Änderungshistorie
Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG)
3 Versionen
· 2005-02-22
2022-06-01
Gesetz vom 15 — arts. 3, 4, 7 y 13 más
Änderungen vom 2022-06-01
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### II. Organisation und Durchführung
##### Art. 3
**Aufgaben**
1) Der Regierung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes.
2) Der Regierung obliegt insbesondere:
##### Art. 3[^1]
**Amt für Justiz**
1) Dem Amt für Justiz obliegt der Vollzug dieses Gesetzes.
2) Dem Amt für Justiz obliegt insbesondere:
- a) die Entscheidung über die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Mediatoren;
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##### Art. 4
**Inhalt der Liste[^1]**
1) In der von der Regierung zu führenden Liste der Mediatoren sind einzutragen:
**Inhalt der Liste[^2]**
1) In der vom Amt für Justiz zu führenden Liste der Mediatoren sind einzutragen:[^3]
- a) Vor- und Familiennamen;
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2) Die Liste der Mediatoren ist zu veröffentlichen. Sie kann auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3) Aufgehoben[^2]
3) Aufgehoben[^4]
##### Art. 5
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**Antrag auf Eintragung**
1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers an die Regierung eingeleitet. Der Antrag hat die in Art. 4 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten.
1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers an das Amt für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die in Art. 4 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten.[^5]
2) Die Voraussetzungen nach Art. 5 und 6 sind durch entsprechende Urkunden, insbesondere Zeugnisse, Bestätigungen oder Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.
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4) Sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung einzureichen.
##### Art. 8
##### Art. 8[^6]
**Prüfung der Voraussetzungen**
1) Die Regierung prüft auf Grund des Antrages und dessen Beilagen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 5 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach Art. 6 erforderlichen Urkunden und Nachweise beigelegt sind. Erforderlichenfalls hat sie den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrages.
2) Die Regierung kann den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrages.
1) Das Amt für Justiz prüft auf Grund des Antrages und dessen Beilagen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 5 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach Art. 6 erforderlichen Urkunden und Nachweise beigelegt sind. Erforderlichenfalls hat es den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrages.
2) Das Amt für Justiz kann den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrages.
##### Art. 9
**Eintragung; Verlängerung**
1) Wer die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste erfüllt, wird von der Regierung für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, eingetragen.
1) Wer die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste erfüllt, wird vom Amt für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, eingetragen.[^7]
2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
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**Streichung von der Liste**
1) Die Regierung entscheidet den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 5 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Art. 16 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstossen hat.
1) Das Amt für Justiz entscheidet den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 5 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Art. 16 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstossen hat.[^8]
2) Darüber hinaus ist der Mediator im Falle seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablauf der Frist (Art. 9) von der Liste zu streichen.
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- c) der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
3) Die Versicherer sind verpflichtet, der Regierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann und auf Verlangen der Regierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat der Regierung den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
##### Art. 16
3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Amt für Justiz unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann und auf Verlangen des Amtes für Justiz über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat dem Amt für Justiz den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.[^9]
##### Art. 16[^10]
**Fortbildung**
Der Mediator hat sich angemessen, mindestens im Ausmass von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Regierung alle fünf Jahre nachzuweisen.
##### Art. 17
Der Mediator hat sich angemessen, mindestens im Ausmass von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Amt für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
##### Art. 17[^11]
**Mitteilungspflicht**
Der Mediator hat der Regierung unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.
Der Mediator hat dem Amt für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.
### V. Hemmung von Fristen
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1) Der grenzüberschreitend tätige Mediator ist weder berechtigt noch verpflichtet sich im Inland in die Liste der Mediatoren eintragen zu lassen.
2) Ein Mediator, der grenzüberschreitend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht der Regierung vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Der Meldung sind beizulegen:
2) Ein Mediator, der grenzüberschreitend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht dem Amt für Justiz vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Der Meldung sind beizulegen:[^12]
- a) die Angaben nach Art. 4 Abs. 1;
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1) Grenzüberschreitend tätige Mediatoren haben die in Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 bis 15 genannten Rechte und Pflichten.
2) Grenzüberschreitend tätige Mediatoren haben der Regierung unverzüglich den Wegfall einer Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 2 sowie das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator in Zivilrechtssachen im Herkunftsstaat anzuzeigen.
3) Die Regierung unterrichtet den Herkunftsstaat unverzüglich über allfällige Verstösse des grenzüberschreitend tätigen Mediators gegen Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Grenzüberschreitend tätige Mediatoren haben dem Amt für Justiz unverzüglich den Wegfall einer Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 2 sowie das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator in Zivilrechtssachen im Herkunftsstaat anzuzeigen.[^13]
3) Das Amt für Justiz unterrichtet den Herkunftsstaat unverzüglich über allfällige Verstösse des grenzüberschreitend tätigen Mediators gegen Bestimmungen dieses Gesetzes.[^14]
4) Der grenzüberschreitend tätige Mediator, der im Inland die Tätigkeit eines Mediators in Zivilrechtssachen ausübt, hat die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaates zu verwenden sowie den Herkunftsstaat anzugeben.
5) Die Regierung kann eine Übersicht über die grenzüberschreitend tätigen Mediatoren unter Angabe der Daten nach Art. 4 Abs. 1 veröffentlichen. Sie kann auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
### VIa. Datenschutz[^3]
##### Art. 21a [^4]
5) Das Amt für Justiz kann eine Übersicht über die grenzüberschreitend tätigen Mediatoren unter Angabe der Daten nach Art. 4 Abs. 1 veröffentlichen. Sie kann auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.[^15]
### VIa. Datenschutz[^16]
##### Art. 21a[^17]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
1) Die Regierung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der Bewerber in Zusammenhang mit der Eintragung in die Liste der Mediatoren sowie der grenzüberschreitend tätigen Mediatoren verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Regierung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 5, Daten nach Abs. 1 veröffentlichen oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
1) Das Amt für Justiz darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der Bewerber in Zusammenhang mit der Eintragung in die Liste der Mediatoren sowie der grenzüberschreitend tätigen Mediatoren verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 5, Daten nach Abs. 1 veröffentlichen oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
### VII. Rechtsmittel; Gebühren
##### Art. 22
##### Art. 22[^18]
**Rechtsmittel**
Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 23
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 23[^19]
**Gebühren**
Für Amtshandlungen der Regierung, insbesondere für Anträge in Zusammenhang mit der Eintragung in die Liste der Mediatoren, werden Gebühren erhoben. Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung mit Verordnung.
Für Amtshandlungen des Amtes für Justiz, insbesondere für Anträge in Zusammenhang mit der Eintragung in die Liste der Mediatoren, werden Gebühren erhoben. Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung mit Verordnung.
### VIII. Strafbestimmungen
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3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
##### Art. 25
##### Art. 25[^20]
**Übertretungen**
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallende strafbare Handlung bildet, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis 5 000 Franken bestraft, wer:
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Landgerichtes fallende strafbare Handlung bildet, wird vom Amt für Justiz wegen Übertretung mit Busse bis 5 000 Franken bestraft, wer:
- a) sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt;
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Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
***Regierung***
**In Stellvertretung des Landesfürsten:**
**gez. *Alois***
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**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^2]: Art. 4 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^3]: Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^4]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^1]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^2]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^4]: Art. 4 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^5]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^6]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^7]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^8]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^9]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^10]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^11]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^12]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^13]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^14]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^15]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^16]: Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2018366000).
[^17]: Art. 21a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^18]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^19]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
[^20]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 165](https://www.gesetze.li/chrono/2022165000).
2019-01-01
Gesetz vom 15 — arts. 4, 7, 21 y 3 más
2005-05-01
Gesetz vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum