← Geltender Text · Verlauf

Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

Geltender Text a fecha 2021-01-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^7]

Art. 3

Begriffe, Abkürzungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^8]

sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Ziff. 25 erbringt, und die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 bezüglich der darunter fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind;

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Auftraggeber

1) Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen sind:[^54]

1a) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:[^55]

2) Als besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Abs. 1 Bst. b gelten Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben und dazu führen, dass:

3) Rechte, die in einem angemessenen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschliesslichen Rechte im Sinne von Abs. 2. Als solche Verfahren gelten:[^57]

Art. 4a[^58]

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Auftraggeber können Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 Bst. a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten. Art. 55 der Richtlinie 2014/25/EU findet Anwendung.

Art. 4b[^59]

Gemeinsame Auftragsvergabe

1) Zwei oder mehr Auftraggeber können eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchführen.

2) Die Auftraggeber sind für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung gemeinsam verantwortlich, wenn das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt.

3) Die Auftraggeber sind nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden, wenn das Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt wird. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnung für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

4) Auf die gemeinsame Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten finden die Bestimmungen von Art. 57 der Richtlinie 2014/25/EU Anwendung.

Art. 5

a) Wasser und Energie

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf folgende Tätigkeiten des Auftraggebers:

2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 in Bezug auf Trinkwasser ausüben, wenn diese Aufträge im Zusammenhang stehen mit:

Art. 6

b) Verkehr

1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.[^62]

2) Im Verkehrsbereich ist ein Netz vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäss der von zuständigen Stelle erteilten Auflagen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne.

Art. 7[^63]

c) Postdienste

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Bereitstellung von Postdiensten oder von anderen Diensten als Postdiensten.

Art. 8

a) Ausübung anderer Tätigkeiten

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten vergibt oder veranstaltet.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

3) Ein Auftraggeber kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass eine Tätigkeit im Sinne von Art. 5 bis 7 nicht unter dieses Gesetz fällt, wenn die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU und Art. 16 der Richtlinie 2014/23/EU finden Anwendung.[^64]

Art. 9

b) Tätigkeiten ausserhalb des EWR

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen, die ein Auftraggeber zur Durchführung der in Art. 5 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise vergibt oder veranstaltet, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im EWR verbunden ist.[^65]

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

Art. 10

c) Schutz von Staatsinteressen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen, wenn:[^66]

Art. 11

d) Vergabe gemäss internationalen Bestimmungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und deren Vergabe oder Durchführung erfolgt:[^69]

Art. 12

e) Weiterveräusserung oder Vermietung

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftraggegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

2) Die Auftraggeber teilen der EFTA-Überwachungsbehörde mit:

Art. 13[^72]

f) Besondere Dienstleistungsaufträge

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge, die Folgendes beinhalten:[^73]

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungskonzessionen, die die in Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, i bis k genannten Dienstleistungen betreffen.[^82]

Art. 14[^83]

g) Aufträge und Konzessionen an andere Auftraggeber

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Dienstleistungsaufträge oder -konzessionen, die an eine Stelle, die selbst ein Auftraggeber nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, ist, oder an einen Zusammenschluss von Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das dieser Stelle oder diesem Zusammenschluss durch kundgemachte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen wurde, sofern diese Vorschriften mit dem EWRA vereinbar sind.

2) Es findet zudem keine Anwendung auf Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unternehmen aufgrund eines ausschliesslichen Rechts vergeben werden, das dem Unternehmen in Einklang mit den Vorschriften über den Marktzugang für Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 gewährt wurde.

3) Abweichend von Abs. 2 findet Art. 32 der Richtlinie 2014/23/EU Anwendung, soweit keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorgesehen sind; die Regierung hat die EFTA-Überwachungsbehörde binnen eines Monats darüber zu informieren.

Art. 15[^84]

h) Aufträge und Konzessionen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen; Vergabe durch gemeinsame Unternehmen[^85]

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge oder Konzessionen, die:[^86]

2) Abs. 1 Bst. a und b gelten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bzw. Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung dieses Umsatzziels wahrscheinlich ist.[^87]

3) Werden gleiche oder gleichartige Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen erbracht, so wird der unter Abs. 2 genannte Prozentsatz unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen erzielen.[^88]

4) Die Auftraggeber erteilen der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung von Abs. 1 bis 3:

Art. 15a[^91]

i) Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Aufträgen oder Konzessionen, die von einem Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergeben werden, wenn:

2) Abs. 1 gilt auch für Aufträge oder Konzessionen, die von einer kontrollierten juristischen Person, die auch ein Auftraggeber ist, an den kontrollierenden Auftraggeber oder an eine von diesem Auftraggeber kontrollierte andere juristische Person vergeben werden. Voraussetzung ist, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den Auftrag oder den Zuschlag für die Konzession erhalten soll. Abs. 1 Bst. c gilt entsprechend.

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. a ausübt, aber:

4) Dieses Gesetz findet zudem keine Anwendung auf einen zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern geschlossenen Vertrag, wenn:

5) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags bzw. der Konzession oder ein anderer geeigneter tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeigneter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel die Kosten, die der juristischen Person oder dem Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entstanden sind. Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die juristische Person oder der Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem die Tätigkeit aufgenommen oder umstrukturiert hat, ist es ausreichend, wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.

Art. 16[^92]

k) Konzessionen betreffend Luftverkehr- und Personenverkehrsdienste sowie Lotteriedienstleistungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Konzessionen, die:

Art. 17

k) Wasser und Energie

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aufträge, die vergeben werden:

1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Konzessionen, die:[^94]

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei der Einspeisung von Trinkwasser oder Strom in Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:[^95]

3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei der Einspeisung von Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, sofern:[^96]

Art. 18[^99]

Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder Betriebe, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder, dass die Erbringung solcher Aufträge oder Konzessionen derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist, sofern mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

2) Auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises nach Abs. 1 ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Art. 18a[^100]

Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen

Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Gesundheits-, Sozial- und kulturellen Bereich nach Massgabe von Art. 94 der Richtlinie 2014/25/EU vorsehen, dass an diesen Verfahren nur Organisationen teilnehmen.

Art. 19[^101]

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung

1) Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag im Sinne dieses Gesetzes ansehen und gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes vergeben.

2) Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge erfolgt nach objektiven Regeln und Kriterien, wie die Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen und gewährleisten die Gleichbehandlung der Unternehmen, die Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Bei einer Neueröffnung des Wettbewerbs setzen die Auftraggeber eine hinreichend lange Frist fest, damit für jeden einzelnen Auftrag Offerten eingereicht werden können, und vergeben jeden Auftrag an den Offertsteller, der gemäss den Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat.[^102]

3) Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

4) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens acht Jahre, ausser in begründeten Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann.[^103]

Art. 19a[^104]

Vergabe gemischter Aufträge oder Konzessionen

1) Aufträge, die die Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sowie Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags oder Konzessionsvertrags zuzuordnen ist.

2) Der Hauptgegenstand der Aufträge oder Konzessionen, die teilweise aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder die teilweise aus Lieferungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen, wird danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.

3) Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags oder einer Konzession, die nur teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, objektiv trennbar, können die Auftraggeber getrennte Aufträge bzw. Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag bzw. Vertrag wie folgt vergeben:

4) Sind die verschiedenen Teile eines Auftrags bzw. Vertrags objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag bzw. Vertrag nach den Bestimmungen vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags bzw. Vertrags zuzuordnen ist. Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistung höher ist.

5) Unterliegt ein Teil des Auftrags oder der Konzession Art. 123 EWRA, gilt Folgendes:

Art. 20

Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

1) Bei Bauaufträgen finden Anwendung:

2) Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen finden Anwendung:[^108]

3) Die Schwellenwerte werden von der Regierung nach Massgabe des EWRA und des WTO-Übereinkommens im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.

Art. 21

Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste

1) Die Auftraggeber behandeln bei der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen alle Bewerber und Offertsteller gleich und nichtdiskriminierend und handeln transparent und verhältnismässig.[^109]

1a) Das Vergabeverfahren darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn bestimmte Bewerber oder Offertsteller auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.[^110]

1b) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung der Bewerber und Offertsteller zu gewährleisten.[^111]

2) Inländische Bewerber und Offertsteller sowie ausländische Bewerber und Offertsteller sind nach Massgabe des Gegenrechts gleich zu behandeln, sofern nicht ohnehin eine staatsvertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.

3) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.

Art. 22

Geheimhaltung

1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter von Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren, einschliesslich der Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.[^112]

1a) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung beziehungsweise Vorlage Kenntnis erhalten.[^113]

2) Aufgehoben[^114]

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten.[^115]

Art. 22a[^116]

Elektronische Kommunikation

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die gesamte Kommunikation oder der Informationsaustausch, insbesondere die Einreichung von Offerten, auf elektronischem Weg.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:

II. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

A. Auftragswert

Art. 23

Grundsatz

1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte zahlbare gesamte Wert des Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.[^117]

1a) Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.[^118]

2) Die Berechnung der massgebenden Auftragswerte, die Aufteilung von Aufträgen und die Anwendung besonderer Verfahren dürfen nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen. Art. 24 bleibt vorbehalten.[^119]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:

Art. 24[^123]

Bildung von Losen

1) Der Auftraggeber kann einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben sowie Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. In der Bekanntmachung oder Aufforderung zur Offerteinreichung ist anzugeben, ob die Offerte nur für ein Los, für mehrere Lose oder alle Lose eingereicht werden kann. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Fall der gesamte Wert aller Lose massgebend.

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Lose beschränken, für die ein Offertsteller den Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Offertsteller in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung angegeben wurde. Der Auftraggeber gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln in den Ausschreibungsunterlagen an, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Offertsteller den Zuschlag für eine grössere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offerteinreichung an, ob er die Möglichkeit vorsieht, dass wenn ein einziger Offertsteller den Zuschlag für mehr als ein Los erhält, er den Auftrag über mehrere oder alle Lose vergibt. Der Auftraggeber kann auch die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.

4) Erreicht oder übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte auf die Vergabe jedes Loses Anwendung. Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten.

5) Bei Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

6) Bei Lieferaufträgen, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

B. Vergabeverfahren[^124]

1. Vorbereitung[^125]
Art. 24a[^126]

Vorherige Marktkonsultation

1) Die Auftraggeber können vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

2) Die Auftraggeber können dazu den Rat von unabhängigen Sachverständigen, Behörden oder von Marktteilnehmern einholen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser nicht wettbewerbsverzerrend ist und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz verstösst.

Art. 24b[^127]

Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern

1) Hat ein Bewerber oder Offertsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war sonst an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ergreift der Auftraggeber angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Offertstellers nicht verzerrt wird.

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Offertsteller in Bezug auf einschlägige Informationen, die während der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Offerten.

2. Bekanntmachung[^128]
Art. 25

Grundsatz

1) Die Vergabe eines Auftrages ist durch eine regelmässige Bekanntmachung (Art. 26), eine Bekanntmachung (Art. 27) sowie Ausschreibungsunterlagen (Art. 28) auszuschreiben. Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^129]

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung nach Art. 27 verzichtet werden kann.

Art. 26

Regelmässige Bekanntmachung

1) Die Regierung bestimmt die Fälle, bei denen über die zur Vergabe anstehenden Aufträge oberhalb der Schwellenwerte eine regelmässige Bekanntmachung zu veröffentlichen ist.[^130]

2) Sie bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmässigen Bekanntmachung, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.[^131]

Art. 27

Bekanntmachung

1) Oberhalb der Schwellenwerte kann die Bekanntmachung erfolgen durch:

2) Unterhalb der Schwellenwerte erfolgt die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 2, deren Übermittlung an die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle und das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union sowie die Veröffentlichung eines Beschafferprofils.[^132]

Art. 28

Ausschreibungsunterlagen

Die Regierung bestimmt mit Verordnung den Inhalt und die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen.

3. Zwingende Auftragsbestimmungen[^133]
Art. 29

Zwingende Auftragsbestimmungen

Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über:

4. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^134]
Art. 29a[^135]

Grundsatz

1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuches sind.

2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a bis c darf die Zahlungsfrist keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.

5) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.

6) Das Land Liechtenstein, die Gemeinden und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber dürfen in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

5. Technische Spezifikationen[^136]
Art. 30[^137]

Grundsatz

1) Technische Spezifikationen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten aufgeführt. Soweit dies möglich ist, sind diese technischen Spezifikationen so festzulegen, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird. Die technischen Spezifikationen müssen allen Offertstellern gleichermassen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.[^138]

1a) In den technischen Spezifikationen werden die für die Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geforderten Merkmale beschrieben und es kann darin angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen. Die Merkmale können sich auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion oder Erbringung der angeforderten Bau-, Liefer- oder Dienstleistung oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklusstadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind. Die Merkmale müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismässig sein.[^139]

2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, EWR-rechtskonformen nationalen technischen Vorschriften sind die technischen Spezifikationen wie folgt festzulegen:

wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen ist;

3) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Abs. 2 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.[^141]

4) Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so präzisiert werden, dass sie den Offertstellern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Sie können Umwelteigenschaften umfassen.

5) Ein Auftraggeber darf eine Offerte nicht mit der Begründung zurückweisen, die angebotenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen nach Abs. 2 Bst. a, wenn der Offertsteller mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wird, gleichermassen entsprechen.[^142]

6) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber eine Offerte, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Offertsteller muss mit geeigneten Mitteln in seiner Offerte nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7) Als geeignete Mittel im Sinne von Abs. 5 und 6 gelten insbesondere ein Testbericht oder eine Zertifizierung einer anerkannten Stelle oder ein Zertifikat einer gleichwertigen anerkannten Stelle.[^143]

8) Anerkannte Stellen im Sinne des Abs. 7 sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von in anderen EWR-Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

9) Bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen können die Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen Bezug nehmen, wenn:[^144]

10) Wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht alle Anforderungen an das Gütezeichen erfüllen müssen, gibt der Auftraggeber an, welche Anforderungen an das Gütezeichen davon betroffen sind. Wenn der Auftraggeber ein spezifisches Gütezeichen fordert, akzeptiert er gleichwertige Anforderungen an das Gütezeichen.[^145]

11) Erfüllt ein Gütezeichen zwar die Bedingungen nach Abs. 9 Bst. b bis e, aber schreibt es gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangt der Auftraggeber nicht das Gütezeichen, sondern kann technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale des Auftragsgegenstandes zu definieren.[^146]

12) Der Auftraggeber muss jeden anderen geeigneten Nachweis, wie etwa ein technisches Dossier des Herstellers, anerkennen, wenn der Offertsteller aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, keine Möglichkeit hatte, das vom Auftraggeber angegebene oder gleichwertige Gütezeichen oder das Zertifikat oder den Testbericht innerhalb der einschlägigen Frist zu erlangen und nachweist, dass die von ihm zu erbringende Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung die Anforderungen oder Kriterien erfüllt.[^147]

13) Auf Antrag stellt die zuständige inländische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen zur Verfügung.[^148]

Art. 31

Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.

Art. 32

Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte

1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen, sofern solche bestehen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2) Falls keine europäischen technischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere im EWR gebräuchliche Normen festgelegt werden.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in der Bekanntmachung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b aufzuführen.

C.bis Beschaffung von Strassenfahrzeugen[^149]

Art. 32a[^150]

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte

1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte haben die Auftraggeber oder Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) zumindest folgende Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:

2) Der Auftraggeber oder Betreiber nach Abs. 1 hat:

3) Werden die Energie- und Umweltauswirkungen beim Zuschlag berücksichtigt, so sind die Betriebskosten im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte nach Massgabe der in Art. 6 der Richtlinie 2009/33/EG genannten Methode finanziell zu bewerten.[^151]

6. Verfahrensarten und -methoden[^152]
Art. 33

Wahl der Verfahrensart

1) Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben.[^153]

2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.

Art. 34

Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung Offerten eingereicht werden.

Art. 34a[^154]

Aufgehoben

Art. 35

Nicht offenes Verfahren

1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.

2) Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Die Anzahl der zur Offertstellung aufgeforderten Personen darf jedoch nicht unter fünf liegen. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.[^155]

3) Der Auftraggeber wählt aus den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien Personen aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

4) Der Auftraggeber teilt allen Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 35a[^156]

Dynamisches Beschaffungssystem

1) Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Die Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren durchzuführen.

2) Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest.

3) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen.

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des dynamischen Beschaffungssystems, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 36

Verhandlungsverfahren

1) Im Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung lädt der Auftraggeber Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien zu Verhandlungen über die Vergabe des Auftrages ein. Im Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung wählt der Auftraggeber unter den Bewerbern nach Massgabe von Eignungskriterien diejenigen aus, die er zu Verhandlungen einlädt. Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Personen oder Bewerbern zu verhandeln. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.[^157]

2) Es ist möglichst auch mit einer Person oder mit einem Bewerber ausserhalb derjenigen Gemeinde zu verhandeln, in welcher der Auftrag zur Ausführung gelangt.

3) Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte hat beim Verhandlungsverfahren in der Regel vorgängig eine Bekanntmachung zu erfolgen. In den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Fällen kann auf eine vorgängige Bekanntmachung verzichtet werden.

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Die Regierung regelt den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung mit Verordnung.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

Art. 36a[^158]

Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte

1) Beim offenen und nicht offenen Verfahren sowie beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung kann der Auftraggeber für die Vergabe eines Auftrags oberhalb der Schwellenwerte eine elektronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden können. Die elektronische Auktion kann auch bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, durchgeführt werden.[^159]

2) Aufgehoben[^160]

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der elektronischen Auktion, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Abgabe neuer Preise oder Werte und die Beendigung des Verfahrens.

Art. 36b[^161]

Wettbewerblicher Dialog

1) Beim wettbewerblichen Dialog können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Am Dialog können nur jene Unternehmen teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.

2) Der Auftraggeber erläutert und definiert in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen sowie die Zuschlagskriterien und legt einen indikativen Zeitrahmen fest. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

3) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei dem Dialog gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.

4) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

5) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

6) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des wettbewerblichen Dialogs, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 4.

Art. 36c[^162]

Innovationspartnerschaft

1) Bei einer Innovationspartnerschaft können sich Unternehmen nach einer Bekanntmachung um die Teilnahme bewerben, indem sie die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegen, die der Auftraggeber verlangt. Es können nur jene Unternehmen am Verfahren teilnehmen, die vom Auftraggeber nach der Bewertung der bereitgestellten Informationen aufgefordert werden. Die Vergabe darf ausschliesslich nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen.

2) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Nachfrage nach einer innovativen Bauleistung, einem innovativen Produkt oder einer innovativen Dienstleistung, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Produkten oder Dienstleistungen erfüllt werden kann, sowie deren Mindestanforderungen angeben. Diese Informationen müssen so präzise sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme am Verfahren beantragen.

3) Die Innovationspartnerschaft kann mit einem oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, gebildet werden. Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Bauleistung, eines innovativen Produkts oder einer innovativen Dienstleistung und der anschliessende Erwerb der daraus hervorgehenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Auftraggeber und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

4) Der Auftraggeber verhandelt mit den Offertstellern über die von ihnen eingereichten Offerten, mit Ausnahme der endgültigen Offerte, mit dem Ziel, die Offerten inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

5) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Der Auftraggeber gewährt den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen.

6) Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen.

7) Der Auftraggeber teilt allen Personen oder Bewerbern das Ergebnis über die Auswahl schriftlich mit. Nicht berücksichtigte Personen oder Bewerber können innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Mitteilung eine Verfügung beantragen. Kein Anspruch auf Zustellung einer Verfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist.

8) Die zur Offertstellung aufgeforderten Personen oder Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.

9) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung der Innovationspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung und die Frist für die Zustellung einer Verfügung nach Abs. 7.

Art. 36d[^163]

Elektronischer Katalog

1) Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

2) Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden.

3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des elektronischen Katalogs, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 37

Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durchgeführt werden.

2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten.[^164]

3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.[^165]

4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.[^166]

7. Fristen[^167]
Art. 38[^168]

Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist.

2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für:

Art. 39[^169]

Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.

C. Offerte[^170]

Art. 40

Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.[^171]

2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekannt zu geben.

Art. 41

Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.

2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.

3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand nach Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 42[^172]

Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Sie sind von allen beteiligten Unternehmen zu unterzeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des Auftrages obliegt. Für die Ausführung des Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand.[^173]

3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, einschliesslich vorübergehender Zusammenschlüsse, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist.[^174]

4) Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen präzisieren, wie eine Arbeitsgemeinschaft die Eignungskriterien zu erfüllen hat, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch eine Arbeitsgemeinschaft, die von den für einzelne Bewerber oder Offertsteller geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismässig sein.[^175]

Art. 43

Variantenofferten

1) In der Bekanntmachung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind.[^176]

2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht.

3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.[^177]

Art. 43a[^178]

Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

D. Offertöffnung, Eignungsprüfung und Offertprüfung[^179]

1. Offertöffnung[^180]
Art. 44

Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.

2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Fristen.

Art. 45

Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

2. Eignungsprüfung[^181]
Art. 46

Eignung

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern aufgrund der von ihnen in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzten Eignungskriterien.

2) Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft festlegen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Unternehmen zugänglich sind.[^182]

3) Die in Abs. 2 genannten Kriterien können die in Art. 47 genannten Ausschlussgründe gemäss den darin genannten Bedingungen umfassen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen, so umfassen diese Kriterien die in Art. 47 Abs. 3 und 3a aufgeführten Ausschlusskriterien.[^183]

4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des Auftrages.[^184]

Art. 47

a) Ausschlussgründe[^186]

1) Bewerber und Offertsteller werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, wenn ihnen die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignung (Art. 46) fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.

2) Bewerber und Offertsteller können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn:[^187]

3) Bewerber und Offertsteller sind von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, auch wenn sie Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan sind oder darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:[^197]

3a) Bewerber und Offertsteller sind vom Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber davon Kenntnis hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller wegen Verletzung der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeiträge oder Steuern und Abgaben von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden ist.[^203]

4) Ein Bewerber oder Offertsteller ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auszuschliessen, wenn sich herausstellt, dass er sich in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Abs. 3 oder 3a genannten Situationen befindet. Er kann ausgeschlossen werden, wenn er sich in einer der in Abs. 2 genannten Situation befindet.[^204]

5) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 oder 3a nicht vorliegen, hat der Auftraggeber anzuerkennen:[^205]

6) Wird eine Bescheinigung nach Abs. 5 von den zuständigen Behörden des betreffenden EWR-Mitgliedstaates nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche oder eine förmliche Erklärung vor einer hierfür zuständigen Behörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bewerbers oder Offertstellers ersetzt werden. Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates gibt bei Bedarf eine amtliche Erklärung darüber ab, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt wird oder nicht alle Fälle nach Abs. 5 abdeckt. Die Erklärung wird in der von der Europäischen Kommission betriebenen Online-Datenbank e-Certis veröffentlicht.[^206]

6a) Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.[^207]

6b) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung im Sinne von Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU anstelle von Bescheinigungen nach Abs. 5 als vorläufigen Nachweis dafür, dass die Ausschlussgründe nach Abs. 2, 3 und 3a nicht vorliegen.[^208]

7) Bewerber und Offertsteller, die gemäss den Rechtsvorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.[^209]

Art. 47a[^210]

b) Absehen vom Ausschluss

1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 47 Abs. 2 oder 3a absehen:

2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 47 Abs. 3 oder 3a absehen, wenn:

Art. 47b[^211]

c) Nachweis der Zuverlässigkeit

1) Der Bewerber oder Offertsteller kann einen Nachweis darüber erbringen, dass die Massnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nach Art. 47 Abs. 2 und 3 seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu weist er nach, dass er einen Ausgleich für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Wurde der Bewerber oder Offertsteller durch ein rechtskräftiges Urteil von der Teilnahme am Auftragsverfahren ausgeschlossen, kann er während des Ausschlusszeitraums von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen.

2) Die vom Bewerber oder Offertsteller ergriffenen Massnahmen nach Abs. 1 werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Wenn diese Massnahmen unzureichend sind, informiert der Auftraggeber die Bewerber oder Offertsteller über die Gründe dieser Entscheidung.

3) Wenn der Bewerber oder Offertsteller keine Massnahmen nach Abs. 1 ergreift oder kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches den Ausschlusszeitraum festlegt, beträgt der höchstzulässige Zeitraum für einen Ausschluss:

Art. 48

Einrichtung eines Prüfungssystems

1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.

2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

3) Unternehmen, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen.

4) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Einrichtung eines Prüfungssystems.

C. Offertprüfung

Art. 49

Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.

2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige beiziehen. Die Kosten für den Beizug eines Sachverständigen trägt der Auftraggeber.

Art. 50

Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:

Art. 51

Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 52

Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 53[^212]

Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, schreibt der Auftraggeber den Offertstellern vor, die in ihrer Offerte vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern.[^213]

2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über:

3) Der Auftraggeber bewertet die eingereichten Informationen in Rücksprache mit dem Offertsteller. Er kann die Offerte nur dann ablehnen, wenn die eingereichten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises oder der Kosten nicht zufriedenstellend erklären.[^215]

4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit.

5) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 zur Verfügung.[^216]

Art. 54

Staatliche Beihilfen

1) Offerten, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Offertsteller darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der EFTA-Überwachungsbehörde gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.

2) Auftraggeber, die unter den Umständen nach Abs. 1 eine Offerte zurückweisen, müssen die EFTA-Überwachungsbehörde darüber informieren.

Art. 55[^217]

Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten

1) Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen.

2) Sind die Offerten unvollständig oder fehlerhaft oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, kann der Auftraggeber den Offertsteller unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen.

Art. 55a[^218]

Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

E. Zuschlag[^219]

1. Zuschlagserteilung[^220]
Art. 56[^221]

Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten.

2) Das Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte:

3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung bzw. Offertstellung, in den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 43 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind.

5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit:

auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor.

8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.

Art. 56a[^222]

Lebenszykluskostenrechnung

1) Die Lebenszykluskostenrechnung umfasst die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Bauleistung, eines Produkts oder einer Dienstleistung ganz oder teilweise:

2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder der Beschreibung die von den Offertstellern bereitzustellenden Daten und die Methode an, die zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten angewendet wird.

3) Die Methode zur Ermittlung der Kosten nach Abs. 1 Bst. b muss folgende Bedingungen erfüllen:

4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt nach Anhang XV der Richtlinie 2014/25/EU verbindlich vorgeschrieben ist, ist diese Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten anzuwenden.

Art. 57[^223]

Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung

1) Werden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen.

2) Werden Aufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren aufgrund von Planungswettbewerben durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.

Art. 58[^224]

Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte darstellt.

Art. 58a[^225]

Zuschlag bei Variantenofferten

Wurde ein Dienstleistungsauftrag oder ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil bei deren Zuschlag:

Art. 59[^226]

Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich günstigste ist.

2. Zuschlagsverfahren[^227]
Art. 60

Mitteilung der Vergabe

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.[^228]

2) Aufgehoben[^229]

3) Die Regierung regelt mit Verordnung:

Art. 61

Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 68 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend.[^232]

2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

Art. 62[^233]

Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 62a Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 76a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 61 wird beantragt.

Art. 62a[^234]

Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 62 bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Sie beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller.

2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen:

Art. 62b[^235]

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn:

2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn:

3) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI der Richtlinie 2014/25/EU genannten Angaben.

4) Die Änderung eines Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich.

5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

Art. 63

Widerruf

1) Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:[^236]

2) Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.[^237]

3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.[^238]

4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

Art. 63a[^239]

Kündigung in besonderen Fällen

1) Aufträge können vom Auftraggeber während dessen Laufzeit gekündigt werden, wenn:

2) Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3. Weitergabe und Subunternehmer[^240]
Art. 64[^241]

Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber.

2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmern in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist vorbehaltlich Abs. 5 und 6 nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.

3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des Auftrages.

4) Der Auftraggeber kann auf Antrag des Subunternehmers, sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen direkt an den Subunternehmer leisten.

5) Bei Bauaufträgen oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Subunternehmer mitzuteilen, soweit diese bekannt sind. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen über die Subunternehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mit. Den einschlägigen Informationen sind die Eigenerklärung der Subunternehmer nach Art. 47 Abs. 6b oder die Bescheinigungen und andere zusätzliche Unterlagen beizufügen.

6) Der Auftraggeber kann die in Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen auf Lieferaufträge, andere Dienstleistungsaufträge als solche nach Abs. 5, Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf Subunternehmer der Subunternehmer des Auftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Weitergabe des Auftrags ausweiten.

4. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr[^242]
Art. 64a[^243]

Grundsatz

1) Bestimmungen im Vertrag über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig.

2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser:

3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a bis c darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen.

4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag mit dem Land Liechtenstein, den Gemeinden oder den Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig.

7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

5. Elektronische Rechnungsstellung[^244]
Art. 64b[^245]

Grundsatz

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, sofern sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und unter Verwendung einer Syntax gestellt wurden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der elektronischen Rechnung.

III. Vergabe von Konzessionen[^246]

Art. 64c[^247]

Grundsatz

1) Auftraggeber dürfen das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels frei gestalten.

2) Auftraggeber können im Rahmen des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit Bewerbern und Offertstellern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

3) Mit der Vergabe der Konzession geht das Betriebsrisiko (Nachfrage- oder Angebotsrisiko) für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn:

4) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt und wird vom Auftraggeber nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.

5) Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.

6) Als Wert der Konzession gilt der vom Auftraggeber geschätzte Gesamtumsatz ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistung sowie die damit verbundenen Lieferungen. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Konzessionswertes.

7) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 ff. Anwendung.

Art. 64d[^248]

Zuschlag bei Konzessionen

1) Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die sicherstellen, dass die Offerten unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber ermittelt werden kann.

2) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien umfassen und müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Offertsteller übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Der Auftraggeber gibt die Kriterien vorbehaltlich Abs. 3 und 4 in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

3) Bei einer Offerte, die eine innovative Lösung mit aussergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit enthält, die ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um die innovative Lösung zu berücksichtigen.

4) Der Auftraggeber unterrichtet alle Offertsteller über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Aufforderung zur Offerteinreichung. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Bekanntmachung veröffentlicht, veröffentlicht der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen eine neue Bekanntmachung. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierungen führen.

Art. 64e[^249]

Ergänzendes Recht

Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:

IV. Organisation und Durchführung[^250]

Art. 65

Aufsicht

1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2) Sie bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen den Auftraggebern eine Auskunftspflicht obliegt.

3) Die Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend Aufträge und Konzessionen verpflichtet.[^251]

Art. 66

Verfahren

Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 67[^252]

Statistiken und Überwachungsbericht

1) Die Regierung erstellt alle drei Jahre eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes und einen Überwachungsbericht. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2) Die Rechtsmittelbehörden haben der Regierung zu diesem Zweck unaufgefordert bis zum 1. März jeden Jahres folgende Unterlagen und Informationen zu übermitteln:

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken und des Überwachungsberichts.

V. Rechtsmittel[^253]

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 68

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen von Auftraggebern nach Art. 4, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann vorbehaltlich Abs. 2 innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^254]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, die auf elektronischem Weg oder mittels Fax übermittelt werden, kann innerhalb von zehn Tagen, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^255]

2a) Gegen Entscheidungen nach Art. 76 Abs. 2, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, kann innerhalb von zehn Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde erhoben werden:[^256]

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen betreffend die Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert bis zu 200 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) ist, sofern es sich nicht um einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte handelt, bei dem die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, keine Beschwerde möglich.

Art. 69

Anfechtbare Verfügungen

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

Art. 70

Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung

1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Bewerber und Offertsteller, denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 3.

2) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.

3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.

Art. 71

Inhalt der Beschwerdeschrift

Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Art. 72

Wirkung der Beschwerde

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 73

Sicherstellung der Verfahrenskosten

Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.

B. Vorläufiger Rechtsschutz

Art. 74

Voraussetzungen

1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen von Aufträgen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte oder von Konzessionen einstweilige Verfügungen erlassen werden.[^258]

2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 68 gestellt werden.

Art. 75

Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen

1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden. Die vorübergehende Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Frist nach Art. 62a Abs. 1 nach Zustellung der Vergabeverfügung sowie der Fristen nach Art. 76a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3.[^259]

2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Bewerber oder Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des Auftrages oder der Konzession gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.[^260]

3) Die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung lässt die sonstigen Rechte des Antragstellers unberührt.

4) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.

5) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 5 % des Auftragswertes oder der Vergabesumme, jedoch mindestens 10 000 Franken.

C. Nichtigerklärung und Schadenersatz

Art. 76

Nichtigerklärung

1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.

2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.

3) Vorbehaltlich von Abs. 4 ist nach dem Vertragsabschluss unter der Voraussetzung von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.[^261]

4) Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag nach Art. 62 für nichtig zu erklären, wenn:[^262]

5) Die Nichtigerklärung des Vertrags nach Abs. 4 muss binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vergabevermerks, längstens jedoch binnen sechs Monaten nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftrags- bzw. Konzessionsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag bzw. eine Konzession ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben.[^264]

Art. 76a[^266]

a) Grundsatz

Die Rechtsmittelbehörde hat von der Nichtigerklärung des Vertrags abzusehen:

Art. 76b[^267]

b) Alternative Sanktionen

1) Die Rechtsmittelbehörde kann vorbehaltlich Art. 76a von der Nichtigerklärung des Vertrags in den Fällen nach Art. 76 Abs. 4 absehen und alternative Sanktionen nach Abs. 3 vorsehen, wenn nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

2) Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit des Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismässige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten; dazu gehören insbesondere:

3) Alternative Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie umfassen entweder die Verhängung einer Geldbusse gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags. Die Höchstgrenze für die Geldbusse beträgt 20 % der Auftragssumme. Die Zuerkennung von Schadenersatz stellt keine angemessene Sanktion dar. Bei der Verhängung der Geldbusse sind die Schwere des Verstosses und die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen, sowie in welchem Ausmass der Vertrag aufrecht erhalten bleibt.

4) Bei Verstössen gegen Art. 62a Abs. 1 oder Art. 75 Abs. 1, die nicht von Art. 76 Abs. 4 Bst. b erfasst sind, finden die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss Anwendung.

Art. 76c[^268]

Mitteilungspflicht

Die Regierung übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden nach Art. 76b Abs. 1 und 2.

Art. 77

Schadenersatz

1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit nach Art. 76 festgestellt worden ist.

2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.

3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.

D. Beanstandungsverfahren[^269]

Art. 78[^270]

Grundsatz

Wird das Land Liechtenstein durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren aufgefordert, einen schweren Verstoss gegen das EWR-Recht zu beseitigen, hat die Regierung die Massnahmen im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 92/13/EWG, in ihrer geltenden Fassung, zu treffen.

Art. 79[^271]

Aufgehoben

VI. Sanktionen[^272]

Art. 80

Entzug von Subventionen

1) Leistet das Land Subventionen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bzw. an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen von Gemeinden, Privaten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sei dies aufgrund von Pauschalsubventionen oder Einzelsubventionen, und unterliegt die Vergabe dieser Aufträge bzw. Konzessionen den Bestimmungen dieses Gesetzes, so entzieht die Regierung bei schwerer Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Subvention ganz.[^273]

2) Als schwere Verletzung im Sinne dieses Gesetzes gilt insbesondere:

3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^274]

Art. 81

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:

Art. 82

Durchführungsverordnung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

1a) Sie bestimmt die für das öffentliche Auftragswesen zuständige Amtsstelle mit Verordnung. Die Amtsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.[^275]

2) Sie kann die Vergabe von Aufträgen bzw. Konzessionen des Landes Liechtenstein und die Geschäfte nach Art. 67 Abs. 1 mit Verordnung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^276]

Art. 83

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

172.052 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

Tätigkeiten

Ausnahmen von den Tätigkeiten

Ausschluss vom Vergabeverfahren[^185]

Ausnahmen von der Nichtigerklärung[^265]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^277]:

...

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^278]:

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^279] dieses Gesetzes hängige Vergabeverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens:

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in Kraft.[^280]

2) Art. 60 Abs. 1 und 3 Bst. b und c sowie Art. 67 Abs. 2 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

1) Dieses Gesetz findet auf die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen Anwendung, wenn im Zeitpunkt seines Inkrafttretens[^281]:

2) Auftraggeber nach Art. 4, mit Ausnahme des Landes, sind verpflichtet, elektronische Rechnungen nach Art. 64b spätestens bis zum 27. November 2019 entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

3) Die Pflicht des Auftraggebers nach Art. 47 Abs. 6a sowie die Pflicht zur Anerkennung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in elektronischer Form nach Art. 47 Abs. 6b und 80 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU i.V.m Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind erstmals ab dem 18. Oktober 2018 zu erfüllen.

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^4]: Art. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^7]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^10]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^11]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^12]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^13]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^14]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^15]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^16]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^17]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^18]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^19]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^20]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^21]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^22]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^23]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^24]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^25]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^26]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^27]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^28]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^29]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^30]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^31]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 33 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^32]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^33]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^34]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^35]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^36]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 39 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^37]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 40 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^38]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 41 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^39]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^40]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^41]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^42]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^43]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^44]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^45]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^46]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^47]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^48]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^49]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^50]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^51]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^52]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 55 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^53]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 56 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^54]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^55]: Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^56]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^57]: Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^58]: Art. 4a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^59]: Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^60]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^61]: Art. 5 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^62]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^63]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^64]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^65]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^66]: Art. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^67]: Art. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^68]: Art. 10 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^69]: Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^70]: Art. 11 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^71]: Art. 11 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^72]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^73]: Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^74]: Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^75]: Art. 13 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^76]: Art. 13 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^77]: Art. 13 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^78]: Art. 13 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^79]: Art. 13 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^80]: Art. 13 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^81]: Art. 13 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^82]: Art. 13 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^83]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^84]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^85]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^86]: Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^87]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^88]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^89]: Art. 15 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^90]: Art. 15 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^91]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^92]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^93]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^94]: Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^95]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^96]: Art. 17 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^97]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^98]: Art. 17 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^99]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^100]: Art. 18a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^101]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^102]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^103]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^104]: Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^105]: Art. 20 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^106]: Art. 20 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^107]: Art. 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^108]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^109]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^110]: Art. 21 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^111]: Art. 21 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^112]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^113]: Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^114]: Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^115]: Art. 22 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^116]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^117]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^118]: Art. 23 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^119]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^120]: Art. 23 Abs. 3 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^121]: Art. 23 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^122]: Art. 23 Abs. 3 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^123]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^124]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^125]: Überschrift vor Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^126]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^127]: Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^128]: Überschrift vor Art. 25 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^129]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^130]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^131]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 271.

[^132]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 271.

[^133]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^134]: Überschrift vor Art. 29a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^135]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 102.

[^136]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^137]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^138]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^139]: Art. 30 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^140]: Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^141]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^142]: Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^143]: Art. 30 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^144]: Art. 30 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^145]: Art. 30 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^146]: Art. 30 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^147]: Art. 30 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^148]: Art. 30 Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^149]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^150]: Art. 32a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^151]: Art. 32a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^152]: Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^153]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^154]: Art. 34a aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^155]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^156]: Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^157]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^158]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^159]: Art. 36a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^160]: Art. 36a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^161]: Art. 36b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^162]: Art. 36c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^163]: Art. 36d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^164]: Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^165]: Art. 37 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^166]: Art. 37 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^167]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^168]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^169]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^170]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^171]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^172]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^173]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^174]: Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^175]: Art. 42 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^176]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^177]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^178]: Art. 43a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^179]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^180]: Überschrift vor Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^181]: Überschrift vor Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^182]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^183]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^184]: Art. 46 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^185]: Sachüberschrift vor Art. 47 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^186]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^187]: Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^188]: Art. 47 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 412.

[^189]: Art. 47 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^190]: Art. 47 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^191]: Art. 47 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^192]: Art. 47 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^193]: Art. 47 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^194]: Art. 47 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^195]: Art. 47 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^196]: Art. 47 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^197]: Art. 47 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^198]: Art. 47 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^199]: Art. 47 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^200]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^201]: Art. 47 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^202]: Art. 47 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^203]: Art. 47 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^204]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^205]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^206]: Art. 47 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^207]: Art. 47 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^208]: Art. 47 Abs. 6b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^209]: Art. 47 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^210]: Art. 47a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^211]: Art. 47b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^212]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^213]: Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^214]: Art. 53 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^215]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^216]: Art. 53 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^217]: Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^218]: Art. 55a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^219]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^220]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^221]: Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^222]: Art. 56a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^223]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^224]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^225]: Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^226]: Art. 59 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^227]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^228]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^229]: Art. 60 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^230]: Art. 60 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^231]: Art. 60 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 198.

[^232]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^233]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^234]: Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^235]: Art. 62b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^236]: Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^237]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^238]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^239]: Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^240]: Überschrift vor Art. 64 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^241]: Art. 64 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^242]: Überschrift vor Art. 64a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^243]: Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 102.

[^244]: Überschrift vor Art. 64b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^245]: Art. 64b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^246]: Überschrift vor Art. 64c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^247]: Art. 64c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^248]: Art. 64d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^249]: Art. 64e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^250]: Überschrift vor Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^251]: Art. 65 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^252]: Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^253]: Überschrift vor Art. 68 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^254]: Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^255]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^256]: Art. 68 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^257]: Art. 69 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 207.

[^258]: Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^259]: Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^260]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^261]: Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^262]: Art. 76 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^263]: Art. 76 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^264]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^265]: Überschrift for Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^266]: Art. 76a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^267]: Art. 76b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^268]: Art. 76c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^269]: Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^270]: Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^271]: Art. 79 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 401.

[^272]: Überschrift vor Art. 80 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^273]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^274]: Überschrift vor Art. 81 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^275]: Art. 82 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 271.

[^276]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 413.

[^277]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2008.

[^278]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[^279]: Inkrafttreten: 30. April 2014.

[^280]: Inkrafttreten: 1. Juli 2017 (LGBl. 2017 Nr. 143).

[^281]: Inkrafttreten: 1. Januar 2018.