Änderungshistorie

Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG)

6 Versionen · 2005-07-21
2018-07-01
Gesetz vom 19 — arts. 1, 4, 9 y 23 más

Änderungen vom 2018-07-01

@@ -8,11 +8,7 @@
**Gegenstand und Zweck**
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) die Anlage und die Nachführung der Amtlichen Vermessung, welche die Grundlage für die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch bildet;
- b) die Dokumentation der geometrisch darstellbaren öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
1) Dieses Gesetz regelt die Anlage und die Nachführung der Amtlichen Vermessung, welche die Grundlage für die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch bildet.[^1]
2) Die Daten der Amtlichen Vermessung bilden die Grundlage für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur (GDI) für das ganze Land, die für öffentliche und private Zwecke zur Verfügung steht.
@@ -36,7 +32,7 @@
1) Die Gemeinde bestellt für jedes Vermessungswerk für die Ersterhebung oder die Erneuerung, sofern Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, eine Vermessungskommission.
2) Die Vermessungskommission besteht aus einem Vertreter der Gemeinde als Vorsitzenden und aus zwei oder vier weiteren Mitgliedern. Der beauftragte Ingenieur-Geometer und ein Mitarbeiter des Amtes für Justiz können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.[^1]
2) Die Vermessungskommission besteht aus einem Vertreter der Gemeinde als Vorsitzenden und aus zwei oder vier weiteren Mitgliedern. Der beauftragte Ingenieur-Geometer und ein Mitarbeiter des Amtes für Justiz können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.[^2]
##### Art. 5
@@ -84,7 +80,7 @@
- b) die Daten gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermessung;
- c) der Grundbuchplan und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung;
- c) der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung;[^3]
- d) die zu erstellenden technischen Dokumente;
@@ -114,29 +110,35 @@
- h) Rohrleitungen;
- i) Administrative Einteilungen.
##### Art. 11
- i) Administrative Einteilungen;
- k) Hoheitsgrenzen;[^4]
- l) dauernde Bodenverschiebungen;[^5]
- m) Gebäudeadressen.[^6]
##### Art. 11 [^7]
**a) Allgemeines**
Der Grundbuchplan und der Mutationsplan bilden die Pläne für die Grundbuchführung.
Der Plan für das Grundbuch und der Mutationsplan bilden die Pläne für die Grundbuchführung.
##### Art. 12
**b) Grundbuchplan**
1) Der Grundbuchplan ist ein aus den Daten der Amtlichen Vermessung erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuchs die Liegenschaften, die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie die im Vermessungswerk dargestellten Dienstbarkeiten abgrenzt.
**b) Plan für das Grundbuch[^8]**
1) Der Plan für das Grundbuch ist ein aus den Daten der Amtlichen Vermessung erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuches die Liegenschaften, die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie die im Vermessungswerk dargestellten Dienstbarkeiten abgrenzt.[^9]
2) Dem mit den Geräten des beauftragten Ingenieur-Geometers ausgedruckten und von diesem unterschriftlich bestätigten Plan kommen die Rechtswirkungen im Sinne des Sachenrechts zu.
3) Im Grundbuchplan ist der Inhalt der Informationsebenen nach Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme der Höhen sowie Teilen der administrativen Einteilungen darzustellen.
3) Im Plan für das Grundbuch ist der Inhalt der Informationsebenen nach Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme der Höhen sowie Teilen der administrativen Einteilungen darzustellen.[^10]
##### Art. 13
**c) Mutationsplan**
1) Der Mutationsplan wird auf der Grundlage des Grundbuchplanes erstellt.
1) Der Mutationsplan wird auf der Grundlage des Planes für das Grundbuch erstellt.[^11]
2) Der Mutationsplan enthält den alten und den neuen Zustand der betroffenen Objekte mit grafischer Kennzeichnung der projektierten Änderungen.
@@ -202,19 +204,37 @@
- a) Nummerierungsbereiche;
- b) Gemeindegrenzen einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte;
- c) Landesgrenzen;
- b) Aufgehoben[^12]
- c) Aufgehoben[^13]
- d) Planeinteilungen;
- e) Toleranzstufeneinteilung;
- f) Rutschgebiete;
- g) Gebäudeadressen sowie Strassenachsen;
- h) Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Grundbuchplans).
- f) Aufgehoben[^14]
- g) Aufgehoben[^15]
- h) Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Planes für das Grundbuch).[^16]
##### Art. 22a [^17]
**k) Hoheitsgrenzen**
Die Informationsebene "Hoheitsgrenzen" enthält die Daten über die geometrische Abgrenzung der Landes- und Gemeindegrenzen einschliesslich der Hoheitsgrenzpunkte.
##### Art. 22b [^18]
**l) Dauernde Bodenverschiebungen**
Die Informationsebene "dauernde Bodenverschiebungen" enthält die Daten über die geometrische Abgrenzung der dauernden Bodenverschiebung nach dem Sachenrecht.
##### Art. 22c [^19]
**m) Gebäudeadressen**
Die Informationsebene "Gebäudeadressen" enthält die Daten der Strassenachsen mit den Strassenbezeichnungen und den Hausnummern.
### III. Grenzfeststellung und Vermarkung
@@ -362,9 +382,15 @@
**Nachführung und Grundbuch**
1) Das Amt für Justiz darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom zuständigen Ingenieur-Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.[^2]
2) Der Auftrag zur Erstellung der Mutationsurkunde gemäss Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Gemeinde.[^3]
1) Das Amt für Justiz darf die Teilung, Löschung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom zuständigen Ingenieur-Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorliegt.[^20]
2) Der Auftrag zur Erstellung der Mutationsurkunde gemäss Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Gemeinde.[^21]
##### Art. 39a [^22]
**Behebung von Widersprüchen**
Widersprüche zwischen Plänen der Amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit oder zwischen diesen Plänen werden von Amtes wegen behoben.
#### C. Verifikation, öffentliche Auflage und Genehmigung
@@ -378,19 +404,19 @@
**Öffentliche Auflage**
1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Grundbuchplan und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung unter Anzeige an die Grundeigentümer während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung unter Anzeige an die Grundeigentümer während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.[^23]
2) Jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, kann gegen das Vermessungswerk bis längstens 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist Einsprache bei der Vermessungskommission erheben.
3) Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
##### Art. 42
##### Art. 42 [^24]
**Genehmigung**
1) Nach Abschluss des Auflageverfahrens genehmigt die Regierung, nachdem allfällige Mängel behoben worden sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der Amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Grundbuchplan.
2) Mit diesem Zeitpunkt erlangen die Pläne für die Grundbuchführung und die vom Ingenieur-Geometer unterzeichneten Auszüge aus dem Grundbuchplan die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
1) Nach Abschluss des Auflageverfahrens genehmigt die Regierung, nachdem allfällige Mängel behoben worden sind, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der Amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.
2) Mit diesem Zeitpunkt erlangen die Pläne für die Grundbuchführung und die vom Ingenieur-Geometer unterzeichneten Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
### V. Unterhalt der Amtlichen Vermessung
@@ -450,7 +476,7 @@
**Richtigkeitsbescheinigung**
1) Der zuständige Ingenieur-Geometer bescheinigt die Richtigkeit des Grundbuchplanes und der Auszüge daraus mit seiner Unterschrift unter Angabe des Datums.
1) Der zuständige Ingenieur-Geometer bescheinigt die Richtigkeit des Planes für das Grundbuch und der Auszüge daraus mit seiner Unterschrift unter Angabe des Datums.[^25]
2) Er bescheinigt die Richtigkeit der übrigen Auszüge und Auswertungen der Amtlichen Vermessung, wenn der Benützer dies verlangt.
@@ -516,9 +542,13 @@
### VIII. Dokumentation der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
##### Art. 57 bis 62 [^26]
Aufgehoben
### IX. Weitere Informationsebenen
##### Art. 63[^5]
##### Art. 63 [^27]
Aufgehoben
@@ -534,7 +564,7 @@
- b) die Daten, welche in den einzelnen Informationsebenen gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermessung erhoben werden, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie;
- c) die Darstellung des Grundbuchplanes;
- c) die Darstellung des Planes für das Grundbuch;[^28]
- d) die zulässigen Fixpunkt- und Grenzzeichen;
@@ -550,7 +580,7 @@
- k) die Gebühren nach Art. 50;
- l) die Erstellung und Nachführung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen und weiteren Informationsebenen (Art. 57 bis 63).
- l) Aufgehoben[^29]
##### Art. 65
@@ -598,11 +628,9 @@
Vermessungswerke nach bisherigem Recht sind nach neuem Recht nachzuführen.
##### Art. 71
**Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen**
Die Realisierung der einzelnen Informationsebenen für öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen legt die Regierung fest, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Gemeinden.
##### Art. 71 [^30]
Aufgehoben
##### Art. 72
@@ -618,56 +646,62 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^2]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^3]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2016160000).
[^4]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2012269000).
[^5]: Art. 63 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2011048000).
##### Art. 57
**Grundsatz**
1) Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit geometrischer Ausdehnung, wie insbesondere Zonen- und Überbauungspläne, Schutzzonen oder Baulinien, werden in besonderen Informationsebenen dargestellt.
2) Die Regierung legt die Bereiche fest, welche in Informationsebenen darzustellen sind.
##### Art. 58
**Anforderungen**
1) Die räumlichen Abgrenzungen haben im Referenzsystem der Amtlichen Vermessung zu erfolgen.
2) Die Regierung legt das Datenmodell für die Informationsebenen und die Genauigkeitsanforderungen fest.
##### Art. 59
**Erstellung der Informationsebenen**
Die für den jeweiligen Rechtsbereich zuständige Fachstelle erstellt die Informationsebene. Sie kann qualifizierte Planungs- oder Vermessungsfachleute beiziehen.
##### Art. 60
**Verifikation**
1) Die Verifikation erfolgt im Rahmen der in der jeweiligen Spezialgesetzgebung vorgesehenen Genehmigungsverfahren oder vor der Festlegung oder Änderung der in einer Informationsebene darzustellenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
2) Die Verifikation obliegt dem Amt für Bau und Infrastruktur. Es kann Dritte beiziehen.[^4]
##### Art. 61
**Kosten**
1) Die Kosten für die Erhebung und die Erneuerung der Informationsebenen trägt das für den Inhalt zuständige Gemeinwesen.
2) Die Kosten für die Verifikation, die Datensicherung, die Archivierung und die Aufbewahrung der Bestandteile der Informationsebenen trägt das Land.
##### Art. 62
**Nachführung, Unterhalt, Abgabe von Auszügen und Auswertungen**
Auf die Nachführung, den Unterhalt sowie die Abgabe von Auszügen und Auswertungen finden die Bestimmungen der Art. 36, 43 bis 48, 50 und 51 sinngemäss Anwendung.
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^3]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^4]: Art. 10 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^6]: Art. 10 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^7]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^8]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^9]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^10]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^11]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^12]: Art. 22 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^13]: Art. 22 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^14]: Art. 22 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^15]: Art. 22 Bst. g aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^16]: Art. 22 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^17]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^18]: Art. 22b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^19]: Art. 22c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^20]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^21]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2016160000).
[^22]: Art. 39a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^23]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^24]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^25]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^26]: Art. 57 bis 62 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^27]: Art. 63 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2011048000).
[^28]: Art. 64 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^29]: Art. 64 Bst. l aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
[^30]: Art. 71 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 82](https://www.gesetze.li/chrono/2018082000).
2016-06-01
Gesetz vom 19 — arts. 39, 63, 60
2013-02-01
Gesetz vom 19 — arts. 4, 39, 63, 60
2013-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 63, 60
2011-06-01
Gesetz vom 19 — art. 63
2005-07-21
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum