Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
- a) Er wird in Liechtenstein ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in Liechtenstein errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
- b) Er ist in Liechtenstein von der Einkommensteuer befreit.
- c) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
- d) Nach dem geltenden Recht Liechtensteins oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des RECHTSTRÄGERS oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des beizulegenden Marktwerts eines vom RECHTSTRÄGER erworbenen Vermögensgegenstands; und
- e) nach dem geltenden Recht Liechtensteins oder den Gründungsunterlagen des RECHTSTRÄGERS müssen bei der Abwicklung oder Auflösung des RECHTSTRÄGERS alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere Organisation verteilt werden, die die in den Bst. a bis e genannten Bedingungen erfüllen oder der Regierung Liechtensteins oder einer ihrer Gebietskörperschaften anheimfallen.
- C. FINANZKONTO
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- Der Ausdruck "FINANZKONTO" bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und
- a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck "FINANZKONTO" keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,
- b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Bst. a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, und
- c) von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.
Der Ausdruck "FINANZKONTO" umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.
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- Der Ausdruck "EINLAGENKONTO" umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem EINLAGENINSTITUT geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch
- a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
- b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, und
- c) ein Konto, auf dem eine oder mehrere DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten eines Kunden gehalten werden.
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- Der Ausdruck "VERWAHRKONTO" bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGS- ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.
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- Der Ausdruck "EIGENKAPITALBETEILIGUNG" bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
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- Der Ausdruck "VERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
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- Der Ausdruck "RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde (eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates), als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
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- Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.
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- Der Ausdruck "BARWERT" bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck "BARWERT" nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:
- a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,
- b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,
- c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,
- d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Bst. b zu zahlen sind, oder
- e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
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- Der Ausdruck "BESTEHENDES KONTO" bedeutet
- a) ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember 2015 oder - wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird - zum 31. Dezember 2025 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird;
- b) jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS, wenn
- i) der KONTOINHABER bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem verbundenen RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT auch Inhaber eines Finanzkontos ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Bst. a ist;
- ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der verbundene RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Bst. b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt;
- iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Bst. a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
- iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS - ausser für die Zwecke dieses Abkommens - keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.
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- Der Ausdruck "NEUKONTO" bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem 1. Januar 2016 oder - wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird - zum oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO im Sinne der erweiterten Bestimmung des Begriffs "BESTEHENDES KONTO" in Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.
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- Der Ausdruck "BESTEHENDES KONTO natürlicher Personen" bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
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- Der Ausdruck "NEUKONTO natürlicher Personen" bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
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- Der Ausdruck "BESTEHENDES KONTO von RECHTSTRÄGERN" bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
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- Der Ausdruck "KONTO VON GERINGEREM WERT" bedeutet ein BESTEHENDES KONTO natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015, der einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt.
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- Der Ausdruck "KONTO VON HOHEM WERT" bedeutet ein BESTEHENDES KONTO natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD übersteigt.
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- Der Ausdruck "NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN" bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER sind.
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- Der Ausdruck "ausgenommenes Konto" bedeutet eines der folgenden Konten:
- a) ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i) Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschliesslich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).
- ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
- iii) In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.
- iv) Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig und
- v) Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a Ziff. v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.
- b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.
- ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heisst, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermässigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermässigten Steuersatz besteuert).
- iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig und
- iv) Die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.
Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. b Ziff. iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.
- c) Einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahrs der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i) Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten - je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist - sind mindestens jährlich regelmässige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.
- ii) Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.
- iii) Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen. und
- iv) Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber.
- d) Ein Konto, dessen ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten.
- e) Ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit
- i) einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;
- ii) einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:
- iii) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder
- iv) einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschliesslich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.
- v) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
- ea) ein EINLAGENKONTO, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im entsprechenden Gegenwert übersteigt.
- f) Ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- i) Das Konto besteht ausschliesslich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird und
- ii) Spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das FINANZINSTITUT Massnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung leistet, die einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD übersteigt, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schliessen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.
- g) Ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a bis f beschriebenen Konten aufweist und das nach innerstaatlichem Recht als AUSGENOMMENES KONTO gilt und - in Bezug auf die Mitgliedstaaten - in der Liste nach Art. 8 Abs. 7a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgeführt ist und Liechtenstein gemeldet wurde beziehungsweise - in Bezug auf Liechtenstein - der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.
- D. MELDEPFLICHTIGES KONTO
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- Der Ausdruck "MELDEPFLICHTIGES KONTO" bedeutet ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.
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- Der Ausdruck "MELDEPFLICHTIGE PERSON" bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) einen RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) einen RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Ziff. i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.
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- Der Ausdruck "PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES" bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines MELDEPFLICHTIGEN STAATES in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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- Der Ausdruck "MELDEPFLICHTIGER STAAT" bedeutet im Zusammenhang mit der Pflicht zur Übermittlung der in Abschnitt I genannten Informationen Liechtenstein in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat in Bezug auf Liechtenstein.
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- Der Ausdruck "TEILNEHMENDER STAAT" bedeutet in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder Liechtenstein
- a) einen Mitgliedstaat in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber Liechtenstein oder
- b) Liechtenstein in Bezug auf die Meldepflichten gegenüber einem Mitgliedstaat oder
- c) einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder Liechtenstein ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise Liechtenstein veröffentlichten Liste aufgeführt ist,
- d) in Bezug auf die Mitgliedstaaten einen anderen Staat, i) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.
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- Der Ausdruck "BEHERRSCHENDE PERSONEN" bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck "BEHERRSCHENDE PERSONEN" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
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- Der Ausdruck "NFE" bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.
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- Der Ausdruck "PASSIVER NFE" bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES ist.
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- Der Ausdruck "AKTIVER NFE" bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- a) Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
- b) Die Aktien des NFE werden regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
- c) Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, EINE INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
- d) Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen ("Leveraged-Buyout-Fonds") oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
- e) Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
- f) Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.
- g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt. oder
- h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
- i) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen Staat) ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen Staat) errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
- ii) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen Staat) von der Einkommensteuer befreit.
- iii) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
- iv) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands. und
- v) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates) oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE (eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates) oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
- E. Sonstige Begriffsbestimmungen
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- Der Ausdruck "KONTOINHABER" bedeutet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.
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- Der Ausdruck "VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)" bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt.
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- Der Ausdruck "RECHTSTRÄGER" bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
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- Ein RECHTSTRÄGER ist ein "VERBUNDENER RECHTSTRÄGER" eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn a) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht; b) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder c) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Bst. b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.
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- Der Ausdruck "STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER" bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).
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- Der Ausdruck "BELEGE" umfasst folgende Dokumente:
- a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;
- b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;
- c) bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einen anderen Staat), in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde;
- d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.
Was BESTEHENDE KONTEN von RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck "standardisiertes Branchenkodierungssystem" bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.
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- Der Ausdruck "STAATLICHER VERIFIZIERUNGSDIENST" bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein MELDEPFLICHTIGER STAAT einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KONTOINHABERS oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON zur Verfügung stellt.
Jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich
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- Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;
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- Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Massnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;
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- Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;
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- Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und
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- wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Im Fall von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf "2016" und "2017" als Bezugnahmen auf "2017" bzw. "2018" zu verstehen. Im Fall von BESTEHENDEN KONTEN, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich geführt werden, sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf den "31. Dezember 2015" als Bezugnahme auf den "31. Dezember 2016" zu verstehen.
Ungeachtet Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Bst. b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, ab dem 31. Dezember 2025 und für einen Berichtszeitraum, der mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum endet, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind."
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- Änderung der Umstände
Eine "Änderung der Gegebenheiten" umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschliesslich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäss Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.
Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des massgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten - je nachdem, welches Datum später ist - eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.
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- Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
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- Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS
Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT "ansässig", wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Es ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES eingetragen,
- b) es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT oder
- c) es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT.
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt.
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- Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:
- a) VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschliesslich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);
- b) EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);
- c) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT;
- d) RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE ODER RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.
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- Trusts, die passive NFEs sind
Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership "ähnlich", wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs "BEHERRSCHENDE PERSONEN" bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
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- Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS
Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Bst. c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Liechtenstein oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.
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- Der Ausdruck "DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG" ist im Einklang mit dem zugrunde liegenden Ausdruck "FIAT-WÄHRUNG" auszulegen, der auch offizielle Währungen umfasst, die von einer anderen Währungsbehörde als einer ZENTRALBANK ausgegeben werden.
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- Der Status eines RECHTSTRÄGERS als "QUALIFIZIERTER GEMEINNÜTZIGER RECHTSTRÄGER" in Liechtenstein berührt nicht den Status eines solchen RECHTSTRÄGERS in einem Mitgliedstaat, wenn dieser RECHTSTRÄGER in diesem Mitgliedstaat als MELDENDES FINANZINSTITUT gilt.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN"
- a) im Fürstentum Liechtenstein: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,
- b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën / Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,
- c) in der Republik Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter,
- d) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,
- e) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,
- f) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,
- g) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,
- h) in der Griechischen Republik: Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein Beauftragter,
- i) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,
- j) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,
- k) in der Republik Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter,
- l) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,
- m) in der Italienischen Republik: Il Direttore Generale delle Finanze oder ein Beauftragter,
- n) in der Republik Zypern: Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,
- o) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,
- p) in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,
- q) im Grossherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,
- r) in Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,
- s) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,
- t) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,
- u) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,
- v) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,
- w) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,
- x) in Rumänien: Preşedintele Agenţiei Naţionale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter,
- y) in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,
- z) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,
- aa) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,
- ab) Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter.
- ac) Aufgehoben
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland
Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,
und
die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Grossherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland,
sind wie folgt übereingekommen:
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- Einleitung
Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft schliessen ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden "Richtlinie" genannt) gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen.
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- Gespräche über gleichwertige Regelungen mit anderen Drittstaaten
Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.
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- Absichtserklärung
Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das unter Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.
Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich Art. 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.
Liechtenstein verpflichtet sich, nach besten Kräften, ordnungsgemäss begründete Anträge auf Informationsaustausch nach Art. 10 des Abkommens nach Massgabe seines Verfahrensrechts unverzüglich auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Bei ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein, einschliesslich der steuerlichen Zusammenarbeit, berücksichtigen die EG und ihre Mitgliedstaaten die Entscheidung Liechtensteins, zu den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen gleichwertige Regelungen zu erlassen. Die Unterzeichner sind sich einig, dass im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Informationsaustausch in Art. 10 Abs. 4 des Abkommens jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschliesslich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen kann.
Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 5 des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokoll geltenden Form bei der Anwendung von Art. 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
Nimmt die OECD in den Folgejahren Neufassungen des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen an, kann jeder Mitgliedstaat oder Liechtenstein als ersuchter Vertragsstaat diese Fassungen anstelle früherer Fassungen zur Auslegung heranziehen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt Liechtenstein und Liechtenstein teilt der Europäischen Kommission mit, wenn er bzw. es den vorangehenden Satz anwendet. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren. Die Anwendung gilt ab dem Tag der Mitteilung.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Inkrafttreten und zur Anwendung des Änderungsprotokolls
Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen Liechtensteins und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Massnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
Vor dem Beginn der Anwendung der Sorgfaltsvorschriften gemäss den Anhängen I und II teilen die Mitgliedstaaten Liechtenstein und teilt Liechtenstein der Europäischen Kommission mit, wann sie die Massnahmen ergriffen haben, die erforderlich sind, um dem Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung nachzukommen. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren.
Abgeschlossen in Strassburg am 28. Oktober 2015
Zustimmung des Landtags: 6. November 2015
Inkrafttreten: 1. Januar 2016
...
...
[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^2]: Präambel abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^4]: Art. 1 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^5]: ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
[^6]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^7]: Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^8]: Art. 2 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^9]: Art. 2 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^10]: Art. 2 Abs. 2 Bst. fa eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^11]: Art. 2 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^12]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^13]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^14]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^15]: Art. 3 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^16]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^17]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354. Zur Auslegung, siehe Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien.
[^18]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^19]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
[^20]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^21]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^22]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^23]: Art. 6 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^24]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^25]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^26]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^27]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 579.
[^28]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.
[^29]: Anhang I abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354 und LGBl. 2025 Nr. 579.
[^30]: Anhang II abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354 und LGBl. 2025 Nr. 579.
[^31]: Anhang III eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 354 und LGBl. 2025 Nr. 579.
[^32]: Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 354.
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Lilex
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