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Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV)

Geltender Text a fecha 2018-07-01

Aufgrund von Art. 64 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148[^1], verordnet die Regierung:

I. Zuständigkeiten und Bezeichnungen

Art. 1

Regierung

1) Der Regierung obliegen die durch Gesetz eingeräumten Aufgaben, soweit sie diese nicht übertragen hat.

2) Die Regierung vergibt insbesondere die Arbeiten für die Amtliche Vermessung und legt die Rechte und Pflichten der mit Vermessungsarbeiten beauftragten Ingenieur-Geometer und weiteren qualifizierten Vermessungsfachleute fest.

Art. 2

Amt für Bau und Infrastruktur[^2]

1) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist die zuständige Amtsstelle im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.[^3]

2) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen insbesondere:[^4]

Art. 3

a) Anforderungen

Vermessungsarbeiten im Bereich der Informationsebenen Fixpunkte (Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3), Liegenschaften, Dienstbarkeiten, Nomenklatur und administrative Einteilungen, mit Ausnahme der Hoheitsgrenzen, sowie der Unterhalt der Amtlichen Vermessung darf nur ausführen, wer den Nachweis der erfolgreich bestandenen schweizerischen Patentprüfung für Ingenieur-Geometer erbringen kann und im Inland als Ingenieur-Geometer zugelassen ist.

Art. 4

b) Aufgaben

Dem Ingenieur-Geometer obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

Art. 5

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Informationsebenen

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Datenmodell und Detaillierungsgrad

1) Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell nach Anhang 1.

2) Die Regierung legt den Detaillierungsgrad der Daten fest.

Art. 7

Nummerierungsbereich

Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-Systems mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert.

Art. 8

Erhebungskriterien

1) Objekte gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermessung sind zu erheben, wenn sie:

2) Ausserdem werden Objekte erhoben, welche die Minimalfläche nach Art. 21 aufweisen.

Art. 9

Geometrische Voraussetzungen

1) Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.

2) Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich innerhalb der folgenden Informationsebenen überschneiden:

Art. 10

Zusammenlegung von Linien

1) Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach den Bestimmungen über die Genauigkeit liegen.

2) Linien der Informationsebenen "Liegenschaften", "Dienstbarkeiten", "Bodenbedeckung" sowie "Einzelobjekte", die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen bei der Zusammenlegung nach Abs. 1 nicht verändert werden.

B. Im Einzelnen

1. Informationsebene "Fixpunkte"
Art. 11

Gliederung

1) Die Lagefixpunkte (LFP) gliedern sich in solche der schweizerischen Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der Amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).

2) Die Höhenfixpunkte (HFP) gliedern sich in solche der schweizerischen Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der Amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).

3) Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Absteckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen wie die LFP 3.

4) Wo HFP 3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP 3 verzichtet werden.

Art. 12

Dichte der Lagefixpunkte

Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Toleranzstufen (TS) und den Bedürfnissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:

Art. 13

Dichte der Höhenfixpunkte

Der mittlere Punktabstand bei HFP3-Netzen beträgt 150 bis 250 m.

Art. 14

Messanordnung

1) Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit eingehalten werden.

2) Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen.

3) Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage und Höhe kontrolliert sind.

4) Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung dem Amt für Bau und Infrastruktur zur Genehmigung unterbreitet werden.[^5]

Art. 15

Fixpunktzeichen

1) Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.

2) Die Kennzeichnung besteht aus primären und eventuell sekundären Zeichen. Die primären Zeichen dienen dazu, die Punkte für die weitere Benützung eindeutig zu kennzeichnen. Die sekundären Zeichen bezwecken das Wiederherstellen der primären Zeichen mit der erforderlichen Genauigkeit im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung.

3) Bei den Fixpunkten mit sekundärer Versicherung müssen Punktprotokolle erstellt werden.

4) Die Art der zu verwendenden Fixpunktzeichen wird vom Amt für Bau und Infrastruktur festgelegt.[^6]

Art. 16

Mathematisches Modell

1) Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.

2) Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen werden.

3) Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.

Art. 17

Test der Messungen

1) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die standardisierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.

2) Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert 3.5. Das Irrtumsrisiko zweiter Art beträgt 5 %.

Art. 18

Qualitätsnachweis

1) Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht werden, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.

2) Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet werden.

Art. 19

Fixpunkte in Rutschgebieten

In Rutschgebieten ist unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufzubauen.

Art. 20 [^7]

Fixpunkte für besondere Zwecke

Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der Amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die Amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen. Über eine Eingliederung in die Amtliche Vermessung entscheidet das Amt für Bau und Infrastruktur.

2. Informationsebene "Bodenbedeckung"
Art. 21

Minimalfläche

Sofern Objekte den Kriterien nach Art. 8 nicht zugeordnet werden können, sind Flächen zu erheben, die ungefähr folgende Mindestgrössen aufweisen:

Art. 22

Gebäude

1) Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die im weitesten Sinn der wohnlichen, sportlichen, kulturellen, gewerblichen oder industriellen Nutzung dienen.

2) Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet.

Art. 23

Befestigte Flächen

1) Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, gekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen.

2) Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:

Art. 24

Humusierte Flächen

1) Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen.

2) Zum Objekt "Intensivkulturen" gehören die Reben sowie die übrigen Intensivkulturen (Obstkulturen oder Gärtnereien).

3) Zum Objekt "Gartenanlagen" gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen oder Hausumschwung.

4) Zum Objekt "Hoch- und Flachmoore" gehören die nach den Weisungen des Amtes für Umwelt ausgeschiedenen Flächen.[^8]

5) Zum Objekt "übrige humusierte Fläche" gehören insbesondere Grünflächen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.

Art. 25

Gewässer

1) Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.

2) Zum Objekt "fliessendes Gewässer" gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle.

3) Zum Objekt "stehendes Gewässer" gehören insbesondere Seen und Weiher.

4) Zum Objekt "Schilfgürtel" gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben.

Art. 26

Bestockte Flächen

1) Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Art. 2 des Waldgesetzes.

2) Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.

3) Zum Objekt "übrige bestockte Fläche" gehören insbesondere Weidwald, Parkanlagen mit Bäumen, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide/Fels/Geröll und Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, bei denen weniger als 50 % der Fläche durch Baumkronen abgedeckt ist.

Art. 27

Vegetationslose Flächen

Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.

3. Informationsebene "Einzelobjekte"
Art. 28

Objekte

Der Informationsebene "Einzelobjekte" sind Objekte zuzuweisen, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben, insbesondere wenn:

4. Informationsebene "Höhen"
Art. 29

Inhalt

Die Informationsebene "Höhen" wird durch ein flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM) gebildet und beinhaltet die klar definierten Geländebrüche, Kreten, Seekonturen, Mauern oder Böschungskanten als Bruchkanten, die sanften Neigungsübergänge, "Rücken" oder Einschnitte als Strukturlinien sowie ausgewählte markante Einzelpunkte des Geländes.

Art. 30

Detaillierungsgrad

1) In überbauten Bauzonen ist das Gelände mit Bruchkanten nur längs Strassen und Wegen und bei grösseren Geländestufen, sowie ausserhalb der Strassen, mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.

2) In nicht überbauten Bauzonen ist das Gelände mit allen markanten Bruchkanten und Strukturlinien sowie mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.

3) In Land- und Forstwirtschaftsgebieten, in Alpgebieten und in unproduktiven Gebieten sind nur wenige Einzelpunkte - Bruchkanten nur längs Strassen, Wegen und bei grösseren Geländestufen - zu erheben.

5. Informationsebene "Nomenklatur"
Art. 31

Inhalt

1) Für die Festlegung der Bezeichnungen und der Abgrenzungen der Gültigkeitsbereiche ist das Liechtensteiner Namenbuch massgebend.

2) Die Abgrenzungen werden in die Daten der Amtlichen Vermessung übertragen.

Art. 32

Nachführung

Werden im Liechtensteiner Namenbuch neue Gültigkeitsbereiche oder neue Namen festgelegt, ist die Informationsebene nachzuführen.

6. Informationsebene "Liegenschaften"
Art. 33

1) Die Informationsebene "Liegenschaften" enthält die Grenzpunkte und den Grenzverlauf der Liegenschaften.

2) Die selbständigen und dauernden Rechte sowie die Bergwerke sind nur dann in die Informationsebene "Liegenschaften" aufzunehmen, wenn sie als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.[^9]

7. Informationsebene "Dienstbarkeiten"
Art. 34

In die Informationsebene "Dienstbarkeiten" kann auf Gesuch des Dienstbarkeitsberechtigten und des belasteten Grundeigentümers der Grenzverlauf von Dienstbarkeiten, die eine flächenmässige Ausdehnung aufweisen und somit geometrisch abgegrenzt werden können, wie Fuss- und Fahrwegrechte und Baubeschränkungen, aufgenommen werden.

8. Informationsebene "Rohrleitungen"
Art. 35

Die Informationsebene "Rohrleitungen" enthält Ölleitungen, Gasleitungen und weitere Leitungen, die der Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe unterstehen, sowie die Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen.

9. Informationsebene "Hoheitsgrenzen"[^10]
Art. 36

Landesgrenzen

1) Für den Verlauf der Landesgrenzen sind die betreffenden Staatsverträge massgebend.

2) Die Übernahme der Grenzverläufe und deren Aufnahme in die Informationsebene "Hoheitsgrenzen" sowie deren Nachführung obliegen dem Amt für Bau und Infrastruktur.[^11]

Art. 37

Gemeindegrenzen

Für die Darstellung der Gemeindegrenzen ist der von der Regierung genehmigte Grenzverlauf massgebend. Art. 36 Abs. 2 findet Anwendung.

10. Informationsebene "Dauernde Bodenverschiebungen"[^12]
Art. 38 [^13]

Die von der Regierung nach Art. 41a Abs. 1 des Sachenrechts bezeichneten und nach Art. 41c Abs. 1 des Sachenrechts öffentlich aufgelegten Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind in der Informationsebene "Dauernde Bodenvenverschiebungen" darzustellen.

11. Informationsebene "Gebäudeadressen"[^14]
Art. 39

Gebäudeadressen

Die Gebäudeadressen sind gemäss der Schweizer Norm SN 612040 zu erfassen.

III. Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Art. 40

Einteilung in Toleranzstufen

Das Territorium des Landes wird für die Amtliche Vermessung in Gebiete mit Toleranzstufen (TS) eingeteilt:

Art. 41

Anwendbare Vorschriften

Die Vorschriften der schweizerischen Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäss anwendbar.

IV. Grenzfeststellung und Grenzzeichen

A. Bereinigung des Grenzverlaufs

Art. 42

Grundsatz

Im Bestreben, einen einfachen Grenzverlauf zu erwirken, hat der Ingenieur-Geometer die Grundeigentümer anzuhalten, die für eine Begradigung der Grenzen erforderliche Bereinigung der Eigentumsverhältnisse vorzunehmen.

Art. 43

Zusammenlegung von Grundstücken

1) Angrenzende, demselben Eigentümer gehörende Grundstücke sind, sofern dies sinnvoll erscheint, mit Einverständnis des Eigentümers zusammenzulegen.

2) Eine Zusammenlegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Grundstücke unterschiedlich mit Grundpfandrechten belastet sind.

Art. 44

Einladung zur Grenzbegehung

Die Aufforderung zur Teilnahme an der Grenzfeststellung ist dem Eigentümer wenigstens fünf Tage vor der Grenzbegehung schriftlich zuzustellen.

B. Grenzzeichen

Art. 45

Art der Grenzzeichen

Als Grenzzeichen sind zulässig:

Art. 46

Anbringen der Grenzzeichen

1) Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.

2) Sie sind in der Regel anzubringen, bevor die Daten der Informationsebene "Liegenschaften" erstmals erhoben werden.

3) Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Abs. 2 angebracht werden:

4) Die fehlenden Grenzzeichen nach Abs. 3 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.

C. Gemeindegrenzen

Art. 47 [^15]

Das Amt für Bau und Infrastruktur legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Art der Grenzzeichen fest.

V. Erneuerung

Art. 48

Grundsatz

1) Die Erneuerung dient dazu, aus den nach dem Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermessung des Fürstenstums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5, erstellten Vermessungswerken Bestandteile der Amtlichen Vermessung neuer Ordnung zu erstellen.

2) Es sind alle brauchbaren Bestandteile der Vermessungswerke alter Ordnung beizuziehen und zu verwenden und nach den neuen Vorschriften zu ergänzen und zu aktualisieren.

Art. 49

Informationsebene "Fixpunkte"

1) Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden können. Andernfalls sind ergänzende Messungen und Berechnungen durchzuführen. Fehlende Attribute sind zu ergänzen.

2) Die Dichte der bestehenden Fixpunkte ist den Richtwerten nach Art. 12 anzupassen. Fehlende oder beschädigte Fixpunktzeichen sind wiederherzustellen, soweit sie übernommen werden. Sekundäre Fixpunktzeichen sind anzubringen, soweit sie notwendig sind.

3) Bei der etappenweisen Erneuerung der Informationsebenen sind diejenigen Fixpunkte zu erneuern, die für die Erneuerung der Daten der Etappe und deren Nachführung notwendig sind.

Art. 50

Informationsebene "Liegenschaften"

1) Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerkes nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbücher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und die Pläne für das Grundbuch.[^16]

2) Fehlende oder beschädigte Eigentumsgrenzpunktzeichen müssen nicht wiederhergestellt werden.

3) Dem Eigentümer ist in geeigneter Form und dem Amt für Justiz schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitzuteilen. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, sind zu begründen.[^17]

Art. 51

Informationsebenen "Bodenbedeckung" und "Einzelobjekte"

1) Fehlende Objekte sind zu ergänzen, überflüssige zu entfernen.

2) Zur Ergänzung dienen auch vorhandene aktuelle Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks sowie weitere geeignete Unterlagen, beispielsweise Luftbilder oder Ausführungspläne.

Art. 52

Informationsebene "Nomenklatur"

1) Wird die Nomenklatur überarbeitet, so ist das Vorgehen mit dem Liechtensteiner Namenbuch zu koordinieren.

2) Wird die Nomenklatur anlässlich der Erneuerung nicht überarbeitet, so werden die im Zeitpunkt der Erneuerung gültigen, im Liechtensteiner Namenbuch enthaltenen Angaben übernommen.

VI. Nachführung

Art. 53 [^18]

Meldepflicht des Amtes für Justiz

Das Amt für Justiz meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer:

Art. 54 [^19]

Meldepflicht der Vermessungsfachleute

Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem Amt für Bau und Infrastruktur Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 zu melden.

Art. 55

Meldepflicht der Baubehörden

Die Baubehörden melden dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer Bauten, die eine Änderung des Inhalts der Amtlichen Vermessung bewirken. Die Meldung hat zu erfolgen:

Art. 56

Meldepflicht anderer Behörden

Die jeweils zuständigen Behörden oder Amtsstellen melden dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer:

Art. 57

Information des Grundeigentümers

Der mit der Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer teilt dem Grundeigentümer die beabsichtigte Wiederherstellung verloren gegangener oder veränderter Vermessungsfixpunkte oder Grenzzeichen vorgängig mit.

Art. 58

Vollzug der Änderungen

Die gemeldeten Änderungen sind in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt der Dokumente bzw. nach dem Vollzug der Änderungen in den Daten der Amtlichen Vermessung nachzutragen.

VII. Öffentliche Auflage und Genehmigung

Art. 59 [^20]

Grundsatz

Durch die öffentliche Auflage des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung sollen die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert werden, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.

Art. 60

Information der Grundeigentümer

1) Die Grundeigentümer und die Berechtigten vermessener Dienstbarkeiten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit Angabe der betroffenen Parzellennummern und deren Flächen zu informieren.

2) Den Grundeigentümern oder Dienstbarkeitsberechtigten sind auf Verlangen Kopien des Planausschnittes über einzelne ihrer Liegenschaften oder vermessenen Dienstbarkeiten zuzustellen.

Art. 61 [^21]

Strittige Grenzen

Sind zum Zeitpunkt der Genehmigung des Planes für das Grundbuch gerichtlich zu erledigende Streitfälle noch hängig, so sind die strittigen Grenzen als provisorisch zu bezeichnen.

VIII. Unterhalt der Amtlichen Vermessung und Archivierung der Dokumente

Art. 62

Grundsatz

Der Unterhalt der Amtlichen Vermessung zur Erhaltung ihres Wertes umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen, die dem Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung und der Sicherung der Bestandteile dienen.

Art. 63

Datenverwaltungsdokument

Es sind pro Verwaltungseinheit Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und dauernd zu aktualisieren:

Art. 64

Kontrolle der Änderung am Datenbestand

1) Nach Änderungen am Datenbestand hat der Verantwortliche die Vollständigkeit, Konsistenz, Plausibilität sowie die Qualität zu kontrollieren und protokollarisch festzuhalten.

2) Mindestens die Plausibilitätskontrollen nach Abs. 1 müssen automatisiert erfolgen.

Art. 65

Datensicherheit

1) Wer Daten der Amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen.

2) Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der Schweizer Norm 612010 richtet.

3) Die jährliche Datensicherung hat über die Amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS) zu erfolgen.

Art. 66

Periodische Überprüfung

1) Alle Bestandteile der Amtlichen Vermessung sind durch das Amt für Bau und Infrastruktur einer periodischen Prüfung zu unterziehen.[^22]

2) Die Periode zwischen zwei Prüfungen soll fünf Jahre nicht überschreiten.

Art. 67

Archivierung

1) Die Archivierung der technischen Dokumentation und der Datenträger soll sicherstellen, dass sämtliche Änderungen nachvollzogen werden können.

2) Alle im Zusammenhang mit der Amtlichen Vermessung verwendeten und erstellten Dokumente und Auszüge sind im Landesarchiv zu archivieren.

3) Bei Ersterhebungen und Erneuerungen werden die Dokumente nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens im Landesarchiv eingelagert.

4) Die Daten der Amtlichen Vermessung sind einmal jährlich dem Amt für Bau und Infrastruktur zur Datensicherung und Archivierung zu übergeben.[^23]

IX. Normierte Datenbeschreibung der Amtlichen Vermessung und Amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS)

Art. 68

Definition

1) Zur Beschreibung des Datenmodells der Amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache "Interlis" gemäss Schweizer Norm 612030.

2) Die AVS wird definiert durch das in "Interlis" beschriebene Datenmodell der Amtlichen Vermessung (Anhang 1) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des Interlis-Compilers.

Art. 69

Datenaustausch

1) Wer Daten von der Amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten.

2) Wer Daten für die Amtliche Vermessung liefert, hat die Pflicht, sie über die AVS zu liefern.

3) Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren.

Art. 70

AVS-Tauglichkeit

Die Informatiksysteme, die für den Datenaustausch in der Amtlichen Vermessung eingesetzt werden, müssen Daten von der AVS übernehmen und liefern sowie Daten von der AVS übernehmen und bearbeitet wieder auf die AVS liefern können.

X. Auszüge für das Grundbuch und technische Dokumentationen[^24]

A. Pläne für die Grundbuchführung

1. Plan für das Grundbuch[^25]
Art. 71

Inhalt

1) Der Plan für das Grundbuch enthält die im Gesetz genannten Informationsebenen sowie den Planrahmen (Angaben über die Beschriftung des Planes für das Grundbuch).[^26]

2) Er enthält überdies:

3) Der Plan für das Grundbuch wird in der Regel im folgenden Massstab erstellt:[^27]

4) Die Regierung legt das Abbildungsmodell für den Plan für das Grundbuch fest.[^28]

Art. 72 [^29]

Zugriff des Amtes für Justiz

Dem Amt für Justiz steht der elektronische Zugriff auf die für die Darstellung des Planes für das Grundbuch erforderlichen Daten der Amtlichen Vermessung zu.

Art. 73

Grundstücksbeschreibung

1) Der Plan für das Grundbuch wird ergänzt durch die Grundstücksbeschreibung.[^30]

2) Sie enthält die Beschreibung der Liegenschaften und Dienstbarkeiten und umfasst:

2. Mutationsplan
Art. 74

Begriff und Inhalt

1) Der Mutationsplan enthält insbesondere:

2) Der Mutationsplan wird ergänzt durch die Mutationstabelle. Sie enthält insbesondere:

Art. 75

Grenzänderungen

1) Der mit der Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer erstellt zuhanden des Amtes für Justiz einen Mutationsplan mit Mutationstabelle und Grundstücksbeschreibung für Grenzänderungen an Liegenschaften, die Errichtung, Änderung oder Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten und Bergwerken sowie von auf Gesuch der Beteiligten vermessenen übrigen Dienstbarkeiten.[^32]

2) Nach dem grundbuchlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der Amtlichen Vermessung geändert.

Art. 76 [^33]

Bestandesänderungen

Bestandesänderungen ohne Grenzänderungen sind dem Amt für Justiz nur zu melden, wenn sich dadurch Änderungen in der Beschreibung der Liegenschaften oder der Dienstbarkeiten ergeben.

Art. 77

Aufhebung von Mutationen

1) Werden Mutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mutationsurkunde grundbuchlich vollzogen, mahnt der Ingenieur-Geometer den Grundeigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten.

2) Bleibt die Mahnung erfolglos, so hat der Ingenieur-Geometer die Mutation nach Ablauf von drei Monaten unter Kostenfolge des Säumigen aufzuheben und allfällig angebrachte Grenzzeichen zu entfernen.

B. Weitere Auszüge

Art. 78 [^34]

Auszug aus dem Plan für das Grundbuch

Der Ingenieur-Geometer bescheinigt die Richtigkeit der Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch unterschriftlich.

Art. 79

Übrige Auszüge

1) Das Amt für Bau und Infrastruktur und die Gemeinden können Auszüge aus den ihnen zugänglichen Daten der Amtlichen Vermessung erstellen und an Dritte abgeben.[^35]

2) Solche Auszüge haben nicht die Wirkung öffentlicher Urkunden, auch wenn sie von der Ausgabestelle unterzeichnet sind.

C. Technische Dokumentationen

Art. 80

Prüfprotokoll

Es sind Prüfprotokolle zu führen, die Auskunft geben über die Prüfung und Eichung der in der Amtlichen Vermessung zum Einsatz gelangenden Datenerfassungs- und Datenausgabeinstrumente.

Art. 81

Originalmessungen

Originalmessungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist freigestellt.

Art. 82

Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente

Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Konsistenz der Daten der Amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).

Art. 83

Flächenvergleich bei der Erneuerung

Bei der Erneuerung sind die alten und neuen Liegenschaftsflächen einander gegenüberzustellen und deren Differenzen und Toleranzen auszuweisen.

Art. 84 [^36]

Planeinteilung

Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.

Art. 85

Unternehmerbericht

1) Im Unternehmerbericht sind die wichtigsten, im Laufe der ausgeführten Vermessungsarbeiten getroffenen Massnahmen, Entscheidungen und Arbeitsresultate darzustellen.

2) Der Unternehmerbericht enthält insbesondere:

Art. 86

Erstellung und Nachführung

Anhang 2 bezeichnet für jede Informationsebene die Auszüge für die Grundbuchführung und die technischen Dokumentationen, die zu erstellen und nachzuführen sind.

XI. Verfahren bei Umlegungen (Art. 6 Abs. 2 VermG)

Art. 87

Grundsätze der vereinfachten Erhebungen

Bei der Informationsebene "Fixpunkte" kann die Punktdichte und bei den Informationsebenen "Liegenschaften" und "Dienstbarkeiten" die Genauigkeit und Zuverlässigkeit im Rahmen der Art. 88 und 89 reduziert werden.

Art. 88

Informationsebene "Fixpunkte"

Die Punktdichte des Fixpunktnetzes muss den Bedürfnissen des Umlegungsverfahrens, insbesondere der Bestimmung des Perimeters, der Projektierung und Durchführung der technischen Massnahmen und der wirtschaftlichen Erhebung der übrigen Informationsebenen dienen.

Art. 89

Informationsebene "Liegenschaften" in unvermessenen Gebieten

1) In unvermessenen Gebieten sind nur diejenigen Grenzen zu vermarken, die von der Landumlegung voraussichtlich nicht betroffen werden.

2) Der Zuverlässigkeitsnachweis nach Art. 18 ist nicht erforderlich.

Art. 90

Arbeiten nach der Umlegung

Nach der Umlegung sind:

XII. Kosten der Amtlichen Vermessung

Art. 91

Vermarkung der Grundstücke im öffentlichen Eigentum

1) Die Vermarkungskosten der öffentlichen Strassen und Wege, der korrigierten öffentlichen Gewässer sowie der grossen Gemeindewälder sind, je nach den Eigentumsverhältnissen, entweder vom Land oder von der Gemeinde zu tragen.

2) Für alle anderen Grundstücke im öffentlichen Eigentum sind für die Kostentragung die für die privaten Grundstücke geltenden Vorschriften anwendbar.

Art. 92

Vermessungskommission

Die Entschädigung der Mitglieder der Vermessungskommission ist Sache der Gemeinde.

Art. 93

Abrechnung

1) Der Ingenieur-Geometer führt für jedes Projekt eine Kostenrechnung.

2) Nach Abschluss eines Vermarkungsprojektes erstellt der Ingenieur-Geometer zuhanden der Vermessungskommission die Abrechnung und die Kostenverteilung.

3) Der Ingenieur-Geometer lässt die Kosten der Vermessung vor der Auszahlung durch das Amt für Bau und Infrastruktur prüfen.[^37]

Art. 94

Rechnungstellung

1) Der Ingenieur-Geometer kann die Nachführungskosten mittels Verfügung einheben.

2) Die Vermessungskommission stellt im Auftrag der Gemeinde für die Vermarkungskosten Rechnung.

XIII. Schlussbestimmungen

Art. 95

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 96

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vermessungsgesetz vom 19. Mai 2005 in Kraft.

Anhang 1

Datenmodell in "Interlis" beschrieben[^38]

Anhang 2

Auszüge für die Grundbuchführung und technischen Dokumentationen

Ingenieur-Geometer

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2)

(Art. 86)

[^1]: LR 214.31

[^2]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^4]: Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^5]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^6]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^7]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^8]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^10]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^11]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^12]: Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^13]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^14]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^15]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^16]: Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^17]: Art. 50 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^18]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^19]: Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^20]: Art. 59 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^21]: Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^22]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^23]: Art. 67 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^24]: Überschrift vor Art. 71 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^25]: Überschrift vor Art. 71 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^26]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^27]: Art. 71 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^28]: Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^29]: Art. 72 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^30]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^31]: Art. 73 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^32]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^33]: Art. 76 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

[^34]: Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^35]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^36]: Art. 84 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 131.

[^37]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330.

[^38]: Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Der vollständige Wortlaut dieses Anhangs kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.

[^39]: Als Dokument nachzuführen.

[^40]: Als Dokument nachzuführen.