten Geburtstermin.
Art. 30
Bezahlter Sonderurlaub
1) In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden:
- a) plötzliche Erkrankung eines Mitgliedes des eigenen Haushaltes oder eines nahen Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: höchstens 3 Tage;
- b) Todesfall in der Familie: 1 Tag; bei den Eltern, beim eigenen Ehegatten oder bei eigenen Kindern: 3 Tage;
- c) Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin: 1 Tag;
- d) Sitzungen im Rahmen eines öffentlichen Amtes, sofern die Sitzung in die Unterrichtszeit fällt;
- e) Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: alle Sitzungen;
- f) gerichtliche Vorladung: Teilnahme an der Verhandlung;
- g) Teilnahme an Kulturanlässen von landesweiter Bedeutung und an Sportanlässen wie Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften, Grossturnieren und -veranstaltungen als Sportler oder Funktionär: höchstens 5 Tage;
- h) andere unaufschiebbare und zwingende Ereignisse: höchstens 2 Tage.
2) Der Urlaub muss am Tag des Ereignisses bezogen werden. Eine Anrechnung auf das Ferienguthaben ist ausgeschlossen.
3) Zuständig für die Gewährung des Urlaubs ist:
- a) bis zu 1 Tag: die Schulleitung;
- b) 2 bis 5 Tage: das Schulamt;
- c) ab 6 Tagen: die Regierung.
4) Keine Bewilligungspflicht besteht in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b bis f.
Art. 31
Unbezahlter Urlaub
1) Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern dieser zu keinen wesentlichen Nachteilen im Unterrichtsbetrieb und in der Schulplanung führt und die Stellvertretung während des Urlaubes sichergestellt ist.
2) Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub bis zu 5 Tagen erteilt das Schulamt, ab 6 Tagen das zuständige Anstellungsorgan.
Art. 31a [^53]
Urlaub für Leistungs- und Spitzensportler
1) Auf Antrag des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes kann die Regierung Leistungs- und Spitzensportlern zum Zweck der Vorbereitung auf und Teilnahme an olympischen Wettkämpfen einen Urlaub von insgesamt eineinhalb Jahren bei einer Besoldung von höchstens 20 Wochen gewähren, wenn:
- a) die Voraussetzungen und Kriterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c bzw. d des Sportgesetzes sowie Art. 9 ff. bzw. 25 ff. der Verordnung über den Spitzen- und Leistungssport erfüllt sind;
- b) der Nachweis erbracht wird, dass keine sportdisziplinarischen Vergehen begangen wurden;
- c) keine Beanstandungen in der bisherigen beruflichen Arbeit vorliegen; und
- d) eine gleichwertige Stellvertretung sichergestellt ist.
2) Die Kosten für die Besoldung nach Abs. 1 trägt vollumfänglich das Land.
3) Über den Stand und Verlauf der Vorbereitung ist dem Ressort Sport von den Leistungs-bzw. Spitzensportlern regelmässig Bericht zu erstatten.
C. Altersentlastung
Art. 31b[^88]
Grundsatz
1) Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Schulamt zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen und schulorganisatorischen Fragen geklärt werden können.
2) Wird die Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternzeit in den Schulferien bezogen (Art. 7a SchulOV), so können die Ferientage nicht vor- oder nachgeholt werden.
Art. 31c[^89]
Mutterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
Art. 31d[^90]
Vaterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Schulamt einzureichen. Das Schulamt stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
Art. 31e[^91]
Elternzeit
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Schulamt zu melden.
2) Das Schulamt kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der schulbetrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Schulamt ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
Art. 31f[^92]
Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 30 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
VI. Nebenbeschäftigungen
Art. 31g[^94]
Teilzeitbeschäftigung
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei den Schulleitungen einzureichen. Die Schulleitung hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Schulamt zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen.
3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen.
VIa. Spesen, Versicherung und Zulagen[^57]
Art. 32
Grundsatz
1) Entlastungsberechtigt sind Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters. Der Anspruch auf Altersentlastung ist vom Lehrer jeweils vor Beginn des Schuljahres oder Semesters im Rahmen der Stundenplanung geltend zu machen.[^54]
2) Wird das 55. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
3) Der Beginn eines Schuljahres oder Semesters wird durch die Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr festgelegt.
Art. 33
Umfang der Entlastung
1) Der Umfang der Altersentlastung ist abhängig vom aktuellen und vom durchschnittlichen, jeweils tatsächlich erreichten Beschäftigungsgrad während der letzten zehn Dienstjahre wie folgt:
- a) Beschäftigungsgrad 70 bis 100 %: 2 Lektionen;
- b) Beschäftigungsgrad 40 bis 69 %: 1 Lektion.[^55]
1a) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nach Abs. 1 sind fehlende Dienstjahre zu berücksichtigen (Beschäftigungsgrad = 0 %).[^56]
2) Ab vollendetem 60. Lebensjahr des Lehrers wird die Entlastung nach Abs. 1 auf Beginn des nächsten Schuljahres oder Semesters verdoppelt. Wird das 60. Lebensjahr zwei Monate nach Beginn eines Schuljahres oder Semesters vollendet, erfolgt die zusätzliche Entlastung ab Beginn des Schuljahres oder Semesters.
3) Wird eine Altersentlastung gewährt, darf der Beschäftigungsgrad von 100 %, einschliesslich der Altersentlastung, nicht überschritten werden.
VII. Rechtsschutz
Art. 34
Begriff der Nebenbeschäftigung
1) Als Nebenbeschäftigung gilt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, für die ein Honorar oder sonst ein Entgelt ausgerichtet wird.
2) Nicht als Nebenbeschäftigung gelten:
- a) die Ausübung eines öffentlichen Amtes als Mitglied des Landtages, eines Gemeinderates, eines Gerichts, einer Kommission des Landes, der Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
- b) unentgeltliche Freizeitbeschäftigungen und Tätigkeiten in Vereinen mit sportlichem, kulturellem oder sonst gemeinnützigem Zweck oder unentgeltliche Tätigkeiten in liechtensteinischen politischen Parteien, soweit keine Arbeitszeit versäumt wird, sowie unentgeltliche Tätigkeiten in Personalverbänden.
Art. 35
Meldepflicht
1) Lehrer sind verpflichtet, dem Schulamt sämtliche Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 vor Antritt der Beschäftigung zu melden.
2) Die Meldung hat zu enthalten:
- a) die Nebenbeschäftigung (exakte Beschreibung);
- b) die zu erwartende zeitliche Belastung.
3) Die zu erwartende zeitliche Belastung ist durch einen an der Jahresarbeitszeit der Landesbediensteten orientierten Beschäftigungsgrad zu quantifizieren.
4) Die Meldung hat auf amtlichem Formular zu erfolgen und ist vom Lehrer mit Unterschrift zu bestätigen.
5) Für unvollständige oder unrichtige Angaben auf dem Formular ist der Lehrer disziplinarisch verantwortlich.
Art. 36
Bewilligungspflicht
1) Nebenbeschäftigungen nach Art. 34 Abs. 1 sind bewilligungspflichtig.
2) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Schulamt.
Art. 37
Bewilligungskriterien
1) Wird der Lehrer durch eine Nebenbeschäftigung in der Erfüllung seines Dienstauftrages beeinträchtigt oder verträgt sich die Nebenbeschäftigung nicht mit dem Dienstauftrag des Lehrers, darf keine Bewilligung erteilt werden; andernfalls ist die Bewilligung zu erteilen.
2) Der Dienstauftrag gilt als durch eine Nebenbeschäftigung beeinträchtigt, wenn der gesamte Beschäftigungsgrad einschliesslich der Nebenbeschäftigung 120 % übersteigt.
3) Die Nebenbeschäftigung verträgt sich nicht mit dem Dienstauftrag, wenn:
- a) der Lehrer wegen der Nebenbeschäftigung seinen Dienstauftrag nicht mehr unbefangen ausüben kann;
- b) der Lehrer in seiner Nebenbeschäftigung Kenntnisse verwerten kann, die unter das Dienstgeheimnis fallen;
- c) die Vertrauenswürdigkeit des Lehrers und die Würde der Schule durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt wird.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37a [^58]
Fahrspesen für den Arbeitsweg
1) Für den Arbeitsweg besteht vorbehaltlich Abs. 2 kein Anspruch auf Ersatz der Fahrspesen.
2) Lehrern mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 40 % kann ein Beitrag an die Fahrspesen ausgerichtet werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 80 Kilometer beträgt.
3) Als Arbeitsweg gilt die Fahrt zwischen Wohnort und Schulhaus. Unterrichtet ein Lehrer am selben Tag an mehreren Schulen, so gilt als Arbeitsweg der Weg zwischen Wohnort und jenem Schulhaus, das dem Wohnort am Nächsten liegt.
Art. 37b [^59]
Andere Fahrspesen
1) Anspruch auf Spesenersatz besteht für:
- a) notwendige Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Materialtransporte), einschliesslich Parkgebühren;
- b) Fahrten zwischen den Schulhäusern, soweit ein Lehrer am selben Tag an mehreren öffentlichen Schulen unterrichtet.
2) Als Spesenersatz wird die Kilometerentschädigung nach der Spesenverordnung vergütet. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
3) Spesen sind geltend zu machen:
- a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a bei der Schulleitung;
- b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b beim zuständigen Inspektorat.
4) Unterrichtet ein Lehrer an mehr als vier Schulen, kann das Schulamt eine pauschale Fahrspesenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Franken entrichten.
Art. 37c [^60]
Kaskoversicherung
Für Fahrten nach Art. 37b Abs. 1 besteht eine Kaskoversicherung nach der Spesenverordnung.
Art. 37d [^61]
Entschädigung für die Durchführung von mündlichen Maturaprüfungen
Für die Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Maturaprüfung wird der Lehrperson eine Entschädigung von 60 Franken ausgerichtet.
Art. 37e [^88]
Entschädigung für die Betreuung der interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule
Für die Betreuung einer interdisziplinären Projektarbeit an der Berufsmittelschule wird den betreuenden Lehrpersonen eine Entschädigung von insgesamt höchstens 700 Franken ausgerichtet.
Art. 37f [^94]
Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen
Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
Art. 37g[^100]
Geschenk zum fünfjährigen Dienstjubiläum
Lehrer erhalten für das fünfjährige Dienstjubiläum ein Geschenk im Wert von 100 Franken.
Übergangsbestimmungen
Art. 38
Beschwerderecht
Gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
411.311 Verordnung zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV)
Art. 39
Gutgeschriebene Überstunden
1) Überstunden, die nach bisherigem Recht von einem Schuljahr auf das andere Schuljahr gutgeschrieben wurden, sind, bei sonstigem Verfall, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Stand von höchstens zwei Lektionen abzubauen.
2) Der Abbau von Überstunden nach Abs. 1 erfolgt in der Weise, dass in der Regel jährlich eine Verrechnung mit mindestens einer Jahresstunde erfolgt.
3) Wird das Dienstverhältnis innert der Frist nach Abs. 1 aufgelöst, werden diejenigen Überstunden, die zwei Lektionen überschreiten, auf der Grundlage der Besoldung im 5. Dienstjahr ausbezahlt. Für die restlichen Überstunden erfolgt die Verrechnung nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrer.
Art. 40 [^62]
Intensivweiterbildung
Lehrern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 54. Lebensjahr vollendet, das 58. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, kann auf Gesuch hin weiterhin eine Intensivweiterbildung bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20 erfüllt sind.
Art. 40a [^63]
Prüfungen in Geschichte
Bis zum 1. August 2006 wird die Prüfung in Geschichte nach Art. 14 schriftlich durchgeführt; sie dauert höchstens 60 Minuten. Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen erfolgen mündlich.
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 15. Februar 1983 betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1983 Nr. 21;
- b) Verordnung vom 7. April 1987 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1987 Nr. 15;
- c) Verordnung vom 6. März 1991 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1991 Nr. 22;
- d) Verordnung vom 19. Mai 1998 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Prüfung von provisorisch angestellten Lehrern in Schulgesetzgebung und Landeskunde, LGBl. 1998 Nr. 86;
- e) Verordnung vom 2. Mai 1989 über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1989 Nr. 40;
- f) Verordnung vom 18. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1991 Nr. 45;
- g) Verordnung vom 13. Juni 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1995 Nr. 154;
- h) Verordnung vom 20. August 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1996 Nr. 131;
- i) Verordnung vom 1. April 1997 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1997 Nr. 84;
- k) Verordnung vom 20. Januar 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 1998 Nr. 17;
- l) Verordnung vom 24. April 2001 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung und den Studienurlaub für Hauptlehrer, LGBl. 2001 Nr. 90;
- m) Verordnung vom 4. April 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die allgemeinen Anstellungserfordernisse und das Dienstverhältnis der Lehrer, LGBl. 1995 Nr. 65.
Art. 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
Wer nach bisherigem Recht zum Zweck der Intensivweiterbildung 20 besoldete Unterrichtswochen vollständig bezogen hat, kann aufgrund der Regelung nach Art. 20 Abs. 3 keine zusätzlichen Ansprüche geltend machen.
...
...
Für die Leitung von staatlichen Schulen kann die Regierung Funktionszulagen festlegen, solange Schulleitungen nicht im Rahmen einer entsprechenden Richtposition besoldet werden.
...
[^1]: LR 411.31
[^2]: Art. 1 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^4]: Art. 1 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^5]: Art. 1 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^6]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^7]: Art. 7 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^8]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^9]: Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^10]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^11]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^12]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^13]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^14]: Überschrift vor Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^15]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^16]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 116.
[^17]: Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^18]: Art. 19 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^19]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 116.
[^20]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^21]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^22]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 364.
[^23]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 1 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 69.
[^24]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 69.
[^25]: Art. 22 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^26]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 69.
[^27]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2a aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^28]: Art. 22 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 69.
[^29]: Art. 22 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^30]: Art. 22 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^31]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252
[^32]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^33]: Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^34]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^35]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^36]: Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^37]: Art. 25a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^38]: Art. 25a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^39]: Art. 25a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^40]: Art. 25a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^41]: Art. 25a Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^42]: Art. 25a Abs. 4 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^43]: Art. 25a Abs. 4 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^44]: Art. 25a Abs. 4 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^45]: Art. 25a Abs. 4 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^46]: Art. 25a Abs. 4 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^47]: Art. 25a Abs. 4 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 364.
[^48]: Art. 25a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^49]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^50]: Art. 27 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 76.
[^51]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^52]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 116.
[^53]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 76.
[^54]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^55]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 116.
[^56]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 165.
[^57]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^58]: Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^59]: Art. 37b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^60]: Art. 37c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^61]: Art. 37d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 252.
[^62]: Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 155.
[^63]: Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 155.