Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2005-06-24
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 10
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Der Ausdruck "FINANZKONTO" umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a Ziff. v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.

Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. b Ziff. iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.

Was BESTEHENDE KONTEN von RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck "standardisiertes Branchenkodierungssystem" bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

Jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich

Im Fall von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf "2016" und "2017" als Bezugnahmen auf "2017" bzw. "2018" zu verstehen. Im Fall von BESTEHENDEN KONTEN, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich geführt werden, sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf den "31. Dezember 2015" als Bezugnahme auf den "31. Dezember 2016" zu verstehen.

Ungeachtet Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, ab dem 31. Dezember 2025 und für einen Berichtszeitraum, der mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum endet, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind."

Eine "Änderung der Gegebenheiten" umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschliesslich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäss Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des massgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten - je nachdem, welches Datum später ist - eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT "ansässig", wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership "ähnlich", wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs "BEHERRSCHENDE PERSONEN" bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Bst. c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Liechtenstein oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN"

zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland

Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,

und

die Europäische Gemeinschaft,

das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Grossherzogtum Luxemburg,

die Republik Ungarn,

die Republik Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland,

sind wie folgt übereingekommen:

Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft schliessen ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden "Richtlinie" genannt) gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen.

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das unter Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.

Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich Art. 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.

Liechtenstein verpflichtet sich, nach besten Kräften, ordnungsgemäss begründete Anträge auf Informationsaustausch nach Art. 10 des Abkommens nach Massgabe seines Verfahrensrechts unverzüglich auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

Bei ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein, einschliesslich der steuerlichen Zusammenarbeit, berücksichtigen die EG und ihre Mitgliedstaaten die Entscheidung Liechtensteins, zu den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen gleichwertige Regelungen zu erlassen. Die Unterzeichner sind sich einig, dass im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Informationsaustausch in Art. 10 Abs. 4 des Abkommens jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschliesslich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen kann.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

(Es folgen die Unterschriften)

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 5 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokoll geltenden Form bei der Anwendung von Art. 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.

Nimmt die OECD in den Folgejahren Neufassungen des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen an, kann jeder Mitgliedstaat oder Liechtenstein als ersuchter Vertragsstaat diese Fassungen anstelle früherer Fassungen zur Auslegung heranziehen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt Liechtenstein und Liechtenstein teilt der Europäischen Kommission mit, wenn er bzw. es den vorangehenden Satz anwendet. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren. Die Anwendung gilt ab dem Tag der Mitteilung.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Inkrafttreten und zur Anwendung des Änderungsprotokolls

Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen Liechtensteins und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Massnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.

Vor dem Beginn der Anwendung der Sorgfaltsvorschriften gemäss den Anhängen I und II teilen die Mitgliedstaaten Liechtenstein und teilt Liechtenstein der Europäischen Kommission mit, wann sie die Massnahmen ergriffen haben, die erforderlich sind, um dem Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung nachzukommen. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren.

Abgeschlossen in Strassburg am 28. Oktober 2015

Zustimmung des Landtags: 6. November 2015

Inkrafttreten: 1. Januar 2016

...

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^2]: Präambel abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^5]: ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

[^6]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^7]: Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^8]: Art. 2 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^9]: Art. 2 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^10]: Art. 2 Abs. 2 Bst. fa eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^11]: Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^12]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^13]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^14]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^15]: Art. 3 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^16]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^17]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354. Zur Auslegung, siehe Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien.

[^18]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^19]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

[^20]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^21]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^22]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^23]: Art. 6 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^24]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^25]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^26]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^27]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.

[^28]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^29]: Anhang I abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354 und LGBl. 2025 Nr. 579.

[^30]: Anhang II abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354 und LGBl. 2025 Nr. 579.

[^31]: Anhang III eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 354 und LGBl. 2025 Nr. 579.

[^32]: Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 354.

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