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Besoldungsverordnung (BesV) vom 7. September 2004

Geltender Text a fecha 2018-08-01

Aufgrund von Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 6 und Art. 40 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 217, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für alle Staatsangestellten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes.

2) Die Regierung kann für einzelne Staatsangestellte oder bestimmte Personenkreise vorübergehend abweichende Regelungen treffen, sofern dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist.

3) Auf die vollamtlichen Richter, die Staatsanwälte, den Regierungssekretär und den Leiter der Finanzkontrolle finden die Art. 20e bis 20k und 21 bis 21d sinngemäss Anwendung.[^3]

Art. 2

Begriffe, Bezeichnungen

1) Aufgehoben[^4]

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Zuordnung der Stellen im Einreihungsplan

Art. 3

Einreihungsplan

1) Der Einreihungsplan im Anhang zeigt die Zuordnung der Richtpositionen zu den Besoldungsklassen auf.

2) Der Einreihungsplan gliedert sich in folgende Funktionsbereiche:[^5]

3) Für jede Richtposition wird eine Beschreibung (Richtpositionsbeschreibung) erstellt. Die Richtpositionsbeschreibungen sind Bestandteil der Zuordnungsrichtlinien der Regierung.

Art. 4

Zuordnung der Stellen

1) Für die Zuordnung einer ständigen Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse sind insbesondere folgende Anforderungs- und Beanspruchungskriterien massgeblich:

2) Die Richtpositionen und deren Beschreibungen bauen auf den in Abs. 1 genannten Kriterien auf.

3) Bei der Zuordnung einer ständigen Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse werden zudem berücksichtigt:

4) Hilfsmittel für die Zuordnung einer ständigen Stelle sind Stellenpläne, Organigramme und Stellenbeschreibungen sowie allfällige weitere organisatorische Hilfsmittel wie zum Beispiel Funktionendiagramme. Der Amtsstellenleiter ist verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung der notwendigen Dokumente.

5) Aufgehoben[^12]

Art. 5

Änderung der Zuordnung

Die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse ist zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Anforderungen und Beanspruchungen der Stelle in wesentlichem Umfang geändert haben, namentlich bei:

Art. 6

Entscheidung über die Zuordnung

1) Über die Zuordnung einer Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse auf der Grundlage der Richtpositionsbeschreibungen entscheidet:

2) Kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.

III. Besoldung

A. Im Allgemeinen

Art. 7

a) bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes[^16]

1) Die Anfangsbesoldung der Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 2 und 3 der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil.[^17]

2) Die Anfangsbesoldung kann über der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil liegen, sofern dies aufgrund der individuellen Situation des neuen Mitarbeiters bzw. des Quervergleichs gerechtfertigt ist.

3) Die Anfangsbesoldung kann unter der Summe aus der massgebenden Grundbesoldung und dem Erfahrungsanteil liegen (Anlaufzone), sofern dies aufgrund der individuellen Situation des Mitarbeiters gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter noch nicht über die der Stelle zu Grunde gelegte Erfahrung oder ein anderes Anforderungskriterium verfügt. Die Anlaufzone wird in der Besoldungsberechnung aus administrativen Gründen mit einem negativen Leistungsanteil ausgewiesen.

Art. 7a

b) bei Lehrern und Schulleitern[^18]

1) Die Anfangsbesoldung der Lehrer und Schulleiter ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und entspricht vorbehaltlich Abs. 3 und 4 der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn (Anfangsbesoldung im Sinne von Art. 13 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes) und dem Erfahrungsanteil.[^19]

2) Der Eintrittslohn bestimmt sich nach Massgabe von Anhang 2 und 3 in Prozenten der Grundbesoldung.[^20]

3) Die Anfangsbesoldung kann über der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen, sofern dies aufgrund der individuellen Situation des neuen Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Nachgewiesene frühere Tätigkeiten werden entsprechend dem angegebenen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad wie folgt berücksichtigt:

4) Die Anfangsbesoldung kann unter der Summe aus dem massgebenden Eintrittslohn und dem Erfahrungsanteil liegen (Anlaufzone), sofern dies aufgrund der individuellen Situation des Lehrers oder Schulleiters und des internen Quervergleichs gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Lehrer oder Schulleiter noch nicht die der Stelle zu Grunde gelegten Anforderungskriterien erfüllt. Die Anlaufzone wird in der Besoldungsberechnung aus administrativen Gründen mit einem negativen Leistungsanteil ausgewiesen.[^22]

5) Wird eine im liechtensteinischen Schuldienst angestellte Lehrperson zum Schulleiter befördert, kann die hieraus resultierende Lohnerhöhung um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Die Einzelheiten sind mit Dienstvertrag zu regeln.[^23]

Art. 8

Anpassung der Grundbesoldung

1) Eine Änderung der Zuordnung nach Art. 5 zieht eine Änderung der Grundbesoldung und somit der Bandbreite der möglichen Besoldungsentwicklung nach sich.

2) Eine Anpassung der bestehenden Besoldung im Rahmen der neu zur Verfügung stehenden Bandbreite kann in mehreren Schritten erfolgen.

3) Über eine Anpassung der bestehenden Besoldung entscheidet:

4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.

Art. 9

Erhöhung des Erfahrungsanteils

1) Die ordentliche Besoldung wird nach Art. 15 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht. Eine Erhöhung erfolgt jedoch höchstens bis zum Maximum der fixen Besoldung.

2) Bei Personen, deren Besoldung aufgrund der Besitzstandswahrung über dem Maximum der fixen Besoldung liegt, führt die Erhöhung des Erfahrungsanteils zu keiner Erhöhung der bestehenden Besoldung.

Art. 10

Marktausgleich

1) Der Marktausgleich dient dazu, Differenzen zwischen den Marktlöhnen und der Besoldung nach dem System der Landesverwaltung auszugleichen.

2) Die Regierung entscheidet über die Gewährung und Einstellung eines Marktausgleichs auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation.

B. Leistungsdialog

Art. 11[^26]

Aufgehoben

Art. 12[^27]

Aufgehoben

Art. 13[^28]

Aufgehoben

C. Jährliche Besoldungsanpassungen[^29]

1. Anpassungen des fixen und variablen Leistungsanteils bei Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d des Gesetzes[^30]
Art. 14

Grundsatz

1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils bewilligten Mittel werden vom Amt für Personal und Organisation auf Grund der Verteilungsrichtlinien der Regierung auf die einzelnen Amtsstellen aufgeteilt.

2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Amtsstelle gesondert ausgewiesen.

3) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen werden die bewilligten Mittel auf die einzelnen Schulen aufgeteilt. Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Schule gesondert ausgewiesen.[^31]

Art. 14a[^32]

Mitarbeiterbeurteilung

Eine wesentliche Grundlage für die Verteilung des fixen und variablen Leistungsanteils bildet die sich aus der Mitarbeiterbeurteilung nach Art. 33d der Staatspersonalverordnung ergebende Gesamtbewertung.

Art. 15

Erhöhung des fixen Leistungsanteils

1) Der fixe Leistungsanteil beträgt höchstens 30 % der Grundbesoldung. Voraussetzung für eine Erhöhung des fixen Leistungsanteils bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung.[^33]

2) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils erfolgt in der Regel auf den 1. Januar.

3) Der Amtsstellenleiter entscheidet über die Erhöhung des fixen Leistungsanteils unter Einbezug des direkten Vorgesetzten des Mitarbeiters. Bei der Festsetzung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

4) Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung auf:

Art. 16

Herabsetzung des fixen Leistungsanteils

1) Fällt die Mitarbeiterbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Jahren negativ aus, kann der fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden.[^35]

2) In begründeten Fällen kann eine Herabsetzung auch vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Zeitspanne erfolgen.

Art. 17

Variabler Leistungsanteil

1) Besondere Leistungen können mit einem variablen Leistungsanteil (Leistungsbonus) in Höhe von höchstens 8 % der Monatsbesoldung honoriert werden. Voraussetzung für die Auszahlung des Leistungsbonus bildet eine positive Mitarbeiterbeurteilung.[^36]

2) Neben der besonderen Leistung können auch zusätzliche Elemente berücksichtigt werden. Die Regierung kann im Rahmen der Verteilungsrichtlinien neben der Gesamtbewertung der Leistung einzelne Leistungsaspekte oder andere Faktoren als Grundlage für die Verteilung des Leistungsbonus besonders hervorheben.

3) Der Leistungsbonus wird in Form eines einmaligen Betrages bis spätestens Ende April des Folgejahres ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist ein aufrechtes Dienstverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt.[^37]

4) Im Übrigen findet vorbehaltlich Abs. 5 Art. 15 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^38]

5) Bei Schulleitern und weiteren Staatsangestellten an Schulen entscheidet der Leiter des Schulamtes über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils. Die Entscheidung erfolgt beim Schulleiter in der Regel auf Vorschlag des Inspektorates, bei den übrigen Staatsangestellten an Schulen in der Regel auf Vorschlag des Schulleiters.[^39]

1a. Anpassungen des fixen und variablen Leistungsanteils bei Lehrern[^40]
Art. 17a[^41]

Grundsatz

1) Die durch den Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Lehrer bewilligten Mittel werden vom Schulamt entsprechend der Lohnsumme auf die einzelnen Richtpositionen aufgeteilt.

2) Die Mittel für Anpassungen des fixen und des variablen Leistungsanteils werden für jede Richtposition gesondert ausgewiesen.

Art. 17b[^42]

Anpassung des fixen Leistungsanteils

1) Die für den fixen Leistungsanteil bewilligten Mittel werden für folgende Anpassungen verwendet:

2) Der fixe Leistungsanteil wird vorbehaltlich Art. 17c und 17d jeweils auf den 1. Januar angepasst.

3) Die Anpassung erfolgt nach Massgabe einer von der Regierung festgelegten Verteilungsrichtlinie unter Berücksichtigung des Ausschöpfungspotentials des fixen Leistungsanteils und der zur Verfügung stehenden Lohnsumme.

Art. 17c[^43]

Überprüfung der Verteilung

1) Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b Abs. 3 sind vom Schulamt periodisch auf ihre Wirkung hin zu überprüfen.

2) Eine Überprüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Beibehaltung der Verteilungsgrundsätze zu unverhältnismässigen Lohnanpassungen in einzelnen Richtpositionen führen würde.

Art. 17d[^44]

Nichterhöhung des fixen Leistungsanteils

Der fixe Leistungsanteil darf nicht erhöht werden, wenn:

Art. 17e[^49]

Herabsetzung des fixen Leistungsanteils

Fällt die Leistungsbewertung trotz der nach Art. 31 Abs. 3 des Lehrerdienstgesetzes durchgeführten Massnahmen weiterhin negativ aus, hat der Leiter des Schulamtes den fixen Leistungsanteil um mindestens 5 Prozentpunkte herabzusetzen.

Art. 17f[^50]

Variabler Leistungsanteil

1) Bei Lehrern entscheidet der Leiter des Schulamtes auf Vorschlag des Schulleiters über die Ausrichtung des variablen Leistungsanteils.

2) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.

2. Systembedingte Besoldungsanpassungen
Art. 18

Grundsatz

1) Der für systembedingte Besoldungsanpassungen jährlich zur Verfügung stehende Betrag wird insbesondere verwendet für:

2) Systembedingte Besoldungsanpassungen werden ausserhalb der Besoldungsanpassungen nach Art. 14 bis 17f durchgeführt.[^52]

2a) Darf der fixe Leistungsanteil nach Art. 17d nicht erhöht oder muss er nach Art. 17e herabgesetzt werden, ist eine systembedingte Besoldungsanpassung unzulässig.[^53]

3) Über systembedingte Besoldungsanpassungen entscheidet:

4) Kann in den Fällen nach Abs. 3 Bst. a, b und d kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Regierung.[^56]

3. Informationspflichten
Art. 19

Grundsatz

Vorgesetzte haben Mitarbeiter nach einer entsprechenden Mitteilung durch das Amt für Personal und Organisation über die neu festgelegte Besoldung, einschliesslich eines allfälligen Leistungsbonus, zu informieren.

D. Versicherte Besoldung

Art. 20[^57]

Aufgehoben

E. Funktionszulagen und andere Entschädigungen[^58]

1. Funktionszulagen[^59]
Art. 20a

Grundsatz[^60]

1) Funktionszulagen nach Art. 26 des Gesetzes werden ausgerichtet für:[^61]

2) Für die Landespolizei, das Aufsichtspersonal und die Staatsangestellten im diplomatischen Dienst, die ihren Dienst im Ausland leisten, finden besondere Vorschriften Anwendung.[^65]

Art. 20b[^66]

Zulagen für Rufbereitschaftsdienste

1) Für Bereitschaftsdienste, die nicht am Arbeitsplatz zu leisten sind (Rufbereitschaftsdienste), werden Zulagen ausgerichtet:

2) Für Rufbereitschaftsdienste, die während sieben aufeinander folgenden Tagen geleistet werden, beträgt die Zulage gesamthaft 270 Franken.

3) Werden Staatsangestellte im Rahmen der Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeit herangezogen, zählt die geleistete Zeit als Arbeitszeit.

Art. 20c[^67]

Zulagen für spezielle Einsätze

Für nachstehende Tätigkeiten werden folgende Zulagen ausgerichtet:

Art. 20cbis[^68]

Zulage für die Erfüllung zusätzlicher, ausserordentlicher Aufgaben

1) Für die Erfüllung nachstehender Tätigkeiten werden folgende Zulagen ausgerichtet:

2) Über die Ausrichtung der Zulage nach Abs. 1 Bst. a entscheidet das zuständige Regierungsmitglied; die Entscheidung ist dem Amt für Personal und Organisation zum Zweck der Auszahlung der Zulage zu übermitteln.

2. Ferien- und Feiertagsentschädigungen[^72]
Art. 20d[^73]

Entschädigungen für Heimarbeiter, Aufsichtspersonal und Staatsangestellte im Stundenlohn

1) Für nachstehende Staatsangestellte werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

2) Die Entschädigungen betragen ab Januar des Kalenderjahres, in welchem das nachstehende Altersjahr vollendet wird:

F. Sonderzulagen[^74]

1. Im Allgemeinen[^75]
Art. 20e

Grundsatz[^76]

1) Sonderzulagen werden ausgerichtet bei:[^77]

2) Sonderzulagen werden in Form von Geldgeschenken gewährt. Andere Geschenke dürfen für Anlässe nach Abs. 1 nicht ausgerichtet werden; besondere Regelungen der Regierung bleiben vorbehalten.[^81]

3) Geldgeschenke, deren Höhe sich nach der Monatsbesoldung richten, können nach Massgabe der Staatspersonalverordnung ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. Dieses Wahlrecht steht Lehrern nicht zu.[^82]

2. Dienstjubiläum[^83]
Art. 20f[^84]

Anrechenbare Dienstjahre

1) Als anrechenbare Dienstjahre für die Ausrichtung der Sonderzulage bei Dienstjubiläen gelten nur Dienstjahre im Rahmen der nachfolgenden Dienstverhältnisse:

2) Folgende Tätigkeiten werden nicht als Dienstjahre angerechnet:

Art. 20g

Höhe der Sonderzulage[^85]

1) Die Sonderzulage bei Dienstjubiläen beträgt:

2) Teilzeitangestellten wird das Geldgeschenk, mit Ausnahme des Geldgeschenkes zum 10. Dienstjahr, anteilsmässig ausbezahlt. Bei der Berechnung ist der durchschnittliche Dienstauftrag während der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen.[^87]

Art. 20h

Übergabe eines Präsents[^88]

1) Zur feierlichen Gestaltung von Dienstjubiläen kann der Amtsstellenleiter zusätzlich ein Präsent in der Höhe von höchstens 50 Franken zu Lasten des Amtsbudgets beschaffen.[^89]

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:[^90]

3. Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft[^91]
Art. 20i[^92]

Höhe der Sonderzulage

Die Sonderzulage bei Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt unabhängig von der Höhe der Besoldung und unabhängig vom Dienstauftrag 500 Franken.

4. Altersrücktritt[^93]
Art. 20k

Höhe der Sonderzulage[^94]

1) Die Sonderzulage bei Erreichen der Altersgrenze beträgt vorbehaltlich Abs. 4 eine Monatsbesoldung.[^95]

2) Teilzeitangestellten wird das Geldgeschenk anteilsmässig ausbezahlt. Bei der Berechnung ist der durchschnittliche Dienstauftrag während der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen.[^96]

3) Fällt ein Dienstjubiläum in dasselbe Jahr wie der Altersrücktritt, so werden die Sonderzulagen für das Dienstjubiläum und den Altersrücktritt ausgerichtet.[^97]

4) Personen, die vorzeitig in Pension treten, erhalten bei Erreichen der Altersgrenze keine Zulage.[^98]

IIIa. Besondere Vorschriften für bestimmte Personalkategorien[^99]

A. Im Allgemeinen[^100]

Art. 20l[^101]

Grundsatz

Für folgende Staatsangestellte gelten in Bezug auf die Besoldung besondere Vorschriften:

B. Nichtständige Staatsangestellte und Staatsangestellte auf Ausgleichsstellen[^103]

Art. 20m[^104]

Besoldung

Nichtständige Staatsangestellte und Staatsangestellte auf Ausgleichsstellen erhalten eine Fixbesoldung, die im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Amtsstellenleiter und dem Amt für Personal und Organisation festgelegt wird. Grundlage hierfür bilden folgende Kriterien:[^105]

Art. 20n[^106]

Jährliche Besoldungsanpassung

1) Die durch den Landtag für die Anpassungen der Besoldung bewilligten Mittel werden vom Amt für Personal und Organisation in Prozent der Gehaltssumme auf die einzelnen Amtsstellen aufgeteilt.

2) Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten individuell bei jedem Staatsangestellten über die Erhöhung der Fixbesoldung. Bei der Festsetzung sind folgenende Kriterien zu berücksichtigen:

3) Auf die Ausrichtung eines Leistungsbonus findet Art. 17 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der aktuelle Monatslohn multipliziert mit 13 die Grundlage zur Berechnung des Maximalbetrages bildet.

Art. 20o[^107]

Teuerungsausgleich

Die Fixbesoldung von nichtständigen Staatsangestellten ohne Stellenzuordnung und Staatsangestellten auf Ausgleichsstellen wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.

C. Staatsangestellte im Stundenlohn[^108]

Art. 20p[^109]

Besoldung

Auf die Besoldung von Staatsangestellten im Stundenlohn findet Art. 20m sinngemäss Anwendung.

Art. 20q[^110]

Jährliche Besoldungsanpassung

1) Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im Rahmen der durch den Landtag bewilligten Mittel über die Anpassung der individuellen Besoldung. Bei der Festlegung finden die Kriterien nach Art. 20n Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

2) Auf die Ausrichtung eines Leistungsbonus findet Art. 17 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der kumulierte Lohn der vergangenen zwölf Monate die Grundlage zur Berechnung des Maximalbetrages bildet.

Art. 20r[^111]

Teuerungsausgleich

Der Stundenlohn von Staatsangestellten im Stundenlohn wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.

D. Heimarbeiter[^112]

Art. 20s[^113]

Besoldung

Auf die Besoldung von Heimarbeitern findet Art. 20m sinngemäss Anwendung.

Art. 20t[^114]

Jährliche Besoldungsanpassung

Der Amtsstellenleiter entscheidet unter Einbezug des direkten Vorgesetzten im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation im Rahmen der durch den Landtag bewilligten Mittel über die Anpassung der individuellen Besoldung. Bei der Festlegung finden die Kriterien nach Art. 20n Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

Art. 20u[^115]

Teuerungsausgleich

Die Besoldung von Heimarbeitern wird nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes der Teuerung angepasst.

E. Lernende[^116]

Art. 20v[^117]

Besoldung

1) Lernende erhalten eine Fixbesoldung entsprechend dem jeweiligen Lehrjahr.

2) Die Höhe der Besoldung wird aufgrund von Empfehlungen des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und unter Berücksichtigung der Besoldung in anderen Lehrbetrieben durch das Amt für Personal und Organisation festgelegt.

3) Die Fixbesoldung der Lernenden unterliegt keiner jährlichen Besoldungsanpassung.

4) Auf die Fixbesoldung von Lernenden wird kein Teuerungsausgleich angerechnet.

F. Ferialbeschäftigte[^118]

Art. 20w[^119]

Besoldung

1) Ferialbeschäftigte werden im Stundenlohn entschädigt. Der Bruttostundenlohn beträgt:

2) Sie erhalten zusätzlich ab dem ersten Anstellungstag eine Ferien- und Feiertagsentschädigung nach Art. 20d.

G. Praktikanten[^120]

Art. 20x[^121]

Besoldung

Die monatliche Entschädigung der Praktikanten beträgt bei:

Art. 20y[^122]

Zusätzliche Entschädigung für Praktika bei den diplomatischen Vertretungen Liechtensteins

1) Praktikanten der diplomatischen Vertretungen Liechtensteins erhalten zusätzlich zu ihrer ordentlichen Besoldung nach Art. 20x als Wohnkostenersatz im Rahmen von:

2) Diplomatische Vertretungen, die einem Praktikanten eine Wohnung zur Verfügung stellen können, legen eine diesbezügliche Kostenbeteiligung des Praktikanten vertraglich fest.

3) Auf die Ausrichtung weiterer Entschädigungen, insbesondere für die Anreise und Verpflegung, finden die besonderen Regelungen der jeweiligen diplomatischen Vertretung Anwendung.

IIIb. Vorzeitiger Altersrücktritt[^123]
Art. 21[^124]

Grundsatz

1) Das Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39a ff. des Gesetzes bei vorzeitiger Pensionierung ist ein Jahr vor der geplanten Pensionierung beim Amt für Personal und Organisation einzureichen.

2) In besonderen Fällen, insbesondere bei Krankheit oder unvorhersehbaren organisatorischen oder familiären Veränderungen, kann das Amt für Personal und Organisation die Frist nach Abs. 1 angemessen verkürzen.

3) Das Amt für Personal und Organisation leitet die Gesuche der Lehrerschaft an das Schulamt zur Information oder - sofern eine vorzeitige Pensionierung im überwiegenden Interesse des Dienstgebers beabsichtigt ist - zur Stellungnahme weiter.

Art. 21a[^125]

Vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 59. Altersjahr im überwiegenden Interesse des Dienstgebers[^126]

1) Dem Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39d iVm Art. 39a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes bei einer vorzeitigen Pensionierung im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sind beizulegen:

2) Das Amt für Personal und Organisation leitet das Gesuch nach Abs. 1 zur Beschlussfassung an die Regierung weiter.

Art. 21b[^127]

Freiwillige vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 63. Altersjahr[^128]

1) Das Gesuch um Übernahme der Leistungen nach Art. 39e iVm Art. 39a Abs. 1 des Gesetzes bei einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung hat zu enthalten:

2) Das Amt für Personal und Organisation informiert den Regierungschef sowie das zuständige Regierungsmitglied über das Gesuch nach Abs. 1.

Art. 21c[^129]

Kinderpension

Bei vorzeitiger Pensionierung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer allfälligen Kinderpension aus der Pensionsversicherung.

Art. 21d[^130]

Anrechnung von Erziehungsjahren

1) Tritt jemand nach einer Erziehungspause von mindestens zwei Jahren in den Staatsdienst ein, werden die Erziehungsjahre bei der Berechnung der Dienstjahre im Falle einer vorzeitigen Pensionierung als Erziehungsgutschrift angerechnet.

2) Voraussetzung für die Anrechnung ist das Fehlen eines Erwerbseinkommens während der Erziehungszeit.

3) Erziehungsgutschriften werden angerechnet für Kalenderjahre, in denen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeübt wurde.

4) Der Gesuchsteller hat den Nachweis für die Erziehungsjahre zu erbringen.

5) Vom Total der Erziehungsjahre wird die Hälfte als Erziehungsgutschrift und damit als erfüllte Dienstjahre im Falle einer vorzeitigen Pensionierung angerechnet.

6) Diese Erziehungsgutschriften haben keinen Einfluss auf die Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken.

IV. Organisation und Durchführung[^131]

A. Amt für Personal und Organisation[^132]

Art. 21e[^133]

Vollzug und Aufsicht

1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem Amt für Personal und Organisation.

2) Erscheinen dem Amt für Personal und Organisation Entscheidungen in Zusammenhang mit den Besoldungsanpassungen (Art. 14 bis 17) nicht plausibel, hat es das Recht, beim Amtsstellenleiter zu intervenieren. Können sich der Amtstellenleiter und das Amt für Personal und Organisation nicht einigen, entscheidet die Regierung, im Falle des Landtagssekretärs die Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten.[^134]

B. Schulamt[^135]

Art. 21f[^136]

Vollzug

Hinsichtlich Schulleitern, Lehrern und weiteren Staatsangestellten an Schulen obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem Schulamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

C. Personalkommission[^137]

Art. 22

Zusammensetzung und Amtsdauer

1) Die Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie ist paritätisch aus gleichviel Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammengesetzt. Ist auf Antrag eines Lehrers eine Streitigkeit im Sinn von Art. 23 zu schlichten, wird die Kommission um einen Lehrer als Arbeitnehmervertreter und um einen Mitarbeiter des Generalsekretariats des Ministeriums für Inneres, Bildung und Umwelt als Arbeitgebervertreter erweitert.[^138]

2) Die Mitglieder der Personalkommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Im Übrigen konstituiert sich die Personalkommission selbst.

3) Ein Vertreter des Amtes für Personal und Organisation nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 23

Antrag auf Schlichtung

1) Die Personalkommission schlichtet auf Antrag eines Mitarbeiters bei allen Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Zuordnung seiner Stelle, der Festlegung seiner Besoldung oder der Bewertung seiner Leistung stehen.

2) Die Schlichtung durch die Personalkommission kann vorbehaltlich Abs. 3 erst beantragt werden, wenn:

3) Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Zuordnung der Stelle, der neu festgelegten Besoldung oder der Bewertung der Leistung unter Angabe der Gründe bei der Personalkommission einzureichen.

Art. 24

Schlichtungsverfahren

1) Die Personalkommission überprüft nach Anhörung der betroffenen Parteien die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung.

2) Kommt keine Mehrheit für eine Empfehlung nach Abs. 1 zustande, werden der Regierung die unterschiedlichen Meinungen der Kommissionsmitglieder mitgeteilt.

3) Die Regierung entscheidet abschliessend.

V. Schlussbestimmungen

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. August 1994 über die Besoldung der Beamten und Angestellten, LGBl. 1994 Nr. 79, wird aufgehoben.

Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^140]

Einreihungsplan

Anhang 2[^141]

Eintrittslohn der Lehrpersonen

Anhang 3[^142]

Eintrittslohn für Schulleiter, einschliesslich der Prorektoren am Liechtensteinischen Gymnasium

Anhang 4[^143]

Funktionszulage für die Schulleiter-Stellvertretung je Schule und Jahr

Übergangsbestimmungen

174.120 Verordnung über die Besoldung der Staatsangestellten (Besoldungsverordnung; BesV)

II.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Wahrung des Besitzstandes

Die Überführung der Besoldung der Lehrer in das neue Besoldungssystem erfolgt auf der Grundlage der im Dezember des Jahres 2008 ausgerichteten Bruttobesoldung.

§ 2

Annäherung der Lohnstufen

1) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Kindergärtnerinnen ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:

2) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Primarlehrer und Fachlehrer F1 ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:

3) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Fachlehrer F2 auf der Sekundarstufe und an Fachlehrer F3 an der Primarschule ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:

4) Die für den Monat Dezember der Jahre 2008 und 2009 an Oberschullehrer auf der Sekundarstufe ausgerichtete Bruttobesoldung wird erhöht:

5) Unterrichtet ein Lehrer gleichzeitig Pensen auf verschiedenen Schulstufen und/oder Schularten, so bestimmt das grösste von ihm im Monat Dezember 2008 erteilte Pensum den für die Lohnstufenannäherungen am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2010 für die gesamte Bruttobesoldung massgeblichen Prozentsatz. Sind die Pensen gleich gross, bestimmt das Schulamt den für die Lohnstufenannäherung massgeblichen Prozentsatz.

§ 3

Bruttobesoldung beim Eintritt in das neue Besoldungssystem

1) Die Bruttobesoldung der Lehrer beim Eintritt in das neue Besoldungssystem errechnet sich aus der Summe der überführten Bruttobesoldung und der Lohnstufenannäherung am 1. Januar 2009.

2) Die beim Eintritt nach Abs. 1 massgebliche Besoldung ist jedem Lehrer schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Fixer Leistungsanteil

Der fixe Leistungsanteil wird unter Vorbehalt von Art. 17d Bst. b bis i dieser Verordnung erstmals am 1. Januar 2009 an Lehrer ausgerichtet.

§ 5

Systempflege und -wartung

1) Die für die Lehrer zum Zweck der Systempflege und -wartung zur Verfügung stehenden Mittel werden am 1. Januar 2009 für folgende Besoldungsanpassungen verwendet:

2) Am 1. Januar 2010 werden die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel für eine prozentuell gleichmässige Lohnerhöhung bei jenen Lehrern, die im Jahr 2009 mindestens das 46. Lebensjahr erreicht haben, verwendet.

3) Am 1. Januar 2011 werden die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet für:

II.

Übergangsbestimmung

Anfangsbesoldung[^15]

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3)

(Art. 7a Abs. 2)

(Art. 7a Abs. 2)

(Art. 20cbis)

...

...

...

Art. 20cbis Abs. 1 Bst. b findet auf Amtsstellenleiter-Stellvertreter Anwendung, die diese Funktion nach dem Inkrafttreten[^144] dieser Verordnung aufnehmen.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^2]: LR 174.12

[^3]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^5]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 165.

[^6]: Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 165.

[^7]: Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 165.

[^8]: Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 165.

[^9]: Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 165.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^11]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^12]: Art. 4 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^13]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 44.

[^14]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^15]: Sachüberschrift vor Art. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^16]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^17]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^18]: Art. 7a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^19]: Art. 7a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^20]: Art. 7a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 207.

[^21]: Art. 7a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^22]: Art. 7a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^23]: Art. 7a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 207.

[^24]: Art. 8 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 44.

[^25]: Art. 8 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^26]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^27]: Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^28]: Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^29]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^30]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^31]: Art. 14 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^32]: Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^33]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^34]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^35]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^36]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^37]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^38]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^39]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^40]: Überschrift vor Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^41]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^42]: Art. 17b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^43]: Art. 17c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^44]: Art. 17d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^45]: Art. 17d Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 271.

[^46]: Art. 17d Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^47]: Art. 17d Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^48]: Art. 17d Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^49]: Art. 17e eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^50]: Art. 17f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^51]: Art. 18 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^52]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^53]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 305.

[^54]: Art. 18 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 44.

[^55]: Art. 18 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^56]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^57]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 177.

[^58]: Überschrift vor Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^59]: Überschrift vor Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^60]: Art. 20a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^61]: Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^62]: Art. 20a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^63]: Art. 20a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^64]: Art. 20a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^65]: Art. 20a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^66]: Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^67]: Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^68]: Art. 20cbis abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^69]: Art. 20cbis Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 175.

[^70]: Art. 20cbis Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 257.

[^71]: Art. 20cbis Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 67.

[^72]: Überschrift vor Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^73]: Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^74]: Überschrift vor Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^75]: Überschrift vor Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^76]: Art. 20e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^77]: Art. 20e Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^78]: Art. 20e Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^79]: Art. 20e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 408.

[^80]: Art. 20e Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^81]: Art. 20e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^82]: Art. 20e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 175.

[^83]: Überschrift vor Art. 20f eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^84]: Art. 20f eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^85]: Art. 20g Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^86]: Art. 20g Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^87]: Art. 20g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^88]: Art. 20h Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^89]: Art. 20h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^90]: Art. 20h Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 175.

[^91]: Überschrift vor Art. 20i abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 408.

[^92]: Art. 20i abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^93]: Überschrift vor 20k eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^94]: Art. 20k Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^95]: Art. 20k Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^96]: Art. 20k Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^97]: Art. 20k Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^98]: Art. 20k Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 319.

[^99]: Überschrift vor 20l eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^100]: Überschrift vor 20l eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^101]: Art. 20l eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^102]: Art. 20l Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^103]: Überschrift vor Art. 20m abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^104]: Art. 20m eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^105]: Art. 20m Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^106]: Art. 20n eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^107]: Art. 20o eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^108]: Überschrift vor 20p eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^109]: Art. 20p eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^110]: Art. 20q eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^111]: Art. 20r eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^112]: Überschrift vor Art. 20s eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^113]: Art. 20s eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^114]: Art. 20t eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^115]: Art. 20u eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^116]: Überschrift vor Art. 20v eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^117]: Art. 20v eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^118]: Überschrift vor Art. 20w eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^119]: Art. 20w eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^120]: Überschrift vor Art. 20x eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^121]: Art. 20x eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^122]: Art. 20y eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 337.

[^123]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^124]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^125]: Art. 21a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^126]: Art. 21a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^127]: Art. 21b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^128]: Art. 21b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^129]: Art. 21c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^130]: Art. 21d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^131]: Überschrift vor Art. 21e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^132]: Überschrift vor Art. 21e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^133]: Art. 21e (ehemals Art. 21) eingefügt und umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^134]: Art. 21e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 381.

[^135]: Überschrift vor Art. 21f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^136]: Art. 21f (ehemals Art. 21a) eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 251 und umnummeriert durch LGBl. 2012 Nr. 415.

[^137]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^138]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 102.

[^139]: Art. 23 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 251.

[^140]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 119.

[^141]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 67.

[^142]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 207.

[^143]: Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 207.

[^144]: Inkrafttreten: 1. Mai 2015.