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Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Geltender Text a fecha 2016-01-01

Abgeschlossen in Brüssel am 7. Dezember 2004

Zustimmung des Landtags: 21. April 2005

Inkrafttreten: 1. Juli 2005

Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,

und

die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

im Folgenden zusammen als "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" bezeichnet,

unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1[^2]

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

2) Jeder in diesem Abkommen in Grossbuchstaben geschriebene und nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung[^3] oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet, und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS sich nicht gemäss Art. 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats und ii) für Liechtenstein nach seinem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder Liechtenstein) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Art. 2[^4]

Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN

1) Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Abs. 2 genannten Informationen nach einem automatisierten Verfahren jährlich untereinander austauschen.

2) Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes LIECHTENSTEINISCHE MELDEPFLICHTIGE KONTO und im Fall Liechtensteins in Bezug auf jedes MITGLIEDSTAATLICHE MELDEPFLICHTIGE KONTO:

Art. 3[^5]

Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) bestimmt werden.

2) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Art. 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre zwischen Liechtenstein einerseits und allen Mitgliedstaaten ausser Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Für das zweite Jahr, das mit Inkrafttreten des am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre sind zwischen Liechtenstein einerseits und Österreich andererseits Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Unterabs. 1 wenden die FINANZINSTITUTE Liechtensteins im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach den Anhängen I und II hinsichtlich meldepflichtiger Personen aus allen Mitgliedstaaten, einschliesslich Österreich, die in diesen Anhängen vorgesehenen Fristen an.

4) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Art. 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-SCHEMA für den gemeinsamen Meldestandard aus.

5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 4[^6]

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS unterrichtet die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Art. 2 geführt hat oder dass ein MELDENDES FINANZINSTITUT die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Art. 5[^7]

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Ungeachtet des Art. 2 und anderer Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines jeden Mitgliedstaats auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung Liechtensteins und der Mitgliedstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

2) Abs. 1 und Art. 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Liechtenstein oder einen Mitgliedstaat,

3) Wenn ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, nutzt der ersuchte Staat (Liechtenstein oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsbefugnisse, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 2; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an ihnen hat.

4) Abs. 2 ist nicht so auszulegen, als erlaube er Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines anderen FINANZINSTITUTS, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

5) Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 6[^8]

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1) Der gesamte Informationsaustausch nach diesem Abkommen unterliegt neben den in diesem Artikel beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen auch den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten und Liechtenstein zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassen haben. Zur korrekten Anwendung von Art. 5 begrenzen die Mitgliedstaaten und Liechtenstein den Anwendungsbereich der in Art. 10, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und Art. 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Art. 13 Abs. 1 Bst. e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Ungeachtet des Unterabs. 2 sorgt jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Art. 2 des Abkommens genannten, sie betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgt ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäss ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anspruch hat, rechtzeitig bereitstellt. Die Informationen gemäss der Richtlinie 95/46/EG werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Art. 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats meldet. Die Mitgliedstaaten und Liechtenstein sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.

2) Die im Einklang mit diesem Abkommen verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung. MELDENDE FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Liechtensteins gelten gemäss diesem Abkommen als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Richtlinie 95/46/EG.

3) Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) nach diesem Abkommen erhält, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt, und zwar, soweit für das Schutzniveau personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG angegeben werden können.

4) Diese Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins) oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden und auch nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung in Bezug auf diese Steuern offenlegen.

5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (Liechtensteins beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Liechtenstein) einem anderen Staat (Liechtenstein beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Liechtenstein weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

6) Jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins wird die andere ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Liechtensteins beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen oder andere Verstösse gegen Datenschutzvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.

7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen wird von den nationalen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, die in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG eingerichtet wurden.

Art. 7[^9]

Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Fragen auf, so kann jede ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE LIECHTENSTEINS und einer oder mehreren ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Abs. 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Liechtenstein beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens oder der Richtlinie 95/46/EG, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.

Art. 8[^10]

Änderungen

1) Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der GLOBALE STANDARD in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder - falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten - um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

2) Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

3) Für die Zwecke der in den Abs. 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

4) Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

5) Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Abs. 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen. Eine von der OECD beschlossene Änderung des GLOBALEN STANDARDS gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn

Art. 9[^11]

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und Liechtensteins zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

Art. 10[^12]

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Massgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet Liechtensteins andererseits.

Anhang I[^13]

Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten ("GEMEINSAMER MELDESTANDARD")

Abschnitt I:

Allgemeine Meldepflichten

Abschnitt II:

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Abschnitt III:

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Abschnitt IV:

Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Abschnitt V:

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

Abschnitt VI:

Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Abschnitt VII:

Besondere Sorgfaltsvorschriften

Abschnitt VIII:

Begriffsbestimmungen

Abschnitt IX:

Wirksame Umsetzung

Abschnitt X:

Umsetzungsfristen in Bezug auf die meldenden Finanzinstitute mit Niederlassung in Österreich

Anhang II[^14]

Ergänzende Melde- und Sorgfaltsvorschriften für Informationen über Finanzkonten

Anhang III[^15]

Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien

Einverständliches Memorandum

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien[^16]

Übergangsbestimmungen

0.642.41 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Art. 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation beziehungsweise Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.

2) Der Informationsaustausch nach Massgabe dieses Änderungsprotokolls gilt in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen für am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls oder danach gestellte Ersuchen um Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am 1. Januar des Jahres, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt, oder nach diesem Tag beginnen. Art. 10 des Abkommens in der Fassung vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll gilt weiter, sofern nicht Art. 5 des durch dieses Änderungsprotokoll geänderten Abkommens Anwendung findet.

3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 gelten die folgenden Verpflichtungen aus dem Abkommen in der vor seiner Änderung durch dieses Änderungsprotokoll geltenden Form wie folgt weiter:

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN natürlicher Personen.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN von RECHTSTRÄGERN.

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe - festgelegt wird.

Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG" bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

oder

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck "INVESTMENTUNTERNEHMEN" umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Bst. d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "FINANZINSTITUT" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist.

Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

Der Ausdruck "FINANZKONTO" umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

Ein FINANZKONTO, das die unter Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a Ziff. v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.

Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. b Ziff. iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Bst. a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können.

Was BESTEHENDE KONTEN von RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck "standardisiertes Branchenkodierungssystem" bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

Jeder Mitgliedstaat und Liechtenstein muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschliesslich

Im Fall von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf "2016" und "2017" als Bezugnahmen auf "2017" bzw. "2018" zu verstehen. Im Fall von BESTEHENDEN KONTEN, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich geführt werden, sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf den "31. Dezember 2015" als Bezugnahme auf den "31. Dezember 2016" zu verstehen.

Eine "Änderung der Gegebenheiten" umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschliesslich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäss Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des massgeblichen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten - je nachdem, welches Datum später ist - eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT "ansässig", wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES untersteht (d. h. der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats, Liechtensteins oder des anderen TEILNEHMENDEN STAATES und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen TEILNEHMENDEN STAAT ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle nach diesem Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zur Umsetzung des globalen Standards meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen TEILNEHMENDEN STAAT), weil er in diesem anderen TEILNEHMENDEN STAAT steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES unterstehend und ist somit ein MITGLIEDSTAATLICHES FINANZINSTITUT, ein LIECHTENSTEINISCHES FINANZINSTITUT oder ein FINANZINSTITUT eines anderen TEILNEHMENDEN STAATES, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einem anderen teilnehmenden Staat) ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des teilnehmenden Staates, in dem es die FINANZKONTEN führt.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership "ähnlich", wenn sie in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige RECHTSTRÄGER behandelt werden. Um jedoch (angesichts des weiten Begriffs "BEHERRSCHENDE PERSONEN" bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

Eine der in Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt E Nummer 6 Bst. c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder dem anderen teilnehmenden Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat, Liechtenstein oder den anderen teilnehmenden Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN"

zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland

Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein" genannt,

und

die Europäische Gemeinschaft,

das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Grossherzogtum Luxemburg,

die Republik Ungarn,

die Republik Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland,

sind wie folgt übereingekommen:

Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft schliessen ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden "Richtlinie" genannt) gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen.

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das unter Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.

Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich Art. 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäss Art. 13 Abs. 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.

Liechtenstein verpflichtet sich, nach besten Kräften, ordnungsgemäss begründete Anträge auf Informationsaustausch nach Art. 10 des Abkommens nach Massgabe seines Verfahrensrechts unverzüglich auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

Bei ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein, einschliesslich der steuerlichen Zusammenarbeit, berücksichtigen die EG und ihre Mitgliedstaaten die Entscheidung Liechtensteins, zu den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen gleichwertige Regelungen zu erlassen. Die Unterzeichner sind sich einig, dass im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Informationsaustausch in Art. 10 Abs. 4 des Abkommens jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschliesslich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen kann.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

(Es folgen die Unterschriften)

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 5 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokoll geltenden Form bei der Anwendung von Art. 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.

Nimmt die OECD in den Folgejahren Neufassungen des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen an, kann jeder Mitgliedstaat oder Liechtenstein als ersuchter Vertragsstaat diese Fassungen anstelle früherer Fassungen zur Auslegung heranziehen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt Liechtenstein und Liechtenstein teilt der Europäischen Kommission mit, wenn er bzw. es den vorangehenden Satz anwendet. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren. Die Anwendung gilt ab dem Tag der Mitteilung.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Inkrafttreten und zur Anwendung des Änderungsprotokolls

Die Vertragsparteien erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen Liechtensteins und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2016 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Massnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.

Vor dem Beginn der Anwendung der Sorgfaltsvorschriften gemäss den Anhängen I und II teilen die Mitgliedstaaten Liechtenstein und teilt Liechtenstein der Europäischen Kommission mit, wann sie die Massnahmen ergriffen haben, die erforderlich sind, um dem Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung nachzukommen. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Liechtensteins an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Liechtenstein koordinieren.

Abgeschlossen in Strassburg am 28. Oktober 2015

Zustimmung des Landtags: 6. November 2015

Inkrafttreten: 1. Januar 2016

...

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^3]: ABl. EU L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^5]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^6]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^7]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354. Zur Auslegung, siehe Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien.

[^8]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^9]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^10]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^11]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^12]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^13]: Anhang I abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^14]: Anhang II abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^15]: Anhang III eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 354.

[^16]: Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 354.