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Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a[^1]

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Art. 2b[^2]

Nationaler Qualifikationsrahmen

1) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen nationalen Qualifikationsrahmen für das Hochschulwesen.

2) Der Nationale Qualifikationsrahmen informiert über das Hochschulwesen, insbesondere über die Lehre, und regelt die Ausgestaltung und Beschreibung der einzelnen Studiengänge, insbesondere hinsichtlich der in den Studiengängen jeweils zu entwickelnden Qualifikationen und Fähigkeiten.

3) Er ist ein Instrument für die Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse in Europa und erleichtert deren Anerkennung.

4) Die Hochschulen und die Aufsichtsbehörde haben für die Umsetzung des Qualifikationsrahmens zu sorgen.

II. Hochschulen

A. Aufgaben und Stellung

Art. 3

a) Grundsatz[^4]

1) Hochschulen haben im Dienste der Wissenschaft und/oder der Kunst unter Berücksichtung der Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden die folgenden Aufgaben zu erfüllen:[^5]

2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Bst. e können insbesondere durch Weiterbildungsangebote nach Art. 21 erfüllt werden.[^7]

3) Sie haben ihre Aufgaben auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu erfüllen. Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen hinsichtlich einzelner Aufgaben abgewichen werden.[^8]

Art. 3a[^9]

b) Graduate Schools

1) Führt eine Hochschule eine Graduate School, so hat diese im Dienste der Wissenschaft und zur Förderung wissenschaftsnaher Berufe die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 4

Rechtsform, Autonomie und Ausrichtung[^10]

1) Hochschulen sind entweder Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts.

2) Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

3) Sie können sich zum Ausbau von Stärken in der Forschung und in der Lehre nach folgenden Merkmalen unterschiedlich ausrichten:

Art. 5

Freiheit der Forschung und Lehre

Die Freiheit der Forschung und Lehre ist im Rahmen der Rechtsordnung und des ethisch Verantwortbaren gewährleistet.

Art. 5a[^12]

Mitwirkung von Hochschulangehörigen

1) Hochschulangehörige, insbesondere die Studierenden, das Lehrpersonal und das administrative Personal, haben das Recht auf angemessene Mitwirkung.

2) Die Mitwirkung ist insbesondere bei der Entwicklung und Überarbeitung von Studiengängen, der Evaluation der Qualität der Hochschule und im Rahmen des Verfahrens zur Berufung von Professoren zu gewährleisten.

B. Bewilligungen

1. Allgemeines
Art. 6

Bewilligungspflicht

1) Die Errichtung und Führung einer Hochschule bedürfen einer Bewilligung der Regierung.

2) Unter die Bewilligungspflicht fallen sämtliche Hochschulen, auch solche, welche vom Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aus Fernstudien anbieten sowie Titel und Grade verleihen.[^13]

3) Auf die Bewilligung von Hochschulen findet Kapitel III des Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen keine Anwendung.[^14]

Art. 7

Arten von Bewilligungen

Es werden folgende Bewilligungsarten unterschieden:

2. Provisorische Bewilligung
Art. 8

Voraussetzungen

1) Voraussetzungen für die Erteilung einer provisorischen Bewilligung sind:

2) Das Konzept enthält alle notwendigen Angaben über:

3) Durch den Finanzierungsnachweis ist zu belegen, dass die Hochschule in der Lage ist, die angebotenen Studiengänge entsprechend der Studienordnung bis zu deren Abschluss durchzuführen. Im Zweifelsfall sind Sicherheitsleistungen zu erbringen.

4) Die Regierung regelt das Nähere unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Akkreditierungskriterien mit Verordnung.[^19]

Art. 9[^20]

Beurteilung

1) Die Regierung beurteilt Konzept und Finanzierungsnachweis nach Art. 8 auf der Grundlage einer Akkreditierung oder aufgrund eines von ihr eingeholten Gutachtens.

2) Die Kosten der Akkreditierung oder des Gutachtens sind vom Gesuchsteller zu tragen.

Art. 10

Auflagen

1) Mit der provisorischen Bewilligung werden folgende Auflagen verbunden:

2) Mit der provisorischen Bewilligung können weitere Auflagen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Konzeptes nach Art. 8 Abs. 2 verbunden werden.

Art. 11

Bewilligungsdauer

Die provisorische Bewilligung wird längstens für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Art. 12

Wirkung

1) Durch die provisorische Bewilligung erlangt die Hochschule den Status "im Anerkennungsverfahren".

2) Die unter diesem Status verliehenen Hochschulqualifikationen sind staatlich anerkannt.[^22]

3. Definitive Bewilligung
Art. 13

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer definitiven Bewilligung sind:

Art. 14

Bewilligungsdauer

Die definitive Bewilligung wird unbefristet erteilt.

Art. 15

Wirkung

1) Durch die definitive Bewilligung erlangt die Hochschule die staatliche Anerkennung.

2) Die staatliche Anerkennung beinhaltet:

4. Zusatzbewilligung
Art. 16

Einführung eines neuen Studienganges

1) Führt die definitiv bewilligte Hochschule einen neuen Studiengang nach Art. 18 bis 20 ein, bedarf dieser vor seiner Einführung einer Bewilligung durch die Regierung.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b bis e und Art. 10 Abs. 1 Bst. b sinngemäss erfüllt sind.

Art. 16a[^24]

Errichtung und Führung einer Graduate School

1) Führt die Hochschule eine Graduate School, bedarf diese vor ihrer Einführung einer Bewilligung durch die Regierung.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

b)

durch die Vorlage eines nachhaltigen Konzepts und eines entsprechenden Finanzierungsnachweises belegt wird, dass die Aufgaben nach Art. 3a erfüllt werden können.

C. Studiengänge[^25]

1. Ausbildung[^26]
Art. 17[^27]

Gestufte Studiengänge

Es werden folgende gestufte Studiengänge unterschieden:

Art. 18

Bachelor-Studiengang

Der Bachelor-Studiengang ist ein mindestens drei Jahre umfassendes Studium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dient, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.

Art. 19[^28]

Master-Studiengang

Der Master-Studiengang ist ein mindestens zwei Jahre umfassendes Studium, das der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dient. Es baut auf einem einschlägigen Bachelor- oder mindestens einem gleichwertigen anderen Hochschulstudium auf.

Art. 20[^29]

Doktoratsstudiengang

1) Der Doktoratsstudiengang ist ein mindestens drei Jahre umfassendes Studium, das der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage eines einschlägigen Master- oder eines mindestens gleichwertigen anderen Hochschulstudiums dient.

2) Er ist im Rahmen einer Graduate School durchzuführen.

2. Weiterbildung[^30]
Art. 21[^31]

Weiterbildungsstudiengänge

1) Die Hochschule kann Studiengänge zum Zweck der Weiterbildung in ihr Studienangebot aufnehmen.

2) Die Regierung regelt die Weiterbildungsstudiengänge mit Verordnung. Kann ein Studiengang mit einem Titel oder einem Grad abgeschlossen werden, so sind Zulassungsbedingungen, Studienumfang sowie Bezeichnung des Titels oder des Grades zu regeln.

3. European Credit Transfer System (ECTS)[^32]
Art. 22[^33]

Grundsatz

1) Das European Credit Transfer System (ECTS) ist ein europaweit anerkanntes System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in modular gestalteten Studiengängen.

2) Es ist auf die Studierenden ausgerichtet und basiert auf dem Arbeitspensum, das diese absolvieren müssen, um die Ziele eines Studiengangs zu erreichen. Diese Ziele werden vorzugsweise in Form von Lernergebnissen und zu erwerbenden Fähigkeiten festgelegt.

Art. 22a[^34]

Zuordnung von Kreditpunkten

1) Das Arbeitspensum der Studierenden wird in Kreditpunkten gemäss dem ECTS ausgedrückt. Dabei entspricht ein Kreditpunkt einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2) Der Bachelor-Studiengang umfasst 180 Kreditpunkte, der Master-Studiengang 120 Kreditpunkte.

3) Die Regierung kann für den Doktoratsstudiengang und Weiterbildungsstudiengänge (siehe Art. 21) mit Verordnung Kreditpunkte festlegen. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 2.

4. Diploma Supplement[^35]
Art. 23[^36]

Grundsatz

1) Jede Hochschule ist verpflichtet, ein Diploma Supplement auszustellen.

2) Das Diploma Supplement ist eine der Abschlussqualifikation beizufügende Beschreibung, die den Immatrikulationsbehörden ausländischer Hochschulen und Arbeitgebern als Beurteilungshilfe dient.

3) Es enthält eine Beschreibung des Studienganges, den die in der Abschlussqualifikation angeführte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. 23a[^37]

Form der Ausstellung

Das Diploma Supplement ist unentgeltlich sowie in deutscher und englischer Sprache auszustellen.

D. Studierende

1. Zulassungsbedingungen
Art. 24

Bachelor-Studium

1) Die Zulassung zum Bachelor-Studium setzt voraus:

2) Ausserdem kann die Zulassung von weiteren studienspezifischen Voraussetzungen (z.B. künstlerische Eignung) abhängig gemacht werden.

3) Ausländische Maturaausweise oder vergleichbare Abschlüsse sind nach Massgabe von Gegenrechtsvereinbarungen liechtensteinischen Ausweisen gleichwertig. Andere Ausweise sind einer Gleichwertigkeitsprüfung zu unterziehen.[^38]

4) Ohne Maturaausweis oder vergleichbaren Abschluss kann ausnahmsweise zugelassen werden, wer seine Studierfähigkeit und seine Eignung für den von ihm gewünschten Studiengang durch andere Nachweise belegt.[^39]

5) Die Regierung regelt mit Verordnung:

Art. 25

Master-Studium

Die Zulassung zum Master-Studium setzt den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Bachelor-Studiums oder eines mindestens gleichwertigen anderen Hochschulstudiums voraus.

Art. 26

Doktoratsstudium

Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Master-Studiums oder eines gleichwertigen anderen Hochschulstudiums voraus.

Art. 27[^41]

Weiterbildungsstudiengänge

Die Zulassungsbedingungen für Studiengänge nach Art. 21 Abs. 1 werden von der Hochschule festgelegt. Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 2.

Art. 28

Beschränkungen aus Kapazitätsgründen

Bei allen Studiengängen kann die Zulassung eingeschränkt werden bei:

2. Rechte und Pflichten
Art. 29

Rechte und Pflichten

1) Studierende haben das Recht auf Information und auf Beschwerde.

2) Die Hochschule hat eine interne Beschwerdeinstanz einzurichten.

3) Die Rechte und Pflichten der Studierenden werden im Übrigen durch die Hochschule festgelegt.

E. Lehrbefähigung und Lehrpersonal[^42]

1. Lehrbefähigung[^43]
Art. 29a[^44]

Voraussetzungen

1) Die Erlangung der Lehrbefähigung an einer Hochschule setzt voraus:

2) Bei der Lehrbefähigung für künstlerische Fachgebiete oder für Fachgebiete, die sich neu konstituieren, kann ausnahmsweise vom Erfordernis nach Abs. 1 Bst. a abgesehen werden.

Art. 29b[^45]

Verfahren

1) Das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung regelt die Hochschule.

2) Die Verfahrensvorschriften nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Regierung.

2. Lehrpersonal[^46]
Art. 30

Zusammensetzung

Das Lehrpersonal der Hochschule setzt sich wie folgt zusammen:

Art. 31[^48]

a) Einstellungsvoraussetzungen

Hochschulprofessoren verfügen über:

Art. 31a[^49]

b) Bestellung

1) Hochschulprofessoren werden in einem Berufungsverfahren bestellt.

2) Das Berufungsverfahren wird von der Hochschule festgelegt.

Art. 31b[^50]

c) Berufsbezeichnung

1) Hochschulprofessoren führen die Bezeichnung "Professor", solange sie an der Hochschule angestellt sind.

2) Das Recht, die Bezeichnung "Professor" zu führen, erlischt beim Ausscheiden aus der Hochschule. Die Hochschule kann die Beibehaltung der Bezeichnung in begründeten Fällen, insbesondere bei Erreichen des Pensionsalters, bewilligen.

Art. 32

Weiteres Lehrpersonal

1) Personen, die an der Hochschule unterrichten und deren Bestellung nicht im Berufungsverfahren erfolgt ist, gelten als weiteres Lehrpersonal.[^51]

2) Als weiteres Lehrpersonal können Personen eingesetzt werden, die:

Art. 33

Massgebliches Arbeits- und Dienstrecht

Das für das Lehrpersonal massgebliche Arbeits- und Dienstrecht wird im Rahmen des übergeordneten Rechts durch die Hochschule festgelegt.

F. Hochschulqualifikationen und Ehrentitel[^52]

Art. 34

Geschützte Hochschulqualifikationen[^53]

1) Es werden folgende geschützte Hochschulqualifikationen unterschieden:[^54]

2) Die Regierung:

Art. 35[^58]

a) Hochschulqualifikationen

1) Zur Verleihung von Hochschulqualifikationen sind ausschliesslich von der Regierung bewilligte Hochschulen befugt. Die Lehrbefähigung darf nur von einer Hochschule, die einen Doktoratsstudiengang anbietet, verliehen werden.

2) Andere als die in Art. 34 genannten Hochschulqualifikationen dürfen von Hochschulen nicht verliehen werden.

3) Die Verleihung von Hochschulqualifikationen nach Art. 34 Abs. 1 Bst. c und d hat unter der verantwortlichen Mitwirkung von Hochschulprofessoren mit Lehrbefähigung zu erfolgen.

Art. 36

b) Ehrentitel[^59]

Von der Regierung bewilligte Hochschulen, die Doktoratsstudiengänge anbieten, sind befugt, an verdiente Persönlichkeiten des In- und Auslandes den Ehrentitel "Doktor honoris causa" zu verleihen.

Art. 37[^60]

Führung eines Titels oder Grades

Personen, denen von einer anerkannten in- oder ausländischen Hochschule ein Titel oder Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen.

G. Qualitätsmanagement und Aufsicht

Art. 38[^61]

Qualitätsmanagement

1) Die Hochschule stellt die Qualität der von ihr betriebenen Forschung und Lehre sicher und verbessert sie laufend.

2) Die Qualität der Hochschule ist mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen, in der Regel durch eine staatlich zugelassene Akkreditierungsstelle. Die Kosten der Überprüfung hat die Hochschule zu tragen.

Art. 39

Berichterstattung

1) Hochschulen sind zu jährlicher Berichterstattung verpflichtet.

2) Bericht ist insbesondere zu erstatten über:

3) Der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 40

Aufsichtsorgan

1) Die Regierung übt die Aufsicht über die Hochschulen aus.

2) Das Schulamt unterstützt die Regierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Art. 40a[^62]

Wissenschaftlicher Beirat

1) Die Regierung kann einen Wissenschaftlichen Beirat mit bis zu fünf Mitgliedern bestellen.

2) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Regierung in Hochschulangelegenheiten und gibt zu ihren Handen Empfehlungen ab.

3) Ein Vertreter des Schulamtes nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 41

Mängel im Betrieb und in der Führung

1) Werden Mängel im Betrieb und in der Führung der Hochschule festgestellt, setzt die Regierung eine Frist, innert welcher die Mängel durch die Hochschule beseitigt werden müssen.

2) Die Regierung kann die Anordnung zur Behebung von Mängeln mit Auflagen verbinden.

Art. 42

Entzug von Bewilligungen

Die Bewilligung zur Errichtung und Führung der Hochschule wird von der Regierung entzogen, wenn:

H. Finanzierung

Art. 43

Grundsatz

1) Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und Führung einer Hochschule verleiht keinen Anspruch auf Staatsbeiträge.

2) Staatsbeiträge an Hochschulen werden ausgerichtet:

3) Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 2 Bst. b setzt ein öffentliches Interesse an der von der Hochschule zu erbringenden Leistung voraus.

Art. 44

Leistungsvereinbarung

Die Leistungsvereinbarung nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b regelt:

Art. 45

Beiträge an ausländische Hochschulen

Das Land kann zur Sicherung von Studienplätzen für Studierende aus dem Fürstentum Liechtenstein an ausländische Hochschulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.

III. Hochschulähnliche Einrichtungen

Art. 46

Aufgaben

1) Aufgaben hochschulähnlicher Einrichtungen sind:

2) Die hochschulähnliche Einrichtung hat ihre Aufgaben auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu erfüllen. Von diesem Grundsatz kann in begründeten Fällen hinsichtlich einzelner Aufgaben abgewichen werden.[^63]

Art. 47

Rechtsform und Autonomie

1) Hochschulähnliche Einrichtungen sind entweder Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts.

2) Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Art. 48

Freiheit der Forschung

Die Freiheit der Forschung ist im Rahmen der Rechtsordnung und des ethisch Verantwortbaren gewährleistet.

Art. 49

Finanzierung

1) An hochschulähnliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge ausgerichtet werden, sofern diese durch einen Finanzbeschluss gedeckt sind.

2) Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 setzt ein öffentliches Interesse an der von der hochschulähnlichen Einrichtung zu erbringenden Leistung voraus.

IV. Hochschulverbund Liechtenstein

Art. 50

Hochschulverbund Liechtenstein

1) Unter der Bezeichnung "Hochschulverbund Liechtenstein" wird ein Verbund liechtensteinischer Hochschulen und hochschulähnlicher Einrichtungen geführt.

2) Der Hochschulverbund Liechtenstein hat insbesondere folgende Aufgaben:

3) Die Regierung regelt das Nähere über den Hochschulverbund Liechtenstein mit Verordnung.

IVa. Datenschutz[^64]

Art. 50a[^66]

a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal

1) Hochschulen und Hochschuleinrichtungen dürfen personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Sie dürfen die Daten nach Abs. 1 den Aufsichtsorganen (Art. 40) übermitteln, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

3) Regierung und Schulamt dürfen die Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

4) Für die Zwecke der Datenverarbeitung dürfen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen ein Datenverarbeitungssystem betreiben.

Art. 50b[^67]

b) bei Studierenden

1) Hochschulen und Hochschuleinrichtungen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

2) Im Übrigen findet Art. 50a Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.

Art. 50c[^68]

Statistik, Bildungscontrolling und -forschung

Hochschulen und Hochschuleinrichtungen übermitteln zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an:

V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 51

Strafbestimmungen

Wer vom Gebiet des Fürstentums Liechtenstein aus unbefugterweise akademische Grade oder Ehrentitel verleiht, wird von der Regierung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 52

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz einer Hochschule kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung richten.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VI. Regionale und internationale Zusammenarbeit

Art. 53

Regionale und internationale Zusammenarbeit

1) Das Land fördert die regionale und internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen.

2) Zu diesem Zweck können Vereinbarungen mit regionalen und internationalen Organisationen sowie Staatsverträge abgeschlossen werden.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 55

Übergangsbestimmungen

Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Studiengänge an von der Regierung bewilligten Hochschulen sowie auf die von diesen verliehenen Titel findet das bisherige Recht Anwendung. Die nach bisherigem Recht verliehenen Titel können nicht in akademische Titel nach Art. 34 umgewandelt werden.

Art. 56

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. September 1992 über Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute, LGBl. 1992 Nr. 106, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1997, LGBl. 1997 Nr. 133, wird aufgehoben.

Art. 57

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

414.0 Gesetz über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG)

II.

Übergangsbestimmungen

Aufgaben[^3]

Hochschulprofessoren[^47]

Befugnis zur Verleihung[^57]

Verarbeitung personenbezogener Daten[^65]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

1) Auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^69] begonnene Studiengänge an von der Regierung bewilligten Hochschulen findet längstens während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht Anwendung.

2) Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Doktoratsstudiengänge in Graduate Schools durchgeführt werden.

3) Sofern eine Genehmigung nicht schon vorliegt, müssen Hochschulen der Regierung ihre Regelung über das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung nach Art. 29b spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung einreichen.

...

[^1]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^2]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^3]: Sachüberschrift vor Art. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^7]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^8]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^9]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^10]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^11]: Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^12]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^13]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^14]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 386.

[^15]: Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^16]: Art. 8 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^17]: Art. 8 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^18]: Art. 8 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^19]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^20]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^21]: Art. 10 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^22]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^23]: Art. 13 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^24]: Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^25]: Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^26]: Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^27]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^28]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^29]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^30]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^31]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^32]: Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^33]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^34]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^35]: Überschrift vor Art. 23 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^36]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^37]: Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^38]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^39]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^40]: Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^41]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^42]: Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^43]: Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^44]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^45]: Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^46]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^47]: Sachüberschrift vor Art. 31 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^48]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^49]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^50]: Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^51]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^52]: Überschrift vor Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^53]: Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^54]: Art. 34 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^55]: Art. 34 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^56]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^57]: Sachüberschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^58]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^59]: Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^60]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^61]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^62]: Art. 40a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^63]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^64]: Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 118.

[^65]: Sachüberschrift vor Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 334.

[^66]: Art. 50a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 334.

[^67]: Art. 50b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 334.

[^68]: Art. 50c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 334.

[^69]: Inkrafttreten: 1. August 2010.