Änderungshistorie
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
5 Versionen
· 2005-01-01
2023-11-16
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe — art
2020-12-03
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Änderungen vom 2020-12-03
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Anmerkungen:
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4) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für die in Abs. 2 (b) oben genannten Teile erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer der Fahrzeuge, spätestens aber 2036.
5) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge.
5) Die spezifischen Ausnahmeregelungen für Ersatzteile für Luftfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung vor Dezember 2018 beantragt und vor 2022 erteilt wurde, erlöschen mit dem Ende der Nutzungsdauer dieser Luftfahrzeuge. Teil X Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
1) Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Übereinstimmung mit Art. 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwenden.
2) Jede Vertragspartei, die sich für eine spezifische Ausnahmeregelung nach Art. 4 für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen für Feuerlöschschaum registriert hat:
- a) stellt unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nicht exportiert oder importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d;
- b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte;
- c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte es sei denn, sämtliche Freisetzungen werden eingedämmt;
- d) beschränkt, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte bis Ende 2022, spätestens aber bis 2025, auf Orte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
- e) unternimmt in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen zum Erreichen eines umweltverträglichen Umgangs mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen, die PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten oder enthalten könnten.
3) Im Hinblick auf die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte, prüft die Vertragsstaatenkonferenz das weitere Erfordernis für diese spezifische Ausnahmeregelung auf ihrer 13. ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach. Diese spezifische Ausnahmeregelung läuft in jedem Fall spätestens 2036 aus.
Teil I
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Anmerkungen:
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9) Anlage B Teil I Anmerkung iii) findet keine Anwendung auf diese Chemikalien.
10) Jede Vertragspartei, die sich für eine Ausnahme nach Art. 4 für die Verwendung von PFOS, ihrer Salze und PFOSF für Feuerlöschschaum registriert hat:
- a) stellt unbeschadet Art. 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, weder exportiert oder noch importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d;
- b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte;
- c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, es sei denn, sämtliche Freisetzungen können eingedämmt werden;
- d) beschränkt bis Ende 2022, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte auf Einsatzorte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;
- e) unternimmt im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen, die zu einem umweltverträglichen Umgang mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen führen, die PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthalten oder enthalten könnten.
Teil I
Persistente organische Schadstoffe nach Massgabe der Erfordernisse des Art. 5
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[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Anlage A abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2019129000).
[^2]: Anlage A abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2019129000) und [LGBl. 2021 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2021114000).
[^3]: Fassung gemäss den Beschlüssen Nr. SC-7/12, SC-7/13 und SC-7/14 der Konferenz der Vertragsparteien vom 15. Mai 2015, in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-8/10, SC-8/11 und SC-8/12 der Vertragsparteienkonferenz vom 5. Mai 2017, in Kraft getreten am 18. Dezember 2018.
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[^5]: Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich.
[^6]: Anlage B abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2019129000).
[^6]: Anlage B abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2019129000) und [LGBl. 2021 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2021114000).
[^7]: Bereinigt gemäss den Beschlüssen Nr. SC-4/10 bis SC-4/18 der Konferenz der Vertragsparteien vom 8. Mai 2009. Die Änderungen sind für alle Vertragsparteien am 26. August 2010 in Kraft getreten, gemäss Bst. c Abs. 3 des Art. 22 des Übereinkommens. Ausgenommen davon sind Kanada und Spanien, für welche die Änderungen am 4. April 2011 und 14. November 2011, gemäss Abs. 4 des Art. 22 des Übereinkommens, in Kraft treten. Neuseeland hat beim Depositar eine Notifikation gemäss Bst. b und c Abs. 3 und 4 des Art. 22 des Übereinkommens hinterlegt. Die Änderungen sind für diese Vertragspartei nicht in Kraft getreten.
2018-12-18
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe — art
2010-08-26
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe — art
2007-03-27
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe —
Originalfassung
Text zu diesem Datum