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Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV)

Geltender Text a fecha 2015-08-01

Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 11, 12, 13, 21, 23a Abs. 1, Art. 27 Ab. 2, Art. 38, 41 Abs. 2, Art. 45, 48 Abs. 2, Art. 51d Abs. 4, Art. 75 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 4 sowie Art. 102 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand

1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich Abs. 2 für alle öffentlichen Schulen nach Art. 3 des Schulgesetzes.

2) Sie gilt mit Ausnahme von Art. 7a nicht für die Berufsmittelschule, die Sonderschulen und das Freiwillige 10. Schuljahr.[^3]

3) Sie regelt:

Art. 2

Gleichstellung von Mann und Frau

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Bereichs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Schulbezirke

Art. 3

Kindergarten, Primarschule

1) Bei den Kindergärten ist der Schulbezirk die Gemeinde.

2) Bei den Primarschulen bestimmt der Gemeindeschulrat die Schulbezirke je Schule nach geographischen Gesichtspunkten, damit in den einzelnen Bezirken möglichst gleich grosse Klassen gebildet werden können.

3) Werden Klassen des Kindergartens und der Primarschule zusammengelegt, bestimmt der Gemeindeschulrat den massgeblichen Schulbezirk.[^9]

Art. 4

Sekundarschulen

1) Bei der Oberschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:

2) Bei der Realschule sind die Schulbezirke wie folgt festgelegt:

3) Beim Gymnasium und bei Sportklassen an Realschulen ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.[^10]

Art. 4a [^11]

Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen

1) Das Schulamt kann nach Anhörung der betroffenen Schulen anstelle des vorgesehenen Schulbezirks einen anderen festlegen, wenn:

2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c ist ein begründeter Antrag der Eltern erforderlich.

III. Klassen

Art. 5 [^13]

a) Grundsatz

1) In jeder Schulart werden die Schüler entsprechend der von ihnen zu absolvierenden Schulstufe in Klassen zusammengefasst.

2) Sind in einem Schulbezirk mehrere Klassen auf derselben Schulstufe zu bilden, hat die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Beim Kindergarten ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.

Art. 5a [^14]

b) Abweichende Vorschriften

1) Klassen der Kindergärten, Primarschulen und Tagesschulen sowie Sportklassen der Realschulen können schulstufen- und/oder schulartenübergreifend geführt werden. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.

2) Besondere Vorschriften für die Bildung von Klassen gelten für:

c)

besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).

Art. 6 [^15]

Richtzahlen für die Klassenbestände

1) Massgeblich für die Bildung von Klassen im Schulbezirk sind:

2) Von Abs. 1 kann im Schulbezirk abgewichen werden, wenn:

3) Über Abweichungen nach Abs. 2 entscheidet das Schulamt auf Antrag der Schulleitung; in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b und c ist vorgängig der Gemeindeschulrat anzuhören.

4) Im Fall von Abs. 2 Bst. e kann eine zweite Klasse derselben Stufe geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich höchstens vier (an der Oberschule höchstens zwei) im nächstfolgenden Schuljahr erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Eine dritte, vierte bzw. fünfte Klasse derselben Stufe kann geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich fünf bis acht, neun bis zwölf bzw. 13 bis 16 (an der Oberschule drei bis vier, fünf bis sechs bzw. sieben bis acht) erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Bei Zu- und Abgängen auf der Sekundarstufe I ist auf den Durchschnitt der Erfahrungswerte der letzten drei Schuljahre abzustellen.

IIIa. Lehrerstellen[^16]

Art. 6a [^17]

Festlegung von Lehrerstellen

1) Das Schulamt legt vorbehaltlich Abs. 2 die erforderlichen Lehrerstellen je Schulart und Schulstufe unter Berücksichtigung der Klassenbestände nach Art. 6 fest.

2) In folgenden Fällen werden die Lehrerstellen unabhängig von den Klassenbeständen festgelegt:

3) Die Lehrerstellen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zwecke der Angebote und Massnahmen erreicht werden können.

Art. 7

Leitung der Klasse

1) Die Leitung einer Klasse obliegt dem Klassenlehrer.

2) Die Zuteilung der Klassenlehrer zu den einzelnen Klassen erfolgt nach Rücksprache mit dem Schulamt und nach Anhörung der betroffenen Lehrer durch die Schulleitung.

IIIb. Schuljahresbeginn, Ferien und Einstellung des Schulbetriebes[^18]

Art. 7a [^19]

Ferien

1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach Anhang 2.[^20]

2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.

Art. 7b [^21]

Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen

1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen schulbezogenen Anlässen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen. Als besondere schulbezogene Anlässe gelten insbesondere:[^22]

2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

IV. Ordentliche Unterrichtszeit

Art. 8

Beginn und Ende, Mittagspause

1) Der Unterricht beginnt im Kindergarten und an der Primarschule nicht vor 8.00 Uhr, an den Sekundarschulen nicht vor 7.30 Uhr.

2) Die Mittagspause dauert mindestens 75 Minuten. An Schulzentren mit Mensa kann die Pause zugunsten von Wahlfächern bis auf 40 Minuten verkürzt werden.

3) Während der Mittagspause ist Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht untersagt. Ausgenommen hievon ist das Fach Haushaltkunde, sofern das Mittagessen während des Unterrichtes eingenommen wird.

4) Der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht endet spätestens um 17.00 Uhr.

5) Abweichungen von Abs. 1 bis 4 sind mit Zustimmung des Schulamtes zulässig, sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern.

Art. 9

Unterrichtseinheit

Die Unterrichtseinheit beträgt auf allen Schulstufen eine Lektion zu 45 Minuten.

Art. 10 [^23]

Unterrichtspause

1) Vormittags sind Unterrichtspausen wie folgt einzulegen:

2) Nachmittags ist eine Unterrichtspause von 15 Minuten einzulegen, sofern der Nachmittagsunterricht mehr als zwei Lektionen aufweist. Umfasst der Nachmittagsunterricht auf der Primarstufe drei Lektionen, kann die Unterrichtspause verkürzt werden.

Art. 11

Verteilung der Lektionen

1) Es ist eine möglichst gleichmässige Belegung der Wochentage mit Lektionen anzustreben.

2) Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstlektionenzahlen je Schulwoche, -tag und -halbtag:

3) Abweichend von Abs. 2 darf mit Bewilligung der Schulleitung ab der 3. Sekundarstufe die Höchstlektionenzahl um maximal drei Lektionen überschritten werden.[^24]

4) Der Unterricht findet statt:

5) Sofern schulorganisatorische Gründe, insbesondere knappe Raumangebote, dies erfordern, kann das Schulamt für jeweils ein Schuljahr Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 4 bewilligen.

6) Der Samstag und der Mittwochnachmittag sind vorbehaltlich Abs. 7 unterrichtsfrei.

7) Auf der Oberstufe des Gymnasiums kann, sofern dies aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen, insbesondere knappen Raumangeboten, erforderlich ist:

Art. 12

Stundenplan

1) Je Klasse ist ein Stundenplan mit den folgenden Angaben festzulegen:

2) Die Stundenplanung im Schulhaus obliegt der Schulleitung; sie sorgt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Lehrern dafür, dass:

Art. 13

Besondere Regelung für den Kindergarten

1) Der Unterricht ist soweit als möglich mit den Unterrichtszeiten an der Primarschule zu koordinieren.

2) Die Kindergärtnerin kann pro Woche einen Nachmittag bestimmen, an dem es den Eltern überlassen wird, ob sie ihr Kind in den Kindergarten schicken wollen oder nicht. Vor der Festlegung des Nachmittags hat die Kindergärtnerin die Eltern anzuhören.

3) Die Kindergärtnerin kann auf Gesuch der Eltern Kinder im ersten Kindergartenjahr vom Kindergartenbesuch am Nachmittag dispensieren, längstens bis zu den Herbstferien.[^26]

Art. 13a [^27]

Besondere Regelung für Sportklassen

1) Die Unterrichts- und Trainingszeiten von Sportklassen sind zu koordinieren.

2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.

Art. 13b [^28]

Besondere Regelung für Tagesschulen

Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.

V. Ausserordentliche Schulveranstaltungen

VI. Absenzenwesen

Art. 14 [^29]

Begriff

Als ausserordentlich gelten vom Stundenplan nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a abweichende Schulveranstaltungen, insbesondere Schulreisen, Sporttage, Klassenlager, Exkursionen, Sportwochen sowie Theater-, Kino- und Konzertbesuche.

Art. 15

Kategorien

Es werden folgende Kategorien von ausserordentlichen Schulveranstaltungen unterschieden:

Art. 16

Pflichten des für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Lehrers

1) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. a, welche ausserhalb des Schulareals stattfinden, sind der Schulleitung rechtzeitig zu melden.[^30]

2) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c sind durch die Schulleitung zu bewilligen.[^31]

3) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. c sind zudem in der Jahresplanung der Schule zu berücksichtigen.

4) Veranstaltungen nach Art. 15, die nicht in der ordentlichen Unterrichtszeit stattfinden, sind den Eltern rechtzeitig anzukündigen. Die Ankündigung von Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c hat in der Regel schriftlich zu erfolgen; ihr ist ein Programm über den geplanten Verlauf der Veranstaltung beizulegen.

Art. 17

Kosten

1) Es ist darauf zu achten, dass ausserordentliche Schulveranstaltungen möglichst kostengünstig für die Eltern durchgeführt werden.

2) Im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 darf von den Eltern ein Beitrag von höchstens 10 Franken je Schüler und Tag für die Verpflegung eingehoben werden.[^32]

VII. Schulordnung

Art. 18

Schulbesuchspflicht

1) Die Schüler haben an allen Schulen den Unterricht gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu besuchen. Diese Pflicht gilt auch für vorschriftsgemäss angekündigte ausserordentliche Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 4) sowie bei Wahlfächern, für die Schüler angemeldet worden sind.

2) Die Schulbesuchspflicht entfällt bei Wahlfächern, sobald ein Schüler aus einem der beiden folgenden Gründe auf Ende eines Semesters vom Wahlfach abgemeldet wird:

Art. 19

Begriff und Feststellung der Absenz

1) Als eine Absenz gilt:

2) Die Feststellung der Absenz obliegt dem jeweils unterrichtenden Lehrer.

Art. 20

Kontrolle und Massnahmen

1) Dem Klassenlehrer obliegt es, den für die Absenz angegebenen Rechtfertigungsgrund auf seine Berechtigung hin zu überprüfen.

2) Wird als Rechtfertigungsgrund eine Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers geltend gemacht, kann der Klassenlehrer im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^33]

3) Gibt es für eine Absenz keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund und kann der Schüler für die Absenz verantwortlich gemacht werden, ist nach Art. 24 vorzugehen.

4) Grobe Verstösse gegen die gesetzliche Schulbesuchspflicht sind dem Schulamt zu melden. Das Schulamt ist befugt, das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht nach Art. 88 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes zu ahnden.

5) Die Schulleitung des Gymnasiums ist befugt, im Hinblick auf die Zulassung zur Matura (Art. 31 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums) zusätzliche Regeln über die Handhabung des Absenzenwesens auf der 6. und 7. gymnasialen Schulstufe zu erlassen.

Art. 21

Dispensen

1) Schüler können vorbehaltlich Abs. 7 und Art. 13 Abs. 3 aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden.[^34]

2) Die Dispens kann auf bestimmte Fächer oder auf bestimmte ausserordentliche Schulveranstaltungen beschränkt werden.

3) Die Dispens ist zu befristen, wenn sie nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen wichtigen Gründen erteilt wird.

4) Die Zuständigkeit für die Erteilung des Dispenses richtet sich nach Art. 83 Abs. 6 des Schulgesetzes.[^35]

5) Im Zweifelsfall kann die für die Dispens zuständige Stelle die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder bei dessen Vorlage eine vertrauensärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt verlangen.[^36]

6) Das Schulamt ist befugt, Richtlinien über das Dispenswesen zu erlassen.

7) Dispensationen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.[^37]

VIIa. Lehrmittel und Schulmaterial[^47]

Art. 22

Rechte des Schülers und deren Einschränkung

1) Der Schüler hat Anspruch auf einen nach Massgabe des Lehrplanes vorbereiteten sowie nach pädagogischen Kriterien gestalteten Unterricht. Massgeblich hinsichtlich des Lehrplanes sind:

2) Der Schüler hat Anspruch auf eine lernzielorientierte, sachgerechte und nachvollziehbare Beurteilung nach Massgabe der Bestimmungen:

3) Die Rechte des Schülers dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es für die Erreichung der im Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Erziehungsziele erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die persönliche Integrität des Schülers und in Bezug auf sein Recht, im vorgegebenen schulischen Rahmen die Meinung frei äussern zu dürfen.

4) Bei der Erteilung von Hausaufgaben ist darauf zu achten, dass dem Schüler eine angemessene Freizeit verbleibt. Am Vortag eines Feiertages dürfen keine Hausaufgaben auf den nächsten Schultag erteilt werden, ebenso wenig vom Freitag auf Montag sowie über Mittag.

Art. 22a [^38]

Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler

1) Den Schülern ist entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand Mitverantwortung und Mitsprache einzuräumen, insbesondere:

2) Schulleitung und Lehrer fördern Bestrebungen von Schülern, welche ihre Mitverantwortung und Mitsprache in organisierter Form wahrnehmen möchten.

Art. 23

Pflichten des Schülers

Der Schüler ist verpflichtet,

Art. 24

Massnahmen

1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:[^40]

1a) Hat der Schüler die Schulpflicht erfüllt, stehen nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. a, b, f und k zur Verfügung.[^43]

2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:

3) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bis d sind die Eltern zu informieren. Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. e bis k sind den Eltern oder dem mündigen Schüler schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

4) Bei den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis k hat die zuständige Stelle (Abs. 2) Protokoll zu führen über:

5) Vorbehalten bleibt eine Beurteilung des Betragens im Zeugnis entsprechend den Bestimmungen über die Beurteilung der Schüler.

6) Nicht erlaubt sind Körper-, Kollektiv-, Geld- und Naturalstrafen.

7) Stört ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler den Unterricht in schwerwiegender Weise, so kann ihn der Lehrer nach fruchtloser Mahnung unverzüglich und für die Dauer von höchstens zwei Lektionen vom Unterricht suspendieren.[^46]

VIII. Einschreibung, Ein- und Austritt von Schülern

Art. 24a [^48]

Begriffe

1) Als Lehrmittel gelten die aufgrund des Lehrplanes im Unterricht eingesetzten Medien, insbesondere Printmedien (z.B. Bücher, Arbeits- und Lösungshefte), elektronische Medien (z.B. Compact Discs, Digital Versatile Discs) und elektronische Lernplattformen.

2) Als Schulmaterial gilt, vorbehaltlich Abs. 3, das aufgrund des Lehrplanes für den Unterricht zwingend benötigte Material (z.B. Reprographien, Taschenrechner, Zirkel).

3) Nicht als Schulmaterial gelten insbesondere persönliche Kleidung (z.B. für den Sportunterricht) und persönliche Utensilien (z.B. Schreibzeug und -material, Schultasche).

Art. 24b [^49]

Subventionierung

Lehrmittel und Schulmaterial für Schüler im Kindergarten, in den Primarschulen und in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 werden zu Lasten des Schulträgers unentgeltlich abgegeben; für Schüler anderer Schulen erfolgt die Abgabe ermässigt. Die Ermässigung beträgt 25 % vom Anschaffungspreis für die Schulen.

Art. 24c [^50]

Mehrfachverwendung

Lehrmittel und Schulmaterial sind nach Empfehlung des Schulamtes mehrfach zu verwenden.

VIIIa. Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz[^61]

Art. 25 [^51]

Einschreibung

1) Durch die Einschreibung werden erfasst:

2) Bei Kindern, die in eine schulartenübergreifende Klasse des Kindergartens und der Primarschule eintreten, genügt die Einschreibung nach Abs. 1 Bst. a.

3) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.

Art. 25a [^52]

Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme

1) Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das vierte Lebensjahr erfüllt haben, sind berechtigt, in den Kindergarten einzutreten.

2) Die Frist nach Art. 23a Abs. 1 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch die Schulleitung frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können, beträgt zwei Monate. Sie beginnt am 1. Juli und endet am 31. August eines Jahres.

3) Kinder, welche nach dem 30. Juni das vierte Lebensjahr erfüllt haben, werden vorerst provisorisch aufgenommen. Das Provisorium dauert bis zu den Herbstferien. Zeigt sich, dass ein Kind noch nicht fähig ist, dem Unterricht im Kindergarten zu folgen, entfällt das Recht zum Kindergartenbesuch. Im Streitfall entscheidet das Schulamt auf der Grundlage eines schulpsychologischen Gutachtens.

4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.

Art. 25b [^53]

Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung

1) Schulpflichtig sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben.

2) Die Frist nach Art. 75 Abs. 3 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres.

3) Die Schulleitung entscheidet über:

Art. 26

Späterer Eintritt

1) Schüler, die zufolge Zuzugs oder Schulwechsels später eintreten, sind raschmöglichst in jene Schulart und Schulstufe aufzunehmen, welche sie bisher besucht haben.

2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulamt in eine dem Schüler angepasste Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.[^54]

3) In das Gymnasium und in die Realschule dürfen vorbehaltlich Abs. 3a nur Schüler aufgenommen werden, die:[^55]

3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, haben auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und höchstens einem weiteren Promotionsfach zu absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten.[^58]

4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst für Kinder mit Schulschwierigkeiten.

Art. 27

Austritt

1) Ein Austritt erfolgt, wenn ein Schüler:

2) Ein Austritt erfolgt ausserdem auf Wunsch der Eltern, sofern der Schüler die Schulpflicht erfüllt hat.

3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung den Schüler vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Die Schulleitung holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.[^59]

4) Beim Austritt sind dem Schüler sämtliche Zeugnisse auszuhändigen. Kann kein Zeugnis ausgehändigt werden, ist der Schulbesuch schriftlich zu bestätigen.

Art. 27a [^60]

Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule

1) Über die Erteilung einer Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule nach Art. 85 des Schulgesetzes entscheidet das Schulamt.

2) Das Schulamt prüft, ob die ausländische Schule vom Sitzstaat anerkannt ist.

IX. Schulorgane

Art. 27b [^62]

Aufnahme

1) Über die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz entscheidet das Schulamt auf Gesuch der Eltern, bei den von den Gemeinden getragenen Schulen nach Anhörung des Gemeindeschulrates. Art. 26 findet sinngemäss Anwendung.

2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.

Art. 27c [^63]

Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres

Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.

Art. 27d [^64]

Schulgeld

1) Für nach Art. 27b aufgenommene Schüler ohne Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b SchulG) erhebt das Schulamt ein Schulgeld von 8 000 Franken pro Schuljahr. Das Schulgeld für den Besuch einer Primarschule oder eines Kindergartens ist der Gemeinde gutzuschreiben, die Träger der betreffenden Schule bzw. des betreffenden Kindergartens ist.

2) Wird das Schulgeld nicht entrichtet, so wird der Schüler aus der Schule ausgeschlossen.

A. Lehrerkonferenz

B. Schulleitung

Art. 28

Zusammensetzung, Beschlussfassung und Aufgaben

1) Die Lehrerkonferenz besteht aus allen Lehrern, welche im Schulbezirk unterrichten. Sie kann zur Verbesserung der Effizienz in Teilkonferenzen und Arbeitsgruppen aufgegliedert werden.

2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.[^65]

3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.[^66]

4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die entsprechenden Regelungen der Hausordnung zu koordinieren.[^67]

5) Aufgehoben[^68]

C. Klassenkonferenz

Art. 29

Anforderungen an die Schulleitung

1) Als Schulleiter sind Lehrer zu bestellen, welche die Fähigkeit besitzen:

2) Die Bereitschaft zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung wird vorausgesetzt.

Art. 30

Aufgaben der Schulleitung

1) Der Schulleitung obliegen insbesondere:

2) Aufgehoben[^70]

3) Die Schulleitung steuert und überwacht den Schulhausbetrieb und veranlasst raschestmögliche Abhilfe, wenn Misstände auftauchen.

4) Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen (Stellvertreter, Prorektoren), kann der Schulleiter einzelne Schulleitungsaufgaben an diese Personen delegieren. Die Verantwortung für die Schulleitung verbleibt jedoch beim Schulleiter.[^71]

5) Schulleiter der Primarschulen und des Kindergartens nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeindeschulrates teil.

Art. 30a [^72]

Richtlinien betreffend die Schulleitungen[^73]

1) Das Schulamt erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen.[^74]

2) Aufgehoben[^75]

D. Klassenlehrer

Art. 31

Klassenkonferenz bei Sekundarschulen

1) Die Klassenkonferenz besteht aus allen Lehrern, die in einer Klasse unterrichten.

2) Die Klassenkonferenz wird vom Klassenlehrer geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenlehrer.

2a) Bei Promotionsentscheidungen, Übertrittsempfehlungen und Umteilungsanträgen hat der Lehrer für jedes Fach, das er unterrichtet, eine Stimme. Lehrer, die die Funktion des Klassenlehrers ausüben, und Ergänzungslehrer haben zusätzlich eine Stimme.[^76]

2b) Über die Beschlussfassung in der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.[^77]

3) Die Zuständigkeiten der Klassenkonferenz sind geregelt in:

4) Ausserdem behandelt sie fachliche, methodische und pädagogische Fragen, welche die Klasse betreffen.

E. Kommission Sportschule[^78]

Art. 32

Klassenlehrer

Der Klassenlehrer betreut die Schüler seiner Klasse in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und berät die Klasse und die Eltern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

X. Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern

Art. 32a [^79]

Bestellung und Zusammensetzung

1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sechs Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.

2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.

Art. 32b [^80]

Sitzungen und Beschlussfassung

1) Die Sitzungen der Kommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden.

2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder anwesend sind.

3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 32c [^81]

Aufgaben

Der Kommission obliegen:

Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke[^85]

Art. 33

Aufgaben der Schule

1) Zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind:

2) Die Zusammenarbeit mit den Eltern beinhaltet insbesondere:

3) Als Formen der Zusammenarbeit stehen insbesondere zur Verfügung:

4) Es ist Sache des einzelnen Lehrers, des Klassenlehrers oder der Schule, die für einen bestimmten Anlass geeignete Form der Zusammenarbeit zu bestimmen.

Art. 34

Rechte und Pflichten der Eltern

1) Die Eltern haben Anspruch darauf, über alle wichtigen schulischen Ereignisse, welche ihr Kind betreffen, informiert zu werden. Dies gilt auch für Eltern von mündigen Schülern des Gymnasiums.

2) Die Eltern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet (§ 137 Abs. 1 und § 146 ABGB, Art. 88 Abs. 1 Schulgesetz).

3) Erscheinen die Eltern ohne Angabe eines Grundes nicht zu Besprechungen, zu welchen sie vom Schulamt, von der Schulleitung, vom Klassenlehrer, vom Schulpsychologischen Dienst oder vom Therapeuten eingeladen worden sind, hat das Schulamt den Eltern die hieraus entstehenden Unkosten bis zu einem Betrag von 250 Franken in Rechnung zu stellen.

4) Beschädigt ein Schüler durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so sind seine Eltern dem Schulträger nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.[^84]

Art. 35

Öffentlichkeitsarbeit

Die Schule leistet die für ein positives Erscheinungsbild notwendige Öffentlichkeitsarbeit.

XI. Rechtsschutz

Art. 35a [^86]

Schulgebäude und -anlagen des Landes

1) Über die Mitverwendung von landeseigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke entscheidet die Schulleitung, bei Sporthallen das Schulamt.

2) Wer Schulgebäude und -anlagen nach Abs. 1 benutzt, ist verpflichtet, diese nach Weisung der Schulleitung und der Schulbehörden sorgfältig zu behandeln.

3) Beschädigt ein Benutzer durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so ist er nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke an den LOSV delegieren.

XII. Schlussbestimmungen[^87]

Art. 36

Beschwerderecht

1) Gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Schulorgane kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.

2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

Anhang 1[^89]

Art. 36a [^88]

Richtlinien für Sportschulen

Das Schulamt erlässt auf Vorschlag der Kommission Sportschule Richtlinien, insbesondere über:

Art. 37

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Richtzahlen (RZ) für Klassenbestände

Anhang 2[^94]

Schuljahresbeginn und Ferien

Bildung von Klassen[^12]

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6 Abs. 1)

(Art. 7a Abs. 1)

[^1]: LR 411.0

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^4]: Art. 1 Abs. 3 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^5]: Art. 1 Abs. 3 Bst. bter eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^6]: Art. 1 Abs. 3 Bst. fbis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^7]: Art. 1 Abs. 3 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^8]: Art. 1 Abs. 3 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^9]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^10]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^11]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^12]: Sachüberschrift vor Art. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^13]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^14]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^15]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^16]: Überschrift vor Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^17]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^18]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^19]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^20]: Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 219.

[^21]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^22]: Art. 7b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^23]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^24]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^25]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^26]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^27]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^28]: Art. 13b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^29]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^30]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^31]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^32]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^33]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^34]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 281.

[^35]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^36]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^37]: Art. 21 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 281.

[^38]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^39]: Art. 23 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^40]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^41]: Art. 24 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^42]: Art. 24 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^43]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^44]: Art. 24 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^45]: Art. 24 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^46]: Art. 24 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^47]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^48]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^49]: Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^50]: Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^51]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^52]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^53]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^54]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^55]: Art. 26 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 234.

[^56]: Art. 26 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^57]: Art. 26 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^58]: Art. 26 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^59]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^60]: Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^61]: Überschrift vor Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^62]: Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^63]: Art. 27c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^64]: Art. 27d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^65]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^66]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^67]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^68]: Art. 28 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^69]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^70]: Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^71]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^72]: Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^73]: Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^74]: Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^75]: Art. 30a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^76]: Art. 31 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 270.

[^77]: Art. 31 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 270.

[^78]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^79]: Art. 32a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^80]: Art. 32b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^81]: Art. 32c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^82]: Art. 33 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^83]: Art. 33 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 83.

[^84]: Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 362.

[^85]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^86]: Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^87]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^88]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211.

[^89]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 178.

[^90]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

[^91]: Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

[^92]: Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.

[^93]: Auf der gymnasialen Oberstufe können für die Vorbereitung auf internationale Wissenschaftswettbewerbe und für das Kleine Latinum Ausnahmen gemacht werden.

[^94]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 211 und umbenannt durch LGBl. 2012 Nr. 219.