← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Geltender Text a fecha 2017-07-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 [^2]

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Durchführung von Wettbewerben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:

Art. 3

Begriffe, Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:[^5]

sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Ziff. 25 Bst. a und b erbringt, und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 bezüglich der darunter fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind;

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Auftraggeber

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch folgende Auftraggeber:

2) Als besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Abs. 1 Bst. b gelten Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben und dazu führen, dass:

Art. 4a [^10]

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben. Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2004/17/EG findet Anwendung.

Art. 5

a) Wasser und Energie

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf folgende Tätigkeiten des Auftraggebers:

2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 in Bezug auf Trinkwasser ausüben, wenn diese Aufträge im Zusammenhang stehen mit:

Art. 6

b) Verkehr

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen auf der Schiene oder mit automatischen Systemen, Strassenbahnen, Trolleybussen, Bussen oder Kabel.[^11]

2) Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäss der von zuständigen Stelle erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.

Art. 7 [^12]

c) Postdienste

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung von Postdiensten oder von anderen Diensten als Postdiensten.

Art. 8

a) Ausübung anderer Tätigkeiten

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten vergibt oder veranstaltet.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

3) Ein Auftraggeber kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 nicht unter das Gesetz fällt, wenn die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG und die Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6b.01) finden Anwendung.[^13]

Art. 9

b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zur Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt oder veranstaltet, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im EWR verbunden ist.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

Art. 10

c) Schutz von Staatsinteressen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, wenn: [^14]

Art. 11

d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und deren Vergabe oder Durchführung erfolgt:[^15]

Art. 12

e) Weiterveräusserung oder Vermietung

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftraggegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

Art. 13 [^17]

f) Besondere Dienstleistungsaufträge

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die Folgendes beinhalten:

Art. 14 [^18]

g) Aufträge an andere Auftraggeber

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein Auftraggeber gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, ist, oder an einen Zusammenschluss von Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das dieser Stelle oder diesem Zusammenschluss durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind.

Art. 15 [^19]

h) Aufträge an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die:

2) Abs. 1 Bst. a und b gelten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung dieses Umsatzziels wahrscheinlich ist.

3) Werden gleiche oder gleichartige Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so wird der unter Abs. 2 genannte Prozentsatz unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen erzielen.

4) Die Auftraggeber erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung von Abs. 1 bis 3:

Art. 16 [^20]

i) Bau- oder Dienstleistungskonzessionen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, die von Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäss Art. 5 bis 7 ausüben, zum Zweck der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.

Art. 17

k) Wasser und Energie

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die vergeben werden:

2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung bei der Lieferung von Trinkwasser oder Strom an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:

3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung bei der Lieferung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:

Art. 18

l) Verkehr

Im Bereich des öffentlichen Busverkehrs finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

Art. 18a [^24]

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten

1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere der Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.

2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäss Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 19 [^25]

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung

1) Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes ansehen und gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.

2) Haben Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, ein Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung anwenden.

3) Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Art. 20

Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:

2) Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen finden Anwendung:

3) Die Schwellenwerte werden von der Regierung nach Massgabe des EWRA und des WTO-Übereinkommens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.

Art. 21

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste

1) Die Auftraggeber behandeln alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.[^26]

2) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.

3) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 22

Geheimhaltung

1) Die Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.

1a) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten.[^27]

2) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren.[^28]

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.[^29]

II. Auftragswert

III. Vergabeverfahren

Art. 23

Grundsatz

1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^30]

2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte, die Aufteilung von öffentlichen Aufträgen und die Anwendung besonderer Verfahren dürfen nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen. Art. 24 bleibt vorbehalten.[^31]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:

Art. 24

Bildung von Losen

1) Die Ausführung öffentlicher Aufträge kann in Lose aufgeteilt werden, wenn dies aus sachlichen oder fachlichen Gründen geboten ist. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend.

2) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.[^34]

3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

4) Bei öffentlichen Lieferaufträgen, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.[^35]

A. Bekanntmachung

B. Zwingende Auftragsbestimmungen

B.bis Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^38]

Art. 25

Grundsatz

1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist durch eine regelmässige Bekanntmachung (Art. 26), eine Bekanntmachung (Art. 27) sowie Ausschreibungsunterlagen (Art. 28) auszuschreiben. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung nach Art. 27 verzichtet werden kann.

Art. 26

Regelmässige Bekanntmachung

1) Die Regierung bestimmt die Fälle, bei denen über die zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine regelmässige Bekanntmachung zu veröffentlichen ist.

2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.[^36]

Art. 27

Bekanntmachung

1) Oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen durch:

2) Unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 2, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.[^37]

Art. 28

Ausschreibungsunterlagen

Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.

C. Technische Spezifikationen

Art. 29

Zwingende Auftragsbestimmungen

Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über:

C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen[^41]

Art. 29a [^39]

Grundsatz

1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.

2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a bis c darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.

5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

6) Das Land Liechtenstein, die Gemeinden und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

D. Verfahrensarten

Art. 30 [^40]

Grundsatz

1) Technische Spezifikationen bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:

wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;

3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 und 5 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.

5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Erzeugnisse und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen gemäss Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.

6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

9) Werden Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, die in europäischen, nationalen, multinationalen oder sonstigen Umweltgütezeichen festgelegt sind, wenn:

10) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stellen, anerkennen.

Art. 31

Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.

Art. 32

Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte

1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen, sofern solche bestehen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2) Falls keine europäischen technischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere im EWR gebräuchliche Normen festgelegt werden.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in der Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b aufzuführen.

E. Fristen

Art. 32a [^42]

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte haben die Auftraggeber oder Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) zumindest folgende Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:

2) Der Auftraggeber oder Betreiber nach Abs. 1 hat:

3) Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.

IV. Offerte

Art. 33

Wahl der Verfahrensart

1) Öffentliche Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben.

2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

Art. 34

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 34a [^43]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Sie verwenden bei der Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems und bei der Vergabe der Aufträge ausschliesslich elektronische Mittel. Das dynamische Beschaffungssystem ist als offenes Verfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe durchzuführen.

2) Alle Offertsteller, die die Eignungskriterien erfüllen und eine erste unverbindliche Offerte im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen.

3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.

4) Die Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 35

Nicht offenes Verfahren

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^44]

3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 36

Verhandlungsverfahren

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^45]

2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.

3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte hat beim Verhandlungsverfahren in der Regel vorgängig eine Bekanntmachung zu erfolgen. In den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen kann auf eine vorgängige Bekanntmachung verzichtet werden.

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 36a [^46]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Offertstellung vergeben werden sollen, durchgeführt werden.

2) Die Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder so durchführen, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Der vorgegebene Auftragsgegenstand darf durch die elektronische Auktion nicht verändert werden.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.

Art. 37

Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durchgeführt werden.

2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.[^47]

3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.[^48]

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.[^49]

V. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung

Art. 38 [^50]

Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:

Art. 39

Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.

A. Offertöffnung

Art. 40

Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.

2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekannt zu geben.

Art. 41

Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.

2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.

3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand nach Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 42 [^51]

Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Sie sind von allen beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.

3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Art. 43

Variantenofferten

1) Variantenofferten sind zulässig bei Aufträgen, die nach dem Kriterium der wirtschaftlich günstigsten Offerte vergeben werden. In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.[^52]

2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.

3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.[^53]

Art. 43a [^54]

Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

B. Eignungsprüfung

C. Offertprüfung

Art. 44

Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fristen.

Art. 45

Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

VI. Zuschlag

Art. 46

Eignung

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern aufgrund der von ihnen in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien.

2) Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren festlegen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Unternehmen zugänglich sind.[^55]

3) Die in Abs. 2 genannten Kriterien können die in Art. 47 genannten Ausschlussgründe gemäss den darin genannten Bedingungen umfassen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, so umfassen diese Kriterien die in Art. 47 Abs. 3 aufgeführten Ausschlusskriterien.[^56]

Art. 47

Ausschluss

1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 46) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.

2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:[^57]

3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

4) Von einem Ausschluss nach Abs. 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Der Auftraggeber kann die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber und Offertsteller bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Bedenken in Bezug auf ihre persönliche Lage hat.[^60]

5) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegen, hat er:[^61]

6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 vom betreffenden EWR-Mitgliedstaat nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden.[^63]

7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.[^64]

Art. 48

Einrichtung eines Prüfungssystems

1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.

2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

3) Unternehmen, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen.

4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Einrichtung eines Prüfungssystems.

A. Zuschlagserteilung

Art. 49

Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.

2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige beiziehen. Die Kosten für den Beizug eines Sachverständigen trägt der Auftraggeber.

Art. 50

Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:

Art. 51

Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 52

Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 53 [^65]

Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Offerte schriftlich Aufklärung über die Bestandteile der Offerte verlangen, sofern er dies für angezeigt hält.

2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:

3) Der Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Offertsteller - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die eingereichten Nachweise.

4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.

Art. 54

Staatliche Beihilfen

1) Offerten, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Offertsteller darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.

2) Auftraggeber, die unter den Umständen nach Abs. 1 eine Offerte zurückweisen, müssen die EFTA-Überwachungsbehörde darüber informieren.

Art. 55

Berichtigung

Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen durch den Offertsteller berichtigen lassen.

Art. 55a [^66]

Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

B. Zuschlagsverfahren

C. Weitergabe und Subunternehmer

Art. 56

Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis erteilt.

2) Die wirtschaftlich günstigste Offerte bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien:[^67]

2a) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bzw. Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt er die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.[^71]

3) Offerten betreffend Waren mit Ursprung ausserhalb der Schweiz, der EWR-Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird, können ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Die Regierung regelt mit Verordnung, unter welchen Bedingungen ein solcher Ausschluss oder eine solche Benachteiligung möglich ist.

Art. 57

Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung

1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.[^72]

2) Werden öffentliche Aufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren aufgrund von Planungswettbewerben durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.

Art. 58

Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte oder die Offerte mit dem niedrigsten Preis darstellt.

Art. 58a [^73]

Zuschlag bei Variantenofferten

Wurde ein Dienstleistungsauftrag oder ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil bei deren Zuschlag:

Art. 59

Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte oder der Offerte mit dem niedrigsten Preis zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich oder preislich günstigste ist.

D. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^81]

Art. 60

Mitteilung der Vergabe

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.[^74]

2) Aufgehoben[^75]

3) Die Regierung regelt mit Verordnung:

Art. 61

Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.[^78]

2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

Art. 62 [^79]

Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 62a Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 76a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 61 wird beantragt.

Art. 62a [^80]

Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 62 bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Sie beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.

2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:

Art. 63

Widerruf

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:

2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.

3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.

4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

VII. Organisation und Durchführung

Art. 64

Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.

2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmen in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.

3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.

VIII. Rechtsmittel

Art. 64a [^82]

Grundsatz

1) Bestimmungen im Vertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig.

2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a bis c darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag mit dem Land Liechtenstein, den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Vorläufiger Rechtsschutz

C. Nichtigerklärung und Schadenersatz

Art. 65

Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2) Sie bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen den Auftraggebern eine Auskunftspflicht obliegt.

3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet.

Art. 66

Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 67

Statistiken und Auskunftspflicht

1) Die Regierung erstellt jährlich eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2) Aufgehoben[^83]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken.

D. Beanstandungsverfahren[^96]

IX. Sanktionen

Art. 68

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 4, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^84]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^85]

2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 76 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden:[^86]

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 69

Anfechtbare Verfügungen

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

Art. 70

Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3.

2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.

3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 71

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Art. 72

Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 73

Sicherstellung der Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74

Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte einstweilige Verfügungen erlassen werden.

2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 68 gestellt werden.

Art. 75

Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 62a Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 76a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3.[^88]

2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.

3) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.

4) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.

5) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Art. 76

Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.

2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.

3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.[^89]

4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 62 für nichtig zu erklären, wenn:[^90]

5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.[^91]

Art. 76a [^93]

a) Grundsatz

Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:

Art. 76b [^94]

b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 76a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 76 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:

3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.

4) Bei Verstössen gegen Art. 62a Abs. 1 oder Art. 75 Abs. 1, die nicht von Art. 76 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 76c [^95]

Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 76b Abs. 1 und 2.

Art. 77

Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit nach Art. 76 festgestellt worden ist.

2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

172.052 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Art. 78 [^97]

Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 92/13/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 79 [^98]

Aufgehoben

II.

Art. 80

Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge von Gemeinden, Privaten sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.

2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Übergangsbestimmungen

Art. 81

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:

Art. 82

Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.[^99]

2) Sie kann die Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 67 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 83

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

Tätigkeiten

Ausnahmen von den Tätigkeiten

Ausnahmen von der Nichtigerklärung[^92]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^100]:

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^101]: …

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^102] dieses Gesetzes hängige Vergabeverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in Kraft.[^103]

2) Art. 60 Abs. 1 und 3 Bst. b und c sowie Art. 67 Abs. 2 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^3]: Art. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^4]: Art. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^6]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 39 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^10]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^11]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^12]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^13]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^14]: Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^15]: Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^16]: Art. 11 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^17]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^18]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^19]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^20]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^21]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^22]: Art. 17 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^23]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^24]: Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^25]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^26]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^27]: Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^28]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^29]: Art. 22 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^30]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^31]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^32]: Art. 23 Abs. 3 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^33]: Art. 23 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^34]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^35]: Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^36]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 271.

[^37]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 271.

[^38]: Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 102.

[^39]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 102.

[^40]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^41]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^42]: Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^43]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^44]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^45]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^46]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^47]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^48]: Art. 37 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^49]: Art. 37 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^50]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^51]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^52]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^53]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^54]: Art. 43a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^55]: Art. 46 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^56]: Art. 46 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^57]: Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^58]: Art. 47 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^59]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^60]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^61]: Art. 47 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^62]: Art. 47 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^63]: Art. 47 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^64]: Art. 47 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^65]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^66]: Art. 55a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^67]: Art. 56 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^68]: Art. 56 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^69]: Art. 56 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^70]: Art. 56 Abs. 2 Bst. m aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^71]: Art. 56 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^72]: Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^73]: Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^74]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^75]: Art. 60 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^76]: Art. 60 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^77]: Art. 60 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^78]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^79]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^80]: Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^81]: Überschrift vor Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 102.

[^82]: Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 102.

[^83]: Art. 67 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^84]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^85]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^86]: Art. 68 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^87]: Art. 69 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^88]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^89]: Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^90]: Art. 76 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^91]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^92]: Überschrift for Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^93]: Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^94]: Art. 76b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^95]: Art. 76c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^96]: Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^97]: Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^98]: Art. 79 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^99]: Art. 82 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 271.

[^100]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.

[^101]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[^102]: Inkrafttreten: 30. April 2014.

[^103]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 143).